Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann wird die Umsatzsteuer bei der Schadensabrechnung erstattet?
- Wie regelt das Gesetz den Schadensersatz für das Gebäude?
- Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?
- Wie begründete das Gericht die Ablehnung der Steuererstattung?
- Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Erhalte ich die Umsatzsteuer, wenn ich das Gebäude bei der Reparatur gleichzeitig modernisiere?
- Verliere ich die Steuererstattung, weil meine Reparaturrechnung höher als das Gutachten ist?
- Muss ich für die Steuererstattung zwei getrennte Rechnungen von meinem Handwerker verlangen?
- Was tun, wenn die Versicherung die Umsatzsteuer auf Materialrechnungen bei Eigenleistung verweigert?
- Darf ich zur konkreten Abrechnung wechseln, nachdem ich den Nettobetrag bereits erhalten habe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 U 234/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
- Datum: 25.11.2025
- Aktenzeichen: 1 U 234/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht
- Relevant für: Gebäudeeigentümer, Versicherungen
Geschädigte erhalten die Umsatzsteuer für Gebäudeschäden nur bei Nachweis einer tatsächlichen Zahlung.
- Das Gericht lehnt die Zahlung von Umsatzsteuer bei einer rein theoretischen Schadensberechnung ab.
- Für den Steuerersatz muss der Kläger die Reparaturkosten mit einer detaillierten Rechnung belegen.
- Pauschale Behauptungen über gezahlte Steuern reichen für einen Anspruch auf Erstattung nicht aus.
- Kosten für Verschönerungen oder Modernisierungen zahlt der Verursacher des Schadens grundsätzlich nicht.
- Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung der Vorinstanz und strich die fiktive Umsatzsteuer.
Wann wird die Umsatzsteuer bei der Schadensabrechnung erstattet?

Ein Verkehrsunfall ist oft nur der Anfang einer langen rechtlichen Auseinandersetzung. Wenn ein Auto nicht nur ein anderes Fahrzeug, sondern ein Gebäude beschädigt, stellen sich komplexe Fragen zur Schadensregulierung. Besonders brisant wird es, wenn der Eigentümer den Schaden nicht exakt so beheben lässt, wie es ein Gutachter ursprünglich vorsah, sondern die Gelegenheit für eine Modernisierung nutzt.
Genau dieser Fall beschäftigte jüngst die Justiz in Nordrhein-Westfalen. Ein Eigentümer eines historischen Gebäudes, der sogenannten „Alten Schmiede“, stritt mit einer gegnerischen Haftpflichtversicherung um mehrere tausend Euro. Es ging um die Frage, ob die Umsatzsteuer erstattet werden muss, wenn zwar repariert wurde, die Reparatur aber nicht deckungsgleich mit dem Gutachten war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf fällte hierzu am 25. November 2025 unter dem Aktenzeichen 1 U 234/24 eine Entscheidung, die für alle Immobilienbesitzer und Unfallgeschädigten von großer Bedeutung ist.
Der Streit entzündete sich an einer Kollision in der K.-straße in V. Ein Autofahrer verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und krachte in das Gebäude des Mannes. Die Haftung war dem Grunde nach unstrittig: Die Versicherung des Fahrzeughalters musste zahlen. Doch über die Höhe der Zahlung, insbesondere über einen Betrag von exakt 3.133,67 Euro an Umsatzsteuer, entbrannte ein erbitterter Rechtsstreit, der zwei Instanzen beschäftigte.
Wie regelt das Gesetz den Schadensersatz für das Gebäude?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf das deutsche Schadensrecht notwendig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verfolgt in § 249 das Ziel der sogenannten Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre das schädigende Ereignis – hier der Unfall – nie passiert.
Der Geschädigte hat dabei ein Wahlrecht. Er kann den Schaden tatsächlich reparieren lassen und die konkreten Kosten von der Versicherung verlangen. Alternativ kann er die Reparaturkosten „fiktiv“ abrechnen. Das heißt, er lässt sich den Geldbetrag auszahlen, der für eine Reparatur erforderlich *wäre*, ohne diese zwingend durchzuführen. Er könnte das Geld auch behalten und mit dem Schaden leben.
Die Falle bei der Umsatzsteuer
Der Gesetzgeber hat jedoch eine wichtige Einschränkung eingebaut, um eine Bereicherung des Geschädigten zu verhindern. In § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist geregelt, dass die Umsatzsteuer nur dann ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Wer fiktiv abrechnet – also sich den Nettobetrag aus einem Gutachten auszahlen lässt –, erhält keine Umsatzsteuer, da er diese ja nicht an eine Werkstatt oder einen Handwerker gezahlt hat. Wer hingegen eine Rechnung vorlegt, bekommt die darin enthaltene Steuer erstattet. Kompliziert wird es in der Grauzone: Was passiert, wenn der Eigentümer zwar repariert und Rechnungen vorlegt, aber ganz andere Arbeiten durchführt als im Gutachten vorgesehen? Genau hier musste das Oberlandesgericht Düsseldorf Klarheit schaffen.
Warum verweigerte die Versicherung die volle Zahlung?
Der Eigentümer der „Alten Schmiede“ wählte einen gemischten Weg, der sich als rechtlich riskant erwies. Zunächst reichte er Kostenvoranschläge verschiedener Firmen ein. Später orientierte er sich an einem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen M. Dieses Gutachten ermittelte fiktive Wiederherstellungskosten für die beschädigte Fassade und andere Gebäudeteile.
Der Knackpunkt lag in der Ausführung. Der Geschädigte ließ tatsächlich Arbeiten durchführen. Er legte auch Rechnungen vor und argumentierte, er habe Umsatzsteuer gezahlt, die mindestens so hoch sei wie die im Gutachten veranschlagte Steuer von über 3.000 Euro.
Die Haftpflichtversicherung und die beteiligten Beklagten hielten dagegen. Ihr Argument: Die durchgeführten Arbeiten hätten mit der bloßen Unfallreparatur nur wenig zu tun. Statt beispielsweise ein beschädigtes Wellblechteil punktuell auszutauschen, habe der Eigentümer die gesamte Giebelwand in massiver Ziegelbauweise erneuern lassen.
Die Versicherung vertrat den Standpunkt, dass hier keine konkrete Schadensbeseitigung vorliege, sondern eine Modernisierung. Da die Rechnungen nicht sauber zwischen der unfallbedingten Reparatur und der Verbesserung trennten, sei auch nicht klar, ob und in welcher Höhe tatsächlich Umsatzsteuer auf den reinen Unfallschaden entfallen sei. Der Eigentümer versuche, die fiktive Abrechnung (Gutachten) mit Elementen der konkreten Abrechnung (Rechnungen für die Verbesserung) zu vermischen, um die Steuer zu kassieren.
Während das Landgericht Duisburg in der ersten Instanz dem Eigentümer noch Recht gab und die Steuer zusprach, ging die Versicherung in Berufung. Sie sah in der Entscheidung einen Verstoß gegen die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Wie begründete das Gericht die Ablehnung der Steuererstattung?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab. Der Senat sprach dem Kläger zwar Schadensersatz in Höhe von 9.047,19 Euro zu, strich jedoch den Anteil für die Umsatzsteuer (3.133,67 Euro) ersatzlos. Die Richter lieferten hierfür eine detaillierte und lehrreiche Begründung, die tief in die Systematik der Schadensberechnung eintaucht.
Das Prinzip der strengen Trennung
Das Gericht stellte klar, dass ein Geschädigter sich entscheiden muss. Zwar ist ein Wechsel zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung grundsätzlich möglich, aber die Voraussetzungen für die Erstattung der Umsatzsteuer sind streng.
Der Kläger hatte seinen Anspruch primär auf das Gutachten des Sachverständigen M. gestützt. Das ist eine klassische fiktive Abrechnung. Bei dieser Methode ist die Umsatzsteuer laut Gesetz nicht erstattungsfähig, da sie mangels konkreter Reparaturrechnung im Sinne des Gutachtens nicht „angefallen“ ist.
Der Eigentümer versuchte, dieses Hindernis zu umgehen, indem er auf seine tatsächlich getätigten Ausgaben verwies. Das Gericht prüfte diese Rechnungen genau und stellte fest: Die durchgeführten Maßnahmen deckten sich nicht mit den im Gutachten als erforderlich angesehenen Schritten zur Wiederherstellung.
Die Richter betonten, dass die Umsatzsteuer kein pauschaler Zuschlag ist. Sie wird nur ersetzt, wenn sie auf Maßnahmen entfällt, die konkret der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Da der Eigentümer statt einer Reparatur eine umfassende Erneuerung (Ziegel statt Wellblech) vorgenommen hatte, fehlte die Identität zwischen dem Unfallschaden und der durchgeführten Maßnahme.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass es für die Steuererstattung genügt, wenn die Schlussrechnung hoch genug ist. Das ist falsch. Es kommt rechtlich nicht darauf an, dass Sie Geld ausgegeben haben, sondern wofür. Deckt sich die durchgeführte Arbeit (z. B. Modernisierung) nicht technisch mit der geschuldeten Reparatur, entfällt der Anspruch auf die Umsatzsteuer oft komplett – selbst wenn Sie tatsächlich Steuern gezahlt haben.
„Die Umsatzsteuer ist nur dann zu ersetzen, wenn sie auf konkret veranlasste und abgerechnete Wiederherstellungsmaßnahmen beruht.“
Das Gericht bezog sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.10.2021 – VI ZR 513/19). Eine „fiktive Umsatzsteuer“ gibt es im deutschen Recht nicht.
Das Problem der Aufschlüsselung
Ein zentrales Versäumnis des Klägers war die fehlende Transparenz. Werden Arbeiten durchgeführt, die über die reine Schadensbeseitigung hinausgehen (sogenannte „Sowieso-Kosten“ oder Modernisierungen), muss exakt aufgeschlüsselt werden, welcher Teil der Rechnung auf die Unfallreparatur und welcher auf die Modernisierung entfällt.
Im vorliegenden Fall war es für das Gericht unmöglich, aus den vorgelegten Rechnungen und Aufmaßen den Anteil herauszurechnen, der exakt der Behebung des Unfallschadens entsprochen hätte. Da der Kläger diese Aufschlüsselung schuldig blieb, ging dies zu seinen Lasten. Das Gericht konnte nicht schätzen, wie viel Umsatzsteuer auf die reine Reparatur entfallen wäre, da die Bauweise (Ziegelwand) eine völlig andere war als die beschädigte Struktur (Wellblech).
Kein Argument der Wirtschaftlichkeit
Der Kläger versuchte noch, mit einem Argument der Wirtschaftlichkeit zu punkten. Er brachte vor, dass er vielleicht unwirtschaftliche Maßnahmen gewählt habe, ihm die Steuer aber trotzdem zustehe, da er ja Geld ausgegeben habe. Das Gericht wies dies zurück.
Bei Gebäuden scheidet eine „Ersatzbeschaffung“ (wie der Kauf eines neuen Autos nach einem Totalschaden) in der Regel aus. Es geht immer um die Wiederherstellung. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass es nicht darauf ankommt, ob der gewählte Weg wirtschaftlich sinnvoll war, sondern ob er der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands diente.
Da die Maßnahmen des Eigentümers (komplette Erneuerung der Giebelwand) qualitativ etwas ganz anderes waren als die bloße Reparatur, handelte es sich nicht um eine Wiederherstellung im rechtlichen Sinne, sondern um eine Investition, die er „bei Gelegenheit“ des Unfalls tätigte. Kosten, die nur „bei Gelegenheit“ der Schadensbeseitigung entstehen, muss der Schädiger nach einem Urteil des BGH vom 16.01.2024 (VI ZR 253/22) nicht tragen.
Die Berechnung des Schadensersatzes
Das Gericht rechnete am Ende konkret vor: Der Kläger erhält die vom Sachverständigen netto ermittelten Reparaturkosten. Diese beliefen sich nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen und unter Berücksichtigung der Quote auf den zugesprochenen Betrag von rund 9.000 Euro. Die zusätzlich geforderte Umsatzsteuer von über 3.000 Euro wurde gestrichen.
Zusätzlich korrigierte das Gericht die Kostenverteilung des Rechtsstreits. Da der Kläger mit einem wesentlichen Teil seiner Forderung (der Umsatzsteuer) unterlag, muss er nun 69 Prozent der Kosten der ersten Instanz und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Dies zeigt, wie teuer ein Irrtum bei der Abrechnungsart werden kann.
Beachten Sie bei solchen Klagen die Hebelwirkung der Prozesskosten. Da Sie bei einem teilweisen Unterliegen (hier Verlust der Umsatzsteuer-Position) anteilig die gesamten Kosten für Gericht und beide Anwälte tragen müssen, kann dieser Kostenanteil den gewonnenen Nettobetrag empfindlich schmälern. Ohne Rechtsschutzversicherung wird der Kampf um die letzten Prozentpunkte der Forderung oft zum wirtschaftlichen Minusgeschäft.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sendet ein klares Warnsignal an alle, die nach einem Gebäudeschaden modernisieren wollen. Der Wunsch, eine beschädigte Immobilie im Zuge einer Unfallreparatur gleich aufzuwerten, ist verständlich. Rechtlich birgt er jedoch Fallstricke.
Wer einen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, erhält sicher den Nettobetrag. Wer zusätzlich die Umsatzsteuer will, muss nachweisen, dass er genau die im Gutachten genannten Arbeiten durchgeführt hat. Sobald die tatsächlich ausgeführten Arbeiten von der gutachterlichen Empfehlung abweichen – etwa durch besseres Material oder eine komplett neue Konstruktion –, gerät der Anspruch auf die Umsatzsteuer in Gefahr.
Für die Praxis bedeutet dies: Eigentümer sollten bei Mischkalkulationen extrem vorsichtig sein. Wenn Modernisierungen geplant sind, ist es ratsam, die Handwerker anzuweisen, getrennte Rechnungen auszustellen oder die Positionen so glasklar zu trennen, dass ein Gericht ohne Rechenkunststücke erkennen kann, was Reparatur und was Verbesserung ist.
Das Urteil bestätigt erneut, dass das Schadensrecht kein Instrument zur Finanzierung von Wertsteigerungen ist. Die „Alte Schmiede“ mag nun eine schönere Giebelwand haben, aber die Steuer für diese Aufwertung muss der Eigentümer selbst tragen. Die Versicherung zahlt nur das, was nötig gewesen wäre, um den alten Zustand wiederherzustellen – und keinen Cent Steuer mehr, als dafür konkret nachgewiesen wurde.
Schadensabrechnung nach Unfall? Steuererstattung rechtssicher klären
Die korrekte Abgrenzung zwischen Reparatur und Modernisierung entscheidet oft über die Erstattung von mehreren tausend Euro Umsatzsteuer. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Gutachten und Rechnungen auf rechtliche Belastbarkeit gegenüber der Versicherung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche transparent aufzuschlüsseln und teure Prozessrisiken zu vermeiden.
Experten Kommentar
Handwerker denken oft pragmatisch und schreiben eine Gesamtrechnung für die „Giebelsanierung“, statt sauber zwischen der reinen Unfallbeseitigung und der Modernisierung zu trennen. Genau dieser „Rechnungsmatsch“ bricht Eigentümern vor Gericht regelmäßig das Genick, weil Richter sich schlicht weigern, die vermischten Positionen mühsam auseinanderzurechnen.
Wer aufwertet, muss den Bauunternehmer zwingen, zwei strikt getrennte Abrechnungskreise zu bilden. Bestehen Sie idealerweise auf zwei physisch getrennten Rechnungen: eine exakt nach den Vorgaben des Gutachtens für die Versicherung und eine zweite für den privaten „Luxus-Aufschlag“. Das macht zwar bei der Vergabe mehr Arbeit, sichert aber am Ende den Anspruch auf die volle Umsatzsteuer.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Erhalte ich die Umsatzsteuer, wenn ich das Gebäude bei der Reparatur gleichzeitig modernisiere?
NEIN, die Umsatzsteuer wird in der Regel nicht erstattet, wenn Sie im Zuge der Schadensbehebung gleichzeitig eine Modernisierung des Gebäudes vornehmen. Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB streng an die konkrete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der beschädigten Sache gebunden. Da eine Modernisierung über die bloße Beseitigung des Schadens hinausgeht, entfällt für diese wertsteigernden Mehrkosten die rechtliche Grundlage für eine Steuererstattung durch den Schädiger oder dessen Versicherung.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Geschädigte durch den Schadenersatz nicht bereichert werden darf, sondern lediglich so gestellt werden soll, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Umsatzsteuer nur dann ersetzt, wenn sie tatsächlich zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands aufgewendet wurde und zwingend angefallen ist. Wenn Sie sich jedoch für eine höherwertige Ausführung entscheiden, wie etwa eine massive Ziegelwand anstelle einer alten Wellblechverkleidung, handelt es sich um eine eigenständige Investition in Ihre Immobilie. Diese zusätzlichen Kosten für die Wertverbesserung sind eine private Wertsteigerung und unterliegen nicht der Schadensersatzpflicht, weshalb die darauf entfallende Steuerlast ebenfalls von Ihnen selbst getragen werden muss.
Ein besonderes Problem entsteht in der Praxis häufig dann, wenn Handwerker die Reparatur und die Modernisierung in einer einzigen, undifferenzierten Gesamtrechnung zusammenfassen und pauschal abrechnen. In solchen Fällen kann das Gericht den erstattungsfähigen Teil der Umsatzsteuer oft nicht mehr verlässlich identifizieren, was im schlimmsten Fall zum vollständigen Verlust des Steuererstattungsanspruchs führen kann. Es ist daher zwingend erforderlich, dass die Kosten für die reine Schadensbeseitigung rechnerisch exakt von den Kosten für die freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen getrennt werden, damit die Versicherung die erstattungsfähige Steuerlast präzise ermitteln kann.
Unser Tipp: Verlangen Sie von Ihrem Handwerker bereits bei der Angebotsstellung zwei strikt getrennte Dokumente für die Reparatur des Schadens und die zusätzliche Modernisierung. Vermeiden Sie unbedingt Sammelrechnungen, da eine fehlende Kostentrennung die Durchsetzung Ihrer berechtigten Steueransprüche gegenüber der Versicherung erheblich gefährden oder sogar unmöglich machen kann.
Verliere ich die Steuererstattung, weil meine Reparaturrechnung höher als das Gutachten ist?
Nein, Sie verlieren den Erstattungsanspruch nicht automatisch, sofern die entstandenen Mehrkosten weiterhin nachweislich der reinen Schadensbeseitigung und der technischen Wiederherstellung dienen. Entscheidend für die Steuererstattung ist rechtlich nicht die exakte Höhe der Rechnungssumme, sondern der technische Zweck der tatsächlich durchgeführten Arbeiten. Verursachen Preissteigerungen oder notwendige Zusatzarbeiten zur Wiederherstellung die höheren Kosten, bleibt Ihr rechtlicher Anspruch gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung vollständig bestehen.
Nach dem gesetzlichen Grundsatz der Schadensrechnung muss der Schädiger gemäß Paragraph zweihundertneunundvierzig des Bürgerlichen Gesetzbuches die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten einschließlich der tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer begleichen. Die Versicherung prüft dabei jedoch sehr detailliert, ob die abgerechneten Positionen der Rechnung inhaltlich mit den im Gutachten festgestellten Schäden und notwendigen Arbeitsschritten übereinstimmen. Ergeben sich die Mehrkosten aus gestiegenen Materialpreisen oder unvorhergesehenen Defekten während der Reparatur, gilt dies rechtlich weiterhin als erforderliche Wiederherstellung des Objekts. Der rechtliche Fokus liegt auf der kausalen Verknüpfung zwischen dem Schadensereignis und der Tätigkeit des Handwerkers, statt auf dem reinen Vergleich der Endsummen.
Der Anspruch auf die Umsatzsteuer entfällt hingegen für jene Teile der Rechnung, die eine über die Reparatur hinausgehende Modernisierung oder Wertverbesserung des Objekts darstellen. Führen Sie zusätzliche Verschönerungen durch, die nicht im ursprünglichen Gutachten vorgesehen waren, wertet die Rechtsprechung dies als eigenwirtschaftliche Investition ohne Erstattungsfähigkeit. In solchen Fällen kürzt die Versicherung die Steueranteile für fachfremde Positionen konsequent, da diese nicht unmittelbar der Beseitigung des Schadens dienen.
Unser Tipp: Vergleichen Sie jede einzelne Position der Handwerkerrechnung mit den Vorgaben aus Ihrem Gutachten und dokumentieren Sie Abweichungen durch Fotos oder schriftliche Erklärungen der Werkstatt. Vermeiden Sie Pauschalrechnungen ohne detaillierte Leistungsbeschreibung, da dies der Versicherung unnötige Angriffsflächen für eine Kürzung der steuerlichen Erstattung bietet.
Muss ich für die Steuererstattung zwei getrennte Rechnungen von meinem Handwerker verlangen?
JA, die Erstellung zweier getrennter Rechnungen stellt den rechtssichersten Weg dar, um Ihren Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer gegenüber Dritten oder Behörden zweifelsfrei nachzuweisen. Durch diese strikte formale Trennung zwischen den notwendigen Reparaturkosten und den freiwilligen Modernisierungsmaßnahmen vermeiden Sie bereits im Vorfeld weitreichende Beweisschwierigkeiten bei der exakten Zuordnung der jeweiligen Kostenanteile.
Die Notwendigkeit dieser Trennung ergibt sich aus Ihrer gesetzlichen Beweislast, da Sie die genaue Höhe des erstattungsfähigen Schadensanteils im Streitfall detailliert darlegen und im Zweifelsfall auch vollumfänglich beweisen müssen. Wenn Reparaturen und Modernisierungen in einem Dokument vermischt werden, kann die Versicherung oder ein Gericht den abzugsfähigen Anteil oft nicht mehr präzise isolieren, was regelmäßig zur vollständigen Ablehnung der Umsatzsteuererstattung führt. Eine Handwerkerrechnung, die beide Leistungen pauschal zusammenfasst, erfüllt meist nicht die hohen Anforderungen an die Transparenz, die für eine steuerliche oder schadenersatzrechtliche Geltendmachung der Mehrwertsteuer zwingend erforderlich sind. Durch separate Rechnungen dokumentieren Sie von Beginn an eine klare Abgrenzung der unterschiedlichen Leistungskomplexe, wodurch langwierige Rückfragen der Regulierungsbehörden oder Kostenträger bereits im Vorfeld effektiv vermieden werden können.
Zwar ist eine einzige Gesamtrechnung rechtlich grundsätzlich zulässig, sofern sie eine mathematisch exakte und inhaltlich glasklare Aufschlüsselung aller Einzelpositionen enthält, doch birgt dies in der täglichen Praxis erhebliche Risiken für zeitintensive Beanstandungen. Oftmals genügen einfache interne Berechnungen des Handwerkers nicht den strengen richterlichen Prüfmaßstäben, weshalb die Aufspaltung in zwei eigenständige Buchungsvorgänge die prozessual deutlich sicherere Lösung für eine reibungslose Anerkennung bleibt.
Unser Tipp: Vereinbaren Sie bereits vor Beginn der Arbeiten schriftlich mit Ihrem Handwerker die Ausstellung von zwei separat adressierten Rechnungen für Reparatur und Modernisierung. Vermeiden Sie unbedingt pauschale Gesamtsummen, die keine eindeutige Zuordnung der Umsatzsteueranteile zu den jeweiligen Leistungsarten ermöglichen.
Was tun, wenn die Versicherung die Umsatzsteuer auf Materialrechnungen bei Eigenleistung verweigert?
Sofern das Material nachweislich ausschließlich für die Reparatur des Schadens verwendet wurde, muss die Versicherung die darauf angefallene Umsatzsteuer zwingend erstatten. Der Anspruch auf Steuererstattung besteht immer dann, wenn die Umsatzsteuer durch den Kauf von Materialien tatsächlich angefallen ist. Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, ob die Reparatur durch einen Fachbetrieb oder vollständig in Eigenregie durch den Geschädigten durchgeführt wird.
Die rechtliche Grundlage für diese Erstattungspflicht findet sich in § 249 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Umsatzsteuer bei der Schadensbehebung zu ersetzen ist. Entscheidend für die Versicherung ist allein das Kriterium, dass die Steuer tatsächlich gezahlt wurde, was Sie durch die Vorlage Ihrer Kassenbelege oder Materialrechnungen zweifelsfrei belegen können. Da Sie als geschädigte Person das Recht zur freien Wahl der Reparaturmethode haben, darf die Versicherung die Erstattung der Steueranteile nicht mit dem Argument verweigern, dass keine Handwerkerrechnung vorliegt. Die Erstattungspflicht umfasst somit alle notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, sofern diese durch entsprechende Zahlungsnachweise lückenlos gegenüber dem Versicherer dokumentiert werden.
Ein Problem entsteht jedoch regelmäßig dann, wenn die Versicherung bezweifelt, dass die eingekauften Mengen tatsächlich komplett für den konkreten Schaden verbraucht wurden. Wenn Sie beispielsweise Materialien für andere private Projekte auf demselben Beleg abrechnen, verliert der Nachweis seine eindeutige Zuordnung und die Versicherung darf die Zahlung anteilig kürzen. Zudem werden rein fiktive Umsatzsteuerbeträge, die lediglich in einem Kostenvoranschlag ohne tatsächlichen Kauf ausgewiesen sind, bei der Eigenleistung grundsätzlich nicht von den Versicherungsgesellschaften übernommen.
Unser Tipp: Lassen Sie sich im Baumarkt für das benötigte Material immer eine separate Rechnung ausstellen und fotografieren Sie die Teile sowie die Reparaturschritte als Beweis. Vermeiden Sie den Kauf von privaten Artikeln auf demselben Beleg, um die notwendige Transparenz gegenüber der Versicherung jederzeit zu gewährleisten.
Darf ich zur konkreten Abrechnung wechseln, nachdem ich den Nettobetrag bereits erhalten habe?
JA / EIN WECHSEL IST MÖGLICH. Geschädigte dürfen grundsätzlich von der fiktiven zur konkreten Abrechnung wechseln, selbst wenn bereits eine Auszahlung des Nettobetrags auf Basis eines Kostenvoranschlags erfolgt ist. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vorsieht.
Der Bundesgerichtshof erkennt an, dass die Wahl der Abrechnungsart den Geschädigten zusteht und eine erste Entscheidung für die fiktive Abrechnung keine endgültige Bindungswirkung entfaltet. Sobald Sie die Reparatur tatsächlich durchführen lassen, wandelt sich Ihr Anspruch gemäß § 249 Abs. 2 BGB dahingehend, dass nun auch die Umsatzsteuer erstattungsfähig wird. In diesem Fall fungiert der bereits erhaltene Nettobetrag lediglich als eine Art Vorauszahlung auf die Gesamtsumme, die durch die finale Werkstattrechnung nun exakt belegt wird. Die Versicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Differenz zwischen dem fiktiven Nettowert und den tatsächlichen Bruttokosten auszugleichen, sofern die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde.
Ein Risiko besteht jedoch dann, wenn die durchgeführte Reparatur über die Behebung des ursprünglichen Schadens hinausgeht oder eine erhebliche Wertsteigerung (Modernisierung) des Objekts darstellt. In solchen Fällen darf die Versicherung den Abzug Neu für Alt vornehmen oder die Erstattung der Umsatzsteuer verweigern, falls die Rechnung nicht exakt den ursprünglichen gutachterlichen Vorgaben entspricht.
Unser Tipp: Reichen Sie die Schlussrechnung zusammen mit dem ursprünglichen Abrechnungsschreiben der Versicherung ein und fordern Sie explizit die Auszahlung der Umsatzsteuer unter Angabe der Schadensnummer nach. Vermeiden Sie es, eigenmächtige Erweiterungen am Reparaturauftrag vorzunehmen, die nicht direkt mit dem Schadensereignis im Zusammenhang stehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 1 U 234/24 – Beschluss vom 25.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




