Skip to content

Umsetzungsrecht des Arbeitgebers

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 7 Sa 538/09

Urteil vom 03.03.2010


1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserlautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.07.2009, Az.: 4 Ca 132/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Umsetzung.

Die am … 1957 geborene, verheiratete Klägerin wurde von der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 22.06.1998 (vgl. Bl. 4 ff. d. A.) eingestellt. § 1 dieses Vertrages lautet: „Frau …. wird am 01.07.1998 als vollbeschäftigte Angestellte auf unbestimmte Zeit eingestellt und im Fachbereich Psychiatrie – incl. Tagesklinik – beschäftigt.“

Die Klägerin wurde anschließend als Pflegekraft im Fachbereich Psychiatrie – einschließlich Tagesklinik – beschäftigt.

Am 10.12.1999 unterzeichnete sie einen Vertrag (vgl. Bl. 10 ff. d. A.) zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 22.06.1998; in diesem Änderungsvertrag ist u. a. Folgendes geregelt: „§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.01.2000 durch folgende Vereinbarung ersetzt: Frau A., geborene Z, wird als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit 75 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt.“

Während der Zeit vom 21.11.2000 bis 07.11.2002 nahm die Klägerin erfolgreich an einer „Fachweiterbildung Psychiatrie“ teil. Während der Weiterbildungszeit zahlte die Beklagte weiterhin Arbeitsentgelt an die Klägerin.

In dem weiteren Vertrag vom 28.04.2006 (vgl. Bl. 12 f. d. A.) zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 22.06.1998 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 10.12.1999 heißt es: „§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.05.2006 wie folgt geändert: Frau A., geborene Z, wird als Vollbeschäftigte auf unbestimmte Zeit weiter beschäftigt.“

Als Vollzeitkraft bezog die in der psychiatrischen Pflegeeinheit 93 eingesetzte Klägerin monatlich ein tarifliches Grundentgelt i. H. v. 2.787,16 € brutto zuzüglich einer Psychiatriezulage in Höhe von 46,02 € brutto, einer Erschwerniszulage i. H. v. 15,34 € brutto und einer Wechselschichtzulage i. H. v. 105,00 € brutto (vgl. die Gehaltsmitteilung für November 2008 = Bl. 6 d. A.).

Im Oktober 2008 fotografierte die Klägerin eine psychisch kranke Patientin, die zuvor zuviel Pflegecreme auf ihr Gesicht aufgetragen hatte. Die hergestellte Fotografie händigte die Klägerin der Patientin aus. Nachdem diese Fotografie später in die Hände von therapeutischem Personal gelangt war, kam es anlässlich dieses Vorfalls zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen dem Pflegepersonal und dem therapeutischen Personal, wobei die Klägerin die Erstellung der Fotografie zunächst nicht einräumte. Dies offenbarte sie dann später am gleichen Tag gegenüber dem Pflegedirektor der Beklagten. Anschließend kam es – unter Beteiligung des Betriebsratsvorsitzenden – zu einer Anhörung der Klägerin, deren Stellungnahme schriftlich protokolliert wurde (vgl. Bl. 92 d. A.).

Der Leiter der psychiatrischen Abteilung der Beklagten, Herr Dr. …. wandte sich in einer E-Mail vom 16.12.2008 (vgl. Bl. 93 d. A.) an die Personalabteilung der Beklagten und lehnte darin eine weitere Zusammenarbeit wegen der aus seiner Sicht in der Vergangenheit erkennbar gewordenen persönlichen und fachlichen Mängel der Klägerin im Umgang mit psychisch Kranken kategorisch ab. Daraufhin setzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab dem 06.01.2009 zunächst befristet und später unbefristet in die Pflegeeinheit 62 um, die zu dem somatischen Bereich der Beklagten gehört. An der Eingruppierung und dem entsprechenden Grundentgelt der Klägerin änderte sich hierdurch nichts, jedoch entfielen zumindest die Psychiatrie – sowie die Erschwerniszulage.

Auf Antrag der Beklagten (Bl. 30 ff. A.) stimmte der bei ihr errichtete Betriebsrat einer unbefristeten Versetzung der Klägerin in die Pflegeeinheit 62 mit Schreiben vom 14.01.2009 (vgl. Bl. 32 d. A.) zu.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – eingereichten Klage hat die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung im Fachbereich Psychiatrie – incl. Tagesklinik – gerichtlich geltend gemacht.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die durchgeführte Versetzung sei rechtsunwirksam, da sie rechtlich nicht auf das Weisungsrecht der Beklagten gestützt werden könne. Die im Arbeitsvertrag vom 22.06.1998 vereinbarte Beschäftigung der Klägerin in der Abteilung Psychiatrie – incl. Tagesklinik – sei durch die anschließenden Änderungsverträge nicht erfasst worden. Diese Änderungsverträge seien nämlich nur auf Wunsch der Klägerin zur Reduzierung und Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit geschlossen worden. Sie seien eindeutig und nicht auslegungsfähig. Neben der Psychiatrie – und Erschwerniszulage entgehe ihr – aufgrund der Versetzung – auch die Wechselschichtzulage.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sie über den 06.01.2009 hinaus im Fachbereich Psychiatrie – incl. Tagesklinik – weiterzubeschäftigen.

Die Beklagten hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, durch den Änderungsvertrag vom 10.12.1999 sei die in § 1 des Arbeitsvertrages vom 22.06.1998 enthaltene Konkretisierung des Arbeitsbereiches der Klägerin aufgehoben worden, sodass die Beklagte eine Versetzung in die Pflegeeinheit 62, aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechtes, rechtswirksam habe durchführen können.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat mit Urteil vom 08.07.2003 (Bl. 41 ff. d. A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, durch die schriftlichen Änderungsverträge vom 10.12.1999 und 28.04.2006 sei § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages so abgeändert worden, dass eine Versetzung der Klägerin in eine andere Pflegeeinheit möglich geworden sei. Bereits durch den ersten Änderungsvertrag sei § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages ersetzt worden, wobei „ersetzen“ nach der deutschen Sprache „tauschen, austauschen, auswechseln“ oder „neu gestalten“ bedeute.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 4 des Urteils vom 08.07.2009 (= Bl. 44 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 06.08.2009 zugestellt worden ist, hat am 27.08.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 05.10.2009 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Klägerin macht geltend, das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der Änderungsverträge vom 10.12.1999 und 28.04.2006 den Vertragswillen beider Vertragsparteien nicht gemäß § 133 BGB berücksichtigt. Ansonsten hätte das Arbeitsgericht erkennen müssen, dass verschiedene Umstände für einen nach wie vor bestehenden Beschäftigungsanspruch der Klägerin in der Abteilung Psychiatrie – incl. Tagesklinik – sprächen. So habe sich die Klägerin für den Fachbereich Psychiatrie ständig weitergebildet; auf die zweijährige „Fachweiterbildung Psychiatrie“ vom 21.11.2000 bis 07.11.2002 sei insoweit zu verweisen. Des Weiteren seien die Änderungsverträge ausschließlich im Hinblick auf die Änderung der Arbeitszeit der Klägerin geschlossen worden und dies ausschließlich auf Wunsch und Veranlassung der Klägerin. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages vom 10.12.1999 sei nie über eine Änderung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit verhandelt worden, sondern lediglich über die Arbeitszeit. Gleiches gelte für den Änderungsvertrag vom 28.04.2006. Die Änderung des Beschäftigungsbereiches der Klägerin habe mithin nur durch eine Änderungskündigung erfolgen können, welche aber von der Beklagten nicht ausgesprochen worden sei.

Selbst wenn man von der rechtlichen Möglichkeit einer einseitigen Veränderung des Beschäftigungsbereiches durch die Beklagte im Wege des Direktionsrechtes ausgehe, sei die entsprechende Weisung rechtsunwirksam, da sie nicht billigem Ermessen entsprochen habe. Dies folge bereits daraus, dass die Beklagte lediglich zwei aus ihrer Sicht gegebene Pflichtverletzungen vortragen könne, obwohl die Klägerin bereits zehn Jahre in der psychiatrischen Abteilung gearbeitet habe. Darüber hinaus lägen diese Pflichtverletzungen tatsächlich gar nicht vor. Zwar habe die Klägerin im Juli 2007 die in der psychiatrischen Abteilung stationär aufgenommene Patientin …. gebeten, ihr Bett selbst zu machen. Die Patientin sei dabei gesundheitlich in der Lage gewesen, diese Tätigkeit selbst durchzuführen; in der psychiatrischen Abteilung sei es die Regel gewesen, dass Patienten, welche hierzu gesundheitlich in der Lage und fähig gewesen seien, ihre Betten selbst machen.

Herr …. habe sich zwar über das „Ansinnen“ der Klägerin, dass seine Frau ihr Bett selbst machen solle, beschwert, dieser habe sich jedoch anlässlich des Krankenhausaufenthaltes seiner Frau mehrfach und über die unterschiedlichsten Dinge bezüglich der Pflegekräfte beschwert, ohne dass dies begründet gewesen sei.

Soweit die Beklagte ausführe, die Klägerin habe des Weiteren in einem „Kasernenhofton“ Frau …. gehindert, einer Mitpatientin beim Kaffee holen behilflich zu sein, sei dies vollkommen aus der Luft gegriffen.

Sie, die Klägerin, habe im Oktober 2008 zwar eine Fotografie auf Wunsch einer Patientin der psychiatrischen Abteilung angefertigt, diese Fotografie sei jedoch nur und ausschließlich für diese Patientin bestimmt gewesen. Im Übrigen verweise sie zu diesem Vorfall auf ihre schriftliche Stellungnahme anlässlich ihrer Anhörung vom 14.11.2008.

Soweit der die Abteilung Psychiatrie leitende Arzt Herr Dr. y schriftlich eine weitere Zusammenarbeit mit der Kläger verweigert habe, liege dies darin begründet, dass er unbedingt eine in einer anderen Abteilung beschäftigte Mitarbeiterin, nämlich Frau W, auf seiner Abteilung als Mitarbeiterin habe beschäftigen wollen. Angesichts der spezifischen Ausbildung der Klägerin für die pflegerische Tätigkeit im Psychiatriebereich und der erheblichen finanziellen Nachteile, die sie in Kauf nehmen müsse, entspreche die von der Beklagten durchgeführte Versetzung nicht billigem Ermessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 05.10.2009 (Bl. 65 ff. d. A,.) und 23.02.2010 (Bl. 97 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 08.07.2009 – Az: 4 Ca 132/09 – die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 06.01.2009 hinaus im Fachbereich Psychiatrie – incl. Tagesklinik – weiterzubeschäftigen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt aus, die schriftlichen Änderungsverträge vom 10.12.1999 und 28.04.2006 müssten so verstanden werden, wie sie ein objektiver Dritter in der Position der Klägerin verstehen müsse. Dabei sei zunächst der Wortsinn von Bedeutung, wobei in dem Änderungsvertrag vom 22.06.1998 § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages ausdrücklich ersetzt worden sei, so dass die gesamte Vertragsbestimmung und nicht nur der Umfang der Arbeitszeit geändert worden sei.

Die Beklagte habe mit den Vertragsänderungen die Absicht verfolgt, im Rahmen der Änderung des Arbeitsvertrages auch ihre Dispositionsfreiheit und somit ihr Direktionsrecht hinsichtlich des Einsatzes der Klägerin auszuweiten.

Die von der Beklagten durchgeführte Versetzung entspreche billigem Ermessen, weil es der Klägerin in der Vergangenheit an dem leidensgerechten Umgangston sowie an dem Respekt gegenüber den Patienten der psychiatrischen Abteilung gefehlt habe.

Im Juli 2007 habe sich der Ehemann der an Demenz leidenden Patienten …. darüber beschwert, dass die Klägerin diese Patienten aufgefordert habe, ihr Krankenbett selbst zu machen, obwohl diese hierzu erkennbar nicht in der Lage gewesen sei. Darüber hinaus habe – nach Angaben des Herrn …. – die Klägerin in einem „Kasernenhofton“ seine Ehefrau gehindert, einer Mitpatientin beim Kaffee holen behilflich zu sein.

Die Klägerin habe des Weiteren im Oktober 2008 ein entstellendes Foto von einer psychisch kranken Patientin angefertigt, das später im Krankenzimmer der Patientin aufgefunden worden sei. Später habe sich die Klägerin hinsichtlich der Auswirkungen ihres Verhaltens auf die Patientin uneinsichtig gezeigt und in Abrede gestellt, dass hierdurch die Therapie der Patientin beeinflusst werden könne.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund habe der Leiter der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Herr Dr. y die Klägerin als ungeeignet für einen weiteren Einsatz in der Psychiatrie befunden und dies in der E-Mail vom 16.12.2008 zum Ausdruck gebracht.

Die beiden vorgetragenen Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2008 stünden e….emplarisch für zahlreiche weitere Auffälligkeiten, die nicht hinreichend dokumentiert worden seien. Die Beklagte sei gehalten gewesen, durch die Umsetzung der Klägerin einer Gefährdung der therapeutischen Ansätze in der psychiatrischen Abteilung ihres Krankenhauses entgegenzuwirken.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 21.10.2009 (vgl. Bl. 72 ff. d. A.) und 03.02.2010 (vgl. Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat die auf eine über den 06.01.2009 hinaus andauernde Beschäftigung der Klägerin im Fachbereich Psychiatrie – einschließlich Tagesklinik – gerichtete Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Bei der von der Beklagten zum 06.01.2009 durchgeführten Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung (A.), die kraft Weisungsrechts einseitig erfolgen konnte (B.) und billigem Ermessen entsprach (C.).

A.

Die Beklagte hat die Klägerin für die Zeit ab dem 06.01.2009 umgesetzt, da sie sie statt in der Pflegeeinheit 93 nunmehr in der Pflegeeinheit 62 weiterbeschäftigt hat. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 20.11.2003 – 8 AZR 608/02 – = EzA § 628 BGB 2002, Nr. 3) ist im vorliegenden Fall nicht von einer Versetzung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG auszugehen, da weder Art noch Ort und Umfang der Tätigkeit der Klägerin durch die Personalmaßnahme vom 06.01.2009 wesentlich verändert wurden.

Selbst wenn man aber von einer Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG ausgehen würde, scheitert die Maßnahme nicht an der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates, da diese Zustimmung schriftlich am 14.01.2009 erteilt worden ist.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten unabhängig davon, ob es sich – wie hier angenommen – um eine Umsetzung oder ob es sich um eine Versetzung handelt.

B.

Die Umsetzung vom 06.01.2009 war – ohne dass es einer Änderungskündigung bedurfte – durch Weisung der Beklagten rechtlich möglich, da die Klägerin zum Umsetzungszeitpunkt keinen vertraglichen Anspruch auf eine Beschäftigung ausschließlich in der psychiatrischen Abteilung – einschließlich Tagesklinik – mehr hatte.

In dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 22.06.1998 war zwar eine entsprechende Beschäftigung vereinbart worden, die Vertragsklausel wurde aber in dem Änderungsvertrag vom 10.12.1999 durch eine Regelung ausdrücklich ersetzt, die eine Beschäftigung der Klägerin in einer bestimmten Abteilung des Krankenhauses nicht mehr vorsah. Durch den weiteren Änderungsvertrag vom 28.04.2006 änderte sich hieran nichts mehr.

Soweit demgegenüber die Klägerin die Auffassung vertritt, § 1 des ursprünglichen Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1998 sei unverändert anwendbar, da bei der Auslegung der nachfolgenden Änderungsverträge gemäß § 133 BGB über den Wortlaut hinaus auch der Parteiwille zu berücksichtigen sei, folgt dem die Berufungskammer nicht. Es mag sein, dass aus Sicht der Klägerin die beiden Änderungsverträge allein dem Zweck der von der Klägerin gewünschten Arbeitszeitveränderung dienten, dies ist aber auch unter Beachtung von § 133 BGB hier nicht ausschlaggebend. Denn die Notwendigkeit der Auslegung einer Willenserklärung und damit die Berücksichtigung von § 133 BGB entsteht erst, wenn die Willenserklärung nach Wortlaut und Sinn objektiv nicht eindeutig ist (vgl. Palandt u. a., BGB, 68. Auflage, § 133, Rz. 6, m. w. N.).

Im streitgegenständlichen Fall kann hiervon nicht ausgegangen werden, da nach dem Änderungsvertrag vom 10.12.1999 nicht nur die frühere Arbeitszeit, sondern auch die Beschäftigungsvereinbarung „ersetzt“ werde. Diese Formulierung ist, worauf bereits in dem erstinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde, vom Wortlaut her eindeutig.

Die weiteren Umstände lassen keinen Zweck erkennen, der etwas an der wortlautmäßig vorgesehenen, ersatzlosen Aufhebung der Bindung an einen bestimmten Beschäftigungsbereich ändern würde. Soweit die Klägerin den beiden Änderungsverträgen ausschließlich den Zweck zugrunde legt, die von ihr gewünschten Arbeitszeitveränderungen umzusetzen, findet diese Ausschließlichkeit keinerlei Anklang im Wortlaut. Des Weiteren hat die Beklagte dem widersprochen und ihrerseits dem Änderungsvertrag vom 10.12.1999 auch den Sinn beigemessen, die Versetzungsmöglichkeit zugunsten der Beklagten zu erweitern. Dass zwischen den Parteien vor der Unterzeichnung der Änderungsverträge ausschließlich über Arbeitszeitveränderungen gesprochen wurde, schließt den von der Beklagten zusätzlich verfolgten Zweck nicht aus.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit an Weiterbildungsmaßnahmen zur Pflege im psychiatrischen Bereich teilgenommen hat. Dem ist jedenfalls nicht ein erkennbarer Wille der Beklagten zu entnehmen, zukünftig die Klägerin ausschließlich in der psychiatrischen Abteilung zu beschäftigen. Dies gilt umso mehr als die von der Klägerin konkret benannte Weiterbildungsmaßnahmen während der Zeit vom 21.11.2000 bis 07.11.2002, mithin erst nach der Vertragsänderung vom 10.12.1999, durchgeführt wurde. Somit bestand für die Beklagte keinerlei Anlass, die zwischenzeitliche Erweiterung des Versetzungsrechtes durch eine von ihr mit einer Entgeltfortzahlung begleitete Weiterbildungsmaßnahme wieder rückgängig zu machen.

C.

Die dauerhafte Umsetzung der Klägerin auf einen Arbeitsplatz in der Pflegeeinheit 62 ist nicht gemäß §§ 106 Satz 1 GewO, 134 BGB nichtig.

Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn eine Umsetzung nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006 – 9 AZR 557/05 – = BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (vgl. BAG, Urt. v. 28.11.1989 – 3 AZR 118/88 = BAGE 63, 267; Urt. v. 21.07.2009 – 9 AZR 404/08 = Juris).

Im vorliegenden Fall sind folgende berechtigte eigenen Interessen der Klägerin feststellbar, die gegen die Umsetzung sprechen: Die Klägerin erleidet durch die Personalmaßnahme finanzielle Nachteile, da sie insgesamt – zumindest zeitweise – drei Zulagen verliert, welche während ihrer Beschäftigung in der psychiatrischen Abteilung geleistet wurden. Es handelt sich hierbei um die monatliche Erschwerniszulage in Höhe von 15,34 EUR brutto, die Psychiatriezulage in Höhe von 46,02 EUR brutto und die Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 EUR brutto. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, auch in dem somatischen Bereich, in welchem die Klägerin nunmehr tätig sei, würde in Wechselschicht gearbeitet, ergibt sich nicht, in welchem Umfang dort tatsächlich Wechselschicht anfällt. Hingegen hat die Klägerin in der psychiatrischen Abteilung dauerhaft Wechselschicht abgeleistet und die entsprechende Zulage erhalten.

Die Klägerin ist des Weiteren seit ca. zehn Jahren in der psychiatrischen Abteilung beschäftigt und während dieser Zeit sind lediglich zwei konkrete Vorfälle dokumentiert worden, aus denen sich nach Auffassung der Beklagten Pflichtverletzungen der Klägerin ergeben. Soweit die Beklagte weitere Fehlverhaltensweisen während dieser Zeit behauptet, können diese nicht berücksichtigt werden, da die Beklagte diese nicht im Einzelnen darzulegen vermag.

Demgegenüber ist das Umsetzungsinteresse der Beklagten durch folgende Tatsachen gekennzeichnet: Durch die Umsetzung ändert sich nicht die tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Soweit es zum Wegfall von Zulagen kommt steht dem gegenüber, dass die Klägerin im somatischen Bereich nicht mit den besonderen Arbeitsbedingungen konfrontiert ist, welche Grundlage der Zulagenzahlung in der psychiatrischen Abteilung sind.

Im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Fotografie von einer Patienten in der psychiatrischen Abteilung, die zuviel Pflegecreme auf ihr Gesicht aufgetragen hatte, ist ein Fehlverhalten der Klägerin feststellbar. Dabei mag ihr nachgesehen werden, dass sie eine Fotografie von der Patientin anfertigte, um – wie sie dies in ihrer schriftlich protokollierten Stellungnahme vom 14.11.2008 dargestellt hat – der Patientin, die nicht mehr über einen Spiegel verfügte, deutlich zu machen, dass sie die Pflegecreme in für sie unvorteilhafter Weise aufgetragen hatte. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die Klägerin die angefertigte Fotografie der Patientin anschließend ausgehändigt hat. Denn anlässlich ihrer Anhörung führte die Klägerin ausdrücklich aus, dass diese Patientin gegenüber allen Pflegekräften ein grundsätzliches Misstrauen geäußert habe und dementsprechend jedes Handeln der Pflegekräfte negativ belegt habe, obwohl sich im Grunde jede Pflegekraft um die Patientin bemüht habe. Angesichts dieser Problematik war es nicht geboten, nachdem der Patientin durch Vorzeigen der Fotografie ihr unvorteilhaftes Aussehen deutlich gemacht worden war, diese Fotografie der Patientin auch noch zu übergeben. Darüber hinaus hätte die Klägerin diesen Vorgang dem therapeutischen Personal auf jeden Fall mitteilen müssen, damit die Überlassung des für die Patienten unvorteilhaften Fotos bei der Therapie berücksichtigt werden konnte. Schließlich hätte die Klägerin nach Bekanntwerden der Anfertigung und Aushändigung des Fotos dies im Rahmen der anschließend sehr strittig geführten Diskussion einräumen müssen, um die Auseinandersetzungen zwischen dem Pflegepersonal und dem therapeutischen Personal anlässlich dieses Vorfalls abzumildern.

Des Weiteren ergibt sich aus der E-Mail des die Abteilung Psychiatrie leitenden Arztes, Dr. …. dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin in der Vergangenheit problematisch gewesen sei und aus seiner Sicht die Klägerin nicht über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Umgang mit psychisch Kranken verfüge. Soweit der leitende Arzt hier Frau W als Ersatz für die Klägerin vorgeschlagen hat, ist diesem Vorschlag nicht zu entnehmen, dass dies der ausschlaggebende Grund für die negative Stellungnahme war. Vielmehr wird dies lediglich in einem kurzen Absatz des Schreibens erwähnt, während im Übrigen die schwierige Zusammenarbeit mit der Klägerin in der Vergangenheit dargestellt wird. Auch wenn diesem Schreiben keine weiteren konkreten Fehlverhaltensweisen der Klägerin zu entnehmen sind, so ergibt sich hieraus doch, dass der leitende Arzt der psychiatrischen Abteilung am 16.12.2008 keine Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin mehr sah.

Aus der Abwägung der dargestellten unterschiedlichen Belange beider Vertragsparteien ergibt sich nach Überzeugung der Berufungskammer ein überwiegendes Interesse der Beklagten, das für die Umsetzung der Klägerin von der Pflegeeinheit 93 in die Pflegeeinheit 62 spricht. Denn aus Sicht der Beklagten als Arbeitgeberin ist es in der Abteilung Psychiatrie, zumindest mitverursacht durch die Klägerin, zu einer konfliktbeladenen Situation gekommen, welche gelöst werden musste. Angesichts des fehlenden Willens des leitenden Abteilungsarztes, mit der Klägerin weiterhin zusammenzuarbeiten, war es geboten, die Klägerin aus dieser Abteilung herauszunehmen. Da die Klägerin, insbesondere durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Anfertigung der Fotografie, die konfliktbeladene Situation mit herbeigeführt hatte, muss sie den Wegfall von Zulagen hinnehmen und ihre Arbeitstätigkeit ab dem 06.01.2009 in der Pflegeeinheit 62, trotz der zuvor in der psychiatrischen Abteilung zurückgelegten zehn Beschäftigungsjahre, fortsetzen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos