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EU-Fahrerlaubnis – Umtausch nicht anerkennungsfähige Fahrerlaubnis

VG Ansbach

Az.: AN 10 S 12.02112

Beschluss vom 11.02.2013


1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am …geborenen Antragstellerin wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom …, rechtskräftig seit dem …, wegen fahrlässigen Vollrausches die Fahrerlaubnis entzogen. Es wurde eine achtmonatige Wiedererteilungssperre verhängt.

Am 4. Februar 2005 erwarb die Antragstellerin eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B. Unter Ziffer 8 dieser tschechischen Fahrerlaubnis ist ausweislich einer in der Behördenakte enthaltenen Führerscheinkopie … als der deutsche Wohnsitz der Antragstellerin eingetragen.

Nach Kenntnis dieses Sachverhalts wies die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 darauf hin, dass die Antragstellerin gemäß § 28 Abs. 1 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei. Die Antragstellerin wurde zur Vorlage dieser Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks aufgefordert. Eine Vorlage der Fahrerlaubnis unterblieb unter Hinweis der Antragstellerin darauf, dass sie den Führerschein bereits vor längerer Zeit zurückgegeben habe.

Die Fahrerlaubnisbehörde wurde mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom … über eine Mitteilung der tschechischen Behörden informiert, dass die Antragstellerin ihren tschechischen Führerschein in einen ungarischen Führerschein umgetauscht habe.

Mit Schreiben vom 6. September 2012 teilten die ungarischen Behörden die Daten des ungarischen Führerscheins mit.

Die Antragsgegnerin wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. September 2012 darauf hin, dass diese nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sei. Die Antragstellerin wurde zur Vorlage ihrer ausländischen Fahrerlaubnis aufgefordert.

Die Antragstellervertreter legten mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 dar, die Antragstellerin habe den ungarischen Führerschein ordnungsgemäß erworben.

Die Fahrerlaubnisbehörde stellte mit Bescheid vom 6. November 2012 fest, dass die Antragstellerin nicht berechtigt sei, von ihrer am … erteilten ungarischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihren ungarischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Der Sofortvollzug dieser Verfügungen wurde angeordnet. Zur Begründung wurde dargelegt, der tschechische Führerschein sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben worden. Da im Zuge des Umtausches der tschechischen Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis keine neue Eignungsprüfung abgelegt worden sei, setze sich die Unwirksamkeit der tschechischen Fahrerlaubnis fort.

Der Antragstellerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. November 2012 Klage erheben und zusätzlich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. den angeordneten Sofortvollzug außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung wurde dargelegt, die Antragstellerin habe den Führerschein in Ungarn ordnungsgemäß erworben.

Die Antragsgegnerin beantragte Antragsablehnung und führte aus, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte der Fahrerlaubnisbehörde und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. November 2012 ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass die Klage in der Hauptsache erfolglos sein wird.

Es ist hier nicht Kern des Streits, ob die Antragstellerin im Inland von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 4. Februar 2005 Gebrauch machen konnte. Hier steht es außer Frage, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausstellung der tschechischen Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt hat und sich diese Tatsache unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument selbst ergibt. Nicht erforderlich ist, dass auf die Antragstellerin auch eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen worden war. Zwischenzeitlich ist höchstrichterlich geklärt, dass allein schon ein solcher Wohnsitzverstoß genügt, um von der Ungültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV auszugehen (BVerwG vom 25.8.2011, 3 C 9/11 und BayVGH vom 3.11.2011, 11 ZB 11.2033). Mittlerweile hat dies auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2011 (Az.: C-184/10) festgestellt. Lediglich abrundend ist anzumerken, dass der Antragstellerin mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … wegen fahrlässigen Vollrausches die Fahrerlaubnis entzogen worden war mit der Folge, dass auch eine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen worden war.

Kernpunkt des vorliegenden Streites ist es vielmehr, ob der ungarische Führerschein vom 20. Dezember 2008 eine eigenständige, neue Fahrerlaubnis, vor allem ausgestellt auf Grund einer Eignungsüberprüfung, nachweist, oder ob die nicht anerkennungsfähige tschechische Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/439/EWG lediglich „umgeschrieben“ wurde mit der Folge, dass auch diese nicht anerkannt werden muss.

Anerkannt werden muss nur eine neue Fahrerlaubnis, der eine Eignungsüberprüfung, wie sie Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorsieht, vorangegangen ist (vgl. BVerwG vom 29.1.2009 – 3 C 31/07 <juris> RdNr. 19). Dieser Nachweis einer eignungsfeststellenden Überprüfung ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Führerschein einem anderen Führerschein lediglich in der Art eines Ersatzpapiers nachfolgt oder eine andere Fahrerlaubnis nur im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG umschreibt (vgl. BVerwG a.a.O., BayVGH vom 28.7.2009 – Az.: 11 CS 09.1122), denn derartige Erteilungen haben als Voraussetzung keine eigene Prüfung der Eignung, sondern setzen diese als bereits durch den „alten“ Führerschein nachgewiesen voraus. Dies ergibt sich auch daraus, dass Art. 8 Abs. 1 Halbsatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG die Mitgliedstaaten – nur- verpflichten, sich über die fortdauernde Gültigkeit bzw. über den Umfang der umzutauschenden Fahrerlaubnis zu vergewissern. Dies ist ein deutlich anderer Prüfungsumfang als bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Hinsichtlich der im ungarischen Führerschein vom 20. November 2008 ausgewiesenen Fahrerlaubnisklasse B hat dieser ungarische Führerschein jedoch nur die tschechischen Fahrerlaubnisse der Klasse B allenfalls umgeschrieben, was sich unter anderem daraus ergibt, dass letztere mit dem Erteilungsdatum „5. April 2004″ in Spalte 10 des ungarischen Führerscheins aufgeführt wurde. Hierfür hätte es keinerlei Veranlassung gegeben, sofern tatsächlich eine „neue“ ungarische Fahrerlaubnis erteilt worden wäre, welche insbesondere auf einem eigenen Prüfungsverfahren beruht hätte.

Letztlich belegt jedoch die Tatsache einer bloßen Ersetzung des tschechischen Führerscheins vom 5. April 2005 die Aussage der tschechischen Behörden (siehe Blatt 57 und 69 der Behördenakten), nach der der tschechische Führerschein durch einen ungarischen Führerschein ersetzt wurde. Im Übrigen hat die Antragstellerin weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen, dass vor dem Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine ungarische Fahrerlaubnis die Eignung der Antragstellerin überprüft wurde.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Umtausch zur Folge hat, dass der Inhaber des neuen Dokuments eine Fahrerlaubnis des Staates besitzt, der den umgetauschten Führerschein ausgestellt hat (vgl. in diesem Sinne BayVGH vom 28.10.2011, 11 BV 10.987 und BVerwG vom 27.9.2012, 3 C 34/11), so ergäbe sich hieraus nicht die Verpflichtung der deutschen Behörden, diese Fahrerlaubnis im Inland als gültig anzuerkennen (vgl. BayVGH vom 8.2.2010, 11 CE 09.2405). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus:

„Denn auch unter dieser Voraussetzung läge keine kraft Gemeinschaftsrechts notwendig mit einer Eignungsprüfung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG einhergehende „Ausstellung“ eines ungarischen Führerscheins vor. Anerkannt werden müssen aber nur solche neuen Fahrerlaubnisse, denen eine Eignungsprüfung vorausgegangen ist, wie sie Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG vorsieht (BVerwG vom 29.1.2009, a.a.O., S. 300).

Diese Aussage des Bundesverwaltungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Im Urteil vom 19. Februar 2009 (DAR 2009, 191) hat dieses Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seinen in den Rechtssachen „Halbritter“ (Beschluss vom 6.4.2006 NZV 2006 2006, 498), Kremer (Beschluss vom 28.9.2006 DAR 2007, 77) sowie „Wiedemann“ und „Zerche“ (Urteile vom 26.6.2008, a.a.O.) ergangenen Entscheidungen jeweils die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung behoben wurde (EuGH vom 19.2.2009, a.a.O., S. 195, RdNr. 92). Wurde der Inhaber der in einem anderen Land als dem Aufnahmestaat ausgestellten Fahrerlaubnis nach der im Aufnahmestaat erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis demgegenüber keiner von den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung unterzogen, ist nicht der Beweis dafür erbracht, dass diese Person entsprechend den sich aus der Richtlinie 91/439/EWG ergebenden Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (EuGH vom 19.2.2009, ebenda, RdNr. 95). Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, es komme nicht darauf an, ob im Ausstellerstaat tatsächlich eine Eignungsüberprüfung stattgefunden hat, kann damit als widerlegt gelten.“ Das erkennende Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen in vollem Umfang an.

Die von den ungarischen Behörden am 20. November 2008 ausgestellte Fahrerlaubnis ist mithin in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennungsfähig.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung der Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung.

Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist deshalb zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften – Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland – nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischer Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Insbesondere gilt dies dann, wenn sich der Inhaber einer derartigen ausländischen Fahrerlaubnis „berühmt“, von dieser Fahrerlaubnis auch in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen. Es ist auch kein schützenswertes Interesse oder ein sonstiger Grund ersichtlich dafür, zwischen den administrativen Folgen einer schon von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit und den Folgen einer durch Einzelakt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgten Aberkennung einen Unterschied zu machen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Vermerk unerlässlich für den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts.

Die Behörde hat auch das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug formell ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet durch Darlegung eines überwiegenden öffentlichen Interesses daran, dass der Führerschein der Antragstellerin im Interesse der Verkehrssicherheit schnellstmöglich nicht mehr die vermeintliche Fahrberechtigung im Inland vorspiegelt.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Abschnitt II., Ziffer 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 7/2004 in NVwZ 2004, 1327. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass die Eintragung des Sperrvermerks in den ungarischen Führerschein der Antragstellerin im Wesentlichen die gleiche Bedeutung hat, als würde ihr eine (deutsche) Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen.

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