Skip to content

Umsetzung Amtsleiter wegen innerdienstlichen Spannungen

OVG Saarland, Az.: 1 B 153/19, Beschluss vom 04.09.2019

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. April 2019 – 2 L 1717/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilrechtsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen seine im Wege der Umsetzung erfolgte Abberufung von seiner Funktion als Leiter des Brand- und Zivilschutzamtes und Übertragung des neu geschaffenen Dienstpostens des Brandschutz- und Sicherheitsreferenten im Baudezernat der L… Stadt S….

Der … geborene Antragsteller bestand am 31.7… an der B… Universität – Gesamthochschule W… im Integrierten Studiengang Sicherheitstechnik, Studienrichtung Brand- und Explosionsschutz, die Diplomprüfung II und bekam den akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen.

Nach Absolvierung des Brandreferendariats in der Zeit von … 2002 bis … 2004 legte der Antragsteller am 28.9… vor dem Prüfungsausschuss für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst des Landes N… die Brandassessorprüfung ab.

Mit Wirkung vom … 2004 wurde der Antragsteller von der Stadt R… unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Städtischen Brandrat zur Anstellung ernannt. Nachdem sich der Antragsteller gemäß der dienstlichen Beurteilung der Stadt R… zum … 2007 in der seit … 2004 wahrgenommenen Funktion des Abteilungsleiters Gefahrenabwehr und stellvertretenden Leiters der Feuerwehr R… bewährt hatte, wurde er am … 2007 zum Beamten auf Lebenszeit und Städtischen Brandrat (Besoldungsgruppe A 13 hD) ernannt.

Unter dem 28.3.2008 bewarb sich der Antragsteller auf die von der L… Stadt S… ausgeschriebene Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr S…. Nachdem das Saarländische Ministerium für Inneres und Sport am 22.7.2008 die Gleichwertigkeit der vom Antragsteller in N… erworbenen Befähigung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes und der Befähigung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes festgestellt hatte, wurde der Antragssteller mit Wirkung vom … 2008 in den Dienstbereich der L… Stadt S… versetzt und dort mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 29.9.2008 mit der Amtsbezeichnung Brandrat in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 hD eingewiesen. Verwendet wurde der Antragssteller als Leiter der Abteilung „Einsatz und Organisation“ und stellvertretender Amtsleiter.

Im Anschluss an seine anlassbezogene Beurteilung vom 11.2.2009 (Beurteilungszeitraum … 2008 bis … 2009) mit der Bestnote „Leistung erheblich über den Anforderungen“ erfolgte am … 2009 die Beförderung zum Brandoberrat und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14. Unter dem 21.2.2012 wurde dem Antragssteller aufgrund eines Beschlusses des Stadtrats der L… Stadt S… die Leitung des Amtes für Brand- und Zivilschutz übertragen. Nach einer dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil “Leistung über den Anforderungen“ erhielt der Antragssteller am … 2012 die Beförderungsurkunde zum Branddirektor und wurde in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nachdem der Antragssteller in der Regelbeurteilung vom … 2014 (Beurteilungszeitraum 01/2011 bis 12/2013) die Bestnote „Leistung erheblich über den Anforderungen“ erhalten hatte, erfolgte mit Wirkung vom … 2016 seine Beförderung zum Leitenden Branddirektor und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16. Mit dienstlicher Regelbeurteilung vom … 2017, eröffnet am … 2017, (Beurteilungszeitraum 2014 bis 2016) wurde dem Antragssteller die Bestnote „Leistung erheblich über den Anforderungen“ zuerkannt. Am … 2017 wurde dem Antragssteller auf seinen Wunsch ein Dienstzeugnis als Zwischenzeugnis mit einer uneingeschränkt positiven Verbalbeurteilung ausgestellt.

Durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 wurde dem Antragssteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte mit der Begründung vorläufig untersagt, dass das Vertrauensverhältnis zur Verwaltungsspitze und zu seinen Untergebenen aufgrund neuer Erkenntnisse zum Brandeinsatz in der S… Straße am 3.12.2017 und seines nachfolgenden Verhaltens schwer erschüttert sei. Durch Beschluss vom 1.3.2018 – 2 L 2483/17 – ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.12.2017 an, weil das dem Antragssteller vorgeworfene Verhalten die Maßnahme nicht rechtfertige.

Unter dem 1.3.2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragssteller gemäß § 20 SDG mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Pflicht zur rechtmäßigen Wahrnehmung der ihm als Leiter der Berufsfeuerwehr obliegenden Pflichten durch vorschriftswidrige Abgabe eines Vermögensgegenstands, wahrheitswidrige Aussagen bezüglich der Einwilligung zur Abgabe dieses Vermögensgegenstands, Erwirken der Auszahlung rechtswidrig hoher Vergütungen für den A-Dienst und Regelverstöße beim Brandgeschehen am 3.12.2017 eröffnet werde. In diesem Verfahren wurde von der Antragsgegnerin ein Gutachten des DI D… vom 5.2.2019 betreffend den Feuerwehreinsatz vom 3.12.2017 eingeholt.

Mit Anklageschrift vom 2.3.2018 – 05 Js 9/17 – erhob die Staatsanwaltschaft S… Anklage gegen den Antragssteller wegen des Verdachts des Betruges im Zusammenhang mit der Weggabe eines Feuerwehrfahrzeugs.

Durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 8.3.2018 wurde dem Antragssteller – erneut – mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte mit der Begründung vorläufig untersagt, dass das Vertrauensverhältnis zur Verwaltungsspitze und zu den Mitarbeitern des Amtes für Brand- und Zivilschutz zerstört sei. Zur Begründung wurden maßgeblich die Sachkomplexe Abgabe Feuerwehrfahrzeug, Falschaussage, Auszahlung überhöhter Vergütungen für A-Dienst, Einsatz am 3.12.2017 sowie Disziplinarverfahren wegen dieser Punkte angeführt. Durch Beschluss vom 10.9.2018 – 2 L 484/18 – beschloss das Verwaltungsgericht, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen den Bescheid vom 8.3.2018 wiederhergestellt wird und zukünftig entfällt, wenn dem von der Staatsanwaltschaft S… wegen des Tatvorwurfs des Betruges gestellten Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens – 28 Ds 05 Js 9/17 (60/18) – vor dem Amtsgericht S… entsprochen wird. Zur Begründung ist aufgeführt, dass auch die neu aufgegriffenen Gründe im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht tragen könnten.

Mit der streitgegenständlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.9.2018 wurde der Antragssteller unter Mitnahme seiner Planstelle „bis auf weiteres“ dem Dezernat IV (Dezernent L…) zugeordnet und ihm die neu geschaffene Funktion des „Brandschutz- und Sicherheitsreferenten der L… Stadt S…“ übertragen. Zugleich wurde ihm die Zuordnung einer Person für „Assistenztätigkeiten“ anvisiert. Im Weiteren wurde der Antragssteller mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 8.10.2018 unter Bezugnahme auf seine Umsetzung zum Baudezernat zur Ablieferung sämtlicher dienstlicher Gegenstände des Amtes für Brand- und Zivilschutz angewiesen. Mit weiterer Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.9.2018 wurde dem Antragssteller mitgeteilt, dass er aufgrund der Umsetzung zum Baudezernat nicht mehr als Feuerwehreinsatzbeamter tätig sei und daher die Zahlung der Feuerwehrzulage ab dem 1.10.2018 eingestellt werde.

Durch Beschluss vom 23.10.2018 – 28 Ds 5 Js 9/17 (60/18) – lehnte das Amtsgericht S… die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft S… wies das Landgericht S… durch Beschluss vom 6.3.2019 – 8 Qs 113/18 – zurück.

Durch Beschluss vom 9.4.2019 – 2 L 1717/18 – hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragssteller vorläufig – bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – auf seinen bisherigen Dienstposten als Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz der L… Stadt S… rückumzusetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass sich die Umsetzung des Antragstellers nach dem heutigen Erkenntnisstand als ermessensfehlerhaft erweise, weil die Gründe für die Wegsetzung auf einer nach objektiven Maßstäben nicht mehr haltbaren Würdigung des Sachverhalts beruhten.

Hiergegen richtet sich die am 12.4.2019 eingelegte und am 26.4.2019 begründete Beschwerde der Antragsgegnerin.

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 16.4.2019 eine (weitere) Aussetzung der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt hat, wurde der Antragssteller durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.4.2019 vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten als Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz rückumgesetzt.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.5.2019 wurde der Antragssteller gemäß § 14 BeamtStG mit seinem Einverständnis für die Zeit vom 15.5.2019 bis zum 14.11.2019 zur Stadt D…, Berufsfeuerwehr, abgeordnet.

II.

Die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung nachfolgender ergänzender Ausführungen keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern.

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, dass ein Beamter keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) hat. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Kraft seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr befugt, über die dienstliche Verwendung des Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Demnach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.1

Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.2

Allerdings kann das Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung in besonders gelagerten Einzelfällen – in unterschiedlichem Maße – eingeschränkt sein. Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn,

aber auch aus dem statusrechtlichen Amt des Beamten ergeben.

Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Dieses wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen und der laufbahnrechtlichen Einordnung (Laufbahn- und Laufbahngruppenzugehörigkeit) bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck. Der Amtsinhalt des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes ist vom Gesetzgeber bestimmt, teils im Besoldungsrecht und ergänzend im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen.5

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen“ Aufgabenbereichs. Ohne sein Einverständnis darf ihm grundsätzlich keine Tätigkeit zugewiesen werden, die – gemessen an seinem statusrechtlichen Amt, seiner Laufbahn und seinem Ausbildungsstand, d.h. dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes – „unterwertig“ ist.6

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die spezifische wissenschaftliche Vorbildung und praktische Ausbildung des Beamten sowie ihren engeren Laufbahnbezug als besonders gelagerte, das Ermessen einschränkende Verhältnisse anerkannt. Danach widerstreite es der Fürsorgepflicht, „einen Beamten, der auf Grund einer besonderen wissenschaftlichen Vorbildung und praktischen Ausbildung in eine bestimmte Laufbahn, die sich von allen anderen Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gerade durch diese Vorbildung und Ausbildung unterscheidet, eingetreten ist und nur in dieser Laufbahn den von ihm gewählten Lebensberuf in praktischer und wissenschaftlicher Hinsicht ausüben kann, aus ihr herauszureißen“.7

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand die Umsetzung des Antragstellers schon in Bezug auf die Wegsetzung von seinem bisherigen Dienstposten als Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz als offensichtlich rechtswidrig. Die Umsetzung stellt eine dauerhaft gewollte Entbindung des Antragstellers von seinem bisherigen Aufgabenbereich dar (2.1). Die Maßnahme ist aller Voraussicht nach nicht von einem sachlichen Grund getragen (2.2) und verletzt offensichtlich den Anspruch des Antragstellers auf eine seiner Laufbahn und Vorbildung gemäßen Verwendung (2.3). Schließlich ist die Umsetzung ermessensfehlerhaft ergangen (2.4).

2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt und begründet, dass es sich bei der Umsetzung trotz der Formulierung „bis auf weiteres“ offenkundig nicht nur um eine vorübergehende Maßnahme handelt, sondern eine endgültige Absetzung des Antragstellers als Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz der L… Stadt gewollt ist. Hieran lässt die das gesamte Verfahren durchziehende Darstellung der Antragsgegnerin, dass die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in dieser Funktion vollkommen zerstört sei, keinen Zweifel. Da die Antragsgegnerin dem in der Beschwerde nicht entgegentreten ist, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

2.2 Die Umsetzung des Antragstellers ist nicht von einem sachlichen Grund getragen, weil die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Gründe auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen.

Nach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten und von der Beschwerde nicht angegriffenen rechtlichen Maßstäbe zur Behebung innerdienstlicher Konflikte vermag der Senat auf der Grundlage der Beschwerdegründe nicht festzustellen, dass den Antragsteller als Amtsleiter ein seine Umsetzung tragendes Ausmaß an Verantwortung an der beschriebenen Störung des Betriebsfriedens im Amt für Brand- und Zivilschutz trifft. Demzufolge kann auch der Argumentation der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden, dass das Vertrauensverhältnis auch gegenüber der Verwaltungsspitze erheblich gestört oder gar zerstört sei und für sie eine Beschäftigung des Antragstellers als Leiter der Berufsfeuerwehr nicht mehr zumutbar sei, vielmehr der Betriebsfrieden im Amt für Brand- und Zivilschutz nur durch dessen Wegsetzung wiederhergestellt werden könne. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

In den Beschwerdegründen bezieht sich die Antragsgegnerin im Schwerpunkt auf die Spannungen in der Dienststelle und führt unter Vorlage von etwa 60 persönlichen, teilweise als eidesstattliche Versicherungen abgefassten Erklärungen von Feuerwehrbeamten an, dass der Antragsteller das Vertrauensverhältnis zu einer großen Anzahl von Mitarbeitern der Feuerwehr zerstört habe und eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. In diesen Erklärungen werden – bezogen auf den Zeitraum seit der Übernahme der Amtsleitung des Antragstellers – verschiedene sachliche oder personelle Entscheidungen des Antragstellers und insbesondere sein im Laufe der Zeit gezeigtes Führungsverhalten kritisiert, das im Wesentlichen durch einen autoritären Führungsstil, verbale Entgleisungen, Maßregelungen vor anderen, einen groben Umgangston, systematische Kontrollen, Infragestellen von Qualifikationen, permanente Kritik gekennzeichnet sei und bei den betreffenden Mitarbeitern zur Verbreitung von Angst, Druck, einem Vertrauensverlust gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie zu gesundheitlichen Problemen geführt habe, so dass in den meisten Erklärungen ausdrücklich oder der Sache nach eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller abgelehnt wird. Diese Beschwerden, denen der Antragsteller entgegengetreten ist, stellen auch unter Berücksichtigung der Anzahl der abgegebenen Erklärungen keine tragfähige Grundlage für die Abberufung des Antragstellers als Leiter des Brand- und Zivilschutzamtes dar.

2.3.1 Wenngleich die in den Stellungnahmen der Feuerwehrbeamten vorgebrachten Beschwerden bei erstem Lesen durchaus beeindrucken, ist festzustellen, dass die Berechtigung der Kritik an einzelnen Entscheidungen des Antragstellers auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts nicht beurteilt werden kann und die Ausführungen der Feuerwehrbeamten zum Führungsstil des Antragstellers ausschließlich subjektive, meist von starken Emotionen geprägte Bewertungen und Einschätzungen, teilweise auch vom Hörensagen, zum Inhalt haben. Zudem sind viele Stellungnahmen durch das Bemühen geprägt, die eigene Krankmeldung zu rechtfertigen. Abgesehen allenfalls von einzelnen Sachkomplexen, die Gegenstand des disziplinarischen Ermittlungsverfahrens geworden sind, sind überprüfbare Feststellungen der Antragsgegnerin zur Berechtigung der seitens der Feuerwehrbeamten gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe, insbesondere in Bezug auf seine Amtsführung, nicht dokumentiert.

Fest steht allerdings, dass der in zahlreichen Stellungnahmen gegen den Antragsteller erhobene Vorwurf des völligen Versagens anlässlich des Brandeinsatzes vom 3.12.2017 nicht gerechtfertigt ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 10.9.2018 – 2 L 484/18 – und nunmehr in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage des Gutachtens des DI D… vom 5.2.2019 (Bl. 269 ff) festgestellt, dass dem Antragsteller lediglich die fehlende äußerliche Kenntlichmachung der Einsatzleitung vorgehalten werden kann, was aber die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes in keiner Weise zu rechtfertigen vermag. Zu der Erkenntnis, dass der Antragsteller anlässlich seines Brandeinsatzes vom 3.12.2017 bis auf die unterlassene Anlegung der die Einsatzleitung kennzeichnenden gelben Weste entlastet ist, kommt auch der inzwischen vorliegende Ermittlungsbericht in dem disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vom 12.7.2019. Erweist sich demnach die in den Stellungnahmen geübte Kritik am Verhalten des Antragstellers während des besagten Brandeinsatzes als objektiv nicht vertretbar, ist auch die Berechtigung der weiteren – zumal überwiegend subjektiv geprägten – Vorwürfe einer besonders sorgfältigen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

Dass die in den Stellungnahmen vorgebrachte Kritik am Führungsverhalten des Antragstellers nicht einfach „unbesehen“ übernommen werden kann, ergibt sich zudem aus den Stellungnahmen des Diplom-Psychologen B…, der von der Antragsgegnerin als externer Berater/Moderator eingesetzt worden ist und dessen Urteil aufgrund seiner Unparteilichkeit besonderes Gewicht zukommt. Dieser hat in einer schriftlichen Anmerkung zur Sendung des aktuellen Berichts des SR vom 7.6.2017 zum Thema Feuerwehr S… (Bl. 212 ff) ausgeführt, dass er bis zum Jahresende 2016 mehrere Gespräche mit dem Antragsteller und dem Personalrat geführt und die problematischen Themen intensiv besprochen habe, wobei sich der Antragsteller sehr offen, einsichtig und engagiert gezeigt habe. In dieser Anmerkung ist weiter ausgeführt, dass der Personalrat durch eine Vielzahl von E-Mails, in denen der Antragsteller massiv kritisiert und höchst unsachlich angegangen worden sei, unnötigerweise auf eine Eskalation hingewirkt und den Prozess der Bemühungen um eine konstruktive Veränderung der Situation nicht nur ignoriert, sondern auch empfindlich gestört habe. Nach der Darstellung des Moderators sei die öffentliche Bewertung des Antragstellers durch den Personalratsvorsitzenden als beratungsresistent und sozial inkompetent schockierend und nicht zu verstehen. Diese Bewertungen seien falsch und unzutreffend. Vielmehr habe er – der Moderator – in der Arbeit mit dem Antragsteller eine beeindruckende Offenheit erlebt, Kritik anzunehmen, eigenes Verhalten zu reflektieren und sich um eine Veränderung problematischer Verhaltensaspekte zu bemühen. In diesem Zusammenhang sei grundsätzlich eine hohe soziale Kompetenz zu erkennen, auch wenn bestimmte Schwächen im kommunikativen Verhalten bestünden. Diese öffentliche Bewertung stelle eine Beleidigung, eine schlimme Kränkung und eine unangemessene Zerstörung des öffentlichen Ansehens der Person des Antragstellers dar. Seitens der L… Stadt solle weiterhin alles getan werden, um diesen Konflikt zu deeskalieren, indem insbesondere dem Personalrat die Unangemessenheit seines aktuellen Verhaltens verdeutlicht werden solle. Des Weiteren sollten im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers der Antragsteller geschützt und in Gegendarstellungen falsche Behauptungen korrigiert werden.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vermerk der Leitung des Personal- und Organisationsamtes für die Antragsgegnerin vom 28.9.2017 (Bl. 610 ff), dass der Moderator in der Sondersitzung des Feuerwehrausschusses vom 20.6.2017 dargelegt habe, die Vorwürfe hinsichtlich Führungs- und Sozialkompetenz des Antragstellers seien nicht berechtigt. Wenn die Darstellung des Personalrats im Schreiben vom 17.7.2017 (Seite 8), dass mit Hilfe des Moderators die Aussagen der Beschwerdeführer hinsichtlich deren Belastbarkeit überprüft werden sollten, um festzustellen, ob die Eignung als Leiter des Amtes für Brand- und Zivilschutz nachhaltig vorliege, richtig ist, sind – umso mehr – erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe gegen den Antragsteller nicht von der Hand zu weisen.

Soweit die Antragsgegnerin den Ausführungen des Moderators im nunmehrigen Verfahren lediglich entgegenhält, die Darstellung des Antragstellers gegenüber dem Moderator sei kein Indiz dafür, dass der Antragsteller bemüht sei, sein Verhältnis zu nachgeordneten Beamten zu verbessern, vermag sie die Würdigung des Moderators insbesondere in Bezug auf die gezeigte Verständigungsbereitschaft des Antragstellers nicht zu entkräften.

2.3.2 Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bis zur streitgegenständlichen Umsetzungsverfügung nicht nur nicht anlässlich der über Jahre hinweg vorgebrachten Beschwerden über die Amtsführung des Antragstellers gegen diesen eingeschritten ist, sondern sich gegenüber den Kritikern sogar hinter den Antragsteller gestellt hat.

Unzweifelhaft steht fest, dass die Verwaltungsspitze der Stadt über die seit Jahren bestehenden innerdienstlichen Spannungen zwischen dem Antragsteller und einer erheblichen Zahl von Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr informiert war. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten, an sie gerichteten Schreiben des Personalrats vom 17.7.2017 (Bl. 600 ff) ist im Einzelnen ausgeführt, dass es insbesondere seit der Übernahme der Amtsleitung durch den Antragsteller im Februar 2012, auch aufgrund dessen Führungsverhaltens, zu immer wieder eskalierenden Problemen und erheblichen Störungen des Betriebsfriedens gekommen sei, hierüber der Personalrat in zahlreichen Berichten und Besprechungen insbesondere die Antragsgegnerin persönlich sowie die Leitung des Personal- und Organisationsamtes informiert habe und diese Situation auch Gegenstand umfangreicher medialer Berichterstattung gewesen sei. Ebenso ist in einem Vermerk der Leitung des Personal- und Organisationsamts für die Antragsgegnerin vom 28.9.2017 über Entstehen und Verlauf des Konfliktes für die Zeit ab 2014 festgehalten, dass in zahlreichen Schreiben und Besprechungen die Situation bei der Berufsfeuerwehr erörtert worden sei und Berichte des externen Beraters/Moderators B… vorlägen, deren Gegenstand die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien. So ist in dem Vermerk etwa von einem von 75 Feuerwehrleuten unterzeichneten Schreiben vom August 2014 die Rede, in dem das Betriebsklima („auf dem Nullpunkt“) und die „Führungsschwäche“ des Antragstellers beanstandet worden seien, oder von einem Gespräch mit dem Stellvertreter des Antragstellers, in dem dieser Kritik am Verhalten des Antragstellers („Stimmungsschwankungen, barscher Ton, Maßregelung vor anderen“) geübt habe. Von daher unterliegt keinem Zweifel, dass die Antragsgegnerin über Vorwürfe in Bezug auf Entscheidungen und Führungsverhalten des Antragstellers, wie sie in den nunmehr vorgelegten Stellungsnahmen vorgebracht werden, von Beginn an in Kenntnis gesetzt war.

Gleichwohl hat die Antragsgegnerin die ihr und der Leitung des Personal- und Organisationsamtes hinreichend bekannten Spannungen im Amt für Brand- und Zivilschutz in der Vergangenheit nicht zum Anlass genommen, hierauf bezogene dienstrechtliche oder gar disziplinarrechtliche Schritte gegen den Antragsteller – bzw. falls sich die Anschuldigungen als unhaltbar erwiesen hätten, gegen die verantwortlichen Feuerwehrleute – einzuleiten. Im Gegenteil wurde der Antragsteller in den seit dem Jahr 2011 ergangenen Regelbeurteilungen regelmäßig mit der Spitzennote eingestuft. So erhielt der Antragsteller in der Regelbeurteilung vom … 2014 (Beurteilungszeitraum 01/2011 bis 12/2013) die Bestnote „Leistung erheblich über den Anforderungen“ und wurde mit Wirkung vom … 2016 zum Leitenden Branddirektor befördert. Auch in der Regelbeurteilung vom … 2017, eröffnet am … 2017, (Beurteilungszeitraum 2014 bis 2016) wurde dem Antragsteller die bestmögliche Gesamtnote „Leistung erheblich über den Anforderungen“ zuerkannt, wobei er gerade im Merkmal „Förderung von Mitarbeiter/Innen“ die Spitzennote erhielt. Selbst noch in dem am … 2017 auf seinen Wunsch erstellten Dienstzeugnis (Bl. 209) wurde er mit einer uneingeschränkt positiven Verbalbeurteilung bewertet, gerade auch in Bezug auf sein Führungsverhalten. Darin ist ausgeführt, dass der Antragsteller immer eine große Loyalität bewiesen … und es gut verstanden habe, seine Mitarbeiter anzuleiten und verantwortungsbewusst zu Leistungen zu motivieren, er die Aufgaben effizient delegiert habe, in dem er klare und eindeutige Anweisungen erteilt und gleichzeitig seine Mitarbeiter durch gezielte Qualifikationsmaßnahmen gefördert habe, er habe als Vorgesetzter deren Anerkennung genossen. Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die letzten vier Absätze des Zeugnisses meint, dass es sich unter Berücksichtigung der „Zeugnissprache“ nur vordergründig um ein sehr gutes Zeugnis handele, gelingt es ihr nicht, Verwirrung zu stiften, da ausweislich des dem Zeugnis zu Grunde liegenden Schriftverkehrs zwischen der Leitung des Personal- und Organisationsamtes und des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers (Bl. 798) in Anlehnung an die letzte Beurteilung die bestmögliche Bewertung ausdrücklich gewollt war und das Zeugnis auch auf einer Linie mit den dem Antragsteller zuletzt in den Regelbeurteilungen zuerkannten Spitzennoten liegt.

Im Weiteren ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin sowohl intern gegenüber den Mitarbeitern als auch nach außen gegenüber den Medien dem Antragsteller den Rücken gestärkt hat. So ist von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahmen von Feuerwehrbeamten zu entnehmen, dass sie allen Mitarbeitern seit Jahren klarzumachen versucht habe, dass die Feuerwehrbeamten das Problem seien und nicht der Amtsleiter, wem dies nicht gefalle, der könne ja einfach gehen (Bl. 728, 700). Zudem ist aktenkundig die Berichterstattung im aktuellen Bericht vom 7.6.2017 unter der Überschrift „Scharfe Kritik an S… Feuerwehrchef“ (Bl. 192 des Verfahrens 2 L 2483/17), wonach die Stadtverwaltung die Vorwürfe gegen den Antragsteller als unbegründet und unhaltbar zurückgewiesen und hierzu ausgeführt habe, es gebe einige wenige Unzufriedene bei der Berufsfeuerwehr, die abgeschnittenen alten Zöpfen und verlorenen Privilegien nachtrauerten; die Sicherheit der Feuerwehrleute sei stets gewährleistet; der Antragsteller habe den Auftrag, bei der Wehr aufzuräumen und müsse überkommenen Vorstellungen aus den achtziger Jahren entgegentreten, was eben nicht allen gefalle. Auch der dem Antragsteller unmittelbar vorgesetzte Sicherheitsdezernent der Stadt wird mit den Worten zitiert, dass dem Antragsteller dienstrechtlich nichts vorzuwerfen sei, er sei ein anerkannter Experte, auch bundesweit, der in vielen Gremien arbeite, er – der Sicherheitsdezernent – habe nicht eine fachliche Kritik gehört. Im Vermerk der Leitung des Personal- und Organisationsamtes für die Antragsgegnerin vom 28.9.2017 wird noch zu diesem Zeitpunkt auf die Planung des Moderators hingewiesen, die Moderation zum Abschluss zu bringen und eine Art Beschwerdemanagement einzurichten.

Dieses Verhalten der Antragsgegnerin kann nur so verstanden werden, dass sie selbst am Verhalten des Antragstellers keine wesentliche inhaltliche Kritik gehabt hat. Vielmehr spricht vieles dafür, dass aus ihrer Sicht zentraler Grund für die Störung des Betriebsfriedens bei der S… Berufsfeuerwehr die Bemühungen des Antragstellers waren, in Erfüllung des ihm erteilten Auftrags, „bei der Wehr aufzuräumen“, die mit Anstrengungen einer nicht unerheblichen Zahl von Mitarbeitern, von als unliebsam empfundenen Veränderungen verschont zu bleiben, kollidiert sind. Diese Diskrepanz wird auch darin deutlich, dass in vielen Stellungnahmen langjährig Bediensteter der Dienstbetrieb vor der Übernahme der Amtsleitung durch den Antragsteller als intakt und das Miteinander sowie die Zusammenarbeit zwischen und während der Einsätze als bestens funktionierend dargestellt werden, Wertungen, die mit dem seitens der Antragsgegnerin damals offenbar gesehenen Handlungsbedarf nicht übereinstimmen.

2.3.3 Wenn sich die Antragsgegnerin nunmehr die in den vorgelegten Erklärungen der Feuerwehrleute vorgebrachten Vorwürfe über das „absolute Führungsversagen des Antragstellers“ offensichtlich ohne erkennbare dokumentierte Prüfung zu eigen macht und vorträgt, dass der Antragsteller seine Beamten krank mache, das Mobbing des Antragstellers („Meister des Mobbing“) schon seit Jahren andauere, der offensichtlich unbelehrbare Antragsteller seine Mitarbeiter tyrannisiere, sie – die Antragsgegnerin – seit Jahren vergeblich versucht habe, das Verhältnis zu entspannen, was jedoch aufgrund des Verhaltens des Antragstellers völlig ergebnislos geblieben sei, es diesem an jeglicher Selbstkritik fehle und er nicht gewillt sei, sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitern zu überdenken und zu verändern, dem Antragsteller seit Jahren bekannt sei, dass seine Arbeit vom Dienstherrn zum Teil heftig kritisiert werde, steht ihr Vorbringen mit ihrem vorangegangenen Verhalten in unauflösbarem Widerspruch und ist gänzlich unglaubhaft.

Die Richtigkeit des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auch nicht – nachträglich – dadurch belegt, dass sich infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9.4.2019 insgesamt 80 Feuerwehrbeamte als dienstunfähig erkrankt gemeldet haben. Der Senat ist ungeachtet des Umstandes, dass die Dienstunfähigkeit in allen 80 Fällen amtsärztlich bestätigt wurde, nicht von der Richtigkeit dieser Feststellungen überzeugt. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass vor dem im Dezember 2017 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ein vergleichbar hoher Krankenstand auch nicht ansatzweise erreicht wurde, und nach einer Abwesenheit des Antragstellers von fast eineinhalb Jahren allein aufgrund seiner anstehenden Rückkehr auf den Dienstposten des Amtsleiters nahezu zeitgleich 80 Beamte aufgrund der gleichen Ursache dienstunfähig erkranken sollen und, so die offensichtliche Erwartung der Antragsgegnerin, im Fall der erhofften Aussetzung der erstinstanzlichen Entscheidung wie auf ein Kommando dem Dienst wieder zur Verfügung stehen würden. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass im Anschluss an die Sitzung des Wachmannschaftsbeirats vom 11.4.2019 (Bl. 336) aus dem Kreis der Teilnehmer des Führungskreises der Berufsfeuerwehr vorgebracht wurde, eine Rückumsetzung des Antragstellers mache keinen Sinn, weil die Mitarbeiter dann nicht mehr den Dienst aufnehmen würden, weil niemand unter diesem Führungsstil mehr arbeiten möchte. Gegen diese angekündigte Arbeitsverweigerung ist der den Vorsitz führende Bürgermeister nicht nur nicht eingeschritten, vielmehr hat er seinerseits dem Antragsteller empfohlen, sich bis Montag krank zu melden. Dieses Verhalten weist darauf hin, dass die Krankmeldung bewusst als Mittel der Auseinandersetzung im Brand- und Zivilschutzamt eingesetzt wird und sogar von vorgesetzter Seite legitimiert, zumindest nicht beanstandet wird. Von daher verwundert es nicht, dass ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste „Übersicht – Eingegangene Dienstunfähigkeitsbescheinigungen; Stand 15.4.2019 12.00 Uhr“ (Bl. 464 ff) die weitaus überwiegende Zahl der eingereichten privatärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen erst ab dem 12.4.2019, also am Tag nach der Sitzung des Wachmannschaftsbeirats, bei der Antragsgegnerin eingegangen sind.

2.3.4 Wenn die Antragsgegnerin tatsächlich der Auffassung gewesen sein will, dass die über Jahre vorgebrachten Beschwerden über die Amtsführung des Antragstellers im Kern berechtigt sein könnten, hätte es sich ihr mit Blick auf die ihr obliegende Fürsorgepflicht aufdrängen müssen, schon frühzeitig belastbare aussagekräftige Feststellungen über die Berechtigung der Vorwürfe zu erheben und gegebenenfalls mit dienstrechtlichen Maßnahmen, wie etwa verstärkte Kontrolle der Amtsführung, Berücksichtigung etwaiger Defizite in der Amtsführung bei dienstlichen Beurteilungen, Ermahnungen u.s.w., gegen den Antragsteller einzuschreiten, um die Spannungen im Brand- und Zivilschutzamt und die damit einhergehende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes aufzulösen. Ein derartig frühzeitiges Eingreifen hätte umso näher gelegen, als in diesem Fall eine Zuspitzung etwaiger Konfliktlagen vermieden und damit jeglichem Anlass für schwerwiegende Maßnahmen wie die Abberufung und Wegsetzung von der Amtsleitung aller Voraussicht nach erfolgreich entgegengewirkt worden wäre. Derartiges ist indes nicht ansatzweise erkennbar.

Aktenkundig ist die mit der „Dienstanweisung zur Zusammenarbeit und Führung beim Amt für Brand- und Zivilschutz“ vom 1.8.2017 angeordnete Einrichtung eines Wachmannschaftsbeirats und Durchführung eines regelmäßigen jour fixe (Bl. 753 ff), die nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin lediglich „zwecks Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Amtsleitung und den Feuerwehrleuten“ erfolgt sind. Erstmals mit Verfügung vom 12.12.2017 wurde dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte mit der Begründung vorläufig untersagt, dass das Vertrauensverhältnis zur Verwaltungsspitze und zu seinen Untergebenen zerstört sei. Diese Maßnahme ist allerdings allein mit neuen Erkenntnissen zum Brandeinsatz in der S… Straße am 3.12.2017 und dem nachfolgenden Verhalten des Antragstellers begründet worden. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 1.3.2018 – 2 L 2483/17 – ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.12.2017 mit der Begründung an, dass das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten die Maßnahme nicht trägt. Auch in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 8.3.2018, durch die dem Antragsteller – erneut – mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte vorläufig untersagt wurde, wurde der Verlust des Vertrauensverhältnisses zur Verwaltungsspitze und zu den Mitarbeitern des Amtes für Brand- und Zivilschutz maßgeblich auf konkrete Sachkomplexe (Abgabe Feuerwehrfahrzeug, Falschaussage, überhöhte Vergütungen für A-Dienst, Einsatz am 3.12.2017, Disziplinarverfahren wegen dieser Punkte) gestützt und nur am Rande erwähnt, dass der Führungsdienst der Feuerwehr sich bereits im Sommer 2017 trotz zahlreicher vorangegangener Mediationen über den Antragsteller beschwert habe und auch hier ein Vertrauensverlust vorliege. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 10.9.2018 – 2 L 484/18 – entschied das Verwaltungsgericht, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 8.3.2018 wiederhergestellt wird und zukünftig entfällt, wenn dem von der Staatsanwaltschaft S… wegen des Tatvorwurfs des Betruges gestellten Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens – 28 Ds 05 Js 9/17 (60/18) – vor dem Amtsgericht S… entsprochen wird, wozu es aber aufgrund der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts S… vom 23.10.2018 – 28 Ds 5 Js 9/17 (60/18) – und der bestätigenden Entscheidung des Landgerichts S… vom 6.3.2019 – 8 Qs 113/18 – nicht gekommen ist. Demnach hat sich die Antragsgegnerin der von Feuerwehrbeamten über die Amtsführung des Antragstellers vorgebrachten Beschwerden als maßgebliche Begründung ihres Einschreitens erstmals bedient, nachdem sie mit den zunächst ergriffenen Maßnahmen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte vor Gericht keinen Erfolg hatte. Ein konsequentes, in sich stimmiges Vorgehen ist dies nicht.

Soweit in mehreren Stellungnahmen noch unverhohlen zum Ausdruck gebracht wird, dass sich das Desaster vom April diesen Jahres im Fall einer erneut dem Antragsteller günstigen Gerichtsentscheidung wiederholen wird, führt dies zu keiner der Antragsgegnerin günstigeren Betrachtung. Selbstverständlich kann sich der Senat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Umsetzungsverfügung und der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von solchen Szenarien leiten lassen.

Damit hat die Umsetzungsverfügung bereits in tatsächlicher Hinsicht keine tragfähige Grundlage.

2.3 Die Umsetzung ist im Weiteren offensichtlich rechtswidrig, weil sie den Antragsteller gegen seinen Willen auf Dauer einer Verwendung in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes und seiner hierauf bezogenen Vorbildung entzieht. Da es in dem höheren feuerwehrtechnischen Dienst der L… Stadt nur eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 gibt, haftet dieser Rechtsfehler bereits der Wegsetzung von seinem bisherigen Dienstposten an.

2.3.1 Der Antragsteller gehört seit seinem Eintritt in den öffentlichen Dienst und auch nach seiner Versetzung in den Dienst der L… Stadt S… der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes an, wobei ihm mit dem zuletzt übertragenen Amt des Leitenden Branddirektors eine Funktion mit Leitungsaufgaben zugewiesen ist.

Die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes stellt eine gegenüber den Laufbahnen des allgemeinen oder des technischen Verwaltungsdienstes eigenständige, spezielle Laufbahn in einer eng umschriebenen Fachrichtung dar, die den aufgabenspezifischen Besonderheiten des Feuerwehrdienstes Rechnung trägt und bezogen auf das Saarland in der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes vom 27.9.2011, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.3.2017 (Amtsblatt I, S. 436), – im Folgenden: SFeuLVO – geregelt ist. In den §§ 11 Nr. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 SFeuLVO ist in Bezug auf den höheren Dienst bestimmt, dass Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst u.a. ein abgeschlossenes Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang ist, anschließend ein Vorbereitungsdienst mit dem Ziel zu absolvieren ist, die Beamtin oder den Beamten theoretisch und praktisch auszubilden, um sie oder ihn in die Lage zu versetzen, alle Aufgaben in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen zu können, und der Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzuschließen ist.

Eine solche feuerwehrtechnische Ausbildung hat der Antragsteller absolviert, indem er am … 2002 an der B… Universität – Gesamthochschule W… im Integrierten Studiengang Sicherheitstechnik, Studienrichtung Brand- und Explosionsschutz, die Diplomprüfung II bestanden und den akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs verliehen bekam, in der Zeit von … 2002 bis … 2004 das Brandreferendariat abgeleistet und am … 2004 vor dem Prüfungsausschuss für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst des Landes N… die Brandassessorprüfung abgelegt hat. Das Saarländische Ministerium für Inneres und Sport hat mit Schreiben vom 22.7.2008 die Gleichwertigkeit der vom Antragsteller in N… erworbenen Befähigung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes und der Befähigung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes festgestellt.

Dieser speziellen laufbahnspezifischen Ausbildung in Theorie und Praxis wird eine Verwendung des Antragstellers außerhalb der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht gerecht.

2.3.2 Mit seinem Eintritt in den feuerwehrtechnischen Dienst hat der Antragsteller Anspruch auf eine dieser besonderen Laufbahn entsprechende dienstliche Verwendung. Der Kern der laufbahntypischen Aufgaben darf ihm nicht entzogen werden, der die Laufbahn prägende Charakter der Dienstaufgaben muss bei der Übertragung des konkreten Dienstpostens gewahrt bleiben.8

Der laufbahntypische Aufgabenkern eines Amts im feuerwehrtechnischen Dienst besteht in den Aufgaben der Brandbekämpfung, des Brandschutzes und des Rettungsdienstes. Die das Amt prägende Tätigkeit eines Beamten der Berufsfeuerwehr, sein (Haupt)Tätigkeitsprofil, ist der Einsatzdienst im Brand- und Katastrophenschutz. Gerade der praktische Einsatz im abwehrenden Brand- und Rettungsschutz stellt ein (Haupt-) Tätigkeitsprofil der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes dar.9 Dies wird nicht nur durch die gesetzlichen Vorgaben zum Vorbereitungsdienst unterstrichen, wonach auch eine praktische Ausbildung zu erfolgen hat, um die Referendare in die Lage zu versetzen, alle Aufgaben in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen zu können. Dass der praktische Einsatz ein zum Kernbereich der Laufbahn zählendes Alleinstellungsmerkmal ist, ergibt sich auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht. Danach rechtfertigen die berufstypischen, von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten des Dienstes von Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, wie beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen (Brand, Notfälle, Naturkatastrophen usw.) unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden, sowie die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen, die Gewährung einer auf sie beschränkten Feuerwehrstellenzulage.10

Im Fall eines Beamten im Amt eines Leitenden Branddirektors kann nichts Anderes gelten. Für ihn gehört die Wahrnehmung von praktischen feuerwehrtechnischen Leitungsaufgaben zum Kernbereich seines Amtes. So heißt es in einem Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit zu den Aufgaben und Tätigkeiten von Beamten im höheren feuerwehrtechnischen Dienst (Stand: 1.11.2018), dass sie als Einsatz- oder Einsatzabschnittsleiter größere Einsätze vor Ort leiten oder Aufgaben in Führungsstäben übernehmen (Bl. 225). Dass die Voraussetzungen eines Feuerwehreinsatzbeamten beim Antragsteller erfüllt waren, ergibt sich daraus, dass er zum Beispiel im praktischen Einsatzdienst als Einsatzleiter tätig war und eine Feuerwehrzulage erhielt, die ihm erst mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.9.2018 mit der Begründung aberkannt wurde, dass er nicht mehr als Feuerwehreinsatzbeamter tätig sei. Diesem laufbahntypischen Tätigkeitsprofil wird eine vollständige und endgültige Verwendung des Antragstellers außerhalb der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht gerecht, auch wenn die ihm dort übertragene Tätigkeit Berührungen mit dem Thema Brand- und Rettungsschutz aufweisen mag, da dies nur den vorbeugenden, planenden Brand- und Rettungsschutz betreffen kann. Zudem besteht bei einer dauerhaften Verwendung außerhalb der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes die Gefahr des Verlustes einsatzpraktischer Erfahrungen und Qualifikationen. Demzufolge ist die dem Antragsteller im Wege der Umsetzung übertragene Funktion des „Brandschutz- und Sicherheitsreferenten der L… Stadt S…“ im Baudezernat keine seiner Laufbahn und Ausbildung gemäße Tätigkeit.11

2.3.3 Kommt demnach für den Antragsteller eine seiner Laufbahn und Ausbildung entsprechende Verwendung nur im Bereich der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in Betracht, wird maßgeblich, dass es in dieser Laufbahn im Stellenplan der L… S… für das Haushaltsjahr 2018 nur eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 gab.12 Dies hat zur Folge, dass eine dauerhafte Wegsetzung des Antragstellers ohne sein Einverständnis grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist.

Ob ein „ganz besonders dringendes Bedürfnis des Dienstes“ die Verwendung des Beamten in einer seinem Beruf fremden Laufbahn, etwa wenn der Beamte auf seinem bisherigen Posten schlechthin untragbar ist und eine andere gleichwertige Stelle in derselben oder einer „verwandten“ Laufbahn nicht zur Verfügung steht, rechtfertigen kann,13 braucht fallbezogen nicht entschieden zu werden, da eine Untragbarkeit des Antragstellers als Leiter des Brand- und Zivilschutzamtes aus den unter 2.2. dargelegten Gründen nicht festgestellt werden kann.

Ebenso wenig kommt es entscheidungserheblich auf die weitere Frage an, ob der Antragsteller ungeachtet der laufbahnfremden Verwendung auch in Bezug auf die zu seinem statusrechtlichen Amt gehörende Leitungsfunktion durch die Ankündigung der Zuweisung einer Person für „Assistenztätigkeiten“ amtsgemäß eingesetzt ist.

2.4 Schließlich erweist sich die mit Verfügung vom 19.9.2018 angeordnete Umsetzung des Antragstellers auch insoweit als fehlerbehaftet, als die Maßnahme entgegen § 39 Abs. 1 SVwVfG in keiner Weise begründet ist und demgemäß die notwendigen Ermessenserwägungen vollständig vermissen lässt.

Eine Abwägung der – angeblich – für die Umsetzung streitenden, in der Verfügung nicht einmal erwähnten dienstlichen Interessen mit den berechtigten, grundgesetzlich (Art 33 Abs. 5 GG) geschützten und ebenfalls keine Erwähnung findenden Belangen des Antragstellers findet nicht ansatzweise statt. Damit hat die Antragsgegnerin das ihr obliegende Ermessen erkennbar nicht ausgeübt. Von daher kommen auch eine Nachholung der Ermessensausübung und ein Nachschieben von Ermessensgründen im nachfolgenden Verfahren nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

Fußnoten

1)

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.1.2008 – 2 BvR 754/07 -, Juris, Rdnr. 10; BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 -, Juris, Rdnr. 19 und vom 22.5.1980 – 2 C 30/78 -, Juris, Rdnr. 23

2)

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.1.2008, wie vor, Rdnr. 11; BVerwG, Urteil vom 28.11.1991, wie vor, Rdnr. 21

3)

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.1.2008, wie vor, Rdnr. 12

4)

BVerwG, Urteile vom 28.11.1991, wie vor, Rdnr. 20, und vom 24.1.1991 – 2 C 16/88 -, Juris, Rdnr. 27

5)

BVerwG, Urteile vom 24.1.1991, wie vor, Rdnr. 24, und vom 28.11.1991, wie vor, Rdnr. 18

6)

BVerwG, Urteile vom 24.1.1991, wie vor, Rdnr. 27

7)

BVerwG, Urteile vom 22.5.1980, wie vor, Rdnr. 25, 26 und vom 15.8.1960 – 6 C 9/59 – Buchholz 237.3 § 27 BG Bremen Nr.1, DVBl. 1960 Seite 891, 892

8)

Plog/Wiedow, BBG, Stand: August 2019, § 66 Rdnr. 5 m.w.N.

9)

OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.9.2003 – 1 A 1069/01 -, Juris; Rdnr. 67; VG Neustadt, Urteil vom 2.7.2014 1K 937/13.NW -, Juris, Rdnr. 32 m.w.N.

10 )

BVerwG, Urteil vom 27.6.1991 – 2 C 20/90 -, Juris, Rdnr. 16

11)

Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.10.2016 – 2 E 83/16 -, Juris, zur Verpflichtung des Dienstherrn, einen Feuerwehrbeamten – im vergleichbaren Umfang mit anderen Beamten im Feuerwehreinsatzdienst – im Feuerwehreinsatzdienst zu verwenden.

12)

Stellenplan der LHS Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2018, Abschnitt 13, Unterabschnitt 13000 (Berufsfeuerwehr), Lfd. Nr. 112

13)

BVerwG, Urteil vom 15.8.1960, wie vor

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos