Skip to content

Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken – Bedeutung Nachbarerklärung

Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 B 731/18 – Beschluss vom 11.06.2019

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 2018 – 1 L 790/18.GI – abgeändert.

Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Januar 2018 wird abgelehnt.

Die Kostenentscheidung wird bezüglich der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens dahingehend geändert, dass die Antragsteller zu 1) und 2) die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – mit Ausnahme der von der Antragstellerin zu 3) zu tragenden Kosten und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – vollumfänglich zu tragen haben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau einer Doppelgarage zu Wohnzwecken.

Sie sind Nießbrauchsberechtigte des im unbeplanten Innenbereich von Bad Vilbel liegenden Grundstücks Gemarkung Bad Vilbel, Flur Flurstück welches im Eigentum ihrer Tochter steht. Diese war am erstinstanzlichen Verfahren als Antragstellerin zu 3) beteiligt. Das insgesamt 129 m 2 große Grundstück mit der Postanschrift „X…weg 12“ ist nahezu vollständig mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus überbaut.

Es grenzt im Süden und im Osten an Gebäude an, die auf dem 715 m2 großen Grundstück der Beigeladenen mit der Flurstücksnummer …/… – Postanschrift „X…weg 14“ und „X…weg 16“ – stehen.

Östlich an das Gebäude der Antragsteller schließt sich das Wohngebäude mit der Postadresse „X…weg 14“ an, das 1956 auf dem vormaligen Flurstück …/… als „Drogerie Y…“ genehmigt und errichtet wurde.

Das Gebäude der Antragsteller wurde mit Bauschein vom 03. September 1956 als eingeschossige Fahrradhandlung mit Wohnteil genehmigt und direkt an die „Drogerie Y…“ angebaut.

Mit Bauschein vom 13. November 1962 wurde die Aufstockung des Wohnhauses der Antragsteller einschließlich Anbau eines Balkons zum Grundstück der Beigeladenen hin und der Errichtung eines 4,61 m mal 2,64 m großen, eineinhalbgeschossigen Treppenhausanbaus direkt auf der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen genehmigt. Dem lagen mehrere Nachbarerklärungen zugrunde. Die damaligen Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen erklärten mit Datum vom 23. Januar 1962, mit der Unterschreitung des Mindestabstandes durch den Treppenhausanbau einverstanden zu sein. Weiter heißt es in dieser Erklärung wörtlich: „Gleichzeitig erlasse ich dem Nachbar die Errichtung einer Brandmauer und verpflichte mich, bei einer evtl. Bebauung meines Grundstückes den gesetzlichen Gebäude- und Grenzabstand einzuhalten. Außerdem gestatte ich die Anbringung eines Balkons.“ Die Eheleute Y… als Eigentümer des damaligen Flurstücks …/… erklärten sich ebenfalls mit der Errichtung eines Grenzbaus zu ihrem Grundstück hin einverstanden.

Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken – Bedeutung Nachbarerklärung
(Symbolfoto: Alita Xander/Shutterstock.com)

Mit Bauschein vom 25. Oktober 1963 wurde die Genehmigung für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen erteilt, welche unmittelbar an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller errichtet wurde. Die Garage wurde direkt an den grenzständigen Treppenhausanbau auf dem antragstellerischen Grundstück angebaut. Der damalige Eigentümer des Grundstücks der Antragsteller, Herr A…, erklärte sich mit Nachbarerklärung vom 07. Oktober 1963 damit einverstanden, dass das Bauvorhaben, das in der Überschrift der Erklärung als „Garage“ bezeichnet wird, in geringerer Entfernung als 2,50 m zu seiner Grundstücksgrenze errichtet werden könne. Infolge der Errichtung der Garage entstand zwischen dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und der Garage eine Art Gang, der am Treppenhausanbau endete. Inzwischen ist dieser Bereich überbaut und zum Grundstück der Beigeladenen hin mit Fenstern versehen. Für diesen Anbau gibt es keine Baugenehmigung. Der Antragsgegner verpflichtete die Tochter der Antragsteller – die Antragstellerin zu 3) im erstinstanzlichen Verfahren – mit Bescheid vom 23. August 2018 dazu, den Anbau binnen 3 Monaten ab Bestandskraft der Verfügung abzubrechen. Mit Bescheid gleichen Datums wurden die Antragsteller zur Duldung der Beseitigung verpflichtet. Die hiergegen eingelegten Widersprüche der Antragsteller und ihrer Tochter wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2018 zurück. Klagen hiergegen wurden nicht erhoben.

Mit Datum vom 22. Januar 2018 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Umnutzung der Doppelgarage zu Wohnraum erteilt. Hiergegen legten die Antragsteller am 30. Januar 2018 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 13. Februar 2018 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 22. März 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung angeordnet. Den zeitgleich gestellten Eilantrag der Tochter der Antragsteller hat es in demselben Beschluss abgelehnt, da diese nicht fristgerecht Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt habe. Die weitergehenden Anträge der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten hat das Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Baugenehmigung für die Umnutzung der Garage in Wohnraum verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Mit der Umnutzungsgenehmigung werde eine zweite Hauptanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich genehmigt, welche im maßgeblichen Umgebungsbereich kein Vorbild finde. Darüber hinaus würde die Genehmigung dazu führen, dass das teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzte Grundstück der Antragsteller an zwei Seiten von direkt angrenzender Wohnnutzung umgeben wäre, was zu einer optischen Teileinmauerung führe und aufgrund der mit einer Wohnnutzung verbundenen typischen Beeinträchtigungen für die Antragsteller nicht zumutbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.

Am 05. April 2018 hat der Antragsgegner gegen den ihm am 27. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen Beschwerde erhoben und diese mit am 23. April 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er trägt vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sei unzutreffend. Maßgebend sei auf die faktische Baugrenze abzustellen, die durch die Gebäude entlang des X…wegs in einem Abstand von etwa 20 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze gebildet werde. Darüber hinaus wirke sich die Wohnnutzung der in ihren Abmessungen unveränderten Garage der Beigeladenen nicht nachteilig auf das Grundstück der Antragsteller aus, insbesondere werde dieses nicht eingemauert oder erdrückt. Das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf die Nachbarerklärung vom 23. Januar 1962 berufen, weil die von dieser Nachbarerklärung ausgehende Bindungswirkung durch die im Rahmen der Errichtung der streitgegenständlichen Grenzgarage abgegebene Nachbarerklärung vom 07. Oktober 1963 aufgehoben worden sei. Im Übrigen könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktion grundsätzlich nicht mehr abwehren.

Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des VG Gießen vom 22. März 2018 (Az.: 1 L 790/18.GI) abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2018 gegen die Baugenehmigung vom 22. Januar 2018 abzulehnen.

Die Antragsteller zu 1) und 2) beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie machen geltend, mit einer Umnutzung der Grenzgarage zu Wohnzwecken werde eine Hauptnutzung in der zweiten Reihe zugelassen, die der Charakteristik des umgebenden Gevierts und der gesamten Siedlung widerspreche. Außerdem rücke mit dem geplanten Umbau die Wohnnutzung unmittelbar an die gewerbliche Nutzung des Gebäudes X…weg 12 heran; dadurch könnten Konflikte entstehen, die insbesondere auf den von einer gewerblichen Nutzung herrührenden Immissionen beruhten. Schließlich hindere die Nachbarerklärung von 1962 die Umnutzung der Garage; denn diese bringe eindeutig zum Ausdruck, dass an den Grundstücken X…weg 12 und 16 eine Grenzbebauung mit Ausnahme der explizit genannten Garage unzulässig sein solle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) und der Behördenvorgänge (9 Akten, 1 Heftstreifen) Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die von dem Antragsgegner erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Unrecht einstweiligen Rechtsschutz gewährt.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 22. Januar 2018 erteilte Baugenehmigung als gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft angesehen, weil dem Widerspruch gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch die Antragsbefugnis der Antragssteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO hat es zutreffend bejaht. Als Nießbrauchsberechtigte sind die Antragsteller in eigentumsähnlicher Weise an dem Grundstück ihrer Tochter dinglich berechtigt und daher dem Grundstückseigentümer hinsichtlich der Geltendmachung von nachbarlichen Abwehrrechten gleichgestellt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1989 – BVerwG 4 B 33.89 -, juris Rdnr. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 19.07.1988 – 4 UE 3154/87 -, juris).

2. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung des Sachstandes dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (§ 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung unmittelbar Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller einzuräumen ist, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben.

Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten – auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens – wahrscheinlich Erfolg haben wird.

Nach diesen Grundsätzen hält die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach Auffassung des Senats einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Antragsteller sich gegenüber der Beigeladenen nicht auf ein Abwehrrecht gegenüber der genehmigten Wohnnutzung anstelle der Nutzung des Gebäudes als Doppelgarage berufen können. Ein solches Abwehrrecht ergibt sich nicht aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme.

Dabei kann dahinstehen, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen objektiv gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt. Denn selbst wenn das Vorhaben der Beigeladenen sich – wie das Verwaltungsgericht meint – nach seinem Standort und damit unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen sollte, würde hieraus eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber den Antragstellern nicht resultieren.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Das Rücksichtnahmegebot geht im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB auf. Es dient vor allem dem Schutz der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen und will damit einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen dem, der baut, und dem, der vor unzumutbaren Belästigungen und Benachteiligungen zu schützen ist. Daher kann ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des von seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens hält, sich gleichwohl dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB „einfügen“, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung fehlen lässt. Das Rücksichtnahmegebot beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, weshalb im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebend ist, ob Beeinträchtigungen nach der gegebenen Situation im konkreten Einzelfall zumutbar sind oder nicht. Dabei ist auf die objektiven, grundstücksbezogenen Verhältnisse abzustellen; auf persönliche Umstände und Befindlichkeiten kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – BVerwG 4 C 6.98 -, juris Rdnr. 20, 28, 29). Das Rücksichtnahmegebot als Bestandteil des bundesrechtlichen Bodenrechts (Bauplanungsrecht) kann auch dann verletzt sein, wenn die im Bauordnungsrecht geregelten, landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – BVerwG 4 B 128.98 -, juris Rdnr. 3). Jedoch stellt das Abstandsflächenrecht in Bezug auf die nachbarlichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und des ausreichenden Sozialabstands eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, sodass der Grundstücksnachbar in Bezug auf ein Bauvorhaben, das die landesrechtlichen Abstandsflächen wahrt, in der Regel keine darüber hinausgehende Rücksichtnahme einfordern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – BVerwG 4 B 52.15 -, juris Rdnr. 9; Urteil vom 28.10.1993 – BVerwG 4 C 5.93 -, juris Rdnr. 22).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos dar.

a) Die Umnutzung der Garage in ein Gebäude zu Wohnzwecken greift nicht stärker in die grundsätzlich schutzwürdigen Nachbarrechte der Antragsteller ein als dies auch bisher durch den Garagenanbau der Fall und von den Antragstellern als situationsbedingte Vorbelastung hinzunehmen ist. Da das Vorhabengebäude in seinen äußeren Abmessungen nicht verändert wird, kann der Gebäudebestand selbst keine neuen Beeinträchtigungen auslösen. Vielmehr kommt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller nur in Bezug auf Umstände in Betracht, die mit der Umnutzung zu Wohnzwecken zusammenhängen.

Die beiden Fenster des Hauptraumes der neuen Wohneinheit wurden auf der Südseite der ehemaligen Garage eingebaut und sind damit vom Gebäude der Antragsteller abgewandt zum Grundstück der Beigeladenen hin ausgerichtet (vgl. Foto Bl. 254 GA).

Auch die Lage des Eingangs in das ehemalige Garagengebäude auf der Ostseite, der unmittelbar an den Anbau am Gebäude der Antragsteller angrenzt und welcher Gegenstand der Beseitigungsverfügung vom 23. August 2018 ist (vgl. Foto Bl. 251 GA), bringt keine unzumutbaren neuen Einsichtsmöglichkeiten mit sich. Dies ergibt sich – auch unter Außerachtlassung der Illegalität dieses Anbaus – zum einen aus dem eigenen Vorbringen der Antragsteller, wonach sich in diesem Teil ihres Gebäudes lediglich ein Lager befindet. Bereits deshalb erscheinen unzumutbare Störungen gleich welcher Art – etwa durch Einsichtnahmemöglichkeiten oder durch Geräusche – infolge der Benutzung dieses Eingangs kaum denkbar. Zum andern können sich die Antragsteller gegen die unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze errichtete Wohnnutzung und damit möglicherweise verbundene typische Beeinträchtigungen auch bereits deshalb nicht wehren, weil sie selbst den Grenzabstand in diesem Bereich nicht einhalten (dazu näher unten unter d).

b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auch nicht aus einer „optischen Teileinmauerung“ des Gebäudes der Antragsteller, weil dieses nunmehr von zwei Seiten von Wohnnutzung umgeben ist. Denn die Gebäudesituation verändert sich durch die Umnutzung nicht. Das ehemalige Garagengebäude ist in seiner Kubatur unverändert geblieben und deutlich kleiner als die Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller. Es ist lediglich eingeschossig, wohingegen das Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller zweigeschossig ist und das Vorhabengebäude deutlich überragt. Im Vergleich zur übrigen Bebauung auf den Grundstücken X…weg 12, 14 und 16 stellt sich das ehemalige Garagengebäude als eher klein und unauffällig dar. Einen einmauernden Eindruck vermag dieses Gebäude deshalb nicht auszulösen, auch nicht infolge der Umnutzung zu Wohnzwecken. Zwar verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die „mit einer Wohnnutzung verbundenen typischen Beeinträchtigungen“, führt aber nicht aus, welche diese im konkreten Fall sein sollen.

c) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich, anders als die Antragsteller geltend machen, nicht aus dem Heranrücken der Wohnbebauung an die im Erdgeschoss ihres Hauses betriebene gewerbliche Nutzung. So ist bereits nicht ersichtlich, dass von der gewerblichen Nutzung Lärmbeeinträchtigungen ausgingen, die ein Wohnen in der angrenzenden ehemaligen Doppelgarage als unzumutbar erscheinen ließen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller und den Ergebnissen der Ortsbesichtigung der Berichterstatterin vom 28. März 2019 (vgl. Schreiben vom 08.04.2019, Bl. 265 der Gerichtsakte – GA -) wird im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragsteller ein Fachgeschäft für Taucherbedarf betrieben. Dieses hat Dienstags und Freitags von 15 bis 19 Uhr, Donnerstags von 15 bis 21 Uhr und Samstags von 10 bis 16 Uhr geöffnet (vgl. Foto Bl. 241 GA), also insgesamt nur 20 Stunden pro Woche. Allenfalls durch das Auffüllen von Luft- oder Sauerstoffflaschen im hinteren Ladenbereich kann es zu nennenswerten Lärmimmissionen kommen, die direkt auf die genehmigte Wohnung einwirken könnten. Nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben ist daher nicht dargetan, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen beeinträchtigt werden.

Gleiches gilt für das Argument der Antragsteller, sie müssten die Wohnnutzung an der Grundstücksgrenze auch im Hinblick auf Konflikte mit einer eventuell in der Zukunft beabsichtigte Ausweitung der gewerblichen Nutzung auf ihrem Grundstück abwehren. Denn die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf künftige Nutzungen benachbarter Grundstücke auslöst, schließt seine Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 – BVerwG 4 B 15.99 -, juris Rdnr. 6) und begründet erst recht kein Abwehrrecht des Nachbarn. Denn andernfalls hätte dieser es in der Hand, allein aufgrund von Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – BVerwG 4 C 19.90 -, juris Rdnr. 25). Zudem befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Gebäude der Antragsteller bereits Wohnnutzungen, auf die sie bei einer Erweiterung ihres Gewerbebetriebes auch ohne das streitgegenständliche Vorhaben Rücksicht zu nehmen hätten.

d) Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gegenüber den Antragstellern schließlich auch nicht deshalb, weil es die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nicht einhält, indem es eine Wohnnutzung unmittelbar an der Grundstücksgrenze erlaubt.

Zwar ist die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 6 HBO in der hier maßgeblichen Fassung vom 15.01.2011 – HBO 2011 -) nicht Gegenstand des Prüfverfahrens bei der Erteilung der Baugenehmigung gewesen, weil diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO 2011 erteilt wurde. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisieren jedoch für die von ihnen geschützten Belange – ausreichende Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstandes – auch den Inhalt des Rücksichtnahmegebots. Sind die Abstandsflächen gewahrt, scheidet daher grundsätzlich auch eine Verletzung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.12.2016 – 3 B 2591/16 -, juris Rdnr. 18).

Gleichwohl kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht, wenn die Abstandsflächenvorschriften verletzt sind. Zwar hält das Vorhaben der Beigeladenen den gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO 2011 geforderten Abstand zum Grundstück der Antragsteller nicht ein. Hieraus folgt jedoch kein Abwehrrecht der Antragsteller. Denn ein Nachbar, der selbst den bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Mindestabstand im gleichen Grenzbereich nicht einhält, kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Unterschreitung des Mindestabstandes durch ein benachbartes Vorhaben nicht berufen und insoweit kein Abwehrrecht geltend machen. Dies gilt zumindest dann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2010 – 3 S 1752/10 -, juris Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2015 – OVG 2 S 28.15 -, juris Rdnr. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 – 7 A 2057/12 -, juris Rdnr. 39; Bay. VGH, Urteil vom 4. Februar 2011 – 1 BV 08.131 -, juris Rdnr. 37). Diese Grundsätze finden in gleicher Weise bei Verstößen gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts Anwendung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.09.2010, a.a.O.).

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der baurechtliche Nachbarschutz seine Grundlage in dem auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruhenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich daher erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2017 – OVG 2 B 4.16 -, juris Rdnr. 27, 28).

So liegt es hier. Die Antragsteller haben ihr Grundstück nahezu vollständig, also auch im Grenzbereich zum Grundstück der Beigeladenen, mit Wohn- und Gewerbenutzung überbaut. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Grenzbebauung, wie etwa der 1962 genehmigte Treppenhausanbau, legal, oder wie das zu einem unbekannten Zeitpunkt angebaute „Lager“ (stellenweise von den Antragstellern auch als „Wintergarten“ bezeichnet) illegal errichtet wurde. Denn Bezugspunkt für die Beurteilung des Abwehrrechts ist stets die tatsächlich vorhandene Bebauung. Der illegale Anbau ist nach dem Kenntnisstand des Senats nach wie vor vorhanden und kann daher nicht, wie die Antragsteller meinen, als „nicht existent“ ausgeblendet werden.

Infolge ihrer eigenen Grenzbebauung ist es den Antragstellern nach Treu und Glauben daher verwehrt, ihrerseits von der Beigeladenen die Einhaltung des Grenzabstandes zu verlangen.

Dies entspricht auch den Wertungen des Bauordnungsrechts, da in denjenigen Fällen, in denen auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, gestattet oder verlangt werden kann, dass angebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 2011).

e) Etwas anderes folgt nicht aus der Nachbarerklärung der Voreigentümer des Grundstücks der Beigeladenen, der Eheleuten Schart, vom 23. Januar 1962 zum Bauschein 2512/62. Zwar heißt es dort ausdrücklich, man verpflichte sich „bei einer evtl. Bebauung meines Grundstücks den gesetzlichen Gebäude- und Grenzabstand einzuhalten“. Indem kaum zwei Jahre später die Voreigentümer der Antragsteller ihrerseits einer Grenzbebauung zustimmten (Nachbarerklärung vom 07.10.1963 zum Bauschein 2232/63), rückten sie gemeinsam mit den Rechtsvorgängern der Beigeladenen von der Erklärung vom 23. Januar 1962 ab.

Zwar spricht Einiges für die Auffassung der Antragsteller, diese Nachbarerklärung sei auf das Einverständnis zur Errichtung einer Grenzgarage beschränkt gewesen und im Übrigen habe die Nachbarerklärung vom 23. Januar 1962 weitergelten sollen.

Hierauf können sich die Antragsteller indes nicht berufen. Denn für die Frage, welche Abwehrrechte die Antragsteller heute aus diesen Nachbarerklärungen für sich aufrufen können, ist die Nutzungsgeschichte des Grenzgaragengebäudes von maßgeblicher Bedeutung. Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis werden nach Treu und Glauben besondere Rücksichtnahmen gegeneinander gefordert, die es gebieten, dass der Grundstückseigentümer nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Maßnahmen auf seinem Nachbargrundstück ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht. Andernfalls kann ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden, dass er mit seinen Einwendungen länger als notwendig gewartet und seine Abwehrrechte verwirkt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 – BVerwG 4 B 50.88 -, juris Rdnr. 4).

Das Vorhabengebäude wurde ausweislich des Akteninhalts spätestens seit 1977 nicht mehr als Garage genutzt. Dort waren vielmehr von 1977 bis 1999 die Betriebsstätten unterschiedlicher Gewerbetreibender beim Gewerbeamt angemeldet, so etwa für Obst- und Gemüsehandel, Handel mit Getränken aller Art sowie verpackte Lebensmittel, die Betreuung von Zeitungsverkaufsautomaten und ähnliches (vgl. Gewerberegisterauszüge vom 11.04.2019, Bl. 269 bis 277 GA). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob hier tatsächlich ein Obst- und Gemüsehandel mit Kundenverkehr stattfand – hierfür spricht der Umstand, dass statt einer Garageneinfahrt eine Glasfront mit Eingangstür zu dem Stichweg neben den Grundstücken eingebaut worden war – oder nur die Lagerfläche für an anderen Hauptbetriebsstätten betriebene Läden eingerichtet worden war, kommt es im Ergebnis nicht an. Entscheidend ist, dass die Antragsteller und ihre Rechtsvorgänger sich über viele Jahre nicht gegen eine Nutzung des Grenzgebäudes gewehrt haben, die von der Nachbarerklärung vom 07. Oktober 1963 abwich und mit der andere Einwirkungen auf ihr Grundstück verbunden waren, als es bei einer Nutzung als Garage der Fall gewesen wäre.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Antragsteller zu 1) und 2) insgesamt unterliegen, ist auch die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend abzuändern, jedoch nur hinsichtlich der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens. Die die Antragstellerin zu 3) des erstinstanzlichen Verfahrens betreffende Kostenentscheidung ist aufgrund der Ausschlussregelung in § 158 Abs. 1 VwGO nicht von der Beschwerde erfasst und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen – auch – insoweit in Rechtskraft erwachsen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anhang zu § 164). Dabei geht der Senat wie das Verwaltungsgericht ausgehend von Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs bezogen auf den im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitgegenstand – Anfechtung der Baugenehmigung – von einem Streitwert in Höhe von 10.000.- Euro für ein Hauptsacheverfahren aus. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung um die Hälfte zu reduzieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos