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Umgangsrecht mit dem Hund Wuschel!

Ein Highlight der besonderen Art!


Amtsgericht Bad Mergentheim

Az.: 1 F 143 / 9 5

Verkündet am 19.12.1996


Zwei geschiedene Eheleute stritten um das „Sorgerecht“ für den Pudel Wuschel. Zwar stellte das Gericht fest, daß ein Hund, wie eine Sache, nach der Hausratsverordnung bei einer Scheidung einem der beiden Partner zugeteilt werden könne, dabei müsse jedoch auf seine Gefühle Rücksicht genommen werden. Nachdem ein tierpsychologischer Sachverständiger hinzugezogen worden war, brachte das Gericht es nicht mehr übers Herz, den bei der Ehefrau lebenden Pudel Wuschel dem Ehemann zuzuteilen und ihn dadurch zu entwurzeln. Nach eingehender Prüfung der seelischen Befindlichkeit des Hundes glaubte der Richter es aber verantworten zu können, daß Begegnungen zwischen Pudel und Herrchen jeden 1. und 3. Donnerstag des Monats von 14-17 Uhr stattfinden.


Familiengericht Beschluss

1.

a) Der Antragsteller hat das Recht, den Hund Wuschel, der sich bei der Antragsgegnerin befindet, zweimal monatlich zu sich zu nehmen, um mit ihm zusammen zu sein und auch spazieren zu gehen

b) Diese Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem Hunde finden jeweils am 1. und 3. Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 14 bis 17 Uhr statt.

c) Der Antragsteller wird den Hund jeweils um 14 Uhr bei der Antragsgegnerin abholen und ihn dann bis spätestens 17 Uhr wieder dorthin zurückbringen.

2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

3. Die Parteien tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

4. Eine gegenseitige Kostenerstattung findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird auf DM 100.000,– festgesetzt.

Gründe:

1. Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, deren Ehe aber schon im Jahre 1994 vom Amtsgericht -Familiengericht – Bad Mergentheim rechtskräftig geschieden worden ist (1 F 144/94), streiten um die Verteilung ihres Hausrates, der Kern ihres Streites bezieht sich aber ausschließlich auf den Hund Wuschel.

Bei diesem Hund handelt es sich um einen Pudel im Alter von jetzt rund 10-Jahren, den die Parteien einst als Welpen bekommen haben und der – als sie sich im November 1993 trennten – zusammen mit zwei weiteren Hunden bei der Antragsgegnerin blieb.

Bei seinem Auszug nahm der Antragsteller aber eine Reihe von Gegenständen und Geräten mit, so Besteck, Geschirr, Werkzeuge, eine Modelleisenbahn u.a.; der größere Teil des Hausrates aber blieb bei .der Antragsgegnerin zurück. Beide. Parteien sahen bis zu diesem Verfahren keinerlei Notwendigkeit seine weitergehende Hausratsverteilung vorzunehmen, beide begnügten sich mit der Benützung der von ihnen mitgenommenen bzw. der bei ihnen verbliebenen Gegenstände, Forderungen auf weitere Hausratsverteilungen wurden nicht gestellt.

Erst, mit dem am 17.10.95 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, ihm den Hund Wuschel zuzuweisen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegen getreten.

Nach gebührendem Austausch schriftlicher Argumente hat dann die mündliche Verhandlung vom 11.4.96 stattgefunden, deren Gegenstand ausschließlich die Zuweisung bzw. der Verbleib des Hundes Wuschel gewesen ist, und an deren Ende die Parteien – trotz des rechtlichen Hinweises der Antragsgegnerin. ein Hausratsverfahren bezüglich eines einzelnen Hausratsgegenstandes sei nicht zulässig – den folgenden Vergleich geschlossen haben:

1. Der Antragsteller hat das Recht, den Hund Wuschel, der sich bei der Antragsgegnerin befindet, zweimal monatlich zu sich zu nehmen, um mit ihm zusammen

zu sein und auch spazieren zu gehen.

2. Die Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem Hund finden jeweils am 1. und 3. Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 14 – 17 Uhr statt.

3. Der Antragsteller wird den Hund jeweils um 14 Uhr bei der Antragsgegnerin abholen und ihn dann bis spätestens 17 Uhr wieder zur Antragsgegnerin zurück bringen.

Auf Grund eines gewährten Widerrufsvorbehalts hat die Antragsgegnerin diesen Vergleich jedoch fristgerecht widerrufen.

Die Antragsgegnerin ist, der Meinung, bei der Ausübung eines „Umgangsrechtes“ des Antragstellers mit dem Hund Wuschel, müsse sich Wuschel in seinen Bezugspersonen hin und hergerissen vorkommen, sie könne darum den Vergleich nicht erfüllen; statt dessen biete sie an, daß der Antragsteller den bei ihr ebenfalls befindlichen Hund Luzi für dauernd erhalte.

Angesichts der fehlenden. Einigung über den Hund Wuschel sahen sich nun beide Parteien veranlaßt, Anträge zu einer umfassenden Hausratsverteilung zu stellen, die sie bei einer Einigung über den Hund, bzw. die Hunde, nicht -dies ist offenkundig – gestellt haben würden.

Der Antragsteller beantragt:

I.

Der Antragsteller erhält zum Alleineigentum die folgenden Gegenstände zugewiesen:

– PKW Marke Audi Typ 80 1,8 1

– den Hund Wuschel, acht Jahre alter Pudel, Fell grau

– sowie die unter Ziffer 2 im gegnerischen Schriftsatz bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme des als Nr. 2 an vorletzter Position genannten Barhockers Der Antragsgegnerin wird folgender Haurat zu Alleineigentum zugewiesen:

Bezeichnung Anschaffungswert (Aufzählung wurde weggelassen!)………………..

III.

Die. jeweiligen Gegenstände gehen in das Alleineigentum des jeweiligen Ehegattens über.

IV.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den in Ziffer I benannten Hund Wuschel an den Antragsteller herauszugeben.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, zum Ausgleich des an sie zugewiesenen Hausrats eine Ausgleichszahlung in Höhe von 5.000,00 DM zu leisten.

Die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antragsgegnerin wird folgender Hausrat zu Alleineigentum zugewiesen:

Aufzählung (wurde weggelassen)………………………………

Der Antragsteller wird verurteilt, diese Gegenstände an die Antragsgegnerin herauszugeben.

3. Der Antragsteller erhält einen Pkw Marke Audi Typ 80 1,8 1 90 PS mit Sonderausstattung, gekauft 1993, zum Preise von DM 34.660,00. Weiter erhält der Antragsteller den Hund Luzie.

Wegen der Begründung ihrer Anträge und wegen ihres übrigen Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.96 hat das Gericht mit den Parteien und ihren Verfahrensbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend erörtert. Außerdem ist in diesem Termin als tiermedizinischer Sachverständiger Dr. Schontag, Tierarzt beim Veterinäramt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis, zur Frage gehört worden, welche tierpsychologischen Auswirkungen eine Regelung, wie sie im widerrufenen Vergleich vom 11.4.96 vorgesehen war, auf den Hund Wuschel hätte. Dabei hat der Sachverständige u.a. ausgeführt, tierpsychologische Schwierigkeiten bei der Erfüllung der ursprünglich gefundenen einvernehmlichen Regelung könne es für den Hund eindeutig nicht geben. Wichtig für das Wohlbefinden des Hundes seien die Bezugspersonen und sein Heim, in dem er zu Hause sei; gegen ein stundenweises Zusammensein des Hundes mit dem Antragsteller bestünden keine Bedenken; bedenklich wäre nur, wenn der Hund; der jetzt an sein Heim und an die anderen beiden Hunde gewöhnt sei, einen dauernden Ortswechsel vornehmen müßte.

Im übrigen erwies es, sich in der mündlichen Verhandlung als durchaus eindrucksvoll, daß, der Hund Wuschel, nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Antragsteller begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z.B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen müsse davon ausgegangen werden, daß der Hund; nach wie vor beide Parteien als Bezugspersonen anerkenne, und daß er beide Parteien möge; Bedenken dagegen, daß der Antragsteller einige Male im Monat komme und mit dem Hund spazieren gehe, gebe es nicht.

Der Antragsteller brachte zum Ausdruck, er sei bereit, auf alle Hausratsausgleichsforderungen dann zu verzichten, wenn er das am 11.4.96 vereinbarte Umgangsrecht mit dem Hund erhalte.

Der Antragsteller beantragt hilfsweise, ihm ein Umgangsrecht, so wie es im Vergleich vom 11.4.96 vorgesehen war, zuzubilligen.

Die Antragsgegnerin aber blieb bei ihrer umfassend ablehnenden. Haltung gegenüber den Anträgen des Antragstellers. Eine jetzt bestehende starke Abneigung der Parteien gegeneinander war spürbar.

Wegen der Einzelheiten des Terminsgeschehens wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Abgesehen von einer notwendig erscheinenden Entscheidung bezüglich des Hundes Wuschel (siehe unten Ziffer 3.) war eine Hausratsverteilung nicht durchzuführen:

a) Festzustellen ist, daß die auf Verteilung des Hausrates gerichteten Anträge der Parteien, die im Schriftsatz. der Antragsgegnerin vom 10.5.96 und im Schriftsatz des Antragstellers vom 10.6.96 enthalten sind, erkennbar dadurch ausgelöst worden sind, daß – der Antragsteller zunächst die Zuweisung allein des Hundes Wuschel, begehrt hatte, und dann der im Termin vom 11.4.96 geschlossene Vergleich gescheitert war. Zutreffenderweise hatte die Antragsgegnerin anfänglich darauf hingewiesen, daß die Einleitung eines Hausratsverfahrens allein wegen eines zum Hausrat gehörenden Gegenstandes, hier eines Haustieres, nicht zulässig war; gleichwohl hatte sich das Gericht zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens berechtigt und verpflichtet gesehen, mit den Parteien und ihren Vertretern mündlich zu verhandeln.

Weiter ist festzustellen, daß die jetzt gestellten Anträge der Parteien vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen sind, daß sie seit ihrer Trennung im November 1993 bis zum Widerruf des Vergleichs durch die Antragsgegnerin keinen Anlaß gesehen hatten, einen Antrag auf Hausratsverteilung zu stellen, also über einen Zeitraum von rund 2 1/2 Jahren. Offensichtlich waren die Parteien bis dahin mit der bei der Trennung bereits vorgenommenen weitgehenden Verteilung ihres Hausrats zufrieden. Das Gericht mußte bei der Lektüre der Schriftsätze und bei den Diskussionen der Parteien in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewinnen, daß die jeweiligen Antragstellungen jeweils nur Gegenreaktionen auf das Verhalten der anderen Seite waren, deren Ernsthaftigkeit bezweifelt werden muß. Dafür spricht u.a. der Umstand, daß die Antragstellerin in Ziffer 1. ihres Antrages lauter Gegenstände nennt, die sie seit der Trennung von ihrem Mann unbeanstandet im Besitz hatte und ebenso unbeanstandet auch benutzte, dafür spricht weiter, daß sie bis zu ihrer Antragstellung die ganze Zeit über die unter Ziffer 2. und 3. ihres Antrags genannten Gegenstände bei ihrem früheren Ehemann wußte und mit der alleinigen Benutzung durch ihn einverstanden war.

Entsprechendes gilt für die Anträge des Antragstellers – die abgesehen vom Hund Wuschel – im wesentlichen nur Zustände beschreiben, die seit der Trennung der Parteien unbeanstandet bestanden.

Wie wenig ernst es dem Antragsteller selbst mit seinen weitergehenden Anträgen war und ist, ergibt sich zwingend aus seiner in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.96 abgegebenen Erklärung, er sei bereit, auf alle Hausratsausgleichsforderungen dann zu verzichten, wenn er das am 11.4.96 vereinbarte „Umgangsrecht“ mit dem Hund Wuschel erhalte. Unter diesen Umständen fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die beiderseitigen Anträge. Sie sind damit unzulässig.

b) Die Anträge wären aber, auch unbegründet, weil sich bereits aus den Anträgen selbst ergibst in welcher Weise der Hausrat – abgesehen vom Hund Wuschel – verteilt ist; und daß diese von den Parteien selbst, damit vorgenommene Verteilung ausgewogen, zweckmäßig und gerecht erscheint. Für eine gerichtliche Verteilung ist darum kein Raum mehr (§ 8 der Hausratsverordnung).

3. Was nun den Hund Wuschel betrifft, so ist davon auszugehen, daß er als Haustier dem Hausrat.zuzurechnen ist, (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, Rdnr. 13, zu § 1 der – Hausratsverordnung). An dieser Rechtslage hat sich auch durch den § 90 a BGB, der durch Gesetz vom 20..8.90 eingefügt worden ist, nichts geändert; zwar ist dort bestimmt, daß Tiere keine Sachen sind, gleichzeitig aber ist dort festgelegt, daß für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine anderslautende Bestimmung aber fehlt in der Hausratsverordnung.

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Jedoch kann die für den Hund Wuschel zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90- a BGB gefunden werden – wonach Tiere von der Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anerkannt, worden sind. Das bedeutet, daß über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Schöntag zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und „familiäre“ Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkennt.

Unter Respektierung des im § 90a BGB- zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbotes, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen, kann darum der Antrag des Antragstellers, ihm. den Hund für dauernd zuzuweisen, keinen Erfolg haben. Das Gericht ist sich sicher, daß der Antragsteller diese Rechtsfolge versteht, denn. im Verfahren ist hinreichend deutlich geworden zuletzt im Hilfsantrag des Antragstellers – daß er die Verwurzelung des Hundes Wuschel im Haushalt der Antragsgegnerin respektiert.

Entsprechend dem Hilfsantrag aber ist dem Antragsteller zuzubilligen, daß er in der Weise mit diesem Pudel zusammensein kann, wie dies bereits in dem später widerrufenen Vergleich vom 11.4.96 vereinbart worden war. Diese „Umgangsregelung“, die hier einer Umgangsregelung nachgebildet ist, wie sie sonst bei Kindern angewendet wird, erscheint billig und angemessen, sie schadet nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Hunde und seinem Wohlbefinden nicht, sie ist vielmehr sogar nach den Beobachtungen, die in der mündlichen Verhandlung. vom 24.10.96 gemacht werden konnten, und bei denen der Hund freudig auf den Antragsteller zuging, durchaus geeignet, das weitere Wohlbefinden des Hundes zu fördern.

Das bedeutet; daß dem Hilfsantrag des Antragstellers der Erfolg nicht versagt werden konnte.

Durch diese Lösung werden die Rechte der Antragsgegnerin in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt, bleibt ihr doch Wuschel von der monatlich zweimal dreistündigen Abwesenheit abgesehen, ungeschmälert erhalten, wozu noch der Umstand kommt, daß weiter noch zwei Hunde völlig ungeschmälert bei ihr leben.

Zu einer anderen Beurteilung führt auch das Gegenangebot der Antragsgegnerin nicht, dem Antragsteller den Hund Luzi ganz zu überlassen. Zum einen scheint der Antragsteller zu diesem Hund selbst kein besonderes Verhältnis zu haben, zum anderen spräche auch zugunsten dieses Hundes die Darstellung des tiermedizinischen Sachverständigen, wonach ein dauernder Ortswechsel für den Hund tierpsychologische Probleme machen würde.

Schließlich sei weiter darauf hingewiesen, daß der Wortlaut der Hausratsverordnung, der im § 8 von einer „Verteilung“ des Hausrates ausgeht, die getroffene Lösung nicht ausschließt, weil – wie eingangs ausgeführt – bei Haustieren diese Bestimmung auch unter dem Rechtsgedanken des § 90 a BGB interpretiert werden muß, also unter Respektierung des Haustieres als eines lebenden Wesens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 der Hausratsverordnung, der Geschäftswert bestimmt sich nach § 21 Abs. 3 der Hausratsverordnung.

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