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Umfang Vermieterpfandrecht – Unpfändbarkeit von gewöhnlichem Hausrat

LG Berlin – Az.: 63 T 7/11 – Beschluss vom 21.01.2011

Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.10.2010 – 2 C 161/10 – wird aufgehoben und zur weiteren Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2010 – 2 C 161/10 – den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten seiner Klage auf Herausgabe diverser Gegenstände, die er bei der Räumung seiner Wohnung zurückließ, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2010 einen als sofortige Beschwerde auszulegenden Antrag eingelegt. Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.12.2010 nicht abgeholfen.

Das Amtsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass den Antragsgegnern an den von dem Antragsteller herausverlangten Gegenständen ein Zurückbehaltungs- und ein Vermieterpfandrecht zustehe. Die Gegenstände seien nicht unpfändbar. Ferner habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass er die Gegenstände versucht habe, abzuholen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht, da die Sache derzeit noch nicht entscheidungsreif ist.

Der Begründung des Amtsgerichts, der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sei zurückzuweisen, da ein Vermieterpfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht der Antragsgegner bestehe, kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt sich das Vermieterpfandrecht nicht auf unpfändbaren Gegenstände. An diesen Gegenständen kann auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, da dies eine unzulässige Umgehung des Pfändungsschutzes darstellen würde (vgl. Artz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 562 Rn. 13).

Der Pfändungsschutz erstreckt sich auf die in §§ 811 Abs. 1, 812 ZPO genannten Gegenstände. Danach sind u.a. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt des Schuldners dienenden Sachen unpfändbar. Geschützt sind Sachen, die der Schuldner zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Er darf nicht auf den Stand der äußersten Dürftigkeit und völliger Ärmlichkeit herabgedrückt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 811 Rn. 13). Hierunter fällt beispielsweise die Ausstattung der Wohnung mit üblichen Haushaltsgeräten wie z.B. Kühlschrank, Herd etc sowie eine angemessene Wohnungsmöblierung. Die im Herausgabeantrag genannten Gegenständen fallen überwiegend unter diese Definition. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift auch vorgetragen, dass er die Gegenständen nach wie vor benötigt und sich zwischenzeitlich mit Übergangslösungen beholfen hat (z.B. Schlafen im Schlafsack etc.).

Lediglich hinsichtlich des Wurfspeers und der 40 Biergläser, Bierhumpen und Biertulpen bestehen Bedenken, ob diese zur bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung erforderlich sind. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass nach dem sozialpolitischen Zweck des § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die von § 812 ZPO erfassten Gegenstände dem Pfändungsschutz unterliegen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl. 2010 § 562 Rn. 17). Danach sind auch solche Gegenstände nicht pfändbar, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. Diese Voraussetzungen dürften insbesondere bei den Biergläsern der Fall sein, da der Antragsteller nicht die Herausgabe anderer Gläser in nennenswertem Umfang beantragt hat und daher davon auszugehen ist, dass er diese nicht nur für das Biertrinken nutzt. Zudem dürften die Verwertungskosten außer Verhältnis zu dem zu erzielenden Erlös stehen. Gleiches gilt für den Wurfspeer als gebrauchtes Trainingsgerät.

Auch steht der Erfolgsaussicht der Klage nicht entgegen, dass die zunächst unternommenen Versuche die Herausgabe herbeizuführen – aus welchen Gründen auch immer – gescheitert sind, denn die Antragsgegner haben zuletzt darauf bestanden, dass die Herausgabe nur gegen Kostentilgung der Räumungskosten/Kosten der Einlagerung erfolgt. Da ihnen – wie bereits erörtert – jedoch kein Zurückbehaltungsrecht an den unpfändbaren Gegenständen zusteht, war die zuletzt angebotene Abholung untauglich.

Die begründete Beschwerde des Antragsstellers führt indes nicht zur Gewährung der Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht, sondern zur Zurückweisung an die erste Instanz, da vorliegend Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags bestehen, die einer näheren gerichtlichen Aufklärung bedürfen. So dürften die Klageanträge hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen herauszugebenden Gegenstände zu unbestimmt sein. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist, wäre jedoch auf diesen Umstand zumindest hinzuweisen bzw. auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken.

 

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