Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 14 WF 22/01
Urteil vom 23.02.2001
Vorinstanz: Amtsgericht Bad Iburg – Az.: 7 F 133/00
In der Familiensache wegen Regelung des Umgangs hat der 14. Zivilsenat – 5. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg am 23. Februar 2001 beschlossen:
Auf die Beschwerde der beteiligten L… wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Iburg vom 31. Januar 2001 geändert und die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt S… zu zahlenden Vergütung anderweit auf 411,80 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht frei vom Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen beiden Kindern ist diesem Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S… bewilligt worden. In dem Verhandlungstermin vom 31.07.200 haben sich die Parteien auf eine bestimmte Ausgestaltung geeinigt. Den Vergütungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Iburg hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Einzelgebühren und um die Vergleichsgebühr gekürzt und die Vergütung auf 411,80 DM festgesetzt. Der gegen die Absetzung der Vergleichsgebühr gerichteten Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen. Das Familiengericht hat sodann mit Beschluß vom 31.01.2001 die Vergütung unter Einrechnung der Vergleichsgebühr und der geltend gemachten vollen Gebühren auf 777,20 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Osnabrück als Vertreter der Landeskasse mit seiner Beschwerde vom 07.02.2001.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO) und begründet. Die Vergütung ist auf den ursprünglich vom Urkundsbeamten festgesetzten Betrag von 411,80 DM herabzusetzen.
Wegen eines Betrages von 121,80 DM gilt das schon deshalb, weil der beigeordnete Rechtsanwalt sich gegen die vom Urkundsbeamten festgesetzte Gebührenhöhe gar nicht gewandt hatte. Diese ist auch zutreffend nach § 118 BRAGO als jeweilige Mittelgebühr von 7,5/10 angenommen worden, so daß keine Veranlassung bestand, die ursprünglich angemeldete Gebührenhöhe ohne nähere Erläuterung zur Grundlage der Festsetzung zu machen.
Auch die Absetzung der Vergleichsgebühr durch den Urkundsbeamten ist zu Recht erfolgt. Daß die Einigung zweier Eltern über die Ausgestaltung des Umgangsrechts keine Vergleichsgebühr auslöst, entspricht auch der Rechtsprechung dieses Senats. Der ausführlichen Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24.01.2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 12. Zivilsenats ist nichts hinzuzufügen. Aus der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ 95, 1282) folgt nichts Gegenteiliges. Denn auch danach stellt eine Umgangsvereinbarung keinen Vergleich im Sinne von § 779 BGB dar. Das wäre nach § 23 BRAGO aber Voraussetzung für das Entstehen einer Vergleichsgebühr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.