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Umschuldungsfälle –  Voraussetzungen der Erteilung einer Vollstreckungsklausel

LG Leipzig – Az.: 6 T 889/10 – Beschluss vom 11.01.2011

1.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des Notars K. R. (W.) vom 20.09.2010 wird zurückgewiesen.

2.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde.

A.)

Die Eheleute H. und P. M. sind im Grundbuch von L. Bl. 29 seit 14.11.1985 aufgrund Erwerbs durch Kaufvertrag vom 18.09.1985 eingetragen als hälftige Miteigentümer der dort gebuchten Flurstücke ../1 und ../2 (D. Straße x). Sie hatten an diesem Grundbesitz zu UR-Nr. …/1993 und UR-Nr. …/1993 des Notars R. (W.) am 04.11.1993 zwei Grundschulden bestellt und in beiden Urkunden für die Zahlung des Grundschuldbetrages die persönliche Haftung übernommen, wegen derer sie sich der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der jeweiligen Urkunde in das gesamte Vermögen unterwarfen. Wegen Grundschuldkapital und Zinsen unterwarfen die Eigentümer sich und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO.

1.) Zu UR-Nr. …/1993 bestellten sie eine Grundschuld über DM 56.000,- (umgestellt auf 28.632,35 Euro) für die B. AG in K., eingetragen in Abt. III unter lfd. Nr.1. Die B. AG trat die Rechte aus der Grundschuld und die Rechte und Ansprüche aus der persönlichen Haftungs- und Unterwerfungserklärung am 31.05.1994 ab an die W.. Die W. trat die Buchgrundschuld samt Nebenforderungen und -ansprüchen und die persönlichen Ansprüche aus den Haftungs- und Unterwerfungsklauseln am 04.04.2005 ab an die „D. B. AG, Filiale in B.“

2.) Zu UR-Nr. …/1993 bestellten die Eheleute M. eine Grundschuld über DM 200.000,- für die S., Zweiganstalt der L. in D.. Die Grundschuld wurde eingetragen in Abt. III unter lfd. Nr.2. Die L. in K., auf die das Grundpfandrecht nach Landesgesetz BW vom 11.11.1998 (GBl. Bad.-Würt. 1998, 581 ff.) übergegangen war, trat die Rechte aus der Grundschuld mit allen Rechten und Ansprüchen aus der Grundschuldbestellungsurkunde – auch soweit sie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen betreffen – an die D. B. AG, Filiale in B. ab.

Die Zweigniederlassung B. wurde am 04.12.2006 geschlossen; die Rechtsnachfolge trat die D. B. AG an.

Die Beschwerdeführerin erteilte am 16.04.2010 Auftrag zur Einleitung der Zwangsvollstreckung. Ihr Verfahrensbevollmächtigter stellte am 23.06.2010 bei dem Notar R. den Antrag, die Vollstreckungsklausel zugunsten des Rechtsnachfolgers der Gläubigerin wegen dinglicher und persönlicher Haftung und zu Lasten des neuen Eigentümers wegen der dinglichen Haftung umzuschreiben. Der Notar wies am 13.07.2010 hin auf die Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 (Az.: XI ZR 200 / 09). Nachzuweisen sei, dass der Gläubiger auch in den Sicherungsvertrag eingetreten sei. Er wies den Umschreibungsantrag am 20.09.2010 zurück.

B.)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Umschuldung vor. Sie habe den Eheleuten P. und H. M. und Frau A. M. mit Wirkung vom 20.01.2005 ein Darlehen zugesagt über 150.000,- Euro. Davon seien 101.916,75 Euro gemäß Auszahlungsauftrag vom 11.03.205 an die … zur Darlehensablösung (Stand per 30.11.2004: 101.787,99 Euro) gezahlt wurden, weitere 11.728,10 Euro an die … Lebensversicherung (Forderung per 30.11.2004: 12.147,50 Euro). Dafür seien – aus dem Grundbuch ersichtlich – die Grundschulden an die Beschwerdeführerin abgetreten worden. Hinsichtlich dieser Grundschulden sei nachfolgend von H., P. und A. M. am 18.01.2005 eine „Sicherungszweckerklärung“ abgegeben worden dahingehend, dass die Grundschulden über DM 56.000,- und über DM 200.000,- am Grundbuch von L. Bl. 29 die Ansprüche der Bank gegen den Kreditnehmer aus dem Darlehensvertrag vom 18.01.2005 über 150.000,- Euro sicherten.

Die bisherigen Gläubiger hätten daher nicht eine fällige Forderung samt dafür als Sicherheit bestellter Grundschulden abgetreten, sondern die Darlehensnehmer hätten mit der Beschwerdeführerin einen neuen Darlehensvertrag geschlossen. Aus den damit bewilligten Kreditmitteln seien die früheren Kredite abgelöst worden. Das neue Darlehen habe durch die abgetretenen Grundschulden gesichert werden sollen. Da die Sicherungsgeber mit der Beschwerdeführerin eine entsprechende Sicherungszweckerklärung vereinbart hatten, seien sie durch eine Abtretung auch nicht überrascht.

Da die Beschwerdeführerin nicht in eine bisherige Sicherungsabrede eingetreten sei, sondern eine neue Sicherungsabrede zur Verknüpfung abgetretener Grundschulden mit einem neuen Darlehen getroffen worden sei, müsse sie die Rechtsnachfolge in die Sicherungsabrede auch nicht in der Form des § 727 ZPO nachweisen. Rechtsnachfolgerin sei sie durch Abtretung geworden. Zu den abgetretenen Grundschulden gebe es eine neue Sicherungszweckerklärung. Diese müsse nicht in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen werden.

Im Beschwerdeverfahren teilte der Notar mit, er habe hinsichtlich der persönlichen Unterwerfung keine Bedenken. Eine nach Urkundserrichtung eingetretene Rechtsnachfolge auf Eigentümerseite liege indes nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass die Titelumschreibung in dinglicher Hinsicht nur auf Gläubigerseite erfolgen solle.

II.

A.)

Nachdem der Notar erklärt hat, er habe keine Bedenken zur Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen der persönlichen Unterwerfung, weil als abstraktes Schuldanerkenntnis die Zahlung eines Betrages zugesagt worden sei, der der Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht, bedarf es insoweit keiner Anweisung des Notars. Soweit die Beschwerdeführerin nach Kenntnis vom Datum der Eigentumseintragung erklärt hat, bei der Titelumschreibung in dinglicher Hinsicht gehe es nur um die Umschreibung auf Gläubigerseite, bedarf es auch keiner Erörterung zur Umschreibung des dinglichen Titels auf Schuldnerseite. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der titelübertragenden Klausel in dinglicher Hinsicht.

B.)

Diese Beschwerde ist nach § 54 BeurkG zulässig, aber unbegründet.

1.)

Der Antrag auf Erteilung einer titelübertragenden Klausel wurde am 23.06.2010 gestellt. Die Beschwerde richtet sich nach der spezielleren Norm des § 54 BeurkG, die § 15 BNotO, auf die der Notar verwiesen hatte, verdrängt. Anzuwenden ist jeweils die gesetzliche Regelung in der ab 01.09.2008 geltenden Fassung. Nach § 54 BeurkG ist gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45, 51 sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben, für die die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. Gleiches würde gelten für die Beschwerde nach § 15 Abs.2 BNotO.

Nach § 63 Abs.1 FamFG ist die Beschwerde, da gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe. Ist der Beschluss anfechtbar, bedarf es nach § 41 FamFG der Zustellung an denjenigen, dessen erklärten Willen der Beschluss nicht entspricht. Ein förmlicher Zustellungsnachweis fehlt; der Notar hat ersichtlich auch keine förmliche Zustellung veranlasst, da der Zurückweisungsbescheid an ein Postfach adressiert ist. Fehlte aber der Wille zur förmlichen Zustellung, scheidet eine Heilung nach § 189 ZPO aus. Dann beginnt die Frist allgemeinen Regelungen entsprechend nach fünf Monaten. Der ablehnende Bescheid des Notars vom 20.09.2010 ging am 22.09.2010 bei den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein (Anl. 11). Die Beschwerde vom 28.10.2010 ging am 29.10.2010 beim Landgericht ein. Die (verlängerte) Beschwerdefrist ist gewahrt.

2.)

Für seine Weigerung, aufgrund der vorgelegten Urkunden die titelübertragende dingliche Klausel zu erteilen, kann sich der Notar zutreffend auf die Erwägungen berufen, die Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 (u.a. RPfleger 2010, 414 – 420) zugrunde liegen.

Dort hatte der BGH entschieden, der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld könne aus der Unterwerfungserklärung nur vorgehen, wenn er in den Sicherungsvertrag eintrete. Ob der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld in den Sicherungsvertrag eingetreten und damit neuer Titelgläubiger geworden sei, sei im Klauselerteilungsverfahren zu prüfen.

Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die dortige Klägerin anlässlich der Einräumung eines Kontokorrentkredits durch die Zedentin zu deren Gunsten eine Briefgrundschuld an einem ihr gehörenden Grundstück bestellt hatte. Der Grundschuldbetrag und die Nebenleistung wurden sofort fällig gestellt. Zugleich unterwarf sich die Klägerin in der Urkunde „wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen“ der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr belastetes Grundeigentum und ihr gesamtes Vermögen. Die Urkunde enthielt ferner eine Bezugnahme auf ihr beigefügte „Weitere Erklärungen“, nach denen unter der Überschrift „Zweckerklärung“ die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung dienen sollte und die Grundschuld freihändig nur zusammen mit den gesicherten Forderungen verkauft werden durfte.

Die Klägerin kam der von ihr übernommenen Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nach. Daraufhin kündigte die Zedentin die Geschäftverbindung und stellte die Restforderung nebst Zinsen zur Rückzahlung fällig. Anschließend verkaufte die Zedentin sämtliche Forderungen gegen die Klägerin an eine GbR und trat ihr diese zusammen mit der Grundschuld ab, die sie unter Verzicht auf ihre Voreintragung an W. weiter abtrat, die im Dezember 2005 als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch eingetragen wurde. Zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits war streitig, ob (wie die Beklagte behauptete) W. später die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die gesicherten Forderungen an die Beklagte abgetreten hat. Jedenfalls wurde hinsichtlich der Grundschuld ein entsprechender Rechtsübergang im Grundbuch eingetragen und auf dem Grundschuldbrief vermerkt. Nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel ließ die Beklagte der Klägerin die Grundschuldbestellungsurkunde zustellen und leitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein.

Der BGH führte aus, nicht jeder künftige Inhaber der Grundschuld könne durch eine umschreibende Klausel gemäß § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO auch die Titelfunktion der Unterwerfungserklärung in Anspruch nehmen. Vielmehr sei die formularmäßig erfolgte Erklärung der Klägerin gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) zu ihren Gunsten dahin auszulegen, dass sich die Vollstreckungsunterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Eine solche Rechtsposition habe ein Grundschuldgläubiger, der den Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht beigetreten sei, nicht erworben, so dass er nicht Rechtsnachfolger hinsichtlich des titulierten Anspruchs im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO geworden ist. Bei der damit gemäß § 5 AGBG gebotenen „kundenfreundlichsten“ Auslegung sei die formularmäßige Unterwerfungserklärung dahin zu verstehen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld tituliert sind. Dies ergebe sich aus der zum Zeitpunkt der Unterwerfungserklärung maßgeblichen objektivierten Interessenlage von Gläubiger und Schuldner.

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Ein vom Sicherungscharakter der Grundschuld losgelöstes Verständnis der Vollstreckungsunterwerfung lasse außer Acht, dass sich die Rechtsposition des Schuldners dann erheblich verschlechtert, wenn die Zwangsvollstreckung von einem nachfolgenden Grundschuldinhaber betrieben wird, der die Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag nicht übernommen hat. Der bei der ursprünglichen Bestellung der Sicherungsgrundschuld zustande kommende Sicherungsvertrag begründe zwischen den Vertragsparteien – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – kraft seiner Rechtsnatur ein Treuhandverhältnis, weil der Grundschuldgläubiger als Sicherungsnehmer nach außen mehr Rechtsmacht erhalte als er im Innenverhältnis, gebunden durch den Sicherungsvertrag, ausüben dürfe. Im Falle der Abtretung der Sicherheit richteten sich die Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag – etwa auf Rückgabe der Sicherheit im Falle des endgültigen Wegfalls des Sicherungszwecks – grundsätzlich nur gegen den Zedenten als Sicherungsnehmer. Insbesondere enthalte die Abtretung nicht ohne weiteres auch die stillschweigende Vereinbarung einer Übernahme dieser Verbindlichkeiten. Dies gelte auch dann, wenn der Zessionar nicht nur die Sicherungsgrundschuld, sondern zugleich auch die gesicherte Forderung erwerbe. Damit gehe die fiduziarische Bindung der Sicherungsgrundschuld bei ihrer Übertragung verloren, wenn es an einer solchen gesonderten Übernahmevereinbarung fehle. Dies habe zur Folge, dass dem Zessionar Einwendungen oder Einreden aus dem Sicherungsvertrag gemäß § 1192 Abs. 1, §§ 1157, 892 BGB aF nur dann entgegengehalten werden könnten, wenn deren Tatbestand zum Zeitpunkt der Abtretung bereits vollständig verwirklicht war und dem Erwerber sowohl der Sicherungscharakter der Grundschuld, als auch die konkrete Einwendung zum Zeitpunkt der Abtretung bekannt war oder letztere aus dem Grundbuch ersichtlich gewesen ist. Für eine entsprechende positive Kenntnis des Zedenten trägt der Schuldner zudem die Darlegungs- und Beweislast. Seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt, könne der Erwerber in rechtlich zulässiger Weise den vollen Grundschuldbetrag geltend machen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die gesicherte Forderung bestehe.

Dies sei auch bei der Auslegung der Zweckerklärung zu berücksichtigen. Die Erfolgaussichten entsprechender vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe hingen maßgeblich davon ab, ob der Titelgläubiger an den Sicherungsvertrag gebunden ist. Angesichts dieser Umstände habe der Schuldner ein – für den Verwender der Klausel auch erkennbares – Interesse daran, dass die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nur im Rahmen der ursprünglichen Zweckbindung der Grundschuld erfolgt.

Die Prüfung, ob eine Rechtsnachfolge gemäß § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO eingetreten ist, sei aber dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten, so dass ein Schuldner, der den Übergang der titulierten Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger für unwirksam hält, die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe nach §§ 732, 768 ZPO ergreifen müsse. Diese Lösung habe – so der BGH – den Vorteil, dass bereits im Klauselerteilungsverfahren die für die Titelumschreibung zuständige Stelle von Amts wegen prüfen müsse, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach den Maßgaben des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen habe.

Zwar liegt der hier maßgebliche Sachverhalt nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin insofern anders, als dort die Klägerin die fällig gestellte Forderung samt zur Sicherheit bestellter Grundschulden übertragen hatte, während die Beschwerdeführerin geltend macht, die Grundschulden seien nach Ablösung der früheren Forderungen abgetreten worden und mit diesem durch eine neue Sicherungsabrede verknüpft worden.

Dies rechtfertigt indes keine rechtliche Beurteilung, aufgrund derer der Notar eine übertragende Klausel für den dinglichen Anspruch zu erteilen hätte. Das Gericht hält den Ansatz des Landgerichts Regensburg, auf dessen Entscheidung vom 04.10.2010 der Notar hingewiesen hat, für zutreffend, dass sich der vom Notar nach §§ 794 Abs.1 Nr.5, 800 ZPO geschaffene Vollstreckungstitel auf eine bestimmte Grundschuld bezieht, die mit einer bestimmten Forderung durch eine bestimmte Sicherungsabrede verknüpft worden ist. Dies stimmt überein mit der Auffassung des BGH, dass die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nicht allein an der Grundschuld hängt und übergeht mit deren Übertragung, sondern dass die Unterwerfung verbunden ist mit einer Grundschuld, die ihrerseits treuhänderisch zweckgebunden ist. Dabei hat der BGH aber nicht auf irgendeine, sondern auf die „ursprüngliche Zweckbindung“ der Grundschuld abgestellt. Folge ist, dass nur zugunsten dessen eine titelübertragende Klausel erteilt werden darf, der durch Abtretung Inhaber der Grundschuld ist und der zudem in denjenigen („ursprünglichen“) Sicherungsvertrag eingetreten ist, der Anlass für die Vollstreckungsunterwerfung gewesen ist. Die ursprüngliche Zweckbindung ist aber gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwerdeführerin den Eigentümern im Zuge einer Umschuldung ein Darlehen gewährt hat, mit dem die „ursprünglich“ begründeten Kredite abgelöst wurden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch ausdrücklich darauf, sie sei nicht in die beiden vormaligen Sicherungsverträge eingetreten und müsse daher diesen Eintritt auch nicht in der Form des § 727 ZPO nachweisen. Die Beschwerdeführerin macht daher geltend, sie sei durch Abtretung Rechtsnachfolgerin hinsichtlich der Grundschulden, hinsichtlich derer aber eine neue Sicherungsvereinbarung geschlossen worden sei. Bezieht sich aber die Unterwerfungserklärung auf die mit der ursprünglichen Zweckbindung treuhänderisch bestellte Grundschuld, dann ist die Beschwerdeführerin insoweit gerade kein Rechtsnachfolger in diesen titulierten Anspruch geworden. Ob dann, wenn seitens der Beschwerdeführerin in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eine jener Urkunden vorgelegt werden, die derzeit in Rechtsprechung und Literatur erörtert werden (neuer Sicherungsvertrag, Schuldnergeständnis, ggf. einseitige bestätigende Erklärung des Zessionars), eine „Umschreibung“ der Klausel erfolgen kann, mag fraglich erscheinen, weil auch dann der neue Sicherungsvertrag die Grundschuldzessionarin nicht zur Rechtsnachfolgerin in die „ursprünglicher Zweckbindung“ machen würde. Statt dessen läge wohl näher, dass die früher erteilte vollstreckbare Urkunde ersetzt werden müsste durch eine neue. Dies mag dahingestellt bleiben, da auf derzeitiger Grundlage gar keine Vollstreckungsklausel zugunsten der Beschwerdeführerin erteilt werden kann.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Rechtsbeschwerde, die nach DNotI-Report 2010, 194 (vom Notar vorgelegt) vom LG Regensburg zugelassen worden sein soll, ist dem Landgericht nicht bekannt. Es darf nach diesem Hinweis zwar vermutet werden, dass Rechtsbeschwerde eingelegt wurde; dies hindert aber nicht die wiederholte Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsfrage, ob auch bei einer Umschuldung bzw. einer Neuvalutierung die Vollstreckungsklausel auf den Grundschuldzessionar umgeschrieben werden kann und ob dies nur dann zulässig ist, wenn ein neuer Sicherungsvertrag in der Form der §§ 726, 727 ZPO nachgewiesen ist, hat nach der Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 ersichtlich erhebliche und grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde war daher zuzulassen.

 

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