OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 5 WF 109/98
Urteil vom 14.10.1999
Vorinstanz: Amtsgericht Büdingen Az.: 51 F 4/98
In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Büdingen vom 25.05.1998 am 14.10.1999 beschlossen:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 2.000,00 DM.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde (§ 19 FGG) hat Erfolg, der angefochtene Beschluß ist aufzuheben.
Ein solches schuldhaftes Verhalten kann der Antragsgegnerin jedoch nach den im Beschwerdeverfahren getätigten weiteren Ermittlungen nicht konkret nachgewiesen werden. Der Versuch, dem Antragsteller den Umgang zu ermöglichen durch Einschaltung des Leiters der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Wetteraukreises, Dipl.-Psych.X., ist fehlgeschlagen, obwohl die Antragsgegnerin die Kinder zu vereinbarten Terminen in die Beratungsstelle gebracht hat. Nach dem Bericht des Leiters der Beratungsstelle vom 28.06.1999 scheiterten neben zwei stattgefunden Kontaktaufnahmen weitere Kontakte an der ablehnenden Haltung der Kinder dem Antragsteller gegenüber und der Tatsache, daß der Antragsteller weitere vereinbarte Termine nicht mehr wahrgenommen hat.
Eine ähnliche, dem Antragsteller gegenüber ablehnende Haltung hatten die Kinder bereits in der Anhörung durch den Berichterstatter am 30.09.1998 an den Tag gelegt. Die Kinder mußten regelrecht vom Berichterstatter überredet werden, dem von den Parteien während ihrer Anhörung erarbeiteten Vorschlag, einen begleitenden Umfang zu versuchen, zuzustimmen. Inwieweit die Kinder unter einem entsprechenden Einfluß ihrer sorgeberechtigten Mutter standen bzw. stehen, konnte nicht hinreichend sicher ermittelt werden. Im übrigen ist dabei der Wille der beiden Kinder (13 und fast 12 Jahre alt) nicht unbeachtlich, da gegen den begründeten Willen von Kindern im vorliegenden Alter ein Umgang nicht zu erzwingen ist. beide Kinder haben in der Anhörung bekundet, Angst vor dem Vater zu haben und ihm nicht zu trauen. Diese Aussagen wurden mit großer Ernsthaftigkeit vorgetragen, so daß der Eindruck entstand, daß sich die Kinder des Loyalitätskonflikts bewußt waren und auch dessen, daß der Antragsteller darüber enttäuscht sein wird.
Da ein konkretes, schuldhaftes Zuwiderhandeln der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen werden konnte, ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30, 131 Abs. 3 KostO; § 13 a Abs. 1 FGG.