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Umgangsregelung: Umgangsrecht mit einer Großmutter

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 1 UF 19/00

Beschluss vom 09.11.2000

Vorinstanz: AG Limburg – Az.: 3 VII 472/97


In der Familiensache betreffend das Umgangsrecht mit dem Kind hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 09.11.2000 beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozeßkostenhilfefür ihre Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Vormundschaftsgericht – Limburg vom 06.12.1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Antrag der erstbeteiligten Großmutter auf Einräumung eines Umgangsrechtes zurückgewiesen. Gegen den ihr am 08.01.2000 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 19.01.2000 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Die von ihr zugleich beantragte Prozesskostenhilfe kann ihr mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO i.V.m. §14 FGG) nicht bewilligt werden.

Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung statthaft und auch sonst zulässig. Zwar hat richtigerweise in Fortsetzung des als Vormundschaftssache begonnenen Verfahrens die Abteilung für Vormundschaftssachen des Amtsgerichts entschieden. Da die Entscheidung jedoch nach dem 01.07.1998 ergangen ist, ist hierfür nunmehr der Familiensenat zur Entscheidung berufen und finden die Vorschriften über Rechtsmittel in Familiensachen Anwendung (Art. 15 § 1 des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts).

In der Sache wird die Beschwerde jedoch voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Amtsgericht hat nach umfangreichen Ermittlungen aller Beteiligten mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass der Umgang des Kindes mit der Großmutter nicht seinem Wohl dient. Maßgeblich hierfür sind allein Wohl und Interesse des Kindes; das nachvollziehbare und verständliche Interesse der Großmutter an der Wiederherstellung des seit langem abgebrochenen Kontakts ist nicht entscheidungserheblich. Gegen eine Wiederanbahnung solcher Kontakte spricht vor allem die ablehnende Haltung des Kindes, die sich wiederum speist aus den sehr starken Spannungen zwischen dem Kindesvater und den Pflegeeltern einerseits und der Großmutter andererseits. Wie es zu dieser Situation gekommen ist, ist aus der maßgeblichen Sicht des Kindes nicht von Bedeutung.

Der Senat folgt dem Amtsgericht auch in seiner Beurteilung, wonach das nach seiner Biographie schwer vorgeschädigte Kind noch nicht so stabilisiert ist, dass es die mit einem Umgangsrecht in dieser Konstellation unvermeidbaren Spannungen schadlos aushalten könnte.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändert und die Beteiligten zu der (nach dem Tode der Mutter des Kindes ihre Herkunftsfamilie darstellende) Großmutter eine andere Einstellung gewinnen. Dem entspricht sogar ein Erfahrungssatz, dass sich Kinder in einem späteren Lebensabschnitt ihrer Herkunftsfamilie erinnern und von sich aus Interesse an einer Herstellung von Kontakten äußern und umsetzen. Dies sollte dann aber nicht unter Zwang und Druck geschehen, wie dies jetzt aus der Situation heraus der Fall ist. Immerhin hat das Verfahren dem Jungen vermittelt, dass die Großmutter Interesse an ihm hat und sich um ihn bemüht hat.

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