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Berufsunfähigkeitsrente trotz Umschulung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

Az.: L 3 R 158/06

Urteil vom 18.06.2009

Vorinstanz:

Sozialgericht Stendal, Az.: S 2 RJ 195/04, Entscheidung vom 15.02.2006


Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. Februar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2003 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.

Die am 1950 geborene Klägerin durchlief nach dem Zehnte-Klasse-Schulabschluss der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (POS) vom 1. September 1966 bis zum 22. August 1969 eine Ausbildung zum Fernmeldebetriebsmechaniker mit Abitur (Facharbeiterzeugnis vom 22. August 1969). Vom 2. März bis zum 16. August 1970 nahm sie erfolgreich am Fachlehrgang „Vereinigter Technischer Dienst“ teil. Sie wurde ferner mit Urkunde vom 7. Juni 1978 zum „Lehrfacharbeiter“ ernannt. Von Januar bis Dezember 1976 nahm die Klägerin am Weiterbildungslehrgang „Technischer Dienst an Übertragungsanlagen“ mit sehr guten bis befriedigenden Ergebnissen teil. Bis 1979 war sie dann als technische Pflegekraft, Vermittlungs- und Übertragungstechniker, Technischer Pfleger und Pflegegruppenleiter im Post- und Fernmeldeamt B. tätig. Danach war sie von September 1979 bis März 1983 als Entstörer in der zentralen Entstörungsstelle in L. beschäftigt. Im Anschluss daran führte die Klägerin bis November 1984 Rekonstruktionsmaßnahmen in der LPG (T) K. durch. Vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Oktober 1989 arbeitete sie dann als Fernsprecher/Fernschreiber bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR. Vom 1. November 1989 bis zum 31. März 1991 arbeitete sie dort bzw. beim Bundeswehrkommando Ost als Mechaniker. Im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses war die Klägerin schließlich vom 6. Januar 1992 bis zum 31. August 1993 als technischer Mitarbeiter im Außendienst auf ständig wechselnden Baustellen im Auftrag der Telekom eingesetzt. Danach war sie arbeitslos. Von Juli 1994 bis Juni 1995 war sie erneut im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig.

Vom 1. Mai 1996 bis zum 27. Januar 1998 absolvierte die Klägerin trotz krankheitsbedingter Fehlzeiten vom 9. Mai bis zum 5. Juli 1996 erfolgreich eine Umschulung zur Bürokauffrau. Sie war dann zunächst erneut arbeitslos. Vom 4. September bis zum 24. November 2000 durchlief die Klägerin eine Trainingsmaßnahme „Marketing, Verkauf, Internetwerbung“ und war im Rahmen einer weiteren Trainingsmaßnahme vom 22. Mai bis zum 9. Juli 2001 Automatenbedienerin. Am 21. Januar 2002 begann sie eine Weiterbildung zur kaufmännischen Fachkraft der Handwerkswirtschaft mit ECDL-Computerführerschein, die bis zum 20. Dezember 2002 andauern sollte, von der Klägerin aber aus gesundheitlichen Gründen ab dem 7. Februar 2002 nicht mehr fortgeführt werden konnte. Vom 22. September bis zum 2. Oktober 2003 nahm die Klägerin an einem Vorbereitungskurs für eine Archivierungstätigkeit teil, den sie nach ihren Angaben ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog zunächst Leistungen der Arbeitsverwaltung und seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Nach ihren Angaben ist bei ihr seit dem 21. März 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt.

Am 24. November 2003 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach der Krebsoperation im März 2002 habe sie sich einer Strahlen- und Chemotherapie unterziehen müssen, die als Nebenwirkungen schmerzhafte Verwachsungen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit der Hände hervorgerufen habe; auch eine sitzende Tätigkeit sei wegen fortbestehender Schmerzen ausgeschlossen. Die Beklagte zog zunächst die medizinischen Unterlagen über die stationä-re Behandlung der Klägerin vom 6. bis zum 20. März 2002 wegen eines Glassy-Cell-Carcinoms der Zervix bei. Danach sei wegen eines ausgedehnten invasiven Karzinoms der Endozervix eine Radikal-Operation mit Entfernung der Gebärmutter, beider Anhänge und der Anlage einer Scheidenmanschette notwendig gewesen. Vom 9. bis zum 26. April 2002 nahm die Klägerin an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der MEDIAN Klinik K. teil. Dort wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin wegen der bevorstehenden Radiochemotherapie langfristig arbeitsunfähig sein werde. Die Radiochemotherapie wurde dann vom 29. April bis zum 11. Juni 2002 durchgeführt. Vom 18. September bis zum 23. Oktober 2002 befand sich die Klägerin erneut in der MEDIAN Klinik K. zur medizinischen Rehabilitation. Auch dort ist in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung ausgeführt, dass die Klägerin wegen der umfassenden Radiochemotherapie langfristig als arbeitsunfähig einzuschätzen und mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit frühestens ab Juni 2003 zu rechnen sei. Dann solle eine erneute Beurteilung erfolgen; perspektivisch wäre eine Eingliederung in eine leichte körperliche Tätigkeit zeitweise im Gehen und Stehen und/oder überwiegend im Sitzen in Früh- und Spätschicht sechs Stunden und mehr täglich möglich. Ferner holte die Beklagte einen Behandlungs- und Befundbericht von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. N. vom 2. Dezember 2003 ein. Dieser teilte als Diagnosen rezidivierende depressive Störungen, einen Zustand nach enddifferenziertem Adeno-Carzinom des Uterus mit Folgen, eine Adipositas mit Diabetes mellitus Typ II, eine Hyperlipidämie sowie eine hyperthyreotische Struma diffusa mit. Seit Mitte 2003 sei eine erhebliche Verschlechterung im Gesundheitszustand der Klägerin eingetreten.

Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten des Chefarztes der Inneren Abteilung des Diakoniekrankenhauses S. gGmbH Dr. J. vom 23. Januar 2004 ein. Dieser wies daraufhin, dass nach der operativen Behandlung des Zervixkarzinoms bei den onkologischen Nachkontrollen bislang kein Anhalt für ein Rezidiv gefunden worden sei. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine Polyneuropathie nach Chemotherapie mit klinisch mäßig ausgeprägten Kribbelparästhesien im Bereich der Hände. Ferner liege eine ausgeprägte Adipositas (105 kg bei 163 cm) der Klägerin vor. Die bei ihr festgestellten Unterschenkelödeme seien im Hinblick auf die erhobenen kardialen Funktionsbefunde (Ergometrie 100 Watt, Echokardiografie EF 60 %) mit hinreichender Sicherheit Folge der Adipositas und kein Ausdruck einer Herzinsuffizienz. Aufgrund einer depressiven Episode befinde sich die Klägerin in neurologischer Behandlung. Der Klägerin seien leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Kälte, Zugluft und Durchnässung sowie ohne besondere Anforderungen an die Feinmechanik der Hände im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen sowohl in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich möglich.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Zwar sei die Erwerbsfähigkeit durch eine behandelte Überfunktion der Schilddrüse, ein bösartiges gynäkologisches Leiden mit Operation und Radiochemotherapie, psychische Gesundheitsstörungen und eine Zuckerkrankheit beeinträchtigt. Auch könne der erlernte Beruf als Fernmeldemechanikerin nicht mehr ausgeübt werden. Die Klägerin sei jedoch auf die Tätigkeit der Bürokauffrau im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zumutbar verweisbar. Hiergegen legte die Klägerin am 18. Februar 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, durch die Chemo- und Strahlentherapie sei ihr Allgemeinzustand immer schlechter geworden. Sie könne mit den Händen kaum eine Tasse halten, keine Milchtüte mehr tragen und nicht mehr schreiben. Auch längeres Sitzen sei für sie eine Qual. Ferner bestünden eine Schilddrüsenkrankheit, Wasser in den Beinen und Herzrhythmusstörungen. Gleichwohl habe sie im Herbst 2003 eine Arbeit begonnen, jedoch schon am ersten Tag Bauchschmerzen und abends/nachts Wadenkrämpfe bekommen, sodass sie trotz Müdigkeit vor Schmerzen keinen Schlaf habe finden können. Sie habe sich durch die Arbeitstage gequält, weil sie unbedingt diese Arbeit habe verrichten wollen. Dann sei hinzugekommen, dass sie den Stuhlgang nicht immer habe halten können. Schließlich habe sie sich eingestehen müssen, dem Stress des Alltags nicht mehr gewachsen zu sein. Hierdurch seien bei ihr Depressionen ausgelöst worden, die auch medikamentös nicht zu behandeln seien.

Daraufhin holte die Beklagte einen Behandlungs- und Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dipl.-Med. R. vom 2. März 2004 ein, die mitteilte, bei der neurologischen Untersuchung der Klägerin neben ödematös verquollenen Extremitäten bei adipöser Konstitution motorisch regelrechte Befunde mit erhaltenen Reflexen festgestellt zu haben. Die Sensibilität aller vier Extremitäten sei distal betont gestört gewesen. Sie habe die Klägerin weinerlich, depressiv und leistungsinsuffizient erlebt. Insbesondere im November 2003 sei eine psychische Dekompensation mit depressivem Charakter, Unruhe, depressiver Verstimmung, Konzentrationsstörungen und abdominellen Beschwerden in Form von Blähungen aufgetreten. Die medikamentöse antidepressive Behandlung sei von der Klägerin nicht vertragen worden; insbesondere die Leberwerte hätten eine Fortführung verboten. Im ENG seien Hinweise auf eine axonale Polyneuropathie bei einem Zustand nach Chemotherapie sowie der Grenzbefund für ein Karpaltunnelsyndrom links festgestellt worden.

Schließlich zog die Beklagte den Rehabilitationsentlassungsbericht der MEDIAN Klinik K. vom 2. Juni 2004 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 28. April bis zum 19. Mai 2004 bei. Zum psychischen Befund ist mitgeteilt, die Klägerin sei klagsam und auf körperliche Beschwerden orientiert gewesen sei. Konzentrations- und Merkfähigkeit seien beeinträchtigt erschienen. Im Ergotherapiebefund ist ausgeführt, dass die Klägerin im Aufnahmegespräch sehr aufgelöst gewesen sei und über große Konzentrationsprobleme und Schwierigkeiten bei der Strukturierung ihres Tagesablaufs geklagt habe. Die Schilderung der Probleme unter Tränen habe allerdings etwas aufgesetzt gewirkt. Während der Therapien habe die Klägerin auch konzentriert und zielstrebig gearbeitet und am Computer trotz Arbeit unter dem Faktor „Stress“ sehr akzeptable Ergebnisse erreicht, wobei eine Überforderung nicht zu erkennen gewesen sei und sie entgegen aller Erwartungen unter einer sehr hochgesteckten Selbstanforderung gearbeitet habe. Aus gynäkologisch-onkologischer Sicht sei die Klägerin für eine leichte körperliche Tätigkeit zeitweise im Gehen und Stehen und/oder überwiegend im Sitzen vollschichtig einsetzbar. Die bisherigen Tätigkeiten als Montierer bei der Telekom bzw. als Bürokauffrau seien der Klägerin zumutbar. Die Klägerin akzeptiere dies nicht, sondern sehe sich für eine berufliche Tätigkeit leistungsunfähig; ein Rentenbegehren stehe im Mittelpunkt ihres Denkens.

Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2004 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die Klägerin sechs Stunden und mehr täglich als Bürokauffrau arbeiten könne; sie habe eine Umschulung zu diesem Beruf erfolgreich abgeschlossen.

Mit der hiergegen am 15. Oktober 2004 beim Sozialgericht Stendal erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, wegen starker Schmerzen im Bauchbereich, einer steifen linken Hand und einer psychischen Fehlverarbeitung ihrer Krebserkrankung und ihrer körperlichen Leistungsinsuffizienz keine Arbeiten mehr verrichten zu können.

Das Sozialgericht hat zunächst Behandlungs- und Befundberichte von der Nervenärztin Dipl.-Med. R. vom 17. Dezember 2004 und von Dr. N. vom 22. Dezember 2004 eingeholt. Dipl.-Med. R. hat eine geringfügige Verbesserung der Missempfindungen, jedoch keine wesentliche Besserung der psychischen Situation und der Gesamtleistungsfähigkeit, der Unruhe, der Schmerzzustände sowie der depressiven Verstimmung mitgeteilt. Dr. N. hat angegeben, der physische Zustand der Klägerin habe sich im zweiten Halbjahr 2004 gut konsolidiert; dies gelte aber keinesfalls für die psychische Verfassung.

Sodann hat das Sozialgericht ein Gutachten von Dr. P. (Internist-Flugmedizin-Betriebsmedizin) vom 25. Juli 2005 eingeholt. Dieser hat folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

1. Vollständige Entfernung der Gebärmutter, der Eileiter und Eierstöcke beidseits sowie der Beckenlymphknoten wegen einer Krebserkrankung des Gebärmutterhalses. 2. Nervenschädigung an beiden Händen und beiden Füßen als Folge der Chemotherapie und eines Vitamin B-12-Mangels. 3. Karpaltunnelsyndrom beidseits. 4. Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen in Form einer Spondylosis deformans und Osteochondrose. 5. Beginnende Cox- und Gonarthrose.

6. Adipositas permagna (BMI 42). 7. Diabetes mellitus Typ II. 8. Relative Harninkontinenz. 9. Gastroösophagialer Reflux (Rückfluss von Magensaft/Mageninhalte in die Speise-röhre aufgrund einer Schwäche des Mageneingangspförtners). 10. Fettleber. 11. Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut). 12. Struma uninodosa. Zustand nach Hyperthyreose (Schilddrüsenvergrößerung mit Knotenbildung und Zustand nach Schilddrüsenüberfunktion).

Bedeutsame psychische Ausfallerscheinungen oder eine bedeutsame neurotische Fehlentwicklung seien derzeit nicht erkennbar. Aufgrund der Gesamtheit aller Erkrankungen und der damit verbundenen Leistungseinschränkungen träten gewisse Probleme bei der Bewältigung des Alltags und auch im familiären Bereich auf; diese könnten durch zumutbare Willensanstrengung überwunden werden. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne längere Zwangshaltungen, ohne schweres Heben, Tragen, Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Nässe, Kälte, Zugluft, ohne Nachtschicht und ohne besondere Anforderungen an die Sensibilität und Feinmotorik der Hände vollschichtig mit betriebsüblichen Pausen verrichten. Die Tätigkeit als Fernmeldebetriebsmechaniker sei wegen der noch bestehenden Funktionseinschränkung beider Hände und der Unfähigkeit zur Einhaltung längerer Zwangshaltungen nicht möglich. Die Tätigkeit als Bürokauffrau könne ausgeübt werden. Insbesondere die vorliegenden Funktionsstörungen an den Händen stellten im Hinblick auf die Tätigkeit keine bedeutsame Einschränkung dar. Die Klägerin könne auch täglich viermal mindestens 500 Meter zu Fuß zurücklegen, einen PKW, ein Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Die Beklagte hat sich hinsichtlich des Anforderungs- und Belastungsprofils des Berufs „Bürokauffrau“ auf die Ausführungen in der Quelle „Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis – Systematisches Handbuch der Berufe“, Verlag Bildung und Wissen, CD-ROM 1997, berufen.

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Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 15. November 2005 hat das Sozialgericht Stendal mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2006 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und ihr stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Zwar könne die Klägerin ihren bisherigen Beruf, den einer Fernschreiberin/Fernsprecherin/Mechanikerin, nicht mehr vollwertig verrichten. Sie sei jedoch gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Bürokauffrau, zu der sie erfolgreich umgeschult worden sei, verweisbar. Eine Erkrankung der Klägerin nach Durchführung der Umschulung, die es ihr unmöglich machen würde, den Beruf einer Bürokauffrau auszuüben, sei nicht ersichtlich. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. P. habe in seinem Gutachten vom 25. Juli 2005 ausgeführt, die Klägerin könne die Tätigkeit der Bürokauffrau noch vollwertig verrichten. Die bei ihr vorliegenden Funktionsstörungen, insbesondere der Hände, stellten im Hinblick auf diese Tätigkeit keine bedeutsamen Eignungsrisiken dar.

Gegen den ihr am 15. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. April 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat darauf hingewiesen, unter einer Vielzahl von Erkrankungen zu leiden, die ihr jegliche Erwerbstätigkeit unmöglich machten. Insbesondere schränkten die Beschwerden und Funktionseinschränkungen der Hände ihr Leistungsspektrum ein. Die für die Tätigkeit einer Bürokauffrau üblichen Tätigkeiten am PC, bei der Aktenablage etc. könne sie aufgrund der Einschränkungen ihrer Fingerfertigkeit nicht verrichten. Darüber hinaus dürfe es durch das Wirbelsäulenleiden nicht zu Zwangshaltungen kommen. Schließlich könne sie wegen starker Schmerzbelastungen bereits ihren Alltag nicht mehr bewältigen.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 15. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. Dezember 2003 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für rechtmäßig.

Der Senat hat zunächst die gutachterlichen Äußerungen nach Aktenlage der Arbeitsamtsärztinnen Dr. L. vom 15. Mai 2003 und Dr. W. vom 7. April 2004 beigezogen, wonach die Klägerin vollschichtig mit gesundheitlichen Einschränkungen, d.h. nur körperlich leichte Tätigkeiten ohne Schichtarbeit, einseitige Arbeitshaltungen, manuelle Feinarbeiten, Nachtschicht und ohne Zeitdruck verrichten könne.

Die Beklagte hat sodann den Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik G., Fachklinik für orthopädische und psychosomatische Rehabilitation, vom 30. Juli 2007 über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 20. Juni bis zum 25. Juli 2007 zu den Akten gereicht. Danach besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen oder Gehen, zeitweise im Stehen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel mit weiteren qualitativen Einschränkungen, insbesondere ohne hohe Anforderungen bezüglich Beweglichkeit (links) und Greifkraft (beidseits) der Arme/Hände; wegen der zeitweiligen starken Inkontinenz sollte auch die Nähe einer Toilette gewährleistet sein. Die psychische Belastbarkeit sei dahingehend eingeschränkt, dass Nachtschichten nicht zuzumuten seien und Verantwortung für Menschen und Maschinen ebenfalls nicht leidensgerecht erscheine; schließlich sollten erhöhte Stressbelastung und Zeitdruck derzeit noch nicht zugemutet werden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau könne die Klägerin ausüben.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 hat die Beklagte zudem den weiteren Antrag der Klägerin vom 9. März 2007 auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt und die Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens werde.

Die Klägerin hat eine gutachterliche Stellungnahme von Dipl.-Med. R. vom 7. Dezember 2007 zu den Akten gereicht, wonach die Klägerin an einer toxischen Encephalopathie bzw. einer sonstigen generalisierten Epilepsie und epileptischen Syndromen, an einer Polyneuropathie, an depressiven Episoden, an einem Mangel von Vitamin B und an einem Karpaltunnelsyndrom leide. Seit November 2003 sei die Klägerin nicht mehr arbeitsfähig. Nach der letzten stationären Reha habe sogar eine tagesklinische Behandlung aufgrund erheblicher depressiver Leistungsinsuffizienz durchgeführt werden müssen.

Der Senat hat daraufhin Behandlungs- und Befundberichte von Dipl.-Med. R. vom 19. Februar 2008, von der Fachärztin für HNO-Heilkunde Dr. M. vom 21. Februar 2008 und von dem Hausarzt Dr. N. vom 26. Februar 2008 eingeholt. Schließlich ist von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Sozialmedizin, Notfallmedizin, Rehabilitationswesen, Forensische Psychiatrie, Klinische Geriatrie und Suchtmedizin) Dr. Sch. das Gutachten vom 5. Dezember 2008 eingeholt worden. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin leide an einer Angststörung vom Prägnanztyp der Angst und einer depressiven Störung, gemischt, an einer somatoformen Störung vom Prägnanztyp der Somatisierungsstörung und an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen und unteren Verdauungssystems. Bei der ambulanten Begutachtung hätten an psychopathologischen Symptomen eine subdepressive Stimmung, eine Minderung der Psychomotorik und des Antriebs, eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und der emotionalen Widerstandskraft, eine gesteigerte Mitteilsamkeit und Neigung zu Logorrhoe, eine Umständlichkeit und Weitschweifigkeit des formalen Denkens sowie eine Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit imponiert. Im Vordergrund stehe eine emotionale Instabilität, die mit einer Neigung zur Ausbildung psychosomatischer Störungen und Reaktionen verbunden sei. Diese habe nicht den Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung erreicht, sondern entspreche einer Normvariante menschlichen Verhaltens. Das gegenwärtig leicht bis mittelgradig vorhandene depressive Syndrom sei größtenteils biografisch erklärbar, psychosozial ableitbar und reaktiv aufgrund schwerwiegender somatischer Vorerkrankungen einerseits sowie massiver Demütigungen, Zurücksetzungen und Kränkungen auf der Partnerschaftsebene und im beruflichen Bereich andererseits. Darüber hinaus ergäben sich keine Hinweise für eine Anpassungsstörung oder eine organische psychische Störung bzw. eine in den psychiatrischen Vorbefunden diagnostizierte leichte kognitive Störung. Die Angst- und Somatisierungsstörung hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in kausalem, direktem und zeitlichem Zusammenhang mit der Diagnose und der intensiven multimodalen Therapie des Uterus-Karzinoms 2002 entwickelt und beruhten zum Teil auch auf einer neurotischen Fehlverarbeitung bzw. einem Streben nach sekundärem und tertiärem Krankheitsgewinn. Darüber hinaus bestünden noch folgende Gesundheitsstörungen, die Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hätten:

1. Degeneratives Lendenwirbelsäulen-(LWS-) Syndrom mit diskreten Funktionsstörungen, ohne radikuläre und spinale Läsion, mit gelegentlichen Lumbalgien und Lumboischialgien im Sinne pseudoradikulärer Syndrome. 2. Metabolisches Syndrom mit Adipositas, Diabetes mellitus II, Steatosis hepatis, Hypertriglyceridämie und Hyperurikämie. 3. Zustand nach Hysterektomie und bilateraler Adnektomie sowie pelviner Lymphadenektomie, kombinierter Radio-Chemotherapie ohne Rezidiv. 4. Degeneratives Halswirbelsäulen-(HWS-) Syndrom ohne Funktionsstörungen, ohne radikuläre und spinale Läsion, mit gelegentlichen Cervicalgien, Cervikocephalgien und Cervikobrachialgien. 5. Degeneratives Brustwirbelsäulen-(BWS-) Syndrom ohne radikuläre und spinale Läsion, ohne Funktionsstörungen mit gelegentlichen Dorsalgien. 6. Bilaterale initiale Coxarthrose ohne Funktionsstörungen. 7. Bilaterale initiale Gonarthrose ohne Funktionsstörungen. 8. Medikamentös ausreichend eingestellte Hypertonie ohne Folgeerkrankungen und ohne Funktionsstörungen. 9. Diskrete, distale, sensible Polyneuropathia toxica ohne Funktionsstörungen. 10. Bilaterale Hypakusis ohne Funktionsstörungen.

Aufgrund der rheumatologischen Erkrankungen, insbesondere der vertebragenen Syndrome sowie der Arthrosis der Formens im Hüft- und Kniegelenke, sei die Klägerin nur noch in der Lage, leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, ohne häufiges Bücken und Hocken, ohne Heben, Bewegen und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel zu verrichten. Aufgrund der psychischen und psychosomatischen Störungen seien Tätigkeiten mit permanentem Publikumsverkehr, mit überdurchschnittlicher Stress- und Frustrationsbelastung, mit Zeitdruck, mit Einzel- und Gruppenakkord sowie mit Nachtschicht ausgeschlossen. Es bestünden nur sehr geringe Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens insoweit, als das depressive Syndrom und das Angstsyndrom zu kognitiven Einschränkungen, einer Einschränkung für Konzentration und psychischer Dauerbelastbarkeit führten. Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit seien aber noch so eben durchschnittlich ausgebildet, nicht dagegen überdurchschnittlich, sodass diesbezüglich besondere Anforderungen an diese psychischen Funktionen verneint werden müssten. Unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs, der nachweisbaren Chronifizierung und Fixierung bestünden eine dauerhafte Leistungseinbuße und keine Aussicht auf Besserung oder Ausheilung in absehbarer Zeit. Körperliche Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen seien der Klägerin zumutbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Leidensgerechte Tätigkeiten könne die Klägerin mindestens sechs Stunden arbeitstäglich mit betriebüblichen Pausen verrichten.

Nach Kenntnis des Gutachtens hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die beratungs-ärztliche Stellungnahme von Dr. K. daran festgehalten, dass die Klägerin mindestens sechs Stunden täglich als Bürokauffrau arbeiten könne. Ausweislich des Gutachtens seien Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltevermögen nicht als beeinträchtigt mitgeteilt worden. Die erhobenen Befunde ließen nicht erkennen, dass ein gewisser gelegentlicher Termin- bzw. Zeitdruck nicht toleriert werden könne. Die Ausführungen im Gutachten würden so verstanden, dass überdurchschnittliche Stressbelastungen und Tätigkeiten unter anhaltenden Zeitdruck, z.B. Akkordtätigkeit, ausgeschlossen seien. Die Umschulung zur Bürokauffrau sei 1996 bis 1998 erfolgt. Auffrischende bzw. aktualisierende Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen im Jahr 2000 und 2001 sowie eine Weiterbildung zur kaufmännischen Fachkraft mit ECDL-Computerführerschein seien absolviert worden. Wiederholt sei anamnestisch Freude und Interesse an Computerarbeit angegeben worden.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, den Anforderungen an eine Tätigkeit als Bürokauffrau nicht gewachsen zu sein. Zum einen habe sie ihre Umschulung 1997 beendet. Zum anderen habe der Sachverständige festgestellt, dass Tätigkeiten mit permanentem Publikumsverkehr, worunter auch telefonische Kontaktaufnahmen fielen, und Zeitdruck durch sie nicht mehr verrichtet werden könnten. Der Gutachter habe Zeitdruck insgesamt ausgeschlossen; diese Anforderung stelle jedoch einen wesentlichen Bestandteil des Berufsbildes Bürokauffrau dar. Die Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen lägen ebenfalls bereits neun Jahre zurück. Insoweit könne sie sich nicht binnen drei Monaten in die vollwertige Verrichtung der Tätigkeit als Bürokauffrau einarbeiten, zumal sie seit der Umschulung zu keinem Zeitpunkt im Umschulungsberuf gearbeitet habe und damit ihre damals erworbenen Ausbildungskenntnisse auch nicht habe praktisch anwenden können.

Mit den Schriftsätzen vom 13. März 2009 und 16. März 2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit abgewiesen. Denn die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 war dementsprechend abzuändern, da die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG; dazu unter 1.). Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage auf Bewilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide rechtmäßig (dazu unter 2.).

Der Bescheid vom 17. Oktober 2007 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da der Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2004 hierdurch weder abgeändert noch ersetzt worden ist; vielmehr hat die Beklagte lediglich über den Antrag, ab dem 9. März 2009 das Vorliegen der versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung zu prüfen, entschieden. Diese Verwaltungsentscheidung lässt die Entscheidung über den im November 2003 gestellten Rentenantrag unberührt.

1.

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin ab dem 1. Dezember 2003 vor.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Die Klägerin ist vor dem 2. Januar 1961 geboren. Sie ist auch – ab November 2003 – berufsunfähig.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwerti-gen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstä-tigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Frage, ob eine Versicherte berufsunfähig ist, ist ihr „bisheriger Beruf“ maßgeblich. Wenn sie diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben der Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr. 9, 10 mit weiteren Nachweisen).

Bisheriger Beruf der Klägerin ist der des (Fernmelde-) Mechanikers, den sie vom 1. November 1989 bis zum 31. März 1991 bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR bzw. beim Bundeswehrkommando Ost ausgeübt hat. Die nachfolgende Arbeit als technischer Mitarbeiter im Außendienst kann nicht herangezogen werden, da diese nur im Rahmen eines befristeten und damit nicht auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wurde. Die Tätigkeit des (Fernmelde-) Mechanikers ist der Klägerin gesundheitlich nicht mehr zumutbar, denn sie war mit hohen Anforderungen an die Sensibilität und Feinmotorik der Hände und mit Zwangshaltungen sowie einseitigen Körperhaltungen verbunden. Diesen Anforderungen ist die Klägerin – nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten – seit Rentenantragstellung gesundheitlich nicht mehr gewachsen.

Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten eine Versicherte nach ihrem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht (BSG) nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine von der Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihr zumutbar im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn sie irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkei-ten vollwertig ausüben kann. Dabei muss der Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor.

Der bisherige Beruf der Klägerin als (Fernmelde-) Mechaniker ist – nach ebenfalls übereinstimmender Auffassung der Beteiligten – der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen, da die Klägerin über einen Facharbeiterabschluss als Fernmeldebetriebsmechaniker und etliche Zusatzqualifikationen verfügt und in ihrer letzten Tätigkeit diese erlernten Fachkenntnisse einsetzen musste.

Die Beklagte kann die Klägerin zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit nicht auf den (Umschulungs-) Beruf der Bürokauffrau verweisen, da der Klägerin diese Tätigkeit zumindest gesundheitlich nicht zumutbar ist.

Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin kann noch leichte, gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich in Früh-, Tages- und Spätschicht täglich verrichten. Ausgeschlossen sind häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr (z.B. auf Leitern und Gerüsten), Arbeiten mit häufigem Bücken und Hocken sowie mit längeren Zwangshaltungen. Besondere Anforderungen an die Sensibilität und Feinmotorik der Hände konnten von Rentenantragstellung bis zum 29. August 2008 nicht erfüllt werden. Die Klägerin ist unterdurchschnittlichen bis eben durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gewachsen. Es bestehen geringe Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens, geringe kognitive Einschränkungen sowie geringe Einschränkungen des Konzentrationsvermögens und der psychischen Dauerbelastbarkeit. Arbeiten mit überdurchschnittlichem Publikumsverkehr, im Einzel- und Gruppenakkord und in Nachtschicht sind ausgeschlossen. Ebenso kann die Klägerin keine Arbeiten mehr unter Zeitdruck verrichten.

Dies ergibt sich für den Senat aus dem Gutachten von Dr. Sch. vom 5. Dezember 2008. Danach leidet die Klägerin an einer Angststörung, an einer depressiven Störung, an einer somatoformen Störung und an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen und unteren Verdauungssystems. Diese Erkrankungen führen zu einer Minderung der Psychomotorik und des Antriebs, einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit und der emotionalen Widerstandskraft, einer Umständlichkeit und Weitschweifigkeit des formalen Denkens, einer Beeinträchtigung der Kritikfähigkeit sowie einer gesteigerten Mitteilsamkeit und Neigung zu Logorrhoe. Darüber hinaus besteht eine subdepressive Stimmung sowie ein leicht- bis mittelgradig depressives Syndrom, das zum einen durch die Biografie der Klägerin zu erklären ist und zum anderen als Reaktion auf den Einschnitt durch das Auftreten der schwerwiegenden Krebserkrankung mit langwieriger Nachbehandlung und auf die erheblichen Probleme im privaten Bereich zurückzuführen ist. Hieraus ergeben sich Einschränkungen in der Belastbarkeit und hinsichtlich der Anforderungen an die geistigen und mnestischen Fähigkeiten der Klägerin, nicht jedoch ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Denn die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats gleichwohl geringen bis unterdurchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten gewachsen. Soweit Dr. P. in seinem Gutachten vom 25. Juli 2005 keine „bedeutsamen psychischen Ausfallerscheinungen oder eine bedeutsame neurotische Fehlentwicklung“ feststellen konnte, folgt der Senat dieser undifferenzierten Einschätzung nicht, sondern der Beurteilung von Dr. Sch., die auf einer eingehenden Anamneseerhebung und umfassenden testpsychologischen sowie psychopathometrischen Zusatzuntersuchungen beruht. Zudem haben die behandelnden Ärzte nachvollziehbar auf eine Dekompensation der psychischen Belastbarkeit im November 2003 nach dem fehlgeschlagenen Wiedereintritt ins Erwerbsleben hingewiesen und es haben sich im Laufe des Gerichtsverfahrens weitere psychische Belastungen für die Klägerin ergeben (Bekanntwerden des sexuellen Missbrauchs der Tochter durch den Ehemann und Stiefvater der Tochter, Scheidung von diesem Ehemann, Auszug aus dem gemeinsamen Haus, Überschuldung). Die Fehlverarbeitung dieser Schicksalsschläge und die Herausbildung der Angst- und Somatisierungsstörung hat Dr. Sch. für den Senat schlüssig und überzeugend dargelegt.

Darüber hinaus leidet die Klägerin an einem degenerativen HWS-, BWS- und LWS-syndrom mit lediglich diskreten Funktionsstörungen. Radikuläre Symptome sind nicht feststellbar gewesen. Aufgrund der gelegentlichen Lumbalgien und Lumboischialgien im Sinne pseudoradikulärer Syndrome sind körperlich durchweg mittelschwere Arbeiten, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit einseitiger Körperhaltung und Arbeiten auf häufigem Hocken und Bücken ausgeschlossen. Körperlich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten sind mit den genannten qualitativen Einschränkungen jedoch möglich.

Die Unterleibskrebserkrankung ist bislang ohne Rezidiv geblieben; verblieben ist infolge einer Fehlverarbeitung eine somatoforme autonome Funktionsstörung des oberen und unteren Verdauungssystems. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen dauerhafter Verwachsungsbeschwerden nicht mehr arbeiten kann, haben sich aufgrund der eingeholten Gutachten nicht ergeben. Es muss allerdings wegen zeitweiliger Inkontinenz die Erreichbarkeit einer Toilette gewährleistet sein.

Ferner führte die diskrete distale sensible Polyneuropathia toxica zu einer gering verminderten Sensibilität und Kraftentfaltung der Hände. Insoweit ist im Laufe des Verfahrens eine Verbesserung eingetreten, da beim gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch. bei dessen ambulanter Untersuchung am 30. August 2008 keine Störungen der Sensibilität, der Motorik und der Koordination mehr festgestellt werden konnten. Diese waren jedoch noch von Dr. P. als Folgen der vom 29. April bis 11. Juni 2002 durchgeführten Chemotherapie aufgezeigt worden und bestanden deshalb seit Rentenantragstellung im November 2003.

Aufgrund des Diabetes mellitus II sowie der Angststörung und der depressiven Störungen sind Arbeiten mit Nachtschicht ausgeschlossen.

Die beginnende Cox- und Gonarthrose, die medikamentös ausreichend eingestellte Hypertonie, die bilaterale Hypakusis sowie das metabolische Syndrom mit Adipositas, Steatosis hepatis, Hypertriglyceridämie und Hyperurikämie schränken das Leistungsvermögen nicht noch weitergehender ein. Die von Dipl.-Med. R. mitgeteilten Diagnosen einer Encephalopathie bzw. einer generalisierten Epilepsie haben sich nicht bestätigen lassen.

Mit dem festgestellten Leistungsbild kann die Klägerin die gesundheitlichen Anforderungen an die Berufstätigkeit einer Bürokauffrau nicht erfüllen. Denn nach dem von der Beklagten übersandten Anforderungsprofil, das der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, gehört zu den psychischen Belastungen und gesundheitlichen Voraussetzungen eine normale Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule, Arme und Hände sowie die Möglichkeit, gelegentlich Arbeit unter Zeitdruck (Terminarbeiten) zu verrichten. Das psychische Anforderungsprofil erfordert ferner eine durchschnittliche Wahrnehmungsgenauigkeit/-geschwindigkeit, ein durchschnittliches mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen, eine Befähigung zum Planen und Organisieren, Konzentrationsfähigkeit (Mehrpersonenbüros, Großraumbüro, Zeitdruck), eine selbst-ständige, zuverlässige und sorgfältige Arbeitsweise sowie eine Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie eine Kooperationsbereitschaft. Als Eignungsrisiken sind erhebliche psychische und vegetative Störungen genannt. Dies ergibt sich aus dem bereits 1995 bis 1997 geltenden Anforderungsprofil für Bürokaufleute (Verlag Heinz Heise). Bereits diesen (veralteten) Anforderungen kann die Klägerin seit Rentenantragstellung nicht mehr gerecht werden.

Zum einen verfügt die Klägerin nicht über eine normale Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Hände. Denn aufgrund des degenerativen HWS-, BWS- und LWS-Leidens besteht eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Infolge der durch die Chemotherapie hervorgerufenen Polyneuropathia toxica war ab Rentenantragstellung bis zur Gutachtenerstellung durch Dr. Sch. die Funktionsfähigkeit der Finger und Hände im Hinblick auf Sensibilität und Kraftentfaltung eingeschränkt.

Zum anderen ist die Klägerin den genannten psychischen Anforderungen nicht gewachsen. Sie kann unter keinerlei Zeitdruck und nicht – wie die Beklagte behauptet – nur nicht unter überdurchschnittlichem Stress und anhaltendem Zeitdruck, wie Akkord, arbeiten. Dies ergibt sich aus der Beantwortung der Beweisfrage 5. durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. Sch … Auch im Rehabilitationsentlassungsbericht der Klinik Göhren vom 30. Juli 2007 sind Arbeiten unter ¬Zeitdruck ausgeschlossen worden. Ferner stehen das – wenn auch nur gering – eingeschränkte Konzentrationsvermögen und die verminderte Ausdauerbelastbarkeit der vollwertigen Ausübung der Tätigkeit entgegen. Erforderlich wäre zudem das Erfüllen zumindest durchschnittlicher Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit; hier erfüllt die Klägerin nur leicht darunter liegende Anforderungen. Auch permanenter Publikumsverkehr ist ausgeschlossen. Dem dürfte aber der ständige Kontakt in Großraumbüros mit Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kunden und/oder Telefonaten gleichzusetzen sein, sodass die Klägerin auch insoweit wesentliche Tätigkeitsmerkmale nicht ausfüllen kann. Im Zusammenwirken der psychischen Beeinträchtigungen mit den geringen Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens kann die Klägerin nicht vollwertig selbstständig, zuverlässig und sorgfältig arbeiten, planen und organisieren und uneingeschränkt den Anforderungen an die notwendige Anpassungs-, Umstellungs- und Kooperationsbereitschaft genügen.

Die im Internet abrufbaren aktuellen Anforderungen zur Tätigkeit der Bürokauffrau, auf die sich die Beklagte gleichfalls bezogen hat, stellen noch weit höhere Anforderungen an das Organisations- und Koordinationsvermögen und beschreiben ausdrücklich die Notwendigkeit, häufig unter Zeitdruck zu arbeiten, für Kollegen, Vorgesetzte und Kunden Termine zu organisieren, sich in Besprechungsräumen mit Kollegen und Vorgesetzten abstimmen zu müssen und häufig wechselnden Aufgaben und Arbeitssituationen gegenüberzustehen. Diesen Anforderungen ist die Klägerin wegen der oben genannten psychischen und geistigen Einschränkungen nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Sch. keinesfalls regelmäßig gewachsen.

Der Senat konnte deshalb offen lassen, ob sich die Klägerin innerhalb von drei Monaten in die Verweisungstätigkeit hätte vollwertig einarbeiten können, da die Umschulung bereits 1997 beendet war, die Klägerin zu keiner Zeit die erworbenen Kenntnisse in einem Arbeitsverhältnis hatte anwenden können und sich die von ihr durchgeführten Weiterbildungen nicht konkret auf das Berufsbild der Bürokauffrau bezogen bzw. die von ihr begonnene Weiterbildung zur kaufmännischen Fachkraft bereits nach wenigen Tagen wegen der Behandlung der Krebserkrankung abgebrochen werden musste.

Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats seit November 2003 berufsunfähig. Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist es zur psychischen Dekompensation gekommen, da die Klägerin die von ihr begonnene Rückkehr ins Erwerbsleben nicht umsetzen konnte und sich damit die Angststörung, die depressive Störung, die somatoforme Störung des Verdauungssystems und die Fehlverarbeitung der Krebserkrankung auf Dauer manifestiert haben.

Die Klägerin erfüllt zudem für den Eintritt des Leistungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im November 2003 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenbewilligung. Denn sie ist bei der Beklagten versichert und hatte zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im November 2003 die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 SGB VI von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt. Ausweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Wartezeitaufstellung lagen bis zu diesem Zeitpunkt 433 Monate mit Beitragszeiten vor. Im maßgeblichen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Rentenantrag waren 57 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Damit war bei Antragstellung auch die so genannte Drei-Fünftel-Belegung erfüllt.

Die Klägerin hat ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf Bewilligung dieser Rente gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Da nach Auffassung des Senats der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erst im Zeitpunkt der Rentenantragstellung eingetreten ist, lagen erst zu Beginn des Monats Dezember 2003 alle Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Eintritt des Leistungsfalls, Rentenantrag) vor.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist unbefristet zu leisten, da unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin behoben werden kann (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Hier geht der Senat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. davon aus, dass eine Besserung der psychischen und geistigen Leistungsfähigkeit auf absehbare Zeit nicht möglich und die Ausübung der Verweisungstätigkeit dauerhaft gesundheitlich nicht zumutbar ist.

Weitere Verweisungstätigkeiten sind von der Beklagten nicht benannt worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.

2.

Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin kann – wie oben dargelegt – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Bei der Klägerin liegen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, neben der (zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit) benannten Verweisungstätigkeit der Bürokauffrau einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für zumindest leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel der drei Körperhaltungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.).

Auch liegt im Falle der Klägerin kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG, Großer Senat, a.a.O., Seite 35). Der Arbeitsmarkt gilt unter anderem als verschlossen, wenn einem Versicherten die so genannte Wegefähigkeit fehlt. Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch das Vermögen, einen Arbeitsplatz aufsuchen zu können. Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG ein abstrakter Maßstab anzuwenden. Ein Katalogfall liegt nicht vor, soweit ein Versicherter täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 Meter mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Mobilitätshilfen benutzen kann. Dann gilt die Erwerbsfähigkeit als nicht in beachtlichem Maße einschränkt und die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich. Sind Arbeitsplätze auf andere Art als zu Fuß erreichbar, zum Beispiel mit dem eigenen Kraftfahrzeug bzw. mit einem Fahrrad, ist der Arbeitmarkt ebenfalls nicht verschlossen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 73/90 – SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Die Gehfähigkeit der Klägerin ist nach der Beurteilung aller tätig gewordenen Gutachter nicht eingeschränkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen – selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung – berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft – Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung – Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Personen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisation für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjurist sein.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereinigungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – ggf. nebst entsprechenden Belegen – müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

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