Ein Gutschein über 150 Euro für ein Candle-Light-Dinner, online auf einem Portal bestellt, sofort bezahlt. Der Koch bleibt geheim, das Portal kassiert die Provision sofort – lange bevor der Kunde den Tisch reserviert. Das Finanzamt witterte sogar bei bereits verfallenen Gutscheinen einen steuerpflichtigen Umsatz und forderte Nachzahlung. Der Bundesfinanzhof zieht nun eine überraschende Trennlinie, die für die gesamte Gutscheinbranche entscheidend ist – und insbesondere den Vorsteuerabzug betrifft.
Das aktuelle BFH-Urteil klärt Besteuerung: Umsatzsteuer entsteht bei Erlebnisgutscheinen erst durch konkrete Vermittlungsleistung. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: V R 21/23
Das Wichtigste im Überblick
Am 05.09.2024 stellte der BFH (V R 21/23) klar: Eine steuerpflichtige Vermittlung – also das Zusammenbringen von Käufer und Veranstalter – beginnt bei einem Gutscheinportal erst mit der Einlösung eines Erlebnis- oder Wertgutscheins, nicht mit seinem Verkauf. Das gilt, wenn Käufer und Veranstalter erst bei der Einlösung zusammenfinden.
Veranstalterdaten später: Der Käufer erhielt die Veranstalterdaten erst bei der Aktivierung des Gutscheins.
Keine Steuer beim Verkauf: Der Gutscheinpreis war noch keine Zahlung für eine bestimmte Vermittlung.
Betriebliche Umsatzsteuer abziehbar: Auch verfallene Wertgutscheine kürzen den Abzug nicht.
Verfall erhöht Steuer nicht: Verfallene Erlebnisgutscheine erhöhen die Umsatzsteuer nicht nachträglich.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: BFH
Datum: 05.09.2024
Aktenzeichen: V R 21/23
Verfahren: Revisionsverfahren
Rechtsbereiche: Umsatzsteuer
Relevant für: Betreiber von Gutscheinportalen, Veranstalter, Steuerberater
Wann entsteht Umsatzsteuer bei eingelösten Erlebnisgutscheinen?
Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson – ohne selbst Vertragspartei zu werden – das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Das kann darin bestehen, einer Seite eine Gelegenheit zum Vertragsschluss nachzuweisen, Kontakt herzustellen oder über Details zu verhandeln. Dabei muss der konkrete Vertragsinhalt noch nicht feststehen, und es spielt keine Rolle, ob der Vermittler für den Kunden oder für den Anbieter tätig wird.
Ein Betreiber eines Internetportals verkaufte in den Jahren 2013 und 2014 Erlebnis- und Wertgutscheine im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit den Veranstaltern der Erlebnisse hatte er Vereinbarungen über Vermarktung, Vertrieb und Abrechnung geschlossen – bei Einlösung eines Gutscheins rechnete er seine Provision per Gutschrift ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass steuerbare Vermittlungsleistungen erst bei Einlösung der Gutscheine entstehen, nicht schon beim Verkauf. Das Finanzgericht Münster hatte zwar zu Recht angenommen, dass der Portalbetreiber im fremden Namen auftrat und grundsätzlich Vermittlungsleistungen an die Veranstalter erbringen konnte. Fehlerhaft war jedoch die Annahme, diese Leistung sei schon mit der Präsentation des Erlebnisses und dem Gutscheinverkauf erbracht. Präsentation und Verkauf waren nach Ansicht der Richter nur vorbereitende Zwischenschritte auf dem Weg zur eigentlichen Vermittlungsleistung – dem Nachweis einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen bestimmten Parteien.
„Steuerbar“ bedeutet, dass ein Umsatz überhaupt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt. Im eigenen Namen und für eigene Rechnung heißt: Der Portalbetreiber trat gegenüber den Käufern selbst als Verkäufer auf. Dennoch kann er zugleich gegenüber den Veranstaltern vermitteln. Für Sie zählt der Zeitpunkt: Die Steuer auf die Vermittlung entsteht erst bei Einlösung, nicht schon beim Gutscheinverkauf.
Redaktionelle Leitsätze
Eine steuerbare Vermittlungsleistung entsteht erst, wenn dem Leistungsempfänger eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags zwischen bestimmten Parteien nachgewiesen wird. Die bloße Präsentation eines Erlebnisses und der Verkauf eines Gutscheins genügen dafür nicht, solange weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar ist, mit wem ein Vertrag geschlossen werden kann.
Die Zahlung des Gutscheinpreises unterliegt weder als Entgelt noch als Anzahlung der Umsatzsteuer, wenn im Zeitpunkt der Zahlung noch unklar ist, zwischen welchen Personen das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll und damit wesentliche Merkmale der künftigen Vermittlungsleistung nicht bestimmt sind.
Verfällt ein Gutschein, ohne dass zuvor eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung ausgeführt wurde, löst der Verfall weder eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG noch einen zusätzlichen Steueranspruch aus. Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die der insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, bleibt auch bei späterem Verfall von Gutscheinen erhalten.
Erlebnisgutschein: USt erst mit Partienachweis
Warum war der Gutscheinverkauf keine Vermittlung?
Für eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter muss diesem ein Vermittlungserfolg oder zumindest eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachgewiesen werden. Die bloße Ausstellung eines Gutscheins reicht nicht aus, wenn weder für den Veranstalter noch für den Erwerber erkennbar ist, mit wem überhaupt ein Vertrag geschlossen werden kann. Dass allein die vermittelnde Stelle die möglichen Vertragspartner kennt, genügt dafür nicht.
Im Portal-Fall scheiterte die Annahme einer Leistung schon beim Verkauf genau an diesem fehlenden Nachweis.
Für die Erbringung einer Vermittlungsleistung ist zumindest erforderlich, dem Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Es reicht zur Erbringung einer Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter nicht aus, dass der Kläger lediglich einen Erlebnisgutschein ausstellte, ohne dass dadurch weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar war, mit wem ein Vertrag über die Durchführung eines –bestimmten– Erlebnisses geschlossen werden konnte. – so der Bundesfinanzhof
Warum zählen Kontaktdaten erst bei Aktivierung?
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhielt der Gutscheininhaber die Kontaktdaten des Veranstalters erst bei der Aktivierung im Einlösungsprozess. Vor diesem Zeitpunkt fehlte es damit auch gegenüber dem Erwerber an einer Nachweistätigkeit. Der Kläger hatte genau das eingewandt: Veranstalter und Kontaktdaten seien bei Ausgabe des Gutscheins unbekannt, erst die Aktivierung bestimme den konkreten Anbieter, und die Provision könne je nach Veranstalter unterschiedlich hoch sein. Der Bundesfinanzhof verwarf die gegenteilige Würdigung des Finanzgerichts und bestätigte diese Sichtweise.
Warum die Argumente des Finanzamts nicht überzeugten
Das Finanzamt hatte argumentiert, der Erwerber lege sich beim Kauf bereits auf ein konkretes Erlebnis und damit auf einen dem Portalbetreiber bekannten Veranstalter fest – zumal es meist nur einen Anbieter pro Erlebnis und Ort gebe und Kunden Kontaktdaten notfalls auch selbst ermitteln könnten. Der Bundesfinanzhof stellte dem entgegen, dass es nicht auf die Kenntnis des Vermittlers oder eine theoretische Ermittelbarkeit ankommt, sondern darauf, ob im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächlich eine Vertragsschlussgelegenheit nachgewiesen wurde. Auch der Hinweis, die Umtauschmöglichkeit eines Erlebnisgutscheins schließe eine vorherige konkrete Buchung nicht aus, und das Recht des Portalbetreibers, den Gutscheinwert bei Nichteinlösung zu behalten, spreche für eine Vermittlung, überzeugte die Richter nicht. Entscheidend war allein, dass im Verkaufszeitpunkt weder dem Veranstalter noch dem Gutscheininhaber eine konkrete Vertragsgelegenheit nachgewiesen war.
Auch die generelle Annahme, Präsentation und Verkauf seien bereits die Vermittlung selbst, wies der Bundesfinanzhof zurück. Eine Vermittlung ist eine eigenständige Leistung, die sich hinsichtlich Vertragsparteien und wesentlichem Inhalt von der vermittelten Erlebnisleistung unterscheidet. Zum Vergleich zog das Gericht ein früheres Urteil zu Hotelschecks heran: Dort erhielt der Kunde einen Katalog mit den konkret einlösenden Hotels, sodass die leistenden Unternehmer beim Erwerb bereits bekannt waren. Diese Konstellation lag hier nicht vor – bei den Erlebnisgutscheinen blieb der Veranstalter bis zur Aktivierung offen.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Punkt war nicht die Bezeichnung als Erlebnisgutschein, sondern der offene Vertragspartner. Sie liegen dem Fall ähnlich, wenn der konkrete Veranstalter und seine Kontaktdaten erst bei Aktivierung oder Einlösung feststehen. Steht der einlösende Anbieter dagegen bereits beim Kauf fest, etwa durch eine konkrete Anbieterliste, ist die Vergleichbarkeit deutlich eingeschränkt. Prüfen Sie deshalb, welche Informationen der Gutscheininhaber beim Erwerb tatsächlich erhält.
Warum waren Gutscheinzahlungen keine Anzahlungen?
Anzahlungsbesteuerung bedeutet konkret: Sie müssen Umsatzsteuer bereits abführen, wenn Kunden vor der Leistung zahlen – aber nur, wenn die spätere Leistung schon genau feststeht. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG müssen dafür alle wesentlichen Merkmale der künftigen Leistung bekannt sein. Zahlungen für noch nicht klar umrissene Leistungen unterliegen danach nicht der Mehrwertsteuer. Fehlt diese Bestimmtheit, erfassen Sie die Zahlung zunächst nicht als steuerpflichtigen Umsatz.
Ob der beim Gutscheinkauf vereinnahmte Preis dennoch als Anzahlung zu versteuern war, prüfte der Bundesfinanzhof gesondert – und verneinte dies. Im Zeitpunkt der Zahlung stand nicht fest, zwischen welchen Personen das später zu vermittelnde Rechtsverhältnis überhaupt bestehen sollte. Damit fehlte der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer konkreten Vermittlungsleistung. Aus Sicht des Erwerbers stellte sich der Vorgang eher so dar, als werde mit dem Gutschein lediglich ein Zahlungsmittel erworben, um später den Preis für ein Erlebnis vorab zu begleichen – für eine eigenständige Leistung in der Gutscheinausstellung selbst fand das Gericht keinen Anhaltspunkt. Das Finanzamt hatte argumentiert, beim Verkauf werde dem Portalbetreiber bereits eine sicher verbleibende Vermittlungsvergütung gezahlt, die sich bei Nichteinlösung sogar erhöhe, weil er den vollen Preis behalten dürfe. Der Bundesfinanzhof verwarf dies: Ohne bereits ausgeführte Vermittlungsleistung konnte der Preis weder als Entgelt noch als Anzahlung besteuert werden.
Weiter kommt es im Streitfall auch nicht in Betracht, die Zahlung des Preises durch den Gutscheinerwerber im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe eines Erlebnisgutscheins teilweise als Entgelt der Vermittlungsleistung anzusehen. Denn ist bei einer potentiellen Vermittlungsleistung noch unklar, zwischen welchen Vertragsparteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll, fehlt es bei einer Zahlung des Preises für den Gutschein durch den Gutscheinerwerber an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Entgelt und einem einer Vermittlungsleistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. – so der Bundesfinanzhof
Wenn bei Ihren Gutscheinen der konkrete Veranstalter erst bei Aktivierung oder Einlösung feststeht, erfassen Sie die Vermittlungsprovision erst zu diesem Zeitpunkt. Dokumentieren Sie Aktivierung, Veranstalter und Provisionshöhe, damit Sie den maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber dem Finanzamt belegen können.
Warum löst Gutscheinverfall keine Umsatzsteuer aus?
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die Steuer zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes ändert. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, aus dem die Umsatzsteuer berechnet wird – typischerweise Ihr Entgelt. Voraussetzung ist stets, dass zuvor überhaupt ein steuerpflichtiger Umsatz ausgeführt wurde. Ohne früheren steuerpflichtigen Umsatz gibt es für Sie nichts zu berichtigen und keinen zusätzlichen Steueranspruch aus dem Verfall.
Daraus ergab sich die Bewertung des Verfalls nicht aktivierter Erlebnisgutscheine und der Wertgutscheine. Weil bei mangels Aktivierung verfallenen Erlebnisgutscheinen von vornherein kein steuerpflichtiger Umsatz vorlag, konnte der Verfall auch keine Berichtigung nach § 17 UStG auslösen und keinen zusätzlichen Steueranspruch begründen. Der Portalbetreiber hatte sich gegen die gegenteilige Annahme des Finanzgerichts gewandt, wonach der Verfall das Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung nachträglich erhöhe – sein Vergütungsanspruch entstehe schließlich nur bei tatsächlicher Teilnahme. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise.
Bei Wertgutscheinen lag die Sache nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts sogar noch klarer: Weder bei Ausgabe noch bei Nichteinlösung war ein bestimmtes Erlebnis oder ein bestimmter Veranstalter überhaupt festgelegt. Damit fehlte es sowohl an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer bestimmbaren Leistung als auch an dem für eine Vermittlung nötigen Nachweis einer Vertragsgelegenheit. Auch eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung lag mangels bestimmbarer Leistung nicht vor.
Vorsteuerabzug heißt: Sie dürfen die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Unternehmer für Leistungen an Ihr Unternehmen berechnen, von Ihrer eigenen Zahllast abziehen. Der Abzug entfällt, soweit Sie die bezogene Leistung (Eingangsleistung) für steuerfreie eigene Umsätze verwenden. Ihre eigenen Umsätze an Kunden heißen Ausgangsleistungen; ein direkter Zusammenhang zwischen beiden reicht aus, wenn die Eingangsleistung für die steuerpflichtige Tätigkeit dienen soll. Nach dem Sofortabzug machen Sie die Vorsteuer geltend, sobald die Rechnung vorliegt – auch wenn spätere eigene Umsätze noch ungewiss sind.
Das Finanzgericht hatte den Vorsteuerabzug teilweise versagt, soweit Eingangsleistungen auf später verfallene Wertgutscheine entfielen. Der Bundesfinanzhof gab der Klage auch in diesem Punkt vollständig statt. Der Portalbetreiber hatte geltend gemacht, die Ausgabe sämtlicher Gutscheine sei notwendige Voraussetzung seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen, unabhängig davon, ob sie später eingelöst würden – dem stimmte das Gericht zu. Die Ausgabe der Gutscheine war demnach ein notwendiger Zwischenschritt seiner insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen gerichteten Tätigkeit. Ob dabei gewinnorientierte Überlegungen eine Rolle spielten oder ob er wegen der einjährigen Einlösefrist mit Vorteilen aus Nichteinlösungen rechnete, spielte für die Beurteilung keine Rolle.
Nach dem Grundsatz des Sofortabzugs war zudem unerheblich, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Abzugsrechts noch nicht feststand, ob und in welchem Umfang später tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze ausgeführt würden. Eine Kürzung wegen des Verfalls von Wertgutscheinen kam damit nicht in Betracht.
Dabei kommt es nicht in Betracht, den Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als Gutscheine nicht eingelöst wurden und dadurch verfallen sind. Bei einer Prüfung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (s. oben II.1.b) ist unerheblich, ob der Kläger deshalb mit Vorteilen aus der Nichteinlösung rechnete, weil die Frist zur Einlösung der Gutscheine auf ein Jahr beschränkt war. – so der Bundesfinanzhof
Haben Sie bei noch änderbaren Steuerbescheiden Vorsteuer wegen verfallener Wertgutscheine gekürzt, prüfen Sie eine Korrektur. Halten Sie Unterlagen bereit, die zeigen, dass die Eingangsleistungen Ihrer insgesamt steuerpflichtigen Vermittlungstätigkeit dienten.
Was entschied der BFH zur Umsatzsteuer bei Erlebnisgutscheinen?
Der Portalbetreiber hatte die Zahlungen der Gutscheinerwerber ursprünglich nicht als Entgelt für steuerbare Umsätze behandelt, sondern nur die den Veranstaltern in Rechnung gestellten Vermittlungsprovisionen sowie Versandkosten erklärt. Das Finanzamt wollte nach einer Außenprüfung dagegen bereits den Gutscheinverkauf besteuern und die Zahlungen an die Veranstalter mindernd berücksichtigen. In einem ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof das damalige Urteil des Finanzgerichts bereits aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Leistungsbeziehungen – insbesondere ob im eigenen oder fremden Namen aufgetreten wurde – noch nicht ausreichend festgestellt waren.
Eine Außenprüfung ist die systematische Prüfung Ihrer Steuerunterlagen durch das Finanzamt. Ein erster Rechtsgang bedeutet: Der Bundesfinanzhof hatte den Streit schon einmal an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit fehlende Tatsachen nachgeholt werden. Für Sie zeigt das, wie zentral die klare Dokumentation ist, ob Sie im eigenen oder im fremden Namen auftreten.
Mit dem Urteil vom 05.09.2024 (Az. V R 21/23) entschied der Bundesfinanzhof nun endgültig: Die Revision war begründet, das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2023 (Az. 5 K 1404/18 U) wurde aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hatte, und der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Die Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 wurden entsprechend zugunsten des Portalbetreibers geändert. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt.
Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof; geprüft wird vor allem, ob das Finanzgericht das Recht richtig angewendet hat. „Der Klage wurde stattgegeben“ bedeutet: Der Portalbetreiber hat in der Sache vollständig gewonnen. Vergleichbare Bescheide können Sie mit dieser Linie angehen, wenn Ihre Gutscheinabläufe dem entschiedenen Fall entsprechen.
Was Portalbetreiber aus dem BFH-Urteil prüfen müssen
Das Urteil stammt vom Bundesfinanzhof, dem höchsten deutschen Gericht für Steuern. Es bindet unmittelbar nur die Beteiligten, bietet Finanzämtern und Gerichten aber eine maßgebliche Orientierung. Übertragbar ist es, wenn der Veranstalter beim Verkauf noch nicht feststeht und erst bei der Aktivierung benannt wird. Prüfen Sie deshalb Ihre Vertrags- und Gutscheinbedingungen anhand dieses Ablaufs.
Erfassen Sie Aktivierung, Veranstalter, Einlösung und Provision nachvollziehbar. Prüfen Sie bei noch änderbaren Steuerbescheiden, ob Gutscheinverkäufe zu früh besteuert oder Vorsteuer wegen Verfalls gekürzt wurde. Legen Sie diese Unterlagen im Einspruchs- oder Änderungsverfahren vor, damit Sie die Entscheidung für Ihren Fall nutzen können.
Unsere Einschätzung
Der Bundesfinanzhof trennt bei der Umsatzsteuer von Erlebnisgutscheinen zwischen interner Anbieterzuordnung und einer nach außen nachgewiesenen Vertragsgelegenheit. Entscheidend wird in ähnlichen Modellen sein, ob Veranstalter und Inhaber beim Verkauf tatsächlich zueinander finden können, nicht ob das Portal den Anbieter intern bereits kennt. Für die Gestaltung zählt daher, wann das System Kontaktdaten freigibt und dies nachvollziehbar protokolliert.
Offen blieb, ob eine rein technische Aktivierung ohne Mitteilung eines konkreten Veranstalters bereits eine Vertragsgelegenheit schafft. Wir halten es deshalb für sinnvoll, dass Bedingungen, Aktivierungsnachricht und Systemmaske denselben Schritt als Offenlegung des Anbieters ausweisen. Andernfalls kann gerade die Trennung von interner Auswahl und externer Mitteilung für den Zeitpunkt der Vermittlung maßgeblich werden.
Das BFH-Urteil gibt eine klare Linie vor, aber Ihre konkreten Vertragsgestaltungen und Prozesse entscheiden über die steuerliche Behandlung. Unsere Rechtsanwälte im Steuerrecht prüfen, ob Ihre Gutscheinmodelle rechtssicher sind und ob Sie Vorsteuerabzug oder Anzahlungsbesteuerung richtig anwenden. So vermeiden Sie unnötige Steuerrisiken und sichern Ihre Position gegenüber dem Finanzamt.
Muss ich Umsatzsteuer abführen, wenn der Veranstalter erst nach dem Gutscheinkauf feststeht?
NEIN. Die Umsatzsteuer auf eine Vermittlungsleistung entsteht grundsätzlich erst bei Aktivierung oder Einlösung, wenn dabei der konkrete Veranstalter und die Vertragsgelegenheit feststehen. Der bloße Gutscheinkauf löst daher noch keine Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision aus, wenn der Veranstalter zunächst offenbleibt.
Eine steuerbare Vermittlung setzt voraus, dass Ihnen oder dem Veranstalter eine konkrete Gelegenheit zum Vertragsschluss zwischen bestimmten Parteien nachgewiesen wird. Beim Verkauf fehlt dieser Nachweis, wenn weder der Veranstalter noch seine Kontaktdaten für den Gutscheininhaber feststehen. Auch eine Anzahlung liegt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG regelmäßig nicht vor, solange wesentliche Merkmale der späteren Vermittlungsleistung unbestimmt bleiben. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der einlösende Veranstalter bereits beim Kauf konkret feststeht, etwa durch eine verbindliche Anbieterliste. Prüfen und dokumentieren Sie deshalb, welche Veranstalter- und Kontaktdaten der Käufer beim Verkauf tatsächlich erhält.
Sind Gutscheinzahlungen Anzahlungen, wenn der konkrete Anbieter erst bei Aktivierung bekannt wird?
JA, grundsätzlich sind Gutscheinzahlungen bei zunächst unbekanntem Veranstalter keine steuerpflichtigen Anzahlungen für eine Vermittlungsleistung. Eine Anzahlung setzt voraus, dass die wesentlichen Merkmale der späteren Vermittlung und die beteiligten Parteien bei Zahlung bereits feststehen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht Umsatzsteuer auf Anzahlungen, wenn eine künftige Leistung hinreichend bestimmt ist. Bei unbekanntem Veranstalter bleibt jedoch offen, zwischen welchen Parteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis später entstehen soll. Deshalb fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Gutscheinpreis und einer konkreten Vermittlungsleistung. Dass Sie den Gutscheinpreis bereits erhalten oder bei Nichteinlösung behalten dürfen, ändert diese Einordnung allein nicht. Erst mit Aktivierung oder Einlösung und der konkreten Bestimmung des Veranstalters wird die Vermittlungsleistung regelmäßig steuerlich relevant; dokumentieren Sie diesen Zeitpunkt nachvollziehbar.
Muss ich verfallene Gutscheine nachträglich versteuern, obwohl keine Einlösung erfolgt ist?
NEIN. Verfällt ein Erlebnis- oder Wertgutschein, ohne dass zuvor eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung ausgeführt wurde, entsteht grundsätzlich keine zusätzliche Umsatzsteuer. Der bloße Einbehalt des Gutscheinwerts ersetzt keinen steuerpflichtigen Umsatz.
Eine Berichtigung nach § 17 UStG setzt voraus, dass sich die Bemessungsgrundlage eines bereits ausgeführten steuerpflichtigen Umsatzes ändert. Wird der Gutschein weder aktiviert noch eingelöst, wurde dem Kunden oder Veranstalter regelmäßig keine konkrete Vertragsgelegenheit nachgewiesen. Deshalb erhöht der Verfall weder nachträglich die Bemessungsgrundlage noch begründet er einen neuen Umsatzsteueranspruch. Anders kann es liegen, wenn bereits zuvor eine konkrete Vermittlungsleistung ausgeführt und steuerlich erfasst wurde. Dokumentieren Sie deshalb für jeden verfallenen Gutschein, dass keine Aktivierung, Einlösung oder Veranstalternennung erfolgte.
Darf ich Vorsteuer behalten, wenn ein Teil der ausgegebenen Gutscheine später verfällt?
JA, grundsätzlich dürfen Sie die Vorsteuer behalten. Der spätere Verfall einzelner Gutscheine rechtfertigt allein keine anteilige Kürzung, wenn Marketing-, Technik- oder Vertriebsleistungen Ihrer insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsumsätze gerichteten Unternehmenstätigkeit dienten.
Nach § 15 Abs. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung und die Verwendung für Ihr Unternehmen voraus. Maßgeblich ist die Zuordnung der Eingangsleistung im Zeitpunkt ihres Bezugs, nicht allein die spätere Einlösung einzelner Gutscheine. Dient eine Leistung dem gesamten Gutscheinvertrieb und der darauf gerichteten Vermittlungstätigkeit, bleibt dieser wirtschaftliche Zusammenhang grundsätzlich bestehen. Der Sofortabzug hängt nicht davon ab, ob bereits feststeht, welche Gutscheine später eingelöst werden. Anders kann es liegen, wenn Eingangsleistungen tatsächlich steuerfreien Umsätzen oder einem nichtunternehmerischen Bereich dienen. Dokumentieren Sie deshalb Rechnungen, Leistungsinhalte und den Einsatz für die steuerpflichtige Vermittlungstätigkeit, statt die Vorsteuer pauschal nach verfallenen Gutscheinen zu kürzen.
Kann ich alte Steuerbescheide ändern lassen, wenn Gutscheinverkäufe damals zu früh besteuert wurden?
Ja, Sie können alte Steuerbescheide prüfen lassen, wenn Gutscheinverkäufe trotz zunächst unbekanntem Veranstalter zu früh besteuert wurden. Eine Änderung hängt jedoch davon ab, ob der Bescheid noch offen oder nach der Abgabenordnung änderbar ist und ob Ihr Gutscheinmodell dem BFH-Fall entspricht.
Der BFH hat entschieden, dass eine Vermittlungsleistung bei offenem Veranstalter grundsätzlich erst mit der Aktivierung oder Einlösung des Gutscheins ausgeführt wird. Wurde die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf festgesetzt, kann dies einen Ansatzpunkt für einen Einspruch oder einen Änderungsantrag bilden. Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid kommt regelmäßig ein fristgerechter Einspruch in Betracht. Bestandskräftige Bescheide lassen sich nur ändern, wenn eine besondere Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift, etwa §§ 172 ff. AO, oder der Bescheid unter einem Vorbehalt steht. Zusätzlich müssen Sie die Festsetzungsfrist nach § 169 AO sowie mögliche Ablaufhemmungen prüfen lassen. Legen Sie deshalb Bescheide, Gutscheinbedingungen, Aktivierungsdaten und Abrechnungen vollständig zusammen.
Besonders vergleichbar ist Ihr Fall, wenn der Veranstalter beim Verkauf offenblieb und erst bei Aktivierung feststand; eine konkrete Anbieterliste kann dagegen dagegensprechen. Das BFH-Urteil bindet unmittelbar nur die damaligen Beteiligten und begründet daher keinen automatischen Änderungsanspruch.
Wann gilt eine technische Aktivierung als Vermittlung, wenn dabei kein Veranstalter mitgeteilt wird?
Eine technische Aktivierung gilt nicht allein wegen eines geänderten Systemstatus als Vermittlung. Sie kann steuerlich maßgeblich sein, wenn dadurch ein konkreter Veranstalter und eine konkrete Vertragsschlussgelegenheit nachgewiesen oder mitgeteilt werden.
Vermittlung setzt voraus, dass eine Mittelsperson den Abschluss eines Vertrags zwischen bestimmten Parteien ermöglicht oder eine solche Gelegenheit nachweist. Der Veranstalter muss deshalb durch die Aktivierung feststehen oder eindeutig bestimmbar sein. Zusätzlich müssen dem Gutscheininhaber Kontaktdaten, Buchungsmöglichkeiten oder vergleichbare Informationen zugänglich werden. Erst dann kann der Vorgang als eigenständige Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter eingeordnet werden.
Ändert die Aktivierung dagegen nur einen internen Datensatz, ohne einen konkreten Anbieter mitzuteilen oder eine Buchung zu ermöglichen, fehlt weiterhin der erforderliche Nachweis. Prüfen und dokumentieren Sie deshalb bei einem Testvorgang, welche Veranstalterdaten, Kontaktdaten und Buchungsmöglichkeiten genau bei der Aktivierung angezeigt oder übermittelt werden.
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Das vorliegende Urteil
BFH – Az.: V R 21/23 – Urteil vom 05.09.2024
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2023 – 5 K 1404/18 U aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 jeweils vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2013 auf … € und für 2014 auf … € festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) ein Internetportal. Auf diesem präsentierte er verschiedene Freizeiterlebnisse, die gebucht und in Anspruch genommen werden konnten. Dies setzte jeweils den Erwerb eines Gutscheins voraus, den der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung über sein Internetportal verkaufte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Klägers berechtigte der Gutschein den Erwerber oder eine andere beliebige Person zur Durchführung des entsprechenden Erlebnisses beim jeweiligen Veranstalter.
Über das Internetportal des Klägers konnten zum einen Gutscheine für ein konkret ausgewähltes Erlebnis (Erlebnisgutscheine) erworben werden. In diesem Fall reichte bereits der für den Gutschein zu entrichtende Preis zur Bezahlung des ausgewählten Erlebnisses. Zum anderen konnten Gutscheine über einen zu bestimmenden Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis später auszuwählen (Wertgutscheine), erworben werden. Dem Erwerber eines Erlebnisgutscheins wurden mit Übersendung des Gutscheins alle Informationen zur Verfügung gestellt, um in weiteren Schritten einen Termin für die Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses zu vereinbaren. Im Fall des Erwerbs eines Wertgutscheins erhielt der Gutscheininhaber diese Informationen vom Kläger, nachdem er unter Einlösung des Gutscheins ein konkretes Erlebnis ausgewählt hatte. Soweit das gewählte Erlebnis günstiger als der Betrag des verwendeten Gutscheins war, wurde dem Gutscheininhaber der Restbetrag gutgeschrieben. Soweit der Wert des Gutscheins nicht ausreichte, hatte er den Differenzbetrag zu begleichen. Mehrere Wertgutscheine konnten für ein Erlebnis eingelöst werden. Es bestand darüber hinaus die Möglichkeit, erworbene Erlebnisgutscheine in einen Gutschein für ein anderes Erlebnis als das zunächst ausgewählte Erlebnis umzutauschen. Überstieg in einem solchen Fall der Preis für den neuen Erlebnisgutschein den Erwerbspreis des umgetauschten Erlebnisgutscheins, war die Differenz zusätzlich an den Kläger zu entrichten. War der neue Erlebnisgutschein günstiger als der umgetauschte, so stellte der Kläger dem umtauschenden Gutscheininhaber einen Wertgutschein über den Differenzbetrag aus. Eine Barauszahlung war ausgeschlossen. Die Gutscheine konnten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten eingelöst werden. Die Frist für die Einlösung konnte insgesamt zweimal, jeweils um eine Frist von weiteren zwölf Monaten, gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr an den Kläger verlängert werden.
Den auf der Homepage des Klägers präsentierten Erlebnissen lagen Vereinbarungen des Klägers mit den jeweiligen Veranstaltern zugrunde. Danach stellten diese die von dem Kläger zur Präsentation auf seinem Internetportal benötigten Informationen sowie vorhandenes Film- und/oder Bildmaterial zur Verfügung. Die Vereinbarungen enthielten die zu vermittelnden konkreten Erlebnisse und deren Preise. Der Kläger verpflichtete sich dazu, das Erlebnis zu vermarkten und in Form der von ihm ausgestellten Gutscheine zu vertreiben. Für den Fall der Inanspruchnahme der Erlebnisleistung durch einen Gutscheininhaber vereinbarten der Kläger und der jeweilige Veranstalter, dass der Kläger dem Veranstalter über den für einen Erlebnisgutschein vereinbarten Preis oder aber im Fall von verwendeten Wertgutscheinen über den für ein Erlebnis vereinbarten Preis, jeweils abzüglich einer vereinbarten Vermittlungsprovision, eine Gutschrift ausstellt und den Betrag auszahlt. Die Provision rechnete der Kläger dabei gegenüber den Veranstaltern unter Ausweis von Umsatzsteuer mit einer Gutschrift ab. Der jeweilige Veranstalter konnte unter Verwendung einer auf dem Gutschein vermerkten Referenznummer die Abrechnung samt Ausstellung der Gutschrift und die Auszahlung des Betrages über ein vom Kläger hierfür zur Verfügung gestelltes Online-Abrechnungssystem veranlassen.
Der Kläger, der die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnete, behandelte die hier in Rede stehenden Zahlungen der Gutscheinerwerber in den Streitjahren nicht als Entgelte für steuerbare Umsätze, sondern nur die den Veranstaltern in Rechnung gestellten Beträge (Vermittlungsprovisionen) sowie den von den Gutscheinerwerbern gesondert vergüteten Versand der Gutscheine. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) war hingegen nach einer Außenprüfung der Auffassung, der Kläger habe bereits mit dem Verkauf der Gutscheine steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht, für die er die Zahlungen der Gutscheinerwerber als Gegenleistung erhalte. Die Zahlung des Klägers an den jeweiligen Veranstalter im Fall der Einlösung eines Gutscheins führe dann zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage des mit dem Verkauf des Gutscheins erbrachten Umsatzes. Dementsprechend erließ das FA für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1791 veröffentlichten Urteil ging das Finanzgericht (FG) davon aus, der Kläger erbringe mit dem Betrieb seines Internetportals an die Gutscheinerwerber unter Bereitstellung einer Infrastruktur zur Buchung und Inanspruchnahme der angebotenen Erlebnisse insgesamt eine steuerbare Leistung gegen Entgelt. Zudem sei er hinsichtlich der erbrachten Erlebnisleistungen gegenüber den Inhabern der Gutscheine als leistender Unternehmer anzusehen. Die Veranstalter erbrächten wiederum an den Kläger ihre Erlebnisleistungen, wofür sie den jeweils von ihnen geforderten Preis erhielten.
Auf die Revision des Klägers hob der Senat mit Urteil vom 15.03.2022 – V R 35/20 (BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150) das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück, da die Leistung des Klägers jedenfalls nicht in dem Betrieb seines Internetportals bestand und die Feststellungen des FG insoweit für den Bundesfinanzhof (BFH) nicht bindend waren. Das FG habe in einem zweiten Rechtsgang die maßgebenden Leistungsbeziehungen festzustellen, insbesondere, ob der Kläger hinsichtlich der Erbringung der Erlebnisse in eigenem oder in fremdem Namen aufgetreten ist.
Das FG gab der Klage nachfolgend mit Urteil vom 28.09.2023 – 5 K 1404/18 U (EFG 2023, 1727) für das Streitjahr 2013 teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Der Kläger habe Erlebnisleistungen vermittelt. Seine Vermittlungsleistungen an die jeweiligen Veranstalter habe er bei Erlebnisgutscheinen mit der Präsentation des Erlebnisses auf seiner Internetseite und dem Verkauf sowie bei Wertgutscheinen zum Zeitpunkt ihrer Einlösung erbracht. Die mit dem jeweiligen Veranstalter vereinbarte Provision sei als Entgelt der jeweiligen Vermittlungsleistung anzusehen. Bei Erlebnisgutscheinen habe sich zudem im Zeitpunkt ihres Verfalls das Entgelt für die Vermittlungsleistung nachträglich erhöht. Bei Wertgutscheinen führe hingegen weder deren Ausgabe noch deren Verfall zu einem (nachträglich erhöhten) Entgelt für eine zuvor erbrachte umsatzsteuerrechtliche Leistung. Weiter sei der vom Kläger geltend gemachte Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als seine Eingangsleistungen auf die „nichtsteuerbaren Ausgangsumsätze“ durch den Verkauf und die Ausgabe später verfallener Wertgutscheine entfielen. Die danach festzusetzende Umsatzsteuer führe für das Streitjahr 2013 zu einer geringeren als der bisher festgesetzten Umsatzsteuer. Soweit danach für das Streitjahr 2014 eine höhere als die bisher festgesetzte Umsatzsteuer festzusetzen wäre, stehe dem das gerichtliche Verböserungsverbot entgegen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die Verträge hinsichtlich der Erlebnisgutscheine lückenhaft und widersprüchlich ausgelegt und den festgestellten Sachverhalt unvollständig gewürdigt. Tatsächlich werde der Veranstalter –was auch das FA zugegeben habe– bei der Ausgabe der Erlebnisgutscheine nicht benannt. Der Gutscheinerwerber erhalte die Kontaktdaten des Veranstalters –wie bei Wertgutscheinen– erst bei „Aktivierung“ des Erlebnisgutscheins im Fall der Einlösung. Der Veranstalter könne den Preis für seine Leistung über das Online-Abrechnungssystem auch erst dann erhalten, wenn der Gutschein „aktiviert“ worden sei. Demgemäß sei die Ausgabe der Erlebnisgutscheine keine eigenständige umsatzsteuerrechtliche Leistung. Das FG unterstelle zu Unrecht –bezogen auf den Fall der Nichteinlösung von Erlebnisgutscheinen– eine sonstige Leistung an den jeweiligen Veranstalter, da es die Präsentation des Erlebnisses und den Verkauf der Gutscheine in seine Würdigung einbeziehe. Die Präsentation auf der Internetseite verschaffe jedoch keinen verbrauchsfähigen Vorteil, weil der jeweilige Veranstalter –wie auch bei der Ausgabe der Gutscheine– dort nicht erkennbar sei. Bei der Ausgabe der Erlebnisgutscheine erfolge keine Vermittlungsleistung, da keine Zuordnung des Erlebnisgutscheins zu einem konkreten Veranstalter möglich sei. Wie bei Wertgutscheinen werde erst durch die –in den AGB erwähnte– „Aktivierung“ des Gutscheins im Verlauf des Einlösungsprozesses der jeweilige Veranstalter und die jeweils verdiente Provision, die je nach Veranstalter unterschiedlich hoch sei, konkret festgelegt. Erlebnisgutscheine seien auch deshalb wie Wertgutscheine zu behandeln, da sie das jeweilige Erlebnis nur unverbindlich beschrieben und aus Sicht des Gutscheinerwerbers kein Unterschied zwischen den beiden Gutscheinen bestehe. Für den Erwerber eines Erlebnisgutscheins sei der Veranstalter bis zur Einlösung des Gutscheins austauschbar. Die Feststellungen des FG seien insoweit widersprüchlich, da das FG einerseits den AGB des Klägers entnehme, der Erlebnisgutschein berechtige zur Durchführung des Erlebnisses bei dem „jeweiligen“ Veranstalter, so dass dieser bei Ausgabe des Erlebnisgutscheins feststehe. Andererseits beziehe sich das FG aber auch auf die AGB, um darauf hinzuweisen, dass die Erlebnisse durch einen „Umtausch“ jeweils ausgewechselt werden könnten. Weiter werde ihm, dem Kläger, nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt bei Zahlung des Erlebnisgutscheins durch den Gutscheinerwerber keine Vermittlung seitens des Veranstalters vergütet, die ihm „mit Sicherheit“ verbleibe, was das FG, das sich insoweit an Abschn. 3.17 Abs. 13 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) i.d.F. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.11.2020 (BStBl I 2020, 1121) anlehne, zu Unrecht angenommen habe. Die Vermittlungsvergütung entstehe nur, wenn ein Gutscheininhaber an einem Erlebnis teilgenommen habe, wobei jedoch ungewiss sei, ob überhaupt ein Gutschein eingelöst werde. Das FG habe insoweit seine AGB rechtsfehlerhaft ausgelegt, da sich die in Bezug genommenen Regelungen zur möglichen Inrechnungstellung der Provision bei Wegfall des Erlebnisses nur auf bereits „aktivierte“ Gutscheine beziehe. Die Zahlung des Gegenwerts eines Gutscheins stehe ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umtausch der Zahlungsmittel. Der Gegenwert des Gutscheins komme vollständig dem Veranstalter zugute. Weiter sei das FG-Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es die Bemessungsgrundlage für den Fall erhöhe, in dem ein Erlebnisgutschein nicht innerhalb seiner Einlösungsfrist genutzt werde. Da der Anspruch auf die Vergütung nur im Erfolgsfall entstehe, fehle es bereits an einer Leistung des Klägers. Es sei systemwidrig, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG ein Vorsteuerabzugsrecht für Veranstalter entstehen könne, die keine Leistung empfangen hätten und eine höhere Vermittlungsprovision entstehe als im Fall der tatsächlichen Vermittlung eines Erlebnisses. Darüber hinaus habe das FG zu Unrecht anteilig einen Vorsteuerabzug versagt, soweit die Vorsteuerbeträge auf einen nicht steuerbaren Verfall der Wertgutscheine entfielen. Die Ausgabe der Gutscheine sei notwendige Voraussetzung seiner, des Klägers, gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Gutscheine eingelöst würden oder nicht. Demgemäß stehe ihm der volle Vorsteuerabzug zu. Der Ausgabe der Gutscheine komme keine eigene umsatzsteuerrechtliche Qualität zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 jeweils vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2013 auf … € und die Umsatzsteuer 2014 auf … € festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es stützt das FG-Urteil. Bei Erlebnisgutscheinen liege eine Vermittlungsleistung im Zeitpunkt des Verkaufs vor, da sich der Gutscheinerwerber bereits bei Kauf eines Erlebnisgutscheins auf ein konkretes Erlebnis und damit auf einen dem Kläger bekannten Veranstalter festgelegt habe. Der Kläger habe den jeweiligen Veranstalter gekannt, da es bis auf wenige Ausnahmen immer nur einen Veranstalter pro Erlebnis und Ort gegeben habe. Den Kunden sei es zudem möglich gewesen, ohne Einschaltung des Klägers –und vor „Aktivierung“ des Gutscheins– die Kontaktdaten des Veranstalters in Erfahrung zu bringen. Die Möglichkeit, das Erlebnis zu tauschen, schließe nicht aus, dass zuvor ein konkretes Erlebnis gebucht worden sei. Auch dass der Kläger bei Nichteinlösung das Entgelt behalten dürfe, beruhe auf den vertraglichen Vereinbarungen mit den Veranstaltern, spreche aber nicht gegen das Vorliegen einer Vermittlungsleistung. Der Kläger schulde nur die Vermarktung und den Vertrieb, nicht aber die Einlösung der Gutscheine. Weiter habe das FG die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistungen zutreffend ermittelt. Dem Kläger werde beim Verkauf von Erlebnisgutscheinen zunächst stets eine –in der mündlichen Verhandlung vor dem FG der Höhe nach unstreitig gestellte– Vermittlung vergütet, die ihm mit Sicherheit verbleibe. Das FG habe auch zutreffend gewürdigt, dass der Kläger den vollständigen Kaufpreis des ausgegebenen Erlebnisgutscheins bei Nichteinlösung behalten dürfe und sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die Vermittlung erhöhe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und der Klage ist insgesamt stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vermittlung einer Leistung, für die ein „Erlebnisgutschein“ ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann. Fehlt es hieran, ist keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung. Zudem schränkt der Verfall von Gutscheinen den Vorsteuerabzug des Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.
1. Der bloße Verkauf und die Ausgabe der Erlebnisgutscheine führt nicht zu einer Vermittlungsleistung.
a) Eine Vermittlungsleistung liegt dann vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken muss (vgl. EuGH-Urteile CSC Financial Services vom 13.12.2001 – C-235/00, EU:C:2001:696, Rz 39 und Ludwig vom 21.06.2007 – C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 23 und 28; BFH-Urteile vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, Rz 23; vom 15.03.2022 – V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 18 und vom 08.09.2011 – V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19). Eine Vermittlungsleistung kann auch darin bestehen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu vermitteln, ohne dass der Inhalt dieses Vertrages bereits feststehen muss (BFH-Urteil vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, Rz 23). Ob der Vermittler gegenüber dem Leistungsempfänger oder dem Leistenden tätig wird, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. Abschn. 3.7. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UStAE).
b) Zwar ist das FG, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, davon ausgegangen, dass der Kläger hinsichtlich der auf seiner Internetplattform präsentierten Erlebnisse im fremden Namen auftrat und demgemäß aufgrund der getroffenen Vereinbarungen mit den Veranstaltern an diese Vermittlungsleistungen erbringen konnte. Die Würdigung des FG, dass der Kläger bereits mit der Präsentation des Erlebnisses auf seinem Internetportal und dem Verkauf der Erlebnisgutscheine Vermittlungsleistungen an den jeweiligen Veranstalter erbrachte (FG-Urteil S. 15, Entscheidungsgründe unter 2.a dd (1)), erweist sich aber als rechtsfehlerhaft.
Für die Erbringung einer Vermittlungsleistung ist zumindest erforderlich, dem Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Es reicht zur Erbringung einer Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter nicht aus, dass der Kläger lediglich einen Erlebnisgutschein ausstellte, ohne dass dadurch weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar war, mit wem ein Vertrag über die Durchführung eines –bestimmten– Erlebnisses geschlossen werden konnte. Es genügte zur Ausführung einer Vermittlungsleistung gerade nicht, wenn allein der Kläger als Mittelsperson die möglichen Vertragsparteien kannte. Zur Erbringung einer Vermittlungsleistung an den Veranstalter hätte der Kläger den Veranstalter als seinen Auftraggeber über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informieren und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweisen müssen.
Zudem handelte es sich bei der Präsentation der Erlebnisse auf dem Internetportal und dem Verkauf des Erlebnisgutscheins über das Internetportal nur um notwendige Zwischenschritte, um Vermittlungsleistungen –hier den Nachweis zum Abschluss eines Vertrages, bezogen auf ein bestimmtes Erlebnis mit bestimmten Vertragsparteien– erbringen zu können (vgl. auch EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 24; vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011 – V R 16/09, BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378, Rz 24).
c) Es liegt auch keine –durch ein Drittentgelt des Veranstalters vergütete und– gegenüber dem Gutscheinerwerber erbrachte Vermittlungsleistung vor, da es auch dem Gutscheinerwerber gegenüber an einer Nachweistätigkeit fehlt. Denn wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erörtert, erhielt der Gutscheininhaber –nach den vom FG in Bezug genommenen AGB des Klägers– die Kontaktdaten des Veranstalters erst bei „Aktivierung“ des Gutscheins und damit erst dann, wenn er den Gutschein einlösen wollte. Daher bleibt für die abweichende Würdigung des FG, der Kläger erbringe bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Erlebnisgutscheins seine Vermittlungsleistung, auch insoweit kein Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.06.2019 – V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 14 und 15 zum Verkauf von in Prämien einlösbaren Punkten). Diese Würdigung lässt unberücksichtigt, dass es die Vermittlungsleistung gerade ausmacht, nicht mit der vermittelten Leistung identisch zu sein, da die Vermittlung eine eigenständige Leistung ist, die sich hinsichtlich der Vertragsparteien und der wesentlichen Vertragsinhalte von der vermittelten Leistung unterscheidet, was sich im Streitfall daraus ergibt, dass es vorrangig um die Vermittlung eines geschäftlichen Kontakts zur Erbringung von Leistungen geht (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, Rz 25).
d) Abweichendes folgt nicht aus der bisherigen Rechtsprechung.
So lag dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 – V R 42/10 (BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248) zugrunde, dass der Kunde einen „Hotelscheck“ erwarb und zugleich einen Hotelkatalog erhielt, der die konkreten Hotels enthielt, die bereit waren, dem Kunden Übernachtungen gegen den „Hotelscheck“ zu gewähren. Danach war dort bei Erwerb des „Hotelschecks“ dem jeweiligen Erwerber –anders als im Streitfall– konkret bekannt, bei welchen leistenden Unternehmern er den erworbenen „Hotelscheck“ einsetzen konnte.
Der Streitfall unterscheidet sich ebenso von der dem EuGH-Urteil Granton Advertising vom 12.06.2014 – C-461/12, EU:C:2014:1745 zugrundeliegenden Fallgestaltung. Die dort in Rede stehenden Karten gaben einen Anspruch auf einen Preisnachlass bei Bestellungen bei den auf der Karte genannten angeschlossenen Betrieben. Somit waren –wiederum anders als im Streitfall– die leistenden Unternehmer bekannt und es fehlte zudem an einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem von den Verbrauchern für den Erhalt der Karte gezahlten Betrag und den von ihnen bei den angeschlossenen Betrieben gegebenenfalls erhaltenen Waren oder Dienstleistungen (EuGH-Urteil Granton Advertising vom 12.06.2014 – C-461/12, EU:C:2014:1745, Rz 10, 20 und 21).
Im Übrigen diente unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 03.11.2011 – V R 16/09 (BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378, Rz 25) aus der Sicht des Erwerbers der Erwerb eines Gutscheins lediglich dem Zweck, den Preis für das gewünschte Erlebnis vorab zu bezahlen, gegebenenfalls um eine andere Person mit der Teilnahme am Erlebnis zu beschenken. Aus Sicht des Gutscheinerwerbers kommt dem Kauf eines Gutscheins eine selbständige umsatzsteuerrechtliche Bedeutung damit nicht zu.
2. Die Zahlung eines Erlebnisgutscheinerwerbers im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe der Erlebnisgutscheine führte nicht dazu, dass Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der unionsrechtlich auf Art. 65 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie –MwStSystRL–) beruht, infolge der Vereinnahmung eines Entgelts vor Ausführung der Vermittlungsleistung entstand.
a) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Warenlieferung oder der künftigen Dienstleistung, bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Somit können An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21.02.2006 – C-419/02, EU:C:2006:122, Rz 50 und MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 31, jeweils zu Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, der Art. 65 MwStSystRL entspricht).
b) Danach kommt eine Anzahlungsbesteuerung für eine Vermittlungsleistung im Streitfall nicht in Betracht, da im Zeitpunkt, in dem der Kläger den Preis des Gutscheins vereinnahmt, unklar ist, zwischen welchen Personen –als maßgebliche Elemente des Steuertatbestands– das Rechtsverhältnis der zu vermittelnden Leistung bestehen soll.
Weiter kommt es im Streitfall auch nicht in Betracht, die Zahlung des Preises durch den Gutscheinerwerber im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe eines Erlebnisgutscheins teilweise als Entgelt der Vermittlungsleistung anzusehen. Denn ist bei einer potentiellen Vermittlungsleistung noch unklar, zwischen welchen Vertragsparteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll, fehlt es bei einer Zahlung des Preises für den Gutschein durch den Gutscheinerwerber an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Entgelt und einem einer Vermittlungsleistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, ob nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer das Entgelt für die Leistung gewährt. Zudem stellte sich aus Sicht des Erlebnisgutscheinerwerbers die Zahlung des Preises des Gutscheins so dar, als ob er den Preis für das konkrete Erlebnis mit dem Gutschein als Zahlungsmittel bezahlt (vgl. EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 21), wobei der Umtausch verschiedener Zahlungsmittel jedenfalls keine Lieferung von Gegenständen ist (EuGH-Urteil Hedqvist vom 22.10.2015 – C-264/14, EU:C:2015:718, Rz 26) und für eine eigenständige sonstige Leistung, die der Kläger mit der Ausstellung des Erlebnisgutscheins erbracht haben und für die der gezahlte Preis als Entgelt in Frage kommen könnte, nach den Verhältnissen des Streitfalls nichts ersichtlich ist.
3. Bei Verfall von Erlebnisgutscheinen infolge des Ablaufs der Einlösungsfrist entstand ein Steueranspruch auch nicht aufgrund einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Unionsrechtliche Grundlage für § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
Ebenso wie § 10 UStG setzt auch § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG einen „steuerpflichtigen Umsatz“ voraus (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2021 – V R 4/21 (V R 41/17), BFHE 274, 368, BStBl II 2022, 350, Rz 21). Daran fehlt es im Streitfall, wenn Erlebnisgutscheine mangels „Aktivierung“ innerhalb der Einlösungsfrist verfallen (s. oben II.1.b und II.1.c).
4. Das FG hat rechtsfehlerhaft den Vorsteuerabzug versagt, soweit dieser seiner Auffassung nach auf die Ausgabe der Wertgutscheinen entfällt, die wegen Ablaufs der Einlösungsfrist nicht eingelöst werden und verfallen.
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (BFH-Urteil vom 07.12.2023 – V R 15/21, BFHE 283, 175, BStBl II 2024, 503, Rz 12).
b) Im Streitfall war die Ausgabe von Gutscheinen ein notwendiger Zwischenschritt im Rahmen der –gesamten– wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers, um seine Vermittlungsleistungen erbringen zu können (vgl. auch EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 24). Dabei kommt es nicht in Betracht, den Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als Gutscheine nicht eingelöst wurden und dadurch verfallen sind. Bei einer Prüfung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (s. oben II.1.b) ist unerheblich, ob der Kläger deshalb mit Vorteilen aus der Nichteinlösung rechnete, weil die Frist zur Einlösung der Gutscheine auf ein Jahr beschränkt war. Maßgeblich sind nicht „gewinnorientierte Überlegungen“, sondern dass die Ausgabe sowohl der Erlebnisgutscheine als auch der Wertgutscheine auf die Erbringung von steuerpflichtigen Vermittlungsleistungen gerichtet war (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, vgl. auch EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 – C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 46).
Entgegen der Auffassung des FG hat der Verkauf und die Ausgabe von später verfallenen Wertgutscheinen auch deshalb keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug des Klägers, weil es wegen des Grundsatzes des Sofortabzugs der Vorsteuer (BFH-Urteil vom 15.09.2011 – V R 8/11, BFHE 235, 516, BStBl II 2012, 368, Rz 18) für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf Eingangsleistungen nicht darauf ankommt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts unbekannt ist, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige später im Rahmen seiner wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit Ausgangsumsätze ausführt.
5. Danach ist das FG-Urteil aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Der Klage ist insgesamt stattzugeben, da die Sache spruchreif ist. Die Umsatzsteuer ist für 2013 und für 2014 in der im Tenor angegebenen Höhe festzusetzen. Denn der Kläger erbringt erst bei Einlösung der Erlebnis- und Wertgutscheine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistungen. Der Vorsteuerabzug ist in der geltend gemachten Höhe zu gewähren.
Im Übrigen erbringt der Kläger hinsichtlich der Wertgutscheine weder bei deren Ausgabe noch im Fall ihrer Nichteinlösung eine steuerbare Leistung. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war im Zeitpunkt der Ausgabe eines Wertgutscheins und im Fall der Nichteinlösung eines Wertgutscheins weder ein bestimmtes Erlebnis noch ein Veranstalter eines bei Einlösung des Wertgutscheins in Anspruch genommenen Erlebnisses bestimmbar, da Wertgutscheine lediglich über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt wurden. Danach fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung der Erwerber eines Wertgutscheins mit einer bestimmbaren Leistung oder mit dem jedenfalls für eine Vermittlungsleistung erforderlichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Eine gesonderte Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung erbrachte der Kläger hinsichtlich der Wertgutscheine mangels Bestimmbarkeit der Leistung und der Leistungsempfänger gleichfalls nicht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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Ein Gutschein über 150 Euro für ein Candle-Light-Dinner, online auf einem Portal bestellt, sofort bezahlt. Der Koch bleibt geheim, das Portal kassiert die Provision sofort – lange bevor der Kunde den Tisch reserviert. Das Finanzamt witterte sogar bei bereits verfallenen Gutscheinen einen steuerpflichtigen Umsatz und forderte Nachzahlung. Der Bundesfinanzhof zieht nun eine überraschende Trennlinie, die für die gesamte Gutscheinbranche entscheidend ist – und insbesondere den Vorsteuerabzug betrifft.
Das aktuelle BFH-Urteil klärt Besteuerung: Umsatzsteuer entsteht bei Erlebnisgutscheinen erst durch konkrete Vermittlungsleistung. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: V R 21/23
Das Wichtigste im Überblick
Am 05.09.2024 stellte der BFH (V R 21/23) klar: Eine steuerpflichtige Vermittlung – also das Zusammenbringen von Käufer und Veranstalter – beginnt bei einem Gutscheinportal erst mit der Einlösung eines Erlebnis- oder Wertgutscheins, nicht mit seinem Verkauf. Das gilt, wenn Käufer und Veranstalter erst bei der Einlösung zusammenfinden.
Veranstalterdaten später: Der Käufer erhielt die Veranstalterdaten erst bei der Aktivierung des Gutscheins.
Keine Steuer beim Verkauf: Der Gutscheinpreis war noch keine Zahlung für eine bestimmte Vermittlung.
Betriebliche Umsatzsteuer abziehbar: Auch verfallene Wertgutscheine kürzen den Abzug nicht.
Verfall erhöht Steuer nicht: Verfallene Erlebnisgutscheine erhöhen die Umsatzsteuer nicht nachträglich.
Eckdaten zum Urteil
Gericht: BFH
Datum: 05.09.2024
Aktenzeichen: V R 21/23
Verfahren: Revisionsverfahren
Rechtsbereiche: Umsatzsteuer
Relevant für: Betreiber von Gutscheinportalen, Veranstalter, Steuerberater
Wann entsteht Umsatzsteuer bei eingelösten Erlebnisgutscheinen?
Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn eine Mittelsperson – ohne selbst Vertragspartei zu werden – das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Das kann darin bestehen, einer Seite eine Gelegenheit zum Vertragsschluss nachzuweisen, Kontakt herzustellen oder über Details zu verhandeln. Dabei muss der konkrete Vertragsinhalt noch nicht feststehen, und es spielt keine Rolle, ob der Vermittler für den Kunden oder für den Anbieter tätig wird.
Ein Betreiber eines Internetportals verkaufte in den Jahren 2013 und 2014 Erlebnis- und Wertgutscheine im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit den Veranstaltern der Erlebnisse hatte er Vereinbarungen über Vermarktung, Vertrieb und Abrechnung geschlossen – bei Einlösung eines Gutscheins rechnete er seine Provision per Gutschrift ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass steuerbare Vermittlungsleistungen erst bei Einlösung der Gutscheine entstehen, nicht schon beim Verkauf. Das Finanzgericht Münster hatte zwar zu Recht angenommen, dass der Portalbetreiber im fremden Namen auftrat und grundsätzlich Vermittlungsleistungen an die Veranstalter erbringen konnte. Fehlerhaft war jedoch die Annahme, diese Leistung sei schon mit der Präsentation des Erlebnisses und dem Gutscheinverkauf erbracht. Präsentation und Verkauf waren nach Ansicht der Richter nur vorbereitende Zwischenschritte auf dem Weg zur eigentlichen Vermittlungsleistung – dem Nachweis einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen bestimmten Parteien.
„Steuerbar“ bedeutet, dass ein Umsatz überhaupt in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt. Im eigenen Namen und für eigene Rechnung heißt: Der Portalbetreiber trat gegenüber den Käufern selbst als Verkäufer auf. Dennoch kann er zugleich gegenüber den Veranstaltern vermitteln. Für Sie zählt der Zeitpunkt: Die Steuer auf die Vermittlung entsteht erst bei Einlösung, nicht schon beim Gutscheinverkauf.
Redaktionelle Leitsätze
Eine steuerbare Vermittlungsleistung entsteht erst, wenn dem Leistungsempfänger eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags zwischen bestimmten Parteien nachgewiesen wird. Die bloße Präsentation eines Erlebnisses und der Verkauf eines Gutscheins genügen dafür nicht, solange weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar ist, mit wem ein Vertrag geschlossen werden kann.
Die Zahlung des Gutscheinpreises unterliegt weder als Entgelt noch als Anzahlung der Umsatzsteuer, wenn im Zeitpunkt der Zahlung noch unklar ist, zwischen welchen Personen das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll und damit wesentliche Merkmale der künftigen Vermittlungsleistung nicht bestimmt sind.
Verfällt ein Gutschein, ohne dass zuvor eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung ausgeführt wurde, löst der Verfall weder eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG noch einen zusätzlichen Steueranspruch aus. Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die der insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, bleibt auch bei späterem Verfall von Gutscheinen erhalten.
Erlebnisgutschein: USt erst mit Partienachweis
Warum war der Gutscheinverkauf keine Vermittlung?
Für eine Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter muss diesem ein Vermittlungserfolg oder zumindest eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachgewiesen werden. Die bloße Ausstellung eines Gutscheins reicht nicht aus, wenn weder für den Veranstalter noch für den Erwerber erkennbar ist, mit wem überhaupt ein Vertrag geschlossen werden kann. Dass allein die vermittelnde Stelle die möglichen Vertragspartner kennt, genügt dafür nicht.
Im Portal-Fall scheiterte die Annahme einer Leistung schon beim Verkauf genau an diesem fehlenden Nachweis.
Für die Erbringung einer Vermittlungsleistung ist zumindest erforderlich, dem Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Es reicht zur Erbringung einer Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter nicht aus, dass der Kläger lediglich einen Erlebnisgutschein ausstellte, ohne dass dadurch weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar war, mit wem ein Vertrag über die Durchführung eines –bestimmten– Erlebnisses geschlossen werden konnte. – so der Bundesfinanzhof
Warum zählen Kontaktdaten erst bei Aktivierung?
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhielt der Gutscheininhaber die Kontaktdaten des Veranstalters erst bei der Aktivierung im Einlösungsprozess. Vor diesem Zeitpunkt fehlte es damit auch gegenüber dem Erwerber an einer Nachweistätigkeit. Der Kläger hatte genau das eingewandt: Veranstalter und Kontaktdaten seien bei Ausgabe des Gutscheins unbekannt, erst die Aktivierung bestimme den konkreten Anbieter, und die Provision könne je nach Veranstalter unterschiedlich hoch sein. Der Bundesfinanzhof verwarf die gegenteilige Würdigung des Finanzgerichts und bestätigte diese Sichtweise.
Warum die Argumente des Finanzamts nicht überzeugten
Das Finanzamt hatte argumentiert, der Erwerber lege sich beim Kauf bereits auf ein konkretes Erlebnis und damit auf einen dem Portalbetreiber bekannten Veranstalter fest – zumal es meist nur einen Anbieter pro Erlebnis und Ort gebe und Kunden Kontaktdaten notfalls auch selbst ermitteln könnten. Der Bundesfinanzhof stellte dem entgegen, dass es nicht auf die Kenntnis des Vermittlers oder eine theoretische Ermittelbarkeit ankommt, sondern darauf, ob im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächlich eine Vertragsschlussgelegenheit nachgewiesen wurde. Auch der Hinweis, die Umtauschmöglichkeit eines Erlebnisgutscheins schließe eine vorherige konkrete Buchung nicht aus, und das Recht des Portalbetreibers, den Gutscheinwert bei Nichteinlösung zu behalten, spreche für eine Vermittlung, überzeugte die Richter nicht. Entscheidend war allein, dass im Verkaufszeitpunkt weder dem Veranstalter noch dem Gutscheininhaber eine konkrete Vertragsgelegenheit nachgewiesen war.
Auch die generelle Annahme, Präsentation und Verkauf seien bereits die Vermittlung selbst, wies der Bundesfinanzhof zurück. Eine Vermittlung ist eine eigenständige Leistung, die sich hinsichtlich Vertragsparteien und wesentlichem Inhalt von der vermittelten Erlebnisleistung unterscheidet. Zum Vergleich zog das Gericht ein früheres Urteil zu Hotelschecks heran: Dort erhielt der Kunde einen Katalog mit den konkret einlösenden Hotels, sodass die leistenden Unternehmer beim Erwerb bereits bekannt waren. Diese Konstellation lag hier nicht vor – bei den Erlebnisgutscheinen blieb der Veranstalter bis zur Aktivierung offen.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Punkt war nicht die Bezeichnung als Erlebnisgutschein, sondern der offene Vertragspartner. Sie liegen dem Fall ähnlich, wenn der konkrete Veranstalter und seine Kontaktdaten erst bei Aktivierung oder Einlösung feststehen. Steht der einlösende Anbieter dagegen bereits beim Kauf fest, etwa durch eine konkrete Anbieterliste, ist die Vergleichbarkeit deutlich eingeschränkt. Prüfen Sie deshalb, welche Informationen der Gutscheininhaber beim Erwerb tatsächlich erhält.
Warum waren Gutscheinzahlungen keine Anzahlungen?
Anzahlungsbesteuerung bedeutet konkret: Sie müssen Umsatzsteuer bereits abführen, wenn Kunden vor der Leistung zahlen – aber nur, wenn die spätere Leistung schon genau feststeht. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG müssen dafür alle wesentlichen Merkmale der künftigen Leistung bekannt sein. Zahlungen für noch nicht klar umrissene Leistungen unterliegen danach nicht der Mehrwertsteuer. Fehlt diese Bestimmtheit, erfassen Sie die Zahlung zunächst nicht als steuerpflichtigen Umsatz.
Ob der beim Gutscheinkauf vereinnahmte Preis dennoch als Anzahlung zu versteuern war, prüfte der Bundesfinanzhof gesondert – und verneinte dies. Im Zeitpunkt der Zahlung stand nicht fest, zwischen welchen Personen das später zu vermittelnde Rechtsverhältnis überhaupt bestehen sollte. Damit fehlte der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer konkreten Vermittlungsleistung. Aus Sicht des Erwerbers stellte sich der Vorgang eher so dar, als werde mit dem Gutschein lediglich ein Zahlungsmittel erworben, um später den Preis für ein Erlebnis vorab zu begleichen – für eine eigenständige Leistung in der Gutscheinausstellung selbst fand das Gericht keinen Anhaltspunkt. Das Finanzamt hatte argumentiert, beim Verkauf werde dem Portalbetreiber bereits eine sicher verbleibende Vermittlungsvergütung gezahlt, die sich bei Nichteinlösung sogar erhöhe, weil er den vollen Preis behalten dürfe. Der Bundesfinanzhof verwarf dies: Ohne bereits ausgeführte Vermittlungsleistung konnte der Preis weder als Entgelt noch als Anzahlung besteuert werden.
Weiter kommt es im Streitfall auch nicht in Betracht, die Zahlung des Preises durch den Gutscheinerwerber im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe eines Erlebnisgutscheins teilweise als Entgelt der Vermittlungsleistung anzusehen. Denn ist bei einer potentiellen Vermittlungsleistung noch unklar, zwischen welchen Vertragsparteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll, fehlt es bei einer Zahlung des Preises für den Gutschein durch den Gutscheinerwerber an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Entgelt und einem einer Vermittlungsleistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. – so der Bundesfinanzhof
Wenn bei Ihren Gutscheinen der konkrete Veranstalter erst bei Aktivierung oder Einlösung feststeht, erfassen Sie die Vermittlungsprovision erst zu diesem Zeitpunkt. Dokumentieren Sie Aktivierung, Veranstalter und Provisionshöhe, damit Sie den maßgeblichen Zeitpunkt gegenüber dem Finanzamt belegen können.
Warum löst Gutscheinverfall keine Umsatzsteuer aus?
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist die Steuer zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Umsatzes ändert. Die Bemessungsgrundlage ist der Betrag, aus dem die Umsatzsteuer berechnet wird – typischerweise Ihr Entgelt. Voraussetzung ist stets, dass zuvor überhaupt ein steuerpflichtiger Umsatz ausgeführt wurde. Ohne früheren steuerpflichtigen Umsatz gibt es für Sie nichts zu berichtigen und keinen zusätzlichen Steueranspruch aus dem Verfall.
Daraus ergab sich die Bewertung des Verfalls nicht aktivierter Erlebnisgutscheine und der Wertgutscheine. Weil bei mangels Aktivierung verfallenen Erlebnisgutscheinen von vornherein kein steuerpflichtiger Umsatz vorlag, konnte der Verfall auch keine Berichtigung nach § 17 UStG auslösen und keinen zusätzlichen Steueranspruch begründen. Der Portalbetreiber hatte sich gegen die gegenteilige Annahme des Finanzgerichts gewandt, wonach der Verfall das Entgelt für eine bereits erbrachte Leistung nachträglich erhöhe – sein Vergütungsanspruch entstehe schließlich nur bei tatsächlicher Teilnahme. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise.
Bei Wertgutscheinen lag die Sache nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts sogar noch klarer: Weder bei Ausgabe noch bei Nichteinlösung war ein bestimmtes Erlebnis oder ein bestimmter Veranstalter überhaupt festgelegt. Damit fehlte es sowohl an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer bestimmbaren Leistung als auch an dem für eine Vermittlung nötigen Nachweis einer Vertragsgelegenheit. Auch eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung lag mangels bestimmbarer Leistung nicht vor.
Vorsteuerabzug heißt: Sie dürfen die Umsatzsteuer, die Ihnen andere Unternehmer für Leistungen an Ihr Unternehmen berechnen, von Ihrer eigenen Zahllast abziehen. Der Abzug entfällt, soweit Sie die bezogene Leistung (Eingangsleistung) für steuerfreie eigene Umsätze verwenden. Ihre eigenen Umsätze an Kunden heißen Ausgangsleistungen; ein direkter Zusammenhang zwischen beiden reicht aus, wenn die Eingangsleistung für die steuerpflichtige Tätigkeit dienen soll. Nach dem Sofortabzug machen Sie die Vorsteuer geltend, sobald die Rechnung vorliegt – auch wenn spätere eigene Umsätze noch ungewiss sind.
Das Finanzgericht hatte den Vorsteuerabzug teilweise versagt, soweit Eingangsleistungen auf später verfallene Wertgutscheine entfielen. Der Bundesfinanzhof gab der Klage auch in diesem Punkt vollständig statt. Der Portalbetreiber hatte geltend gemacht, die Ausgabe sämtlicher Gutscheine sei notwendige Voraussetzung seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit gewesen, unabhängig davon, ob sie später eingelöst würden – dem stimmte das Gericht zu. Die Ausgabe der Gutscheine war demnach ein notwendiger Zwischenschritt seiner insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsleistungen gerichteten Tätigkeit. Ob dabei gewinnorientierte Überlegungen eine Rolle spielten oder ob er wegen der einjährigen Einlösefrist mit Vorteilen aus Nichteinlösungen rechnete, spielte für die Beurteilung keine Rolle.
Nach dem Grundsatz des Sofortabzugs war zudem unerheblich, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Abzugsrechts noch nicht feststand, ob und in welchem Umfang später tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze ausgeführt würden. Eine Kürzung wegen des Verfalls von Wertgutscheinen kam damit nicht in Betracht.
Dabei kommt es nicht in Betracht, den Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als Gutscheine nicht eingelöst wurden und dadurch verfallen sind. Bei einer Prüfung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (s. oben II.1.b) ist unerheblich, ob der Kläger deshalb mit Vorteilen aus der Nichteinlösung rechnete, weil die Frist zur Einlösung der Gutscheine auf ein Jahr beschränkt war. – so der Bundesfinanzhof
Haben Sie bei noch änderbaren Steuerbescheiden Vorsteuer wegen verfallener Wertgutscheine gekürzt, prüfen Sie eine Korrektur. Halten Sie Unterlagen bereit, die zeigen, dass die Eingangsleistungen Ihrer insgesamt steuerpflichtigen Vermittlungstätigkeit dienten.
Was entschied der BFH zur Umsatzsteuer bei Erlebnisgutscheinen?
Der Portalbetreiber hatte die Zahlungen der Gutscheinerwerber ursprünglich nicht als Entgelt für steuerbare Umsätze behandelt, sondern nur die den Veranstaltern in Rechnung gestellten Vermittlungsprovisionen sowie Versandkosten erklärt. Das Finanzamt wollte nach einer Außenprüfung dagegen bereits den Gutscheinverkauf besteuern und die Zahlungen an die Veranstalter mindernd berücksichtigen. In einem ersten Rechtsgang hatte der Bundesfinanzhof das damalige Urteil des Finanzgerichts bereits aufgehoben und zurückverwiesen, weil die Leistungsbeziehungen – insbesondere ob im eigenen oder fremden Namen aufgetreten wurde – noch nicht ausreichend festgestellt waren.
Eine Außenprüfung ist die systematische Prüfung Ihrer Steuerunterlagen durch das Finanzamt. Ein erster Rechtsgang bedeutet: Der Bundesfinanzhof hatte den Streit schon einmal an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit fehlende Tatsachen nachgeholt werden. Für Sie zeigt das, wie zentral die klare Dokumentation ist, ob Sie im eigenen oder im fremden Namen auftreten.
Mit dem Urteil vom 05.09.2024 (Az. V R 21/23) entschied der Bundesfinanzhof nun endgültig: Die Revision war begründet, das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2023 (Az. 5 K 1404/18 U) wurde aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hatte, und der Klage wurde in vollem Umfang stattgegeben. Die Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 wurden entsprechend zugunsten des Portalbetreibers geändert. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt.
Revision ist das Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof; geprüft wird vor allem, ob das Finanzgericht das Recht richtig angewendet hat. „Der Klage wurde stattgegeben“ bedeutet: Der Portalbetreiber hat in der Sache vollständig gewonnen. Vergleichbare Bescheide können Sie mit dieser Linie angehen, wenn Ihre Gutscheinabläufe dem entschiedenen Fall entsprechen.
Was Portalbetreiber aus dem BFH-Urteil prüfen müssen
Das Urteil stammt vom Bundesfinanzhof, dem höchsten deutschen Gericht für Steuern. Es bindet unmittelbar nur die Beteiligten, bietet Finanzämtern und Gerichten aber eine maßgebliche Orientierung. Übertragbar ist es, wenn der Veranstalter beim Verkauf noch nicht feststeht und erst bei der Aktivierung benannt wird. Prüfen Sie deshalb Ihre Vertrags- und Gutscheinbedingungen anhand dieses Ablaufs.
Erfassen Sie Aktivierung, Veranstalter, Einlösung und Provision nachvollziehbar. Prüfen Sie bei noch änderbaren Steuerbescheiden, ob Gutscheinverkäufe zu früh besteuert oder Vorsteuer wegen Verfalls gekürzt wurde. Legen Sie diese Unterlagen im Einspruchs- oder Änderungsverfahren vor, damit Sie die Entscheidung für Ihren Fall nutzen können.
Unsere Einschätzung
Der Bundesfinanzhof trennt bei der Umsatzsteuer von Erlebnisgutscheinen zwischen interner Anbieterzuordnung und einer nach außen nachgewiesenen Vertragsgelegenheit. Entscheidend wird in ähnlichen Modellen sein, ob Veranstalter und Inhaber beim Verkauf tatsächlich zueinander finden können, nicht ob das Portal den Anbieter intern bereits kennt. Für die Gestaltung zählt daher, wann das System Kontaktdaten freigibt und dies nachvollziehbar protokolliert.
Offen blieb, ob eine rein technische Aktivierung ohne Mitteilung eines konkreten Veranstalters bereits eine Vertragsgelegenheit schafft. Wir halten es deshalb für sinnvoll, dass Bedingungen, Aktivierungsnachricht und Systemmaske denselben Schritt als Offenlegung des Anbieters ausweisen. Andernfalls kann gerade die Trennung von interner Auswahl und externer Mitteilung für den Zeitpunkt der Vermittlung maßgeblich werden.
Das BFH-Urteil gibt eine klare Linie vor, aber Ihre konkreten Vertragsgestaltungen und Prozesse entscheiden über die steuerliche Behandlung. Unsere Rechtsanwälte im Steuerrecht prüfen, ob Ihre Gutscheinmodelle rechtssicher sind und ob Sie Vorsteuerabzug oder Anzahlungsbesteuerung richtig anwenden. So vermeiden Sie unnötige Steuerrisiken und sichern Ihre Position gegenüber dem Finanzamt.
Muss ich Umsatzsteuer abführen, wenn der Veranstalter erst nach dem Gutscheinkauf feststeht?
NEIN. Die Umsatzsteuer auf eine Vermittlungsleistung entsteht grundsätzlich erst bei Aktivierung oder Einlösung, wenn dabei der konkrete Veranstalter und die Vertragsgelegenheit feststehen. Der bloße Gutscheinkauf löst daher noch keine Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision aus, wenn der Veranstalter zunächst offenbleibt.
Eine steuerbare Vermittlung setzt voraus, dass Ihnen oder dem Veranstalter eine konkrete Gelegenheit zum Vertragsschluss zwischen bestimmten Parteien nachgewiesen wird. Beim Verkauf fehlt dieser Nachweis, wenn weder der Veranstalter noch seine Kontaktdaten für den Gutscheininhaber feststehen. Auch eine Anzahlung liegt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG regelmäßig nicht vor, solange wesentliche Merkmale der späteren Vermittlungsleistung unbestimmt bleiben. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der einlösende Veranstalter bereits beim Kauf konkret feststeht, etwa durch eine verbindliche Anbieterliste. Prüfen und dokumentieren Sie deshalb, welche Veranstalter- und Kontaktdaten der Käufer beim Verkauf tatsächlich erhält.
Sind Gutscheinzahlungen Anzahlungen, wenn der konkrete Anbieter erst bei Aktivierung bekannt wird?
JA, grundsätzlich sind Gutscheinzahlungen bei zunächst unbekanntem Veranstalter keine steuerpflichtigen Anzahlungen für eine Vermittlungsleistung. Eine Anzahlung setzt voraus, dass die wesentlichen Merkmale der späteren Vermittlung und die beteiligten Parteien bei Zahlung bereits feststehen.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entsteht Umsatzsteuer auf Anzahlungen, wenn eine künftige Leistung hinreichend bestimmt ist. Bei unbekanntem Veranstalter bleibt jedoch offen, zwischen welchen Parteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis später entstehen soll. Deshalb fehlt der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Gutscheinpreis und einer konkreten Vermittlungsleistung. Dass Sie den Gutscheinpreis bereits erhalten oder bei Nichteinlösung behalten dürfen, ändert diese Einordnung allein nicht. Erst mit Aktivierung oder Einlösung und der konkreten Bestimmung des Veranstalters wird die Vermittlungsleistung regelmäßig steuerlich relevant; dokumentieren Sie diesen Zeitpunkt nachvollziehbar.
Muss ich verfallene Gutscheine nachträglich versteuern, obwohl keine Einlösung erfolgt ist?
NEIN. Verfällt ein Erlebnis- oder Wertgutschein, ohne dass zuvor eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung ausgeführt wurde, entsteht grundsätzlich keine zusätzliche Umsatzsteuer. Der bloße Einbehalt des Gutscheinwerts ersetzt keinen steuerpflichtigen Umsatz.
Eine Berichtigung nach § 17 UStG setzt voraus, dass sich die Bemessungsgrundlage eines bereits ausgeführten steuerpflichtigen Umsatzes ändert. Wird der Gutschein weder aktiviert noch eingelöst, wurde dem Kunden oder Veranstalter regelmäßig keine konkrete Vertragsgelegenheit nachgewiesen. Deshalb erhöht der Verfall weder nachträglich die Bemessungsgrundlage noch begründet er einen neuen Umsatzsteueranspruch. Anders kann es liegen, wenn bereits zuvor eine konkrete Vermittlungsleistung ausgeführt und steuerlich erfasst wurde. Dokumentieren Sie deshalb für jeden verfallenen Gutschein, dass keine Aktivierung, Einlösung oder Veranstalternennung erfolgte.
Darf ich Vorsteuer behalten, wenn ein Teil der ausgegebenen Gutscheine später verfällt?
JA, grundsätzlich dürfen Sie die Vorsteuer behalten. Der spätere Verfall einzelner Gutscheine rechtfertigt allein keine anteilige Kürzung, wenn Marketing-, Technik- oder Vertriebsleistungen Ihrer insgesamt auf steuerpflichtige Vermittlungsumsätze gerichteten Unternehmenstätigkeit dienten.
Nach § 15 Abs. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung und die Verwendung für Ihr Unternehmen voraus. Maßgeblich ist die Zuordnung der Eingangsleistung im Zeitpunkt ihres Bezugs, nicht allein die spätere Einlösung einzelner Gutscheine. Dient eine Leistung dem gesamten Gutscheinvertrieb und der darauf gerichteten Vermittlungstätigkeit, bleibt dieser wirtschaftliche Zusammenhang grundsätzlich bestehen. Der Sofortabzug hängt nicht davon ab, ob bereits feststeht, welche Gutscheine später eingelöst werden. Anders kann es liegen, wenn Eingangsleistungen tatsächlich steuerfreien Umsätzen oder einem nichtunternehmerischen Bereich dienen. Dokumentieren Sie deshalb Rechnungen, Leistungsinhalte und den Einsatz für die steuerpflichtige Vermittlungstätigkeit, statt die Vorsteuer pauschal nach verfallenen Gutscheinen zu kürzen.
Kann ich alte Steuerbescheide ändern lassen, wenn Gutscheinverkäufe damals zu früh besteuert wurden?
Ja, Sie können alte Steuerbescheide prüfen lassen, wenn Gutscheinverkäufe trotz zunächst unbekanntem Veranstalter zu früh besteuert wurden. Eine Änderung hängt jedoch davon ab, ob der Bescheid noch offen oder nach der Abgabenordnung änderbar ist und ob Ihr Gutscheinmodell dem BFH-Fall entspricht.
Der BFH hat entschieden, dass eine Vermittlungsleistung bei offenem Veranstalter grundsätzlich erst mit der Aktivierung oder Einlösung des Gutscheins ausgeführt wird. Wurde die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf festgesetzt, kann dies einen Ansatzpunkt für einen Einspruch oder einen Änderungsantrag bilden. Bei einem noch nicht bestandskräftigen Bescheid kommt regelmäßig ein fristgerechter Einspruch in Betracht. Bestandskräftige Bescheide lassen sich nur ändern, wenn eine besondere Korrekturvorschrift der Abgabenordnung greift, etwa §§ 172 ff. AO, oder der Bescheid unter einem Vorbehalt steht. Zusätzlich müssen Sie die Festsetzungsfrist nach § 169 AO sowie mögliche Ablaufhemmungen prüfen lassen. Legen Sie deshalb Bescheide, Gutscheinbedingungen, Aktivierungsdaten und Abrechnungen vollständig zusammen.
Besonders vergleichbar ist Ihr Fall, wenn der Veranstalter beim Verkauf offenblieb und erst bei Aktivierung feststand; eine konkrete Anbieterliste kann dagegen dagegensprechen. Das BFH-Urteil bindet unmittelbar nur die damaligen Beteiligten und begründet daher keinen automatischen Änderungsanspruch.
Wann gilt eine technische Aktivierung als Vermittlung, wenn dabei kein Veranstalter mitgeteilt wird?
Eine technische Aktivierung gilt nicht allein wegen eines geänderten Systemstatus als Vermittlung. Sie kann steuerlich maßgeblich sein, wenn dadurch ein konkreter Veranstalter und eine konkrete Vertragsschlussgelegenheit nachgewiesen oder mitgeteilt werden.
Vermittlung setzt voraus, dass eine Mittelsperson den Abschluss eines Vertrags zwischen bestimmten Parteien ermöglicht oder eine solche Gelegenheit nachweist. Der Veranstalter muss deshalb durch die Aktivierung feststehen oder eindeutig bestimmbar sein. Zusätzlich müssen dem Gutscheininhaber Kontaktdaten, Buchungsmöglichkeiten oder vergleichbare Informationen zugänglich werden. Erst dann kann der Vorgang als eigenständige Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter eingeordnet werden.
Ändert die Aktivierung dagegen nur einen internen Datensatz, ohne einen konkreten Anbieter mitzuteilen oder eine Buchung zu ermöglichen, fehlt weiterhin der erforderliche Nachweis. Prüfen und dokumentieren Sie deshalb bei einem Testvorgang, welche Veranstalterdaten, Kontaktdaten und Buchungsmöglichkeiten genau bei der Aktivierung angezeigt oder übermittelt werden.
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Das vorliegende Urteil
BFH – Az.: V R 21/23 – Urteil vom 05.09.2024
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2023 – 5 K 1404/18 U aufgehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 jeweils vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2013 auf … € und für 2014 auf … € festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) ein Internetportal. Auf diesem präsentierte er verschiedene Freizeiterlebnisse, die gebucht und in Anspruch genommen werden konnten. Dies setzte jeweils den Erwerb eines Gutscheins voraus, den der Kläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung über sein Internetportal verkaufte. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Klägers berechtigte der Gutschein den Erwerber oder eine andere beliebige Person zur Durchführung des entsprechenden Erlebnisses beim jeweiligen Veranstalter.
Über das Internetportal des Klägers konnten zum einen Gutscheine für ein konkret ausgewähltes Erlebnis (Erlebnisgutscheine) erworben werden. In diesem Fall reichte bereits der für den Gutschein zu entrichtende Preis zur Bezahlung des ausgewählten Erlebnisses. Zum anderen konnten Gutscheine über einen zu bestimmenden Geldbetrag mit der Möglichkeit, das konkrete Erlebnis später auszuwählen (Wertgutscheine), erworben werden. Dem Erwerber eines Erlebnisgutscheins wurden mit Übersendung des Gutscheins alle Informationen zur Verfügung gestellt, um in weiteren Schritten einen Termin für die Inanspruchnahme des ausgewählten Erlebnisses zu vereinbaren. Im Fall des Erwerbs eines Wertgutscheins erhielt der Gutscheininhaber diese Informationen vom Kläger, nachdem er unter Einlösung des Gutscheins ein konkretes Erlebnis ausgewählt hatte. Soweit das gewählte Erlebnis günstiger als der Betrag des verwendeten Gutscheins war, wurde dem Gutscheininhaber der Restbetrag gutgeschrieben. Soweit der Wert des Gutscheins nicht ausreichte, hatte er den Differenzbetrag zu begleichen. Mehrere Wertgutscheine konnten für ein Erlebnis eingelöst werden. Es bestand darüber hinaus die Möglichkeit, erworbene Erlebnisgutscheine in einen Gutschein für ein anderes Erlebnis als das zunächst ausgewählte Erlebnis umzutauschen. Überstieg in einem solchen Fall der Preis für den neuen Erlebnisgutschein den Erwerbspreis des umgetauschten Erlebnisgutscheins, war die Differenz zusätzlich an den Kläger zu entrichten. War der neue Erlebnisgutschein günstiger als der umgetauschte, so stellte der Kläger dem umtauschenden Gutscheininhaber einen Wertgutschein über den Differenzbetrag aus. Eine Barauszahlung war ausgeschlossen. Die Gutscheine konnten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten eingelöst werden. Die Frist für die Einlösung konnte insgesamt zweimal, jeweils um eine Frist von weiteren zwölf Monaten, gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr an den Kläger verlängert werden.
Den auf der Homepage des Klägers präsentierten Erlebnissen lagen Vereinbarungen des Klägers mit den jeweiligen Veranstaltern zugrunde. Danach stellten diese die von dem Kläger zur Präsentation auf seinem Internetportal benötigten Informationen sowie vorhandenes Film- und/oder Bildmaterial zur Verfügung. Die Vereinbarungen enthielten die zu vermittelnden konkreten Erlebnisse und deren Preise. Der Kläger verpflichtete sich dazu, das Erlebnis zu vermarkten und in Form der von ihm ausgestellten Gutscheine zu vertreiben. Für den Fall der Inanspruchnahme der Erlebnisleistung durch einen Gutscheininhaber vereinbarten der Kläger und der jeweilige Veranstalter, dass der Kläger dem Veranstalter über den für einen Erlebnisgutschein vereinbarten Preis oder aber im Fall von verwendeten Wertgutscheinen über den für ein Erlebnis vereinbarten Preis, jeweils abzüglich einer vereinbarten Vermittlungsprovision, eine Gutschrift ausstellt und den Betrag auszahlt. Die Provision rechnete der Kläger dabei gegenüber den Veranstaltern unter Ausweis von Umsatzsteuer mit einer Gutschrift ab. Der jeweilige Veranstalter konnte unter Verwendung einer auf dem Gutschein vermerkten Referenznummer die Abrechnung samt Ausstellung der Gutschrift und die Auszahlung des Betrages über ein vom Kläger hierfür zur Verfügung gestelltes Online-Abrechnungssystem veranlassen.
Der Kläger, der die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnete, behandelte die hier in Rede stehenden Zahlungen der Gutscheinerwerber in den Streitjahren nicht als Entgelte für steuerbare Umsätze, sondern nur die den Veranstaltern in Rechnung gestellten Beträge (Vermittlungsprovisionen) sowie den von den Gutscheinerwerbern gesondert vergüteten Versand der Gutscheine. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) war hingegen nach einer Außenprüfung der Auffassung, der Kläger habe bereits mit dem Verkauf der Gutscheine steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht, für die er die Zahlungen der Gutscheinerwerber als Gegenleistung erhalte. Die Zahlung des Klägers an den jeweiligen Veranstalter im Fall der Einlösung eines Gutscheins führe dann zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage des mit dem Verkauf des Gutscheins erbrachten Umsatzes. Dementsprechend erließ das FA für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1791 veröffentlichten Urteil ging das Finanzgericht (FG) davon aus, der Kläger erbringe mit dem Betrieb seines Internetportals an die Gutscheinerwerber unter Bereitstellung einer Infrastruktur zur Buchung und Inanspruchnahme der angebotenen Erlebnisse insgesamt eine steuerbare Leistung gegen Entgelt. Zudem sei er hinsichtlich der erbrachten Erlebnisleistungen gegenüber den Inhabern der Gutscheine als leistender Unternehmer anzusehen. Die Veranstalter erbrächten wiederum an den Kläger ihre Erlebnisleistungen, wofür sie den jeweils von ihnen geforderten Preis erhielten.
Auf die Revision des Klägers hob der Senat mit Urteil vom 15.03.2022 – V R 35/20 (BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150) das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück, da die Leistung des Klägers jedenfalls nicht in dem Betrieb seines Internetportals bestand und die Feststellungen des FG insoweit für den Bundesfinanzhof (BFH) nicht bindend waren. Das FG habe in einem zweiten Rechtsgang die maßgebenden Leistungsbeziehungen festzustellen, insbesondere, ob der Kläger hinsichtlich der Erbringung der Erlebnisse in eigenem oder in fremdem Namen aufgetreten ist.
Das FG gab der Klage nachfolgend mit Urteil vom 28.09.2023 – 5 K 1404/18 U (EFG 2023, 1727) für das Streitjahr 2013 teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Der Kläger habe Erlebnisleistungen vermittelt. Seine Vermittlungsleistungen an die jeweiligen Veranstalter habe er bei Erlebnisgutscheinen mit der Präsentation des Erlebnisses auf seiner Internetseite und dem Verkauf sowie bei Wertgutscheinen zum Zeitpunkt ihrer Einlösung erbracht. Die mit dem jeweiligen Veranstalter vereinbarte Provision sei als Entgelt der jeweiligen Vermittlungsleistung anzusehen. Bei Erlebnisgutscheinen habe sich zudem im Zeitpunkt ihres Verfalls das Entgelt für die Vermittlungsleistung nachträglich erhöht. Bei Wertgutscheinen führe hingegen weder deren Ausgabe noch deren Verfall zu einem (nachträglich erhöhten) Entgelt für eine zuvor erbrachte umsatzsteuerrechtliche Leistung. Weiter sei der vom Kläger geltend gemachte Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als seine Eingangsleistungen auf die „nichtsteuerbaren Ausgangsumsätze“ durch den Verkauf und die Ausgabe später verfallener Wertgutscheine entfielen. Die danach festzusetzende Umsatzsteuer führe für das Streitjahr 2013 zu einer geringeren als der bisher festgesetzten Umsatzsteuer. Soweit danach für das Streitjahr 2014 eine höhere als die bisher festgesetzte Umsatzsteuer festzusetzen wäre, stehe dem das gerichtliche Verböserungsverbot entgegen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die Verträge hinsichtlich der Erlebnisgutscheine lückenhaft und widersprüchlich ausgelegt und den festgestellten Sachverhalt unvollständig gewürdigt. Tatsächlich werde der Veranstalter –was auch das FA zugegeben habe– bei der Ausgabe der Erlebnisgutscheine nicht benannt. Der Gutscheinerwerber erhalte die Kontaktdaten des Veranstalters –wie bei Wertgutscheinen– erst bei „Aktivierung“ des Erlebnisgutscheins im Fall der Einlösung. Der Veranstalter könne den Preis für seine Leistung über das Online-Abrechnungssystem auch erst dann erhalten, wenn der Gutschein „aktiviert“ worden sei. Demgemäß sei die Ausgabe der Erlebnisgutscheine keine eigenständige umsatzsteuerrechtliche Leistung. Das FG unterstelle zu Unrecht –bezogen auf den Fall der Nichteinlösung von Erlebnisgutscheinen– eine sonstige Leistung an den jeweiligen Veranstalter, da es die Präsentation des Erlebnisses und den Verkauf der Gutscheine in seine Würdigung einbeziehe. Die Präsentation auf der Internetseite verschaffe jedoch keinen verbrauchsfähigen Vorteil, weil der jeweilige Veranstalter –wie auch bei der Ausgabe der Gutscheine– dort nicht erkennbar sei. Bei der Ausgabe der Erlebnisgutscheine erfolge keine Vermittlungsleistung, da keine Zuordnung des Erlebnisgutscheins zu einem konkreten Veranstalter möglich sei. Wie bei Wertgutscheinen werde erst durch die –in den AGB erwähnte– „Aktivierung“ des Gutscheins im Verlauf des Einlösungsprozesses der jeweilige Veranstalter und die jeweils verdiente Provision, die je nach Veranstalter unterschiedlich hoch sei, konkret festgelegt. Erlebnisgutscheine seien auch deshalb wie Wertgutscheine zu behandeln, da sie das jeweilige Erlebnis nur unverbindlich beschrieben und aus Sicht des Gutscheinerwerbers kein Unterschied zwischen den beiden Gutscheinen bestehe. Für den Erwerber eines Erlebnisgutscheins sei der Veranstalter bis zur Einlösung des Gutscheins austauschbar. Die Feststellungen des FG seien insoweit widersprüchlich, da das FG einerseits den AGB des Klägers entnehme, der Erlebnisgutschein berechtige zur Durchführung des Erlebnisses bei dem „jeweiligen“ Veranstalter, so dass dieser bei Ausgabe des Erlebnisgutscheins feststehe. Andererseits beziehe sich das FG aber auch auf die AGB, um darauf hinzuweisen, dass die Erlebnisse durch einen „Umtausch“ jeweils ausgewechselt werden könnten. Weiter werde ihm, dem Kläger, nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt bei Zahlung des Erlebnisgutscheins durch den Gutscheinerwerber keine Vermittlung seitens des Veranstalters vergütet, die ihm „mit Sicherheit“ verbleibe, was das FG, das sich insoweit an Abschn. 3.17 Abs. 13 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) i.d.F. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.11.2020 (BStBl I 2020, 1121) anlehne, zu Unrecht angenommen habe. Die Vermittlungsvergütung entstehe nur, wenn ein Gutscheininhaber an einem Erlebnis teilgenommen habe, wobei jedoch ungewiss sei, ob überhaupt ein Gutschein eingelöst werde. Das FG habe insoweit seine AGB rechtsfehlerhaft ausgelegt, da sich die in Bezug genommenen Regelungen zur möglichen Inrechnungstellung der Provision bei Wegfall des Erlebnisses nur auf bereits „aktivierte“ Gutscheine beziehe. Die Zahlung des Gegenwerts eines Gutscheins stehe ausschließlich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Umtausch der Zahlungsmittel. Der Gegenwert des Gutscheins komme vollständig dem Veranstalter zugute. Weiter sei das FG-Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es die Bemessungsgrundlage für den Fall erhöhe, in dem ein Erlebnisgutschein nicht innerhalb seiner Einlösungsfrist genutzt werde. Da der Anspruch auf die Vergütung nur im Erfolgsfall entstehe, fehle es bereits an einer Leistung des Klägers. Es sei systemwidrig, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG ein Vorsteuerabzugsrecht für Veranstalter entstehen könne, die keine Leistung empfangen hätten und eine höhere Vermittlungsprovision entstehe als im Fall der tatsächlichen Vermittlung eines Erlebnisses. Darüber hinaus habe das FG zu Unrecht anteilig einen Vorsteuerabzug versagt, soweit die Vorsteuerbeträge auf einen nicht steuerbaren Verfall der Wertgutscheine entfielen. Die Ausgabe der Gutscheine sei notwendige Voraussetzung seiner, des Klägers, gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, unabhängig davon, ob die Gutscheine eingelöst würden oder nicht. Demgemäß stehe ihm der volle Vorsteuerabzug zu. Der Ausgabe der Gutscheine komme keine eigene umsatzsteuerrechtliche Qualität zu.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des FG im Umfang der Klageabweisung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 jeweils vom 10.07.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2018 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2013 auf … € und die Umsatzsteuer 2014 auf … € festgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Es stützt das FG-Urteil. Bei Erlebnisgutscheinen liege eine Vermittlungsleistung im Zeitpunkt des Verkaufs vor, da sich der Gutscheinerwerber bereits bei Kauf eines Erlebnisgutscheins auf ein konkretes Erlebnis und damit auf einen dem Kläger bekannten Veranstalter festgelegt habe. Der Kläger habe den jeweiligen Veranstalter gekannt, da es bis auf wenige Ausnahmen immer nur einen Veranstalter pro Erlebnis und Ort gegeben habe. Den Kunden sei es zudem möglich gewesen, ohne Einschaltung des Klägers –und vor „Aktivierung“ des Gutscheins– die Kontaktdaten des Veranstalters in Erfahrung zu bringen. Die Möglichkeit, das Erlebnis zu tauschen, schließe nicht aus, dass zuvor ein konkretes Erlebnis gebucht worden sei. Auch dass der Kläger bei Nichteinlösung das Entgelt behalten dürfe, beruhe auf den vertraglichen Vereinbarungen mit den Veranstaltern, spreche aber nicht gegen das Vorliegen einer Vermittlungsleistung. Der Kläger schulde nur die Vermarktung und den Vertrieb, nicht aber die Einlösung der Gutscheine. Weiter habe das FG die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistungen zutreffend ermittelt. Dem Kläger werde beim Verkauf von Erlebnisgutscheinen zunächst stets eine –in der mündlichen Verhandlung vor dem FG der Höhe nach unstreitig gestellte– Vermittlung vergütet, die ihm mit Sicherheit verbleibe. Das FG habe auch zutreffend gewürdigt, dass der Kläger den vollständigen Kaufpreis des ausgegebenen Erlebnisgutscheins bei Nichteinlösung behalten dürfe und sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die Vermittlung erhöhe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat, und der Klage ist insgesamt stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Vermittlung einer Leistung, für die ein „Erlebnisgutschein“ ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann. Fehlt es hieran, ist keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung. Zudem schränkt der Verfall von Gutscheinen den Vorsteuerabzug des Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.
1. Der bloße Verkauf und die Ausgabe der Erlebnisgutscheine führt nicht zu einer Vermittlungsleistung.
a) Eine Vermittlungsleistung liegt dann vor, wenn eine Mittelsperson, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen, die von den Parteien dieses Vertrages erbracht werden, unterscheidet, das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Die Mittlertätigkeit kann darin bestehen, einer Vertragspartei Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Unerheblich für die Beurteilung als Vermittlungstätigkeit ist, dass der Kunde des Vermittlers, wenn er sich für einen der nachgewiesenen Vertragspartner entscheidet, den Vertragsabschluss selbst bewirken muss (vgl. EuGH-Urteile CSC Financial Services vom 13.12.2001 – C-235/00, EU:C:2001:696, Rz 39 und Ludwig vom 21.06.2007 – C-453/05, EU:C:2007:369, Rz 23 und 28; BFH-Urteile vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, Rz 23; vom 15.03.2022 – V R 35/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz 18 und vom 08.09.2011 – V R 42/10, BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19). Eine Vermittlungsleistung kann auch darin bestehen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu vermitteln, ohne dass der Inhalt dieses Vertrages bereits feststehen muss (BFH-Urteil vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, Rz 23). Ob der Vermittler gegenüber dem Leistungsempfänger oder dem Leistenden tätig wird, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. Abschn. 3.7. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UStAE).
b) Zwar ist das FG, ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, davon ausgegangen, dass der Kläger hinsichtlich der auf seiner Internetplattform präsentierten Erlebnisse im fremden Namen auftrat und demgemäß aufgrund der getroffenen Vereinbarungen mit den Veranstaltern an diese Vermittlungsleistungen erbringen konnte. Die Würdigung des FG, dass der Kläger bereits mit der Präsentation des Erlebnisses auf seinem Internetportal und dem Verkauf der Erlebnisgutscheine Vermittlungsleistungen an den jeweiligen Veranstalter erbrachte (FG-Urteil S. 15, Entscheidungsgründe unter 2.a dd (1)), erweist sich aber als rechtsfehlerhaft.
Für die Erbringung einer Vermittlungsleistung ist zumindest erforderlich, dem Leistungsempfänger der Vermittlungsleistung Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen. Es reicht zur Erbringung einer Vermittlungsleistung gegenüber dem Veranstalter nicht aus, dass der Kläger lediglich einen Erlebnisgutschein ausstellte, ohne dass dadurch weder für den Veranstalter noch für den Gutscheinerwerber erkennbar war, mit wem ein Vertrag über die Durchführung eines –bestimmten– Erlebnisses geschlossen werden konnte. Es genügte zur Ausführung einer Vermittlungsleistung gerade nicht, wenn allein der Kläger als Mittelsperson die möglichen Vertragsparteien kannte. Zur Erbringung einer Vermittlungsleistung an den Veranstalter hätte der Kläger den Veranstalter als seinen Auftraggeber über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informieren und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweisen müssen.
Zudem handelte es sich bei der Präsentation der Erlebnisse auf dem Internetportal und dem Verkauf des Erlebnisgutscheins über das Internetportal nur um notwendige Zwischenschritte, um Vermittlungsleistungen –hier den Nachweis zum Abschluss eines Vertrages, bezogen auf ein bestimmtes Erlebnis mit bestimmten Vertragsparteien– erbringen zu können (vgl. auch EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 24; vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011 – V R 16/09, BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378, Rz 24).
c) Es liegt auch keine –durch ein Drittentgelt des Veranstalters vergütete und– gegenüber dem Gutscheinerwerber erbrachte Vermittlungsleistung vor, da es auch dem Gutscheinerwerber gegenüber an einer Nachweistätigkeit fehlt. Denn wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erörtert, erhielt der Gutscheininhaber –nach den vom FG in Bezug genommenen AGB des Klägers– die Kontaktdaten des Veranstalters erst bei „Aktivierung“ des Gutscheins und damit erst dann, wenn er den Gutschein einlösen wollte. Daher bleibt für die abweichende Würdigung des FG, der Kläger erbringe bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Erlebnisgutscheins seine Vermittlungsleistung, auch insoweit kein Raum (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.06.2019 – V R 64/17, BFHE 264, 542, BStBl II 2019, 640, Rz 14 und 15 zum Verkauf von in Prämien einlösbaren Punkten). Diese Würdigung lässt unberücksichtigt, dass es die Vermittlungsleistung gerade ausmacht, nicht mit der vermittelten Leistung identisch zu sein, da die Vermittlung eine eigenständige Leistung ist, die sich hinsichtlich der Vertragsparteien und der wesentlichen Vertragsinhalte von der vermittelten Leistung unterscheidet, was sich im Streitfall daraus ergibt, dass es vorrangig um die Vermittlung eines geschäftlichen Kontakts zur Erbringung von Leistungen geht (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.01.2024 – V R 4/22, BFHE 283, 520, Rz 25).
d) Abweichendes folgt nicht aus der bisherigen Rechtsprechung.
So lag dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 – V R 42/10 (BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248) zugrunde, dass der Kunde einen „Hotelscheck“ erwarb und zugleich einen Hotelkatalog erhielt, der die konkreten Hotels enthielt, die bereit waren, dem Kunden Übernachtungen gegen den „Hotelscheck“ zu gewähren. Danach war dort bei Erwerb des „Hotelschecks“ dem jeweiligen Erwerber –anders als im Streitfall– konkret bekannt, bei welchen leistenden Unternehmern er den erworbenen „Hotelscheck“ einsetzen konnte.
Der Streitfall unterscheidet sich ebenso von der dem EuGH-Urteil Granton Advertising vom 12.06.2014 – C-461/12, EU:C:2014:1745 zugrundeliegenden Fallgestaltung. Die dort in Rede stehenden Karten gaben einen Anspruch auf einen Preisnachlass bei Bestellungen bei den auf der Karte genannten angeschlossenen Betrieben. Somit waren –wiederum anders als im Streitfall– die leistenden Unternehmer bekannt und es fehlte zudem an einem hinreichend unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem von den Verbrauchern für den Erhalt der Karte gezahlten Betrag und den von ihnen bei den angeschlossenen Betrieben gegebenenfalls erhaltenen Waren oder Dienstleistungen (EuGH-Urteil Granton Advertising vom 12.06.2014 – C-461/12, EU:C:2014:1745, Rz 10, 20 und 21).
Im Übrigen diente unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 03.11.2011 – V R 16/09 (BFHE 235, 547, BStBl II 2012, 378, Rz 25) aus der Sicht des Erwerbers der Erwerb eines Gutscheins lediglich dem Zweck, den Preis für das gewünschte Erlebnis vorab zu bezahlen, gegebenenfalls um eine andere Person mit der Teilnahme am Erlebnis zu beschenken. Aus Sicht des Gutscheinerwerbers kommt dem Kauf eines Gutscheins eine selbständige umsatzsteuerrechtliche Bedeutung damit nicht zu.
2. Die Zahlung eines Erlebnisgutscheinerwerbers im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe der Erlebnisgutscheine führte nicht dazu, dass Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), der unionsrechtlich auf Art. 65 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie –MwStSystRL–) beruht, infolge der Vereinnahmung eines Entgelts vor Ausführung der Vermittlungsleistung entstand.
a) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG setzt voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Warenlieferung oder der künftigen Dienstleistung, bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Somit können An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21.02.2006 – C-419/02, EU:C:2006:122, Rz 50 und MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 31, jeweils zu Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, der Art. 65 MwStSystRL entspricht).
b) Danach kommt eine Anzahlungsbesteuerung für eine Vermittlungsleistung im Streitfall nicht in Betracht, da im Zeitpunkt, in dem der Kläger den Preis des Gutscheins vereinnahmt, unklar ist, zwischen welchen Personen –als maßgebliche Elemente des Steuertatbestands– das Rechtsverhältnis der zu vermittelnden Leistung bestehen soll.
Weiter kommt es im Streitfall auch nicht in Betracht, die Zahlung des Preises durch den Gutscheinerwerber im Zeitpunkt des Verkaufs und der Ausgabe eines Erlebnisgutscheins teilweise als Entgelt der Vermittlungsleistung anzusehen. Denn ist bei einer potentiellen Vermittlungsleistung noch unklar, zwischen welchen Vertragsparteien das zu vermittelnde Rechtsverhältnis bestehen soll, fehlt es bei einer Zahlung des Preises für den Gutschein durch den Gutscheinerwerber an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einem Entgelt und einem einer Vermittlungsleistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, ob nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer das Entgelt für die Leistung gewährt. Zudem stellte sich aus Sicht des Erlebnisgutscheinerwerbers die Zahlung des Preises des Gutscheins so dar, als ob er den Preis für das konkrete Erlebnis mit dem Gutschein als Zahlungsmittel bezahlt (vgl. EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 21), wobei der Umtausch verschiedener Zahlungsmittel jedenfalls keine Lieferung von Gegenständen ist (EuGH-Urteil Hedqvist vom 22.10.2015 – C-264/14, EU:C:2015:718, Rz 26) und für eine eigenständige sonstige Leistung, die der Kläger mit der Ausstellung des Erlebnisgutscheins erbracht haben und für die der gezahlte Preis als Entgelt in Frage kommen könnte, nach den Verhältnissen des Streitfalls nichts ersichtlich ist.
3. Bei Verfall von Erlebnisgutscheinen infolge des Ablaufs der Einlösungsfrist entstand ein Steueranspruch auch nicht aufgrund einer Berichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG.
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Unionsrechtliche Grundlage für § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
Ebenso wie § 10 UStG setzt auch § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG einen „steuerpflichtigen Umsatz“ voraus (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2021 – V R 4/21 (V R 41/17), BFHE 274, 368, BStBl II 2022, 350, Rz 21). Daran fehlt es im Streitfall, wenn Erlebnisgutscheine mangels „Aktivierung“ innerhalb der Einlösungsfrist verfallen (s. oben II.1.b und II.1.c).
4. Das FG hat rechtsfehlerhaft den Vorsteuerabzug versagt, soweit dieser seiner Auffassung nach auf die Ausgabe der Wertgutscheinen entfällt, die wegen Ablaufs der Einlösungsfrist nicht eingelöst werden und verfallen.
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL. Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (BFH-Urteil vom 07.12.2023 – V R 15/21, BFHE 283, 175, BStBl II 2024, 503, Rz 12).
b) Im Streitfall war die Ausgabe von Gutscheinen ein notwendiger Zwischenschritt im Rahmen der –gesamten– wirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers, um seine Vermittlungsleistungen erbringen zu können (vgl. auch EuGH-Urteil MacDonald Resorts vom 16.12.2010 – C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 24). Dabei kommt es nicht in Betracht, den Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als Gutscheine nicht eingelöst wurden und dadurch verfallen sind. Bei einer Prüfung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers (s. oben II.1.b) ist unerheblich, ob der Kläger deshalb mit Vorteilen aus der Nichteinlösung rechnete, weil die Frist zur Einlösung der Gutscheine auf ein Jahr beschränkt war. Maßgeblich sind nicht „gewinnorientierte Überlegungen“, sondern dass die Ausgabe sowohl der Erlebnisgutscheine als auch der Wertgutscheine auf die Erbringung von steuerpflichtigen Vermittlungsleistungen gerichtet war (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG, vgl. auch EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK) vom 18.10.2018 – C-153/17, EU:C:2018:845, Rz 46).
Entgegen der Auffassung des FG hat der Verkauf und die Ausgabe von später verfallenen Wertgutscheinen auch deshalb keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug des Klägers, weil es wegen des Grundsatzes des Sofortabzugs der Vorsteuer (BFH-Urteil vom 15.09.2011 – V R 8/11, BFHE 235, 516, BStBl II 2012, 368, Rz 18) für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf Eingangsleistungen nicht darauf ankommt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts unbekannt ist, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige später im Rahmen seiner wirtschaftlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit Ausgangsumsätze ausführt.
5. Danach ist das FG-Urteil aufzuheben, soweit es die Klage abgewiesen hat. Der Klage ist insgesamt stattzugeben, da die Sache spruchreif ist. Die Umsatzsteuer ist für 2013 und für 2014 in der im Tenor angegebenen Höhe festzusetzen. Denn der Kläger erbringt erst bei Einlösung der Erlebnis- und Wertgutscheine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistungen. Der Vorsteuerabzug ist in der geltend gemachten Höhe zu gewähren.
Im Übrigen erbringt der Kläger hinsichtlich der Wertgutscheine weder bei deren Ausgabe noch im Fall ihrer Nichteinlösung eine steuerbare Leistung. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG war im Zeitpunkt der Ausgabe eines Wertgutscheins und im Fall der Nichteinlösung eines Wertgutscheins weder ein bestimmtes Erlebnis noch ein Veranstalter eines bei Einlösung des Wertgutscheins in Anspruch genommenen Erlebnisses bestimmbar, da Wertgutscheine lediglich über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt wurden. Danach fehlt es an einem unmittelbaren Zusammenhang der Zahlung der Erwerber eines Wertgutscheins mit einer bestimmbaren Leistung oder mit dem jedenfalls für eine Vermittlungsleistung erforderlichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Eine gesonderte Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung erbrachte der Kläger hinsichtlich der Wertgutscheine mangels Bestimmbarkeit der Leistung und der Leistungsempfänger gleichfalls nicht.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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