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Lebensgemeinschaft (gleichgeschlechtliche): Umgangsrecht bei einem Kind

Oberlandesgericht Hamm

Az.: 11 UF 22/2000

Beschluss vom 19.05.2000

Vorinstanz: AG Warendorf, Az.: 9 F 600/99


In der Familiensache hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.5.2000 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf vom 15.12.1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben von 1987 bis August 1998 in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Wahrend dieser Zeit hat die Antragsgegnerin nach 1994 in … vorgenommener künstlicher Befruchtung am 14.02.1995 ihren Sohn … geboren, der anschließend bis zur Trennung im Haushalt der Parteien lebte.

Beide Parteien leben inzwischen in neuen Partnerschaften. Der Kontakt der Antragstellerin zu … bestand zunächst auch nach der Trennung in dem nunmehr verlangten Umfang fort, wird nach vorangegangenen Differenzen zwischen den Parteien inzwischen aber von der Antragsgegnerin verweigert.

Die Antragstellerin begehrt unter Hinweis auf die Bestimmung des § 1685 BGB die Wiedereinräumung eines Umgang mit dem Kind … ohne Anwesenheit der Antragsgegnerin u. a. jede Woche mittwochs bis freitags und jedes dritte Wochenende im Monat.

Sie hat hierzu vorgetragen, die künstliche Befruchtung der Antragsgegnerin habe ihrer beider Wunsch nach einem gemeinsamen Kind entsprochen. Es habe dabei Einigkeit darüber bestanden, dass die Verantwortung für das Kind und seine Erziehung von beiden Parteien gemeinsam wahrgenommen werden sollte. Da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Geburt – insoweit unstreitig – noch Lehramtsreferendarin gewesen sei, habe die Kindesbetreuung allerdings gerade in der Anfangszeit in erster Linie ihr – der Antragstellerin – oblegen. Die Aufrechterhaltung des Umgangs werde auch von … ausdrücklich gewünscht.

Die Antragsgegnerin hat dem widersprochen und gemeint, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht dem nach § 1685 BGB privilegierten Personenkreis angehöre. Hinzu komme, dass die Antragstellerin nie bereit gewesen sei, ihre – der Antragsgegnerin – Rolle als Mutter von … zu akzeptieren, sondern sich statt dessen stets selbst als seine Mutter gesehen und auch aufgeführt habe. Die hieraus erwachsenen Machtkämpfe um … hätten letztlich auch zum Scheitern der Partnerschaft geführt und dauerten über die Trennung hinaus an. So habe sich die Antragsteller in beispielsweise ständig in von ihr – der Antragsgegnerin – getroffene Entscheidungen bzgl. der Betreuung und Erziehung … eingemischt, was dazu geführt habe, dass … immer unter Spannung gelebt habe und nicht mehr zur Ruhe gekommen sei.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts nach Anhörung des Kindes und der Parteien zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antragstellerin stehe weder nach § 1684 BGB noch aus §§ 1685, 1626 BGB ein Umgangsrecht zu. Die Verweigerung einen Umgangs sei weiterhin auch nicht als Sorgerechtsmissbrauch der Antragsgegnerin zu werten.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen weitgehend wiederholt und vertieft.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 621 e, 621. I Nr. 2 ZPO), aber unbegründet.

1.

Die Antragstellerin ist beschwerdeberechtigt, § 20 I FGG. Nach dieser auch in Familiensachen anzuwendenden Bestimmung kann gegen eine Entscheidung des Familiengerichts über den Umgang mit einem Kind nur derjenige die befristete Beschwerde einlegen, der behauptet, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein (so auch OLG Bamberg, FamRZ 1999, 810) . Dies tut die Antragstellerin.

2.

Die Beschwerde bleibt allerdings ohne Erfolg, da der Antragstellerin kein Umgangsrecht mit … zusteht und sich Verweigerung eines Umgangs durch die Antragsgegnerin auch nicht als Sorgerechtsmissbrauch i.S.d. § 1666 I BGB darstellt.

a) Die Antragstellerin kann ein Umgangsrecht, weder aus § 1684 BGB noch einer sinngemäßen Anwendung der § 1685 BGB i.V. mit Art. 2 I GG herleiten. Sie steht weder einem Elternteil gleich (§ 1684 I BGB), noch gehört sie zu dem in § 1685 BGB enummerativ und abschließend aufgeführten Personenkreis. Eine Ausdehnung des gesetzlichen Umgangsrechts auf mit dem Kind nicht verwandte dritte Personen wird von der Rechtsprechung und dem Schrifttum dagegen zu Recht abgelehnt (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1999, 810; BayObLGZ 1993, 234 (236) m. w. Nachw; BayObLG NJWE-FER 1998, 53 m.w.N.). Entsprechendes muss angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der hierin zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers nach Auffassung des Senats auch für frühere Lebenspartner eines Elternteils wie hier die Antragstellerin gelten. Zweck der gesetzlichen Regelung in den §§ 1684, 1685 BGB ist es, das Umgangsrecht auf einen eng umgrenzten und überschaubaren Personenkreis zu beschränken, schon um mögliche Spannungen und Streitigkeiten sowie ihre negativen Auswirkungen auf das Kind einzugrenzen (so auch OLG Bamberg, aaO).

Dass zwischen der Antragstellerin und dem Kind – wie die Antragstellerin geltend macht – während der Zeit des Zusammenlebens ein auf Gegenseitigkeit beruhendes, verfestigtes Vertrauensverhältnis gewachsen ist, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung und gibt allein Veranlassung, besonders kritisch zu hinterfragen, ob und inwieweit die Versagung eines Umgangs durch den Sorgeberechtigten zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt.

b) Im Streitfall vermag der Senat allerdings eine missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts durch die Antragsgegnerin ebenso wenig zu erkennen wie das Amtsgericht. Die Untersagung eines weiteren Umgangs, der Antragsteller in mit … beruht auf triftigen und sachlichen Gründen. Zwar mag es durchaus im Interesse des Kindes liegen, dass seine offensichtlich gute und tragfähige Beziehung zur Antragstellerin gepflegt und aufrechterhalten wird. Gleichwohl stellt es keinen Missbrauch dar, dass die Antragsgegnerin den Umgang unterbunden hat. Denn nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien steht auch für den Senat außer Zweifel, dass beide grundlegend unterschiedliche Auffassungen in wesentlichen Frage der Kindeserziehung haben, wobei die Antragstellerin augenscheinlich nicht gewillt oder jedenfalls nicht in der Lage ist, den der Antragstellerin als Mutter zustehenden Erziehungsvorrang genügend zu respektieren und ihr eigenes Verhalten hieran zu orientieren. Die insoweit zwischen den Parteien bestehenden Divergenzen waren nach ihrem übereinstimmenden Vortrag bereits wesentlicher Grund für ihre Trennung und sind offenkundig nach wie vor nicht überwunden. Die Zerstrittenheit der Parteien, die in der Vergangenheit teilweise auch in Gegenwart des Kindes ausgefochten wurde, führt dabei in ihrer Konsequenz zwangsläufig zu einer unzumutbaren Belastung …, die auf Dauer tief greifende psychische Schäden befürchten lässt, zumal erste Anzeichen von Zerrissenheit nach Einschätzung des vom Amtsgericht angehörten Kreisjugendamtes … bereits jetzt zu erkennen sind.

Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, die aufgrund des ihr zustehenden Sorgerechts berechtigt ist, den persönlichen Umgang … mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 II BGB), von diesem Recht gegenüber der Antragstellerin in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass sie ihr den persönlichen Umgang mit ihrem Sohn derzeit nicht gestattet.

Ob und inwieweit diese Beurteilung auch auf längere Sicht Bestand haben wird, hängt letztlich entscheidend von der künftigen Entwicklung und hier insbesondere davon ab, ob die Antragstellerin bereit und in der Lage ist, ihre bisherige Einstellung zu überdenken und den schon angesprochenen Erziehungsvorrang der Antragsgegnerin zu respektieren. Eine Prognose ist insoweit allerdings weder möglich noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt angezeigt.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13 a I 2 FGG; 30 II KostO.

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