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Umgangsrechts: Anordnung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 3 WF 210/02

Beschluss vom 11.03.2003

Vorinstanz: AG Königstein/Ts. 10 F 296/02


In der Familiensache hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.09.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Königstein vom 08.04.2002 am 11.03.2003 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt (§ 13a FGG).

Beschwerdewert: bis 300,00 EUR (§§ 131 Abs. 2, 30 KostO).

Gründe:

Die Parteien streiten um die zwangsweise Durchsetzung einer Umgangsregelung. Im Verfahren der Parteien vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Königstein mit dem Aktenzeichen 10 F 619/01 wurde im Wege „vorläufiger Anordnung“ durch Beschluß vom 08.04.2002 das Umgangsrecht des Antragstellers mit den Kindern B. und A. geregelt, beide Kinder leben in der Obhut der Antragstellerin. – Im vorgenannten Verfahren wurde ebenfalls mit Beschluß vom 08.04.2002 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Umgangsrechtsfrage angeordnet.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Königstein hat durch den angefochtenen Beschluß vom 13.08.2002 der Antragsgegnerin gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld bis zu 3.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie den Auflagen aus dem Umgangsregelungsbeschluß vom 08.04.2002 nicht nachkommt.

Die Androhung des Zwangsgeldes durch den hier angefochtenen Beschluß kann sich auf die Umgangsregelung im Beschluß vom 08.04.2002 stützen, die in diesem Beschluß getroffene Umgangsregelung ist gemäß § 33 FGG zu vollstrecken. Zutreffend ist das Amtsgericht – Familiengericht – Königstein im Rahmen des nach § 33 FGG bestehenden Ermessensspielraums davon ausgegangen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes geboten war. Hierbei ist insbesondere auf das Verhalten der Antragsgegnerin abzustellen, so hat sie entgegen der getroffenen Umgangsregelung noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens ein Umgangswochenende Ende September 2002 abgesagt, da die Familie anderweitigen Besuch erhalte.

Die Ablehnung der Androhung eines Zwangsgeldes käme hier im Ergebnis der Bestätigung einer von der Antragstellerin versuchten Einschränkung des festgelegten Umgangsrechtes gleich, da jede weitere Durchsetzungsmöglichkeit des Beschlusses vom 08.04.2002 erschwert würde. Die Regelung und Ausübung des Umgangsrechtes gehört aber zu den Pflichten desjenigen Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Umgangsrecht dient dem Wohle des Kindes (vgl. § 1626 BGB), sowohl das Kind als auch der nicht betreuende Elternteil haben als Ausfluß ihrer grundrechtlich geschützten Rechtspositionen ein Recht auf Umgang (§ 1684 BGB).

Solange eine vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung noch besteht, also nicht ausgesetzt worden ist, etwa durch übereinstimmende Vereinbarung der Eltern, durch Aussetzung der Vollziehung der Umgangsregelung oder durch anderweitige gerichtliche Regelung (- gegen die Umgangsregelung gem. Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Königstein vom 23.12.2002 hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt = 3 UF 17/03 OLG Frankfurt -) bleibt die Umgangsregelung in Kraft und damit vollziehbar. Folgerichtig verlangt die Verweigerung des Umgangsrechtes bzw. die Erschwerung des Umgangsrechtes im Rahmen der Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung als ersten Schritt die Androhung eines Zwangsgeldes. Der Zwangsgeldfestsetzung steht nicht entgegen, dass unter Umständen auch der Antragsteller selbst sich nicht an alle Anordnungen der Entscheidung vom 08.04.2002 gehalten hat; letzteres brauchte der Senat nicht zu entscheiden, die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsteller gerichtet.

Soweit die Antragsgegnerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens immer wieder auf die grundsätzliche Problematik des hier anhängigen Umgangsverfahrens abstellt, ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 33 FGG kein Raum zur Überprüfung, insoweit ist die Antragsgegnerin auf die Entscheidung im Hauptverfahren angewiesen, gegebenenfalls mag sie dort Rechtsmittel einlegen.

Der Beschwerdewert berücksichtigt, dass es sich nur um die Androhung eines Zwangsgeldes und nicht um dessen Festsetzung handelt.

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