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Umgangsrecht: Verweigerung – Zwangshaft

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 1 UF 103/00

Beschluss vom 03.09.2002

Vorinstanz: AG Frankfurt – Höchst – Az.: 402 F 2063/00


In der Familiensache betreffend die Kinder X. und Y. XYZ. hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, vom 13.3.2000 am 3.9.2002 beschlossen:

1. Der Antragsteller ist an sechs Wochenenden im Abstand von zwei Monaten wie folgt zum Umgang mit seinen Kindern X. und Y. XYZ., beide geboren am 30.9.1992, berechtigt: Am ersten Besuchswochenende findet der Umgang samstags von 15 bis 17 Uhr, an den folgenden Besuchswochenenden jeweils freitags und samstags von 15 bis 17 Uhr statt. Ort des Umgangs ist der Verband, in Frankfurt am Main. Der Umgang wird dort von Frau Dipl.-Psych. F. begleitet.

2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sich dort vor dem ersten Umgangskontakt an einem von ihr zu vereinbarenden Termin zu einem den begleiteten Umgang vorbereitenden Beratungsgespräch mit Frau Dipl.-Psych. F. einzufinden. Auch dem Antragssteller wird ein solches vorbereitendes Beratungsgespräch mit Frau Dipl.-Psych. F. aufgegeben, für das der Freitag vor dem ersten Umgangskontakt vorgesehen ist.

3. Eine Vorbereitung der Kinder X. und Y. auf den Umgang mit dem Vater durch Frau Dipl.-Psych. F. soll am Freitag, dem 4. Oktober 2002, um 15 Uhr in Frankfurt am Main stattfinden.

4. Der Antragsgegnerin wird die elterliche Sorge für die Kinder X. und Y. entzogen, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs mit dem Vater geht. Insoweit wird Rechtsanwältin R.P. zur Ergänzungspflegerin bestimmt. Sollte das Vorbereitungsgespräch für die Kinder am 4. Oktober 2002 aus wichtigem Grund nicht stattfinden können, legt die Ergänzungspflegerin einen Ersatztermin fest.
Sofern die Ergänzungspflegerin nach den ersten beiden Umgangskontakten in Absprache mit Frau Dipl.-Psych. F. zu dem Ergebnis kommt, dass es unter Berücksichtigung des Verlaufs der bisherigen Kontakte angebracht ist, die Umgangszeiten an den Wochenenden zu verlängern, ist sie hierzu in eigener Verantwortung befugt.

5. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Kinder X. und Y. an die Ergänzungspflegerin zu dem Beratungsgespräch mit Frau Dipl.-Psych. F. (Ziffer 3 bzw. 4 Satz 2) und zu den einzelnen Umgangskontakten herauszugeben. Die Termine werden der Antragsgegnerin jeweils mindestens eine Woche im Voraus von der Ergänzungspflegerin mitgeteilt.

6. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin dieser Verpflichtung zur Herausgabe der Kinder an die Ergänzungspflegerin nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft angedroht. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Um die Herausgabe der Kinder durchzusetzen, kann auch Gewalt gegen die Antragsgegnerin gebraucht werden.

7. Der Antragsteller ist über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder zu informieren. Ihm sind Kopien der Zeugnisse der Kinder und jährlich ein die Kinder betreffender Entwicklungsbericht der Schule sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.
Soweit es um die Erfüllung dieses Auskunftsanspruchs des Antragstellers geht, wird der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die Kinder X. und Y. entzogen, und sie wird auf das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Ergänzungspfleger übertragen.

8. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 6000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der in den USA wohnende Antragsteller ist Vater der beiden Kinder Y. und X., die bei der Mutter in Deutschland leben. Er bemüht sich seit Jahren nachdrücklich um Umgangskontakte mit seinen Kindern, die von der Mutter konstant verweigert werden. Es ist deshalb immer wieder zu Gerichtsverfahren gekommen. Soweit in diesen Verfahren Umgangsregelungen festgesetzt wurden, widersetzte sich die Mutter und verhinderte deren Realisierung. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anträge des Vaters zurückgewiesen, mit denen er insbesondere erreichen wollte, dass eine Umgangspflegschaft angeordnet wird, dass durch eine kinderpsychiatrische Untersuchung geklärt wird, welchen Grad die induzierte Vater-Kind-Entfremdung erreicht hat und welche konkreten psychiatrischen und psychologischen Interventionen empfohlen werden, dass die Mutter Auskunft über den Gesundheit- und Entwicklungsstand der Kinder gibt und dass klargestellt wird, dass der ursprüngliche Umgangsbeschluss vom 23.1.97 nach wie vor Geltung hat.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Vater,

– eine Ergänzungsumgangspflegschaft zur Sicherung des Umgangs einzurichten und insoweit das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder auf einen Pfleger zu übertragen,

– dem Umgangspfleger aufzugeben, die Kinder über den Vater aufzuklären und sie auf Kontakte mit dem Vater vorzubereiten,

– dem Umgangspfleger aufzugeben, die Mutter über ihre Wohlverhaltenspflichten gemäß den §§ 1626 Abs. 3 und 1684 Abs. 2 BGB aufzuklären,

– einen stationären Aufenthalt der Kinder und der Eltern in einer familientherapeutischen Einrichtung, die zur Aufarbeitung induzierter Eltern-Kind-Entfremdung spezialisiert ist, zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzuordnen,

– ihm zunächst alle sechs Wochen für jeweils eine Woche mit Begleitung des Umgangspflegers und im Folgejahr zwei Wochen der Oster-, vier Wochen der Sommer-, die gesamten Herbst- und die gesamten Winterferien den Umgang mit seinen Kindern zu gestatten,

– der Mutter aufzugeben, ihm in regelmäßigen Abständen im zumindest dreimonatigen Turnus über den Gesundheits- und Entwicklungszustand in der Kinder durch Vorlage von Fotografien und Schulzeugnissen zu informieren,

– der Mutter für den Fall, dass sie weiterhin nicht kooperiert, den Entzug der elterlichen Sorge und deren Übertragung auf den Vater anzudrohen.

Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Senat beide Kinder durch den Vorsitzenden als beauftragten Richter allein angehört. Am Beginn der Anhörung wurde deutlich, dass es der Mutter sehr schwer fällt, die Kinder aus ihrem Kontrollbereich zu entlassen. Sie war nur unter Schwierigkeiten bereit, davon abzusehen, vor der Anhörung mit zum Kinderzimmer zu gehen, wo sich X. und Y. bereits mit einem Betreuer befanden. Als der Vorsitzende sodann zu ihnen kam, spielten beide Kinder ausgesprochen fröhlich, und es war für sie nicht schwierig, dass ihre Mutter nicht noch einmal zu ihnen gekommen war. Beide Kinder erklärten, den Vater nicht sehen zu wollen. Der Verlauf der Anhörung machte jedoch deutlich, dass die Kinder diesen Wunsch nicht mit eigenen Erinnerungen an den Vater verbinden. X. sagte, dass er sich an den Vater gar nicht mehr erinnere. Er wollte sich nicht auf die Vorstellung einlassen, wie Kontakte mit dem Vater ablaufen könnten und lehnte es nachdrücklich ab, überhaupt über Besuche des Vaters zu sprechen. Immer dann, wenn der Vorsitzende auf dieses Thema zurückkam, begann er zu weinen, hörte damit bei einem Themenwechsel aber sogleich wieder auf. Dies wiederholte sich im Wesentlichen bei dem Einzelgespräch mit Y.. Auf die Frage, ob sie sich vorstelle, ihre Mutter sei traurig, wenn sie mit ihrem Vater zusammentreffe, nickte Y.. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass dies für die Mutter einmal anders sein könnte. Die Anhörung zeigte, dass die Ablehnung der Kinder nicht auf eigenen Erfahrungen mit dem Vater sondern auf einer von der Mutter vermittelten Haltung beruht.

Davon konnte die Mutter im folgenden Anhörungstermin mit beiden Eltern nichts akzeptieren. Sie beharrte darauf, sie kenne den Vater, und Umgangskontakte mit ihm seien für die Kinder schädlich, das könne zur Zeit nur sie beurteilen. Der Vertreter des Jugendamtes versuchte, ihr das Angebot einer Beratung nahe zu bringen. Die Mutter wies dies entschieden zurück, weil sie keinen Anlass für eine Beratung sehe.

Anschließend wies der Vorsitzende die Mutter in dem Anhörungstermin nachdrücklich darauf hin, dass er im Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater keine Gründe sehe, die gegen einen Umgang miteinander sprechen, und sie nach deutschem Recht verpflichtet sei, Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern zu ermöglichen. Die Mutter blieb dennoch bei ihrer Weigerung, die sie damit begründete, der Vater sei psychisch nicht gesund und werde beim Umgang mit den Kindern einen schädlichen Einfluss auf diese ausüben. Die Mutter selbst musste sich in einem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren 1998 einer nervenärztlichen Begutachtung unterziehen, durch die geklärt werden sollte, ob sie an einer psychischen Krankheit oder Störungen leide, deren Auswirkung das Wohl der Kinder erheblich und nachhaltig beeinflussen könne. Nunmehr erklärte sie, wenn der Vater sich in gleicher Weise bei dem selben Professor begutachten lasse, und dieses Gutachten ergebe, dass auch bei ihm keine psychiatrische Krankheit oder Störungen vorhanden sei, die beim Umgang negative Auswirkungen auf das Wohl der Kinder haben könne, dann verspreche sie, künftig Kontakte der Kinder mit dem Vater zu fördern. Der Vater fasste daraufhin den Entschluss, sich auf eigene Kosten bei demselben Professor einer Begutachtung unterziehen. Der Gutachter fand bei dem Vater keine Anhaltspunkte für einen psychische Erkrankung oder Störung. An der Haltung der Mutter änderte dies nichts.

Am 14.11.2000 entzog der Senat der Mutter durch vorläufige Anordnung die elterliche Sorge für beide Kinder insoweit, als diese die Bestimmung über deren persönlichen Umgang mit dem Vater umfasst. Der Senat bestellte insoweit eine Pflegerin. Diese führte zwar Gespräche mit beiden Eltern, die Mutter verwehrte ihr aber Kontakte mit den Kindern, und es gelang nicht, einen Umgang anzubahnen.

Das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main hat in einem Bericht vom 12.11.2001 ausgeführt, für wie problematisch es die Verweigerungshaltung der Mutter für die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder zu einer gesunden Identität hält. Man habe der Mutter Hilfsangebote gemacht, die sie jedoch ausnahmslos abgelehnt habe. Aus Sicht des Jugendamtes gebe es keine Gründe, die gegen einen Umgang mit dem Vater sprechen.

Der Senat hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens Kontakt mit einer familientherapeutischen Klinik aufgenommen, die nach seinen Ermittlungen bereit und in der Lage wäre, Familienprobleme der vorliegenden Art mit Eltern und Kindern zu bearbeiten. Die Mutter hätte sich auch alleine mit den Kindern dorthin begeben können, ohne dass ihr dadurch Kosten entstanden wären. Die Mutter wies ein solches Hilfsangebot, das über ihre Rechtsanwältin und die Verfahrenspflegerin an sie herangetragen wurde, weit von sich.

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Nachdem der Senat den Sachstand beraten hatte, teilte der Vorsitzende den Eltern durch Verfügung vom 14.11.01 mit, man halte das Verfahren im Grunde für entscheidungsreif. Der Senat sehe keine Umstände, die sich aus der eigenen Beziehung der Kinder zu ihrem Vater oder aus der Person des Vaters ergeben, die einem Umgang entgegenstünden. Die Ablehnung der Kinder gegenüber Kontakten mit ihrem Vater leite sich nur aus der nachdrücklichen Ablehnung der Mutter gegenüber solchen Kontakt ab. Der Senat stimme mit der Beurteilung des Jugendamtes überein, dass aus dieser Haltung der Mutter eine gravierende Beeinträchtigung der Kinder in ihren Entwicklungsmöglichkeiten resultiere. Er halte deshalb eine Regelung des Umgangs der Kinder mit dem Vater für geboten. Der Senat mache es unter diesen Umständen von der Entscheidung der Eltern abhängig, ob sogleich ein Beschluss ergehen oder nochmals im Rahmen eines Anhörungstermins versucht werden solle, zu klären, ob Entwicklungsmöglichkeiten im Verhältnis der Mutter zum Vater erkennbar werden. Die gesamte Gestaltung des Beschwerdeverfahrens zielte darauf ab, solche Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern, da die Kinder nach Einschätzung des Senats beim Umgang mit dem Vater nur dann nicht stark belastet werden, wenn die Mutter sich diesem Umgang nicht länger widersetzt.

Der auf Wunsch beider Eltern durchgeführte Anhörungstermin vom 21.6.2002 hat ein weiteres Mal deutlich gemacht, dass die Mutter nach wie vor starr auf ihre Haltung fixiert bleibt und nicht bereit ist, über Kontakte zwischen dem Vater und seinen Kindern überhaupt ernsthaft nachzudenken. Sie wirft dem Vater vor, er habe die Kinder seinerzeit, als diese acht Monate alt waren, in den USA bei einem Konflikt entführt. Sie habe völlig verzweifelt über acht Tage nicht gewusst, wo er sich mit den kleinen Kindern aufhalte. Sie habe deshalb kein Vertrauen zu dem Vater. Mit Kontakten zum Vater werde sie erst einverstanden sein, wenn die Kinder so alt seien, dass sie sich selbst ihm gegenüber schützen könnten.

Der Senat hatte auf Antrag beider Eltern die Umgangspflegerin entlassen und durch Beschluss vom 19.3.2002 für die Kinder eine Verfahrenspflegerin bestellt. Auch diese versuchte, Kontakt mit beiden Kindern aufzunehmen. Die Verfahrenspflegerin, eine erfahrene Familienrechtsanwältin und Mediatorin, berichtete im Anhörungstermin am 21.6.2002, sie sei zunächst zweimal mit der Mutter zusammengetroffen. Ergebnis der Gespräche sei gewesen, dass die Mutter ihr erklärt habe, es sei ihre Aufgabe als Verfahrenspflegerin, dem Gericht zu vermitteln, dass Kontakte der Kinder mit dem Vater nicht gut seien. Sie als Mutter wisse, was für die Kinder gut sei, und wolle deshalb solche Kontakte nicht. Im übrigen sei es ihr lediglich gelungen, die Kinder ein einziges Mal in Gegenwart der Mutter zu sehen. Die Mutter habe Gespräche mit den Kindern allein wie überhaupt weitere Gespräche abgelehnt. Aus eigener Wahrnehmung könne sie daher nicht sagen, ob die Kinder den Vater sehen wollten oder ob Kontakte sich anbahnen ließen. Die Mutter lehne in diesem Zusammenhang jede Hilfe von außen ab und habe das Bild, dass ihre Familie mit den Kindern eigentlich in Ordnung sei, und alles Schwierige und Störende nur von außen komme.

Die Verfahrenspflegerin der Kinder sah in der dieser Situation davon ab, zum Umgangsrecht des Vaters einen Antrag zu stellen. Sie stand vor dem Dilemma, dass es sowohl fatal sei, wenn es nach einer Senatsentscheidung zu Vollstreckungsmaßnahmen käme, als auch, dass die Mutter keine Bereitschaft zeige, notwendige Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Die Kinder X. und Y. haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater. Ihr Vater ist zum Umgang mit ihnen verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Dadurch, dass die Mutter den Kindern ihre ablehnende Haltung vermittelt, verstößt sie gegen ihre Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Über den Umfang des Umgangsrechts hat im vorliegenden Verfahren das Gericht zu entscheiden (§ 1684 Abs. 3 BGB), wobei der Gesichtspunkt des Kindeswohls maßgeblich ist.

Der Senat bleibt bei seiner Beurteilung, dass er in der Person des Vaters keine Gründe sieht, die einem Umgang mit seinen Kindern entgegenstehen. Die Mutter behauptet zwar pauschal solche Gründe, vermag sie jedoch nicht zu konkretisieren. Verhaltensweisen des Vaters im früheren Paarkonflikt der Eltern wären kein geeigneter Anlass, ihm und seinen Kindern heute einen Umgang miteinander zu verwehren. In den Anhörungsterminen hat sich das Bild eines verantwortungsvollen Vaters vermittelt, dem es wichtig ist, etwas an seine Kinder weiterzugeben, und der nicht möchte, dass seine Kinder mit der Vorstellung groß werden, keinen Vater zu haben, der sich für sie interessiert.

Wie auch die Verfahrenspflegerin sieht der Senat durchaus die Problematik, die sich für die Kinder aus der zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung ergeben. Er ist ferner der Ansicht, dass die in diesem Verfahren wie auch in der Vergangenheit von der Mutter gezeigte Einstellung keineswegs dafür spricht, dass sie eine gerichtliche Entscheidung akzeptiert. Er hält die Mutter andererseits jedoch auch für eine Frau, die in den übrigen Bereichen verantwortungsvoll für ihre Kinder sorgt und die sich Ruhe im Leben für sich und die Kinder wünscht. Dies spricht dafür, dass eine gerichtliche Entscheidung dazu beitragen könnte, dass die Erkenntnis zu ihr durchdringt, dass sie mit ihrer Haltung viel Unruhe fördert, die für die Entwicklung ihrer Kinder nicht bekömmlich ist, und sie die Lebensperspektive der Kinder einengt, wenn sie ihnen den Blick auf den Vater verwehrt.
Angesichts der beschriebenen Haltung der Mutter hält es der Senat für geboten, die Durchführung des Umgangs der Kinder mit dem Vater nicht in der Hand der Mutter zu lassen. Ihre Äußerungen und ihr Verhalten machen deutlich, dass sie freiwillig nicht bereit sein wird, an dem Umgang mitzuwirken, wie es ihrer gesetzliche Verpflichtung nach § 1684 Abs. 1 und 2 BGB entspricht. Der Senat hat ihr deshalb die elterliche Sorge insoweit entzogen und sie auf eine Ergänzungspflegerin übertragen (§ 1666 BGB). Damit die Ergänzungspflegerin den Umgang der Kinder mit dem Vater gewährleisten kann, ist die Mutter verpflichtet, die Kinder zu diesem Zweck an die Ergänzungspflegerin herauszugeben. Das bisherige Verhalten der Mutter lässt erwarten, dass sie hierzu nur unter dem Eindruck angedrohter Zwangsmittel bereit sein wird. Angedrohtes Zwangsgeld würde bei der Mutter, die Sozialhilfeempfängerin ist, einen solchen Eindruck nicht bewirken. Ihr ist daher Zwangshaft anzudrohen (§ 33 Abs. 2 FGG), deren Höchstmaß bei sechs Monaten liegt (§ 913 ZPO). Unabhängig davon ordnet der Senat schon jetzt an, dass bei einer Durchsetzung der Herausgabe der Kinder an die Ergänzungspflegerin Gewalt gegen die Mutter gebraucht werden kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGG).

Es wird in erster Linie Sache des Vaters sein, gegebenenfalls die Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels zu beantragen. Die erkennbar gewordene Haltung des Vaters lässt erwarten, dass er von dieser Möglichkeit nur in elterlicher Verantwortung Gebrauch machen wird.

Eine sich am Kindeswohl orientierende Umgangsregelung muss berücksichtigen, dass beide Kinder heute über keine gewachsene Beziehung zu ihrem Vater verfügen, und die Aufnahme von Kontakten zu ihm für sie nach der Vorgeschichte emotional belastet ist. Die Gründe, die dazu geführt haben, sind aus der Sicht der Kinder ohne Bedeutung. Dies bedeutet, dass ein Umgang zunächst mit – vor allem die Kinder – entlastender fachkundiger Hilfe angebahnt werden muss. Der Senat ordnet daher an, dass die ersten Umgangskontakte in der Beratungsstelle des “Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften“ in Begleitung von Frau Dipl.-Psych. F. stattzufinden haben (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Diese ist hierzu bereit.

Im Zusammenhang mit den Umgangskontakten besteht in der Beratungsstelle die Möglichkeit einer vorbereitenden und begleitenden Beratung für die Kinder und beide Eltern. Es ist Aufgabe der Ergänzungspflegerin, sicherzustellen, dass für beide Kinder zunächst ein vorbereitendes Gespräch mit Frau Dipl.-Psych. F. stattfinden kann. Die Mutter ist daher verpflichtet, die Kinder zu diesem Zweck an die Ergänzungspflegerin herauszugeben.

Damit der Umgang für die Kinder so entlastend wie möglich gestaltet werden kann, wird beiden Eltern aufgegeben, ein vorbereitendes Beratungsgespräch mit Frau Dipl.-Psych. F. zu führen, die auch Familientherapeutin ist. Solche Beratungsgespräche sollten auch während des Umgangszeitraums von Zeit zu Zeit stattfinden.

Zunächst ist es erforderlich, im Rahmen des begleiteten Umgangs vor dem Hintergrund der bisherigen Konfliktsituation eine Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater anzubahnen, die so tragfähig ist, dass es den Kindern gelingt, danach möglichst unbelastet mit dem Vater allein zusammen zu sein. Daraus folgt nach der Überzeugung des Senats, dass es derzeit noch nicht möglich ist, festzulegen, wie danach eine Umgangsregelung auszugestalten ist, die den Belangen des Kindeswohls entspricht. Zur Zeit kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sogleich längere gemeinsame Ferienaufenthalte möglich sein werden, wie dies der Vater wünscht. Der Senat beschränkt sich daher darauf, einen begleiteten Umgang zu regeln, der die Beziehungsanbahnung ermöglicht. Mit den Erfahrungen aus diesen Kontakten wird es erst unter Beteiligung der Kinder, der fachkundigen Begleitung und der Eltern möglich sein, zu klären, wie die künftige Umgangsregelung zu gestalten ist.

Der Vater hat ein berechtigtes Interesse daran, sich ein Bild von der Entwicklung seiner Kinder machen zu können. Er kann daher von der Mutter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder verlangen, soweit dies deren Wohl nicht widerspricht (§ 1686 BGB). Der festgesetzte Auskunftsanspruch bezieht sich darauf, über erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder informiert zu werden, die Schulzeugnisse der Kinder zu erhalten, um sich ein Bild von ihrem schulischen Werdegang machen zu können, ebenso einen Entwicklungsbericht der Schule, durch den auch die soziale Entwicklung der Kinder deutlicher wird, sowie aktuelle Fotos der Kinder. Der Senat hält es für angemessen und derzeit ausreichend, wenn dem Vater einmal jährlich ein solcher Entwicklungsbericht und ein aktuelles Foto übersandt wird. Die Erteilung der Auskunft in dem festgelegten Umfang widerspricht nicht dem Wohl der Kinder.

Die bisher von der Mutter gezeigte Einstellung lässt nicht erwarten, dass damit gerechnet werden kann, dass sie dem Auskunftsanspruch des Vaters freiwillig nachkommen wird. Dieser Anspruch lässt sich auch nicht wirkungsvoll mit Zwangsmitteln durchsetzen, da der Senat, wie bereits ausgeführt, ein Zwangsgeld nicht für geeignet hält. Ein schützenswertes Interesse der Mutter ist nicht erkennbar, diese Auskünfte nicht zu erteilen. Andererseits wird das Elternrecht des Vaters, der zunächst nur sehr begrenzt Umgang mit seinen Kindern haben wird, bei Nichterteilung der Auskünfte sehr viel stärker berührt. Daher wird der Mutter die elterliche Sorge für die Kinder X. und Y. entzogen, soweit es um die Erfüllung des Auskunftsanspruchs geht. Insoweit wird die elterliche Sorge gemäß § 1666 BGB auf das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Ergänzungspfleger übertragen.

Dafür, einen stationären Aufenthalt der Mutter zusammen mit den Kindern in einer familientherapeutischen Einrichtung anzuordnen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insoweit war die Beschwerde daher zurückzuweisen. Es ist auch nicht Sache des Senats, der Mutter den Entzug der elterliche Sorge und deren Übertragung auf den Vater anzudrohen. Wie das künftige Sorgerecht für die Kinder X. und Y. zu gestalten ist, hat das Amtsgericht zu entscheiden, bei dem derzeit ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 FGG, die Wertfestsetzung auf § 30 Abs. 2 KostO.

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