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Umsturzgefahr Sonderschutzfahrzeug beim zügigen Rückwärtsfahren mit eingeschlagener Lenkung

LG Celle – Az.: 14 U 218/19 – Urteil vom 10.06.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg <4 O 178/17> wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Lüneburg sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 113.567,09 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Unfall, der sich am 14. März 2015 gegen 10.50 Uhr auf dem Betriebsgelände der Klägerin in G., L. Str. …, ereignet hat. Die Führung des Betriebes hatte die Klägerin der Firma G. mbH übertragen, die ihrerseits die Beklagte zu 1) mit der Erbringung von Sicherheitsleistungen betraut hatte. Die Klägerin war Eigentümerin des Sonderschutzfahrzeugs Mercedes Benz G-Guard …, das der Beklagte zu 2) – ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) – auf dem Werksgelände steuerte, um eine Streifenfahrt zur Bewachung durchzuführen. Ihn begleitete als Beifahrer der Zeuge D. Im Rahmen eines Wendemanövers in Rückwärtsfahrt stürzte das klägerische Fahrzeug auf die rechte Seite und erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 111.567,09 EUR (vor allem Mietwagenkosten) nebst Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht (Erhöhung der Versicherungsprämie) in Anspruch genommen, weil der Beklagte zu 2) ein rasantes und überflüssiges Fahrmanöver ohne Anlass in Kenntnis der erleichterten Kippgefahr des Fahrzeugs durchgeführt und so den Schaden verschuldet habe. Die zur Zahlung aufgeforderte Beklagte zu 1) hat eine Schadensregulierung verweigert, da ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit greife, der hier zu bejahen sei, weil der Beklagte zu 2) ein normales Wendemanöver durchgeführt habe und mit einem Umstürzen des Fahrzeugs nicht habe rechnen müssen. Die Beklagte zu 1) treffe auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden hinsichtlich des Beklagten zu 2), der zuverlässig und besonnen sei. Die Schadenshöhe haben die Beklagten bestritten, insbesondere die Notwendigkeit des Zeitraums der Mietwagenkosten; es hätte ein Interimsfahrzeug beschafft werden können. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 445R – 447R d. A.).

Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Beklagten zu 2), Vernehmung des Zeugen D. und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dipl.-Ing. D. nebst mündlicher Ergänzung abgewiesen. Gemäß § 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und der Firma G. mbH sei die Haftung beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, was über § 4 Abs. 7 desselben Vertrages auch Wirkung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1) entfalte. Denn diese habe die Auswahl von Subunternehmern der Fa. G. beeinflussen können. Anderenfalls liefe die gleichlautende Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma G. mbH ins Leere. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine 100 %-ige Tochter der Fa. G. mbH gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht grob fahrlässig verhalten, denn es sei nicht auszuschließen, dass er versehentlich zu viel Gas gegeben habe. Das Kipprisiko des klägerischen Fahrzeugs könne nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 447R – 450R d. A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt, der Einzelrichter habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 2) ein unsinniges Fahrmanöver mit maximaler Geschwindigkeit bei voll eingeschlagenem Lenkrad ohne Anlass durchgeführt habe. Es wäre sinnvoll gewesen, sich dies mittels einer visuellen Simulation durch den Sachverständigen zu vergegenwärtigen. Die Auffassung des Einzelrichters zur Haftungsbegrenzung sei falsch. Die Beklagten hafteten bereits für einfache Fahrlässigkeit, die zu bejahen sei. Jedenfalls sei auch ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 2) zu bejahen. Die Beklagte zu 1) habe den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht geführt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Oktober 2019, 4 O 178/17, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 111.567,09 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. März 2017 zu zahlen, und

2. es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftige Schäden zu erstatten, die aus dem Unfallereignis vom 14. März 2015 mit dem Sonderschutzfahrzeug Mercedes Benz G-Guard, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestell-Nr.: …, resultieren.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Eine Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens halten sie nicht für notwendig.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagten haften der Klägerin anlässlich des Unfallgeschehens vom 14. März 2015 nicht auf Schadensersatz. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 831 BGB sind nicht erfüllt. Der Beklagte zu 1) hat sich nicht nur nicht grob fahrlässig verhalten, sondern ihn trifft überhaupt kein Verschulden an dem Schadensereignis.

1. Haftungsmaßstab

Die Erwägungen des Einzelrichters zum Haftungsmaßstab, also die Begrenzung der Haftung der Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, teilt der Senat nach einer eigenen kritischen Überprüfung unter besonderer Berücksichtigung des Berufungsvorbringens. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters auf Seiten 6 unten bis 8 oben des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat aus den nachstehenden Gründen vollinhaltlich anschließt.

In der Tat sieht die Vereinbarung zwischen der Fa. G. mbH und der Beklagten zu 1) vom 29. November 2010 (Anlage B 1, Bl. 68 d. A.) eine Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 1) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor, ebenso wie § 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und der Firma G. mbH vom 18./19. Dezember 1996 (Bl. 144 – 164 d. A.) für deren beider Verhältnis. Des Weiteren trifft es zu, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 7 ihres Vertrages mit der Fa. G. mbH der Einschaltung von Subunternehmern durch die G. widersprechen durfte, was sie offenkundig nicht getan hat. Auch der vom Einzelrichter angesprochene Umstand, dass die Klägerin eine 100 %-ige Tochter der Fa. G. gewesen ist, ist unstreitig. Hierauf stellt die Klägerin auf Seite 7 (Bl. 520 g d. A.) ihrer Berufungsbegründung selbst ausdrücklich ab, indem sie erklärt, im Verhältnis zwischen ihr und Fa. G. mache die Haftungsbegrenzung deswegen Sinn. Aber auch die Haftungsbegrenzung zwischen der Fa. G. mbH und der Beklagten zu 1) in deren Vertrag vom 29. November 2010 war sinnvoll, weil die Fa. G. über eine Kaskoversicherung verfügte, über die Schadensfälle im Rahmen der von der Beklagten zu 1) geschuldeten und mit einem Kundenfahrzeug durchgeführten Sicherheitsdienstleistungen abgewickelt werden sollten. Die Vertragsparteien wünschten ausdrücklich, dass der Beklagten zu 1) dieser Versicherungsschutz der Fa. G. zu Gute kommen sollte. Mit ihrer vertraglichen Regelung haben sie eine Haftung der Beklagten zu 1) und ihrer Mitarbeiter für fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen, und sogar für grob fahrlässiges Verhalten, soweit der Versicherungsschutz reicht.

Gerade weil die Klägerin eine Tochter der Fa. G. mbH ist, erscheint es in dieser Konstellation angemessen, die Subunternehmerin der Fa. G. im Verhältnis zur Klägerin nicht weiter haften zu lassen, als die Vertragspartnerin selbst. Mit dieser Argumentation im angefochtenen Urteil, die überzeugend ist, setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung argumentativ kaum auseinander. Anders als sie aufführt, ist die Beklagte zu 1) keine völlig unbeteiligte Dritte, sondern die Subunternehmerin der Vertragspartnerin der Klägerin, deren Auswahl diese beeinflussen konnte. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass es den Parteien und der Fa. G. mbH darauf angekommen ist, die Beklagten der Klägerin gegenüber in einem weiteren Umfang haften zu lassen als gegenüber der Fa. G. Im Gegenteil legt das Geflecht zwischen der Klägerin und der Fa. G. mbH die Ausdehnung der Haftungsbegrenzung auf die Beklagte zu 1) sogar nahe:

Die Klägerin ist als Tochter der Fa. G. gegründet worden und Eigentümerin des Betriebsgeländes in G. Die dortigen technischen Einrichtungen betreibt aber die Fa. G. mbH, weil sie infolge des Vertrages vom 18./19. Dezember 1996 (Bl. 144 – 164 d. A.) die Betriebsführung für das Brennelementlager übernommen hat. Hierzu gehört auch die Erbringung von Sicherheitsleistungen, denn es handelt es bei einem Brennelementlager um ein Hochsicherheitsobjekt. Zur Erfüllung derer bedient sich die Fa. G. mbH aufgrund Vertrages vom 29. November 2010 (Anlage B 1, Bl. 68 d. A.) der Beklagten zu 1). Demzufolge nimmt die Beklagte zu 1) letztlich Aufgaben wahr, die zwingend zur Betriebsführung der Klägerin gehören. Nur die besondere Firmengestaltung (Zwischenschaltung der Fa. G.) führt dazu, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1) kein unmittelbares eigenes vertragliches Verhältnis miteinander haben. Das zeigt, dass die Parteien – über die Fa. G. mbH – so eng miteinander verbunden sind, dass es nicht gerechtfertigt erscheint, eine andere Haftung für die Dienstleistungen der Beklagten zu 1) und deren Folgen anzunehmen als im jeweiligen Innenverhältnis der Klägerin und der Fa. G. einerseits bzw. Fa. G. und der Beklagten zu 1) andererseits. Die Beklagte zu 1) weist nämlich eine besondere Nähe zu dem Vertrag der Klägerin mit der Fa. G. auf. Der Vertragszweck und die Interessenlage lassen es gerechtfertigt erscheinen, die Haftungsbeschränkung aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der Fa. G. auch der Beklagten zu 1) zu Gute kommen zu lassen. Denn die Fa. G. bedient sich gerade der Beklagten zu 1), um ihre Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu erfüllen, die wiederum deren ureigenem Interesse an einer Aufrechterhaltung ihres Betriebes dienen. Insoweit erblickt der Senat eine vergleichbare Situation wie in dem Fall, den der BGH mit Urteil vom 17. Dezember 2009 – VII ZR 172/08 – zu entscheiden hatte (Haftungsbegrenzung zwischen einer Firma, die eine Spülbohrung vornehmen sollte, und deren Subunternehmerin schlug auf den Bauleiter der Bohrfirma durch). Die Tätigkeit der Beklagten zu 1) war typisch für die Vertragsabwicklung zwischen der Klägerin und der Fa. G. mbH, was wiederum für die Klägerin erkennbar gewesen ist, die zudem die Auswahl der Beklagten zu 1) mitbestimmen durfte.

Die Beklagten haften folglich sowohl im Verhältnis zur Fa. G. mbH als auch im Verhältnis zur Klägerin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Keine grobe Fahrlässigkeit

Der Beklagte zu 2) hat nicht grob fahrlässig gehandelt. Auch insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters auf Seiten 8 bis 12 des angefochtenen Urteils verwiesen, die der Senat nach einer kritischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung des Berufungsvorbringens vollinhaltlich teilt.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet [ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteile vom 3. November 2016 – III ZR 286/15 –, Rn. 17 m. w. N., zitiert nach juris; vom 10. Oktober 2013 – III ZR 345/13, NJW-RR 2014, 90; vom 8. Juli 1992 – IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147 (149); vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118 (1119); vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271; vom 11. Juli 2007 – XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988, Rn. 15 und vom 17. Februar 2009 – VI ZR 86/08, NJW-RR 2009, 812 Rn. 10; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, Bearbeiter Grüneberg zu § 277 Rn. 5 m. w. N.]. Diese Voraussetzungen sind nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht erfüllt:

Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 29. Mai 2018 (Bl. 255 – 264 d. A.) erklärt, er habe zunächst an einer Beobachtungsposition gestanden, und zwar parallel zum Wall. Er sei rückwärts gefahren mit nach links eingeschlagener Lenkung. Er sei normal losgefahren; das Fahrzeug sei mit Automatikgetriebe ausgestattet gewesen. An der Stelle, wo er gestanden habe, habe er nicht vorwärtsfahren können. Eine Einweisung in das Fahrzeug habe er erhalten gehabt, aber nicht zu den Einzelheiten des Fahrverhaltens.

Der Zeuge D. hat am 29. Mai 2018 (Bl. 255 – 264 d. A.) bekundet, es habe sich um eine Kontrollfahrt gehandelt, bei der er und der Beklagte zu 2) Auffälligkeiten am Wall wahrgenommen hätten. Der Beklagte zu 2) sei vorwärts zu dem Beobachtungspunkt hingefahren, beim Rückwärtsfahren sei das Lenkrad voll eingeschlagen gewesen. Sie seien quasi aus dem Stand umgekippt, sie seien nicht schnell gewesen. Die Kippgefahr des Fahrzeugs sei ihm trotz Einweisungen nicht bekannt gewesen.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat schriftlich in seinem Gutachten vom 6. Mai 2019 (Anlage zur Akte) ausgeführt, das klägerische Fahrzeug sei bei einer Rückwärtsfahrt mit starkem Lenkeinschlag nach links auf die rechte Seite gekippt. Die gefahrene Geschwindigkeit habe 22 bis 26 km/h betragen. Das entspreche einer Beschleunigung wie bei einem zügigen Anfahren zum Beispiel an einer Ampel. Das Fahrzeug basiere auf dem Mercedes Benz G-Modell und sei aufgepanzert worden, was zu einer Verschiebung der Schwerpunktlage nach oben und wegen der geringen Breite des Wagens zu einer geringeren Fahrstabilität geführt habe. Die Unfalldarstellungen des Beklagten zu 2) und des Zeugen D. seien nachvollziehbar (zum Verlauf siehe Bild 8 auf Seite 9 des Gutachtens). Die Instabilität des Fahrzeugs sei nach etwa einem Viertelkreis eingetreten, nach einem Drittelkreis sei das Kippen unvermeidbar gewesen, wobei ein etwaiges Bremsen für den Kippvorgang irrelevant gewesen wäre. Eine ungepanzerte Fahrzeugversion wäre nicht gekippt. Für einen Fahrer normaler Fahrzeuge sei die Situation nicht vorhersehbar gewesen. Ein erfahrener Fahrer von Sonderschutzfahrzeugen hätte seine Fahrweise den Instabilitätsgefahren angepasst und kein zügiges Wendemanöver veranlasst, das ein Verletzungsrisiko für Fahrer und Beifahrer geborgen habe. Nach einem Umkippen sei ein Aussteigen aus dem Fahrzeug nur erschwert möglich. Die Kippstabilität von Sonderschutzfahrzeugen stehe im Verhältnis zu den Radaufstandspunkten; sie werde im Allgemeinen nicht veröffentlicht. Aus seiner Sicht habe es sich um kein notwendiges oder übliches Fahrmanöver gehandelt. Er stufe es als fehlerhaft ein, weil das Fahrzeug umgekippt sei ohne dass technische Fehler vorgelegen oder außergewöhnliche Witterungsbedingungen geherrscht hätten.

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Mündlich hat Dipl.-Ing. D. am 3. September 2019 (Bl. 387 – 394 d. A.) ergänzt, eine übliche Rückfahrgeschwindigkeit liege bei 10 bis 15 km/h. Vor Ort sei es in Ordnung gewesen, zügig zurückzufahren. Das Kippen des Fahrzeugs sei physikalisch und bauartbedingt gewesen. Das Fahrzeug habe dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Der Kippmoment sei nach ca. 4 Sekunden eingetreten. Der Reaktionsauslöser, nämlich das Abheben der Reifen, erfolge zu spät, um ein Umkippen noch abwenden zu können. Es mache keinen Unterschied, ob gebremst worden sei oder nicht.

Danach steht fest, dass bei dem streitgegenständlichen Unfallverlauf, bei dem das klägerische Fahrzeug beschädigt worden ist, sich der Umstand realisiert hat, dass das Sonderschutzfahrzeug wegen seiner Schwerpunktverlagerung infolge der Aufpanzerung besonders kippanfällig ist. Das Fahrmanöver, das der Beklagte zu 2) durchgeführt hat, entspricht – nur rückwärts mit vollem Lenkeinschlag – einem zügigen Anfahren, wie bei einer Ampel. Der Ablauf ist dem Senat durch die Schilderungen des Beklagten zu 2), des Zeugen D. und den Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere zum dargestellten Unfallverlauf auf Seite 9 seines Gutachtens, so klar, dass eine mündliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens mit Ablauf einer Computersimulation nicht erforderlich erscheint. Was ein zügiges Anfahren – auch rückwärts – bedeutet, vermag sich der Senat ohne Weiteres vorzustellen. Per se „hochriskant“, wie die Klägerin es ansieht, ist ein solches Anfahren auf ebenem rutschfesten Untergrund nicht. Warum der Beklagte zu 2) nur mit Schrittgeschwindigkeit hätte fahren sollen – wie die Klägerin meint –, erschließt sich nicht. Denn der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat mündlich erklärt, üblich seien 10 bis 15 km/h, also fast doppelt so hoch wie Schrittgeschwindigkeit.

Zweifelsfrei hat der Beklagte zu 2) die übliche Rückwärtsfahrtgeschwindigkeit mit 22 bis 26 km/h deutlich überschritten. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte zu 2) mit dem Zeugen D. auf freiem Gelände befunden hat, auf dem mit anderen Verkehrsteilnehmern oder Hindernissen nicht zu rechnen war. Der Untergrund war eben und nicht rutschig. Bei einem hochmotorisierten Fahrzeug, wie dem klägerischen, werden höhere Geschwindigkeiten auch beim Anfahren schnell erreicht, ohne dass dies einen Rückschluss auf eine besonders unsorgfältige Gesinnung oder eine schuldhafte Pflichtverletzung zuließe. Mit dem Einzelrichter vertritt der Senat die Meinung, dass es nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte zu 2) das zügige Wendemanöver infolge eines „Augenblicksversagens“ veranlasst hat, bei dem er versehentlich zu viel Gas gegeben haben könnte und die Lenkung zu stark eingeschlagen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige ein „fehlerhaftes Fahrmanöver“ bejaht hat. Das hat er ersichtlich getan, weil es zu einem Umkippen des Sonderschutzfahrzeugs gekommen ist, ohne dass dies auf technischen Fehlern oder Einflüssen von außen beruhte. Die rechtliche Wertung des Verhaltens des Beklagten zu 2) obliegt aber nicht dem Sachverständigen, sondern dem Senat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Umstürzen des klägerischen Fahrzeugs eine Gefährdung für den Beklagten zu 2) und den Zeugen D. bedeutete, bei der sie sich hätten verletzen können; sie konnten das auf der Seite liegende Fahrzeug nur unter erschwerten Bedingungen wieder verlassen. Es sind keinerlei Gründe dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) eine solche Gefährdung seiner selbst und seines Beifahrers vorausgesehen und sorglos darauf vertraut haben könnte, das Risiko werde sich nicht realisieren.

Dass der Beklagte zu 2) auf die besonderen Gefahren eines solchen Fahrmanövers im Rahmen seiner Einweisung explizit hingewiesen worden ist oder dass sie sich aus der Bedienungsanleitung für das Fahrzeug ergeben, trägt die Klägerin nicht vor. Die Beklagten behaupten das Gegenteil. In der Bedienungsanleitung (Bl. 248 – 250 d. A.) findet sich nur der Hinweis, dass sich das Fahrverhalten des Sonderschutzfahrzeugs durch das höhere Gewicht verändert, z. B. bei Kurvenfahrten, beim Bremsen oder bei starkem Beschleunigen (Bl. 250 d. A.). Damit wird dem Leser aber nicht verdeutlicht, dass er beim zügigen Rückwärtsfahren mit eingeschlagener Lenkung mit einem Umstürzen des Fahrzeugs rechnen muss. Der Beklagte zu 2) hat unwiderlegbar angegeben, von dieser Gefahr nichts gewusst zu haben. Ein solches Risiko erscheint dem Senat auch eher ungewöhnlich: Es ist nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge, die den besonderen Schutz ihrer Insassen gewährleisten sollen, leicht umstürzen können. Auch der Zeuge D. hat glaubhaft erklärt, im Rahmen seiner eigenen Einweisung in das Sonderschutzfahrzeug, bei der insbesondere das Kurvenfahren geübt worden sei, sei die leichte Kippgefahr nicht erörtert worden. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Nach den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. werden die Kippgefahren von Sonderschutzfahrzeugen im Allgemeinen sogar ausdrücklich nicht veröffentlicht.

Somit hat sich im zugrundliegenden Fall eine typische Gefahr im Betrieb des klägerischen Fahrzeugs realisiert, die nicht allgemein bekannt ist und auf die der Beklagte zu 2) nicht explizit hingewiesen worden war. Ein zügiges Rückwärtsfahren mit voll eingeschlagener Lenkung in freiem und ebenem Gelände auf griffigem Beton – wie er unstreitig vorhanden war – stellt keine auffallend riskante Fahrweise dar. Der Beklagte zu 2) ist in der vorliegenden Situation so gefahren, wie er es aller Voraussicht nach mit einem normalen straßentauglichen Fahrzeug ebenfalls getan hätte. Dass er sich dabei bewusst hätte sein müssen, dass eine solche Fahrweise zu einem Umkippen des Sonderschutzfahrzeugs führen musste, steht nicht fest und lässt sich nicht nachweisen. Die Klägerin hat sich zum Beweis ihrer Behauptung, den Mitarbeitern der Beklagten sei das Fahrverhalten ihres Fahrzeugs bekannt gewesen, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat aber gerade die allgemeine Bekanntmachung der besonderen Kippgefahren von Sonderschutzfahrzeugen verneint.

Damit hat der Beklagte zu 2) seine besonderen Sorgfaltspflichten weder objektiv noch subjektiv unentschuldbar außer Acht gelassen. Grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) ist zu verneinen.

3. Keine einfache Fahrlässigkeit

Den Beklagten zu 2) trifft kein Verschulden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat er nicht (einfach) fahrlässig gehandelt. Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das ist vorliegend bei dem streitgegenständlichen Fahrmanöver zu verneinen.

Fahrlässiges Handeln setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des pflichtwidrigen Erfolges voraus [BGHZ 39, 285; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage, Bearbeiter Grüneberg zu § 276 Rn. 12 m. w. N.]. Vorliegend fehlt es an der Voraussehbarkeit. Diese bezieht sich nur auf den Haftungstatbestand und nicht auf die weitere Schadensentwicklung; es genügt die allgemeine Voraussehbarkeit des schädigenden Erfolgs [BGH, NJW-RR 2006, 965]. Wann Vorhersehbarkeit zu bejahen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab [Palandt-Grüneberg, § 276 Rn. 20]. Zu berücksichtigen ist die besondere Lage, in der der Betroffene sich befunden hat [ders., § 276 Rn. 17]. Wenn der Schuldner sich so verhält, wie es ihm von empfohlenen Fachleuten empfohlen worden ist, handelt er nicht fahrlässig [BGH, NJW 1971, 1882]. Das erlaubte Risiko ist die Kehrseite eines Sorgfaltsverstoßes: Wer erlaubt riskant handelt, handelt nicht sorgfaltswidrig [Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Bearbeiter Duttge zu § 15 Rn. 140 – Fußnote 724; Kindhäuser in FS Maiwald, 2010, 397 (404)]. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war das Geschehen für den Beklagten zu 2) nicht vorhersehbar:

Vorliegend hat sich mit dem Umstürzen des Fahrzeugs eine Gefahr realisiert, die dem klägerischen Fahrzeug bauartbedingt innewohnte, ohne dass der Beklagte zu 2) hierauf besonders hingewiesen worden wäre. Das durchgeführte Fahrmanöver ist nicht als sorgfaltswidrig anzusehen.

Die Klägerin kannte selbst die erhöhte Umsturzgefahr ihres Fahrzeuges beim Rückwärtsfahren mit eingeschlagener Lenkung nicht. Diese Gefahr – so der Sachverständige Dipl.-Ing. D. – wird allgemein nicht bekannt gegeben. Aus der Bedienungsanleitung ist sie nicht ersichtlich. Explizit hingewiesen worden war der Beklagte zu 2) darauf ebenso wenig wie sein Beifahrer, der Zeuge D. (siehe oben unter Ziffer 2.).

Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der Beklagte zu 2) seit dem 1. März 2013 bei der Beklagten zu 1) angestellt. Der streitgegenständliche Unfall hat sich am 14. März 2015 ereignet, sodass der Beklagte zu 2) über eine zweijährige Erfahrung als Fahrer des Sonderschutzfahrzeugs verfügte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es in dieser Zeit Vorkommnisse gegeben hat, die ihm die Umsturzgefahr des klägerischen Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren mit eingeschlagener Lenkung verdeutlicht haben. Im Gegenteil hat er selbst unwiderlegbar und nachvollziehbar vor dem Senat am 5. Mai 2020 bekundet, er sei in seiner zweijährigen Tätigkeit für die Beklagte zu 1) etwa vier- bis fünfmal wöchentlich mit dem Fahrzeug auf dem Werksgelände unterwegs gewesen. Dabei sei er sowohl vorwärts- als auch rückwärtsgefahren, allerdings noch niemals zuvor in einer solchen Kreisfahrt wie am Unfalltag. Er habe das Fahrzeug zwar schon rückwärts eingeparkt gehabt mit eingeschlagenem Lenkrad, aber noch nie zuvor ein Wendemanöver durchgeführt wie das streitgegenständliche. Die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit habe er dabei gar nicht mitbekommen, weil die Geräusche durch die Panzerung gedämpft seien. Er sei nicht bewusst zügig gefahren; es sei für ihn ein ganz normales Rückwärtsfahrmanöver gewesen.

Dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass es sich um einen normalen Wendekreis gehandelt hat, den der Beklagte zu 2) gefahren ist. In Vorwärtsfahrt wäre eine solche Kurvenfahrt sogar bei höherer Geschwindigkeit problemlos möglich gewesen. Die tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit beim Rückwärtsfahren war für den Beklagten zu 2) wegen der Geräuschdämmung des Fahrzeugs schwer einschätzbar. Unwiderlegbar ist er nicht bewusst schnell gefahren. Das Fahrzeug hat bauartbedingt eine extrem frühe Schwerpunktverlagerung erfahren, die unumkehrbar für seinen Fahrzeugführer ist. Ein nicht gepanzertes Fahrzeug wäre nicht umgekippt, sodass der Beklagte zu 2) diesbezüglich nicht auf einen Erfahrungsschatz aus seiner üblichen Fahrpraxis zurückgreifen konnte. Auch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse von einem veränderten Fahrverhalten von aufgepanzerten Fahrzeugen bei Kurvendurchfahrten in Vorwärtsfahrt musste er mit einem so schnellen und unaufhaltbaren Umkippen des klägerischen Fahrzeugs in Rückwärtsfahrt nicht rechnen. Denn beim Vorwärtsfahren wäre das Fahrzeug während der Kurvendurchfahrt stabil geblieben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der allgemeine Glaube vorherrscht, ein Sonderschutzfahrzeug biete für seine Insassen eine besonders hohe Sicherheit. Das gilt nicht nur für den Schutz vor Projektilen, sondern auch für die Durchführung üblicher Fahrmanöver. Als ein solches stuft der Senat aus den oben genannten Gründen (siehe Ziffer 2.) die Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 2) ein, denn er befand sich auf freiem Gelände ohne andere Verkehrsteilnehmer auf rutschfestem und ebenem Untergrund. Die übliche Rückwärtsfahrtgeschwindigkeit konnte unbemerkt überschritten werden, weil das Fahrzeug hochmotorisiert war und die Fahrgeräusche durch die Aufpanzerung für seine Insassen so gedämpft waren, dass die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit für sie nicht sofort wahrnehmbar gewesen ist. So hat auch der Zeuge D. die Geschwindigkeit nicht als schnell eingeschätzt, sondern erklärt, man sei „quasi aus dem Stand umgekippt“. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte zu 2) auch vorwärts hätte wegfahren können. Denn er durfte auf dem Gelände und in der Situation rückwärtsfahren.

Als Fazit ist mithin festzuhalten, dass das Fahrmanöver aller Voraussicht nach auch von einem besonnenen und erfahrenen Fahrer von Schutzfahrzeugen durchgeführt worden wäre, der ebenfalls nicht damit gerechnet hätte, sich und seinen Beifahrer hierdurch in eine Verletzungsgefahr und das klägerische Fahrzeug in eine Umsturz- und Beschädigungsgefahr zu bringen. Dem Beklagten zu 2) kann somit nicht der Vorwurf gemacht werden, (einfach) fahrlässig gehandelt zu haben. Ihn trifft an dem Umstürzen des klägerischen Fahrzeugs kein Verschulden.

4. Keine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 BGB

Eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 BGB ist aus den vorstehenden Gründen zu Ziffer 3. zu verneinen. Nach dem Schutzzweck des § 831 BGB entfällt eine Haftung des Geschäftsherrn, wenn der Verrichtungsgehilfe – hier der Beklagte zu 2) – objektiv fehlerfrei gehandelt, d. h. sich so verhalten hat wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht und vernünftig verhalten hätte; denn dann bestünde auch im Falle eigenen Handelns des Geschäftsherrn kein Anspruch [BGH, NJW 1996, 3205 (3207); OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1402, 1403; Palandt-Grüneberg, § 831 Rn. 8 m. w. N.]. Dem Beklagte zu 2) ist aus den oben genannten Erwägungen kein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen; er hat sich objektiv fehlerfrei verhalten. Dies schlägt auf die Haftung der Beklagten zu 1) im Verhältnis zur Klägerin durch.

Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat hat eine Einzelfallentscheidung getroffen, die keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3, 5 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG, wobei der Wert für den Klageantrag zu 1) auf 111.567,09 EUR und für den Klageantrag zu 2) auf 2.000,- EUR bestimmt worden ist.

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