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Umzug – Bereitstellung der alten Telefon- und Internetdienstleistungen

LG Koblenz

Az.: 12 S 246/10

Urteil vom 23.02.2011


Leitsatz:

Ein Telekommunikationsunternehmen ist bei dem Umzug eines Kunden dazu verpflichtet, diesem an seinem neuen Wohnort, die gleichen Leistungen zum gleichen Entgelt zur Verfügung zu stellen, wie an seinem alten Wohnort, wenn dies technisch möglich ist. Ein Sonderkündigungsrecht der bestehenden Telefon- und Internetdienstleistungsverträge besteht bei einem Umzug nicht (BGH, Urteil vom 11.11.2010, Az.: III ZR 57/10).


I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 10.09.2010, Az: 15 C 211/10, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 17.08.2009, zugestellt am 24.08.2009, gegenüber der F. GmbH wirksam rechtmäßig ausgesprochen wurde.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus der Rechnung vom 22.04.2010 zur Nummer 529369308 in Höhe von 484,38 Euro nicht besteht.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hinsichtlich eines zwischen den Parteien geschlossenen Telekommunikationsvertrages.

Der Kläger ist zum 1.7.2009 innerhalb der Stadt L. umgezogen. Die Beklagten wurden telefonisch und sodann durch Schreiben vom 30.06.2009 über den Umzug des Klägers informiert. Mit Schreiben vom 29.07.2009 (Bl. 8 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, seinen Telefon- und Internetanschlusses innerhalb von 5 Tagen an seiner neuen Wohnadresse freizuschalten. Nachdem bis zum 17.08.2009 keine Reaktion durch die Beklagte erfolgte, kündigte der Kläger den Telekommunikationsvertrag mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 9 d.A.). Eine Umschaltung des Telefon- und Internetanschlusses an der neuen Wohnadresse des Klägers wäre für die Beklagte technisch möglich gewesen.

Durch Schreiben vom 18.11.2009 (Bl. 13 d.A.) bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung zum 1.12.2009. Die Firma R. forderte mit Schreiben vom 19.11.2009 (Bl. 14 d.A.) den Kläger zur Zahlung von 130,46 Euro hinsichtlich der Rechnungen vom 07.09.2009, 06.10.2009 und vom 04.11.2009 auf. Der Kläger zahlte daraufhin an die Beklagte 130,54 Euro. Am 06.01.2010 buchte die Beklagte im Lastschriftverfahren von dem Girokonto des Klägers 59,80 Euro ab. Mit Schreiben vom 22.04.2010 (Bl. 24 f. d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger eine Abschlussrechnung und forderte diesen zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen vorzeitiger Kündigung in Höhe von 484,38 Euro auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt sei. Der wichtige Grund zur Kündigung des Vertrages liege darin, dass die Beklagte trotz technischer Möglichkeit nicht innerhalb angemessener Frist den vereinbarten Telefon- und Internetanschluss am neuen Wohnort des Klägers freigeschaltet habe. Aus diesem Grund sei das Vertragsverhältnis mit Zugang der außerordentlichen Kündigung beendet worden, so dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche mehr zustünden.

Der Kläger hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 17.08.2009, zugestellt am 24.08.2009, gegenüber der F. GmbH wirksam rechtmäßig ausgesprochen worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,54 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus der Rechnung vom 22.04.2010 zur Nummer … in Höhe von 484,38 Euro nicht besteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,80 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nicht bestanden. Der Umzug des Klägers stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, so dass sie berechtigt gewesen sei ihre Forderung gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 59,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem Kläger kein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe. Der Umzug des Klägers falle in dessen Verantwortungs- und Risikobereich, so dass er eine verlängerte Bearbeitungsfrist durch die Beklagte in Kauf nehmen müsse. Demzufolge könne der Kläger den Telefonvertrag mit der Beklagten nicht außerordentlich kündigen, so dass er monatliche Grundgebühren bis zum 01.12.2009 zu zahlen habe und darüber hinaus aufgrund der wirksamen AGB’s der Beklagten den geltend gemachten Schadensersatz zu leisten habe.

Die hingegen am 06.01.2010 abgebuchten 59,80 Euro würden der Beklagten nicht zustehen, da nach ihrem eigenen Vortrag der Vertrag zum 01.12.2009 beendet war und somit ein Anspruch auf die monatliche Grundgebühr für den Monat Januar entfalle.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Montabaur vom 10.09.2010, Bl. 64 bis 71 d.A., Bezug genommen.

Der Kläger rügt fehlerhafte Rechtsanwendung und trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen außerordentlichen Kündigungsgrund nicht angenommen. Der außerordentliche Kündigungsgrund ergebe sich nicht aus dem Umzug des Klägers, sondern vielmehr aus dem Umstand, dass die Beklagte trotz Kenntnis und Möglichkeit der technischen Freischaltung, den Telefonanschluss des Klägers nicht an dessen neue Wohnadresse freigeschaltet habe. Nachdem er der Beklagten eine Frist zur Freischaltung gesetzt habe und diese fristlos abgelaufen sei, habe er das Dauerschuldverhältnis außerordentlich kündigen können. Aufgrund der außerordentlichen Kündigung stünden der Beklagten keine Forderungen aus dem streitgegenständlichen Vertrag zu.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 10.09.2010 verkündeten und am 14.09.2010 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Montabaur, Az:15 C 211/10:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 17.08.2009, zugestellt am 24.08.2009, gegenüber der F. GmbH wirksam rechtmäßig ausgesprochen wurde;

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 130,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu bezahlen;

3. Es wird festgestellt, dass die Forderung der Beklagten aus der Rechnung vom 22.04.2010 zur Nummer … in Höhe von 484,38 Euro nicht besteht.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 10.09.2010, Az.: 15 C 211/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Amtsgericht habe mit zutreffenden Rechtsausführungen festgestellt, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht des Klägers nicht besteht. Der Umzug des Klägers unterfalle dessen Risiko- und Verantwortungsbereich, so dass er aufgrund des Umzugs kein außerordentliches Kündigungsrecht habe. Die Beklagte nimmt insoweit auf das Urteil des BGH vom 11.11.2010, III ZR 57/10 Bezug.

Zur Begründung der Anschlussberufung trägt die Beklagte vor, dass der Kläger dem Lastschrifteinzug der Beklagten vom 06.01.2010 innerhalb der 6-wöchigen Widerrufsfrist widersprochen habe, so dass der Betrag in Höhe von 59,80 Euro auf das Konto des Klägers zurückgebucht sei. Demzufolge sei ein Anspruch des Klägers nicht begründet. Der Vortrag der Beklagten wurde durch den Kläger mit Schriftsatz vom 25.11.2010 unstreitig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Klägers als auch auf die Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.

Im Gegensatz zum Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass dem Kläger am 17.08.2009 ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zugestanden hat, so dass mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung am 24.08.2009 bei der Beklagten, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist.

Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1 BGB. Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGH NJW 2010, 1874 Rn. 15 m.w.N.). Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (vgl. BGH, Urteil v. 11.11.2010 – III ZR 57/10 Rn. 9 m.w.N).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer der Ansicht, dass dem Kläger ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht.

Das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers ergibt sich daraus, dass die Beklagte trotz technischer Möglichkeit und Fristsetzung den Telefon- und Internetanschluss nicht an der neuen Wohnadresse des Klägers freigeschaltet hat.

Zutreffend wendet die Beklagte zwar ein, dass ein ausdrücklicher Anspruch auf Freischaltung der vereinbarten Telefondienstleistung am neuen Wohnort aus dem geschlossenen Dienstleistungsvertrag nicht existiert, da insoweit keine Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurde. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass aus dem Grundsatz der ergänzenden Vertragsauslegung in Verbindung mit dem Gebot aus Treu und Glauben ein Anspruch des Kunden besteht, bei technischer Möglichkeit am neuen Wohnort die vereinbarte Telekommunikationsdienstleistung durch das Telekommunikationsunternehmen freigeschaltet zu bekommen.

Aus dem vereinbarten Telekommunikationsvertrag, welcher nach der Rechtsprechung des BGH als Dienstleistungsvertrag zu qualifizieren ist, ergibt sich für die Beklagte die Pflicht, am vertraglich vereinbarten Ort, die vereinbarten Telefon- und Internetverbindungen bereitzustellen (BGH, Urteil. v. 11.11.2010 – III ZR 57/10, Rn.8; BGH NJW 2005, 2076). Der Dienstberechtigte (hier der Kläger) zahlt im Gegenzug während der vereinbarten Vertragslaufzeit die vereinbarte monatliche Grundgebühr zuzüglich in Anspruch genommener Zusatzleistungen.

Im Falle eines Umzugs unterliegt der Dienstberechtigte dem Risiko, dass an seinem neuen Wohnort die vereinbarte Dienstleistung durch den Dienstverpflichteten nicht erbracht werden kann. In einem solchen Fall berechtigt dies den Dienstberechtigten nicht, den vereinbarten Dienstleistungsvertrag außerordentlich zu kündigen (BGH Urteil v. 11.11.2010 – III ZR 57/10).

Ein solcher Fall ist hier jedoch gerade nicht gegeben. Im Gegensatz zur vorstehend geschilderten Fallgestaltung, war im vorliegenden Fall eine technische Freischaltung des Telefon- und Internetanschluss am neuen Wohnort des Klägers für die Beklagte unstreitig ohne weiteres möglich.

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Die Kammer ist der Auffassung, dass für den Fall, dass an dem neuen Wohnort des Klägers die vereinbarte Dienstleistung technisch bereitgestellt werden kann, die Beklagte verpflichtet ist, ihre Dienstleistung am neuen Wohnort des Klägers gegen Erstattung einer angemessenen Aufwandsentschädigung anzubieten.

Durch diese Verpflichtung werden die schützenswerten Interessen der Beklagten auch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die Beklagte hat sich durch Abschluss des Dienstleistungsvertrags nämlich dazu verpflichtet, während der abgeschlossenen Vertragslaufzeit die von ihr angebotene Dienstleistung dem Kläger bereitzustellen. Demzufolge stellt es für sie keinen finanziellen Nachteil dar, wenn sie die technisch mögliche Umschaltung durchführt und die ihr entstanden Kosten ersetzt erlangt.

Die Pflicht zur Freischaltung des vereinbarten Telefon- und Internetanschlusses am neuen Wohnort des Dienstberechtigten ergibt sich im Übrigen aus dem Gebot von Treu und Glauben, da die Beklagte andernfalls eine Leistung (monatliche Grundgebühr) bis zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beanspruchen könnte, ohne eine ihr mögliche Gegenleistung erbringen zu müssen.

Der Umzugswunsch des Klägers wurde der Beklagten unstreitig telefonisch und sodann am 29.06.2009 erneut schriftlich mitgeteilt. Trotz dieser beiden Umzugsanzeigen unterblieb eine Umschaltung des Telefon- und Internetanschlusses. Auch auf die Mahnung des Klägers vom 29.07.2009 und der darin erfolgten Fristsetzung zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistung erfolgte keine Reaktion durch die Beklagte.

Infolgedessen war der Kläger nach Auffassung der Kammer somit am 17.08.2009 berechtigt, das streitgegenständliche Vertragsverhältnis mit der Beklagten außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen.

Mit dem Zugang der Kündigung am 24.08.2009 ist das Vertragsverhältnis der Parteien somit beendet worden, so dass ab diesem Zeitpunkt der Beklagten keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis mehr zustanden.

Der Einwand der Beklagten, der Kläger trage ein erhebliches Mitverschulden, da er den Umzug der Beklagten erst am 30.06.2009 schriftlich angezeigt habe, greift nicht durch. Denn maßgeblich für den außerordentlichen Kündigungsgrund ist im vorliegenden Fall nicht die fehlende Umschaltung zum 1.7.2009, sondern die Tatsache, dass die Beklagte trotz Mahnung auch bis zum 17.08.2009 nicht tätig geworden ist. Im Übrigen war bis zum Verhandlungsschluss unstreitig, dass schon vor dem 30.06.2009 eine telefonische Mitteilung des Klägers hinsichtlich seines anstehenden Umzugs an die Beklagte erfolgte.

Soweit die Beklagte nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2011 vortragen lässt, dass der Vortrag des Klägers diesbezüglich unsubstantiiert sei, so kann dies gemäß § 296a ZPO für die vorliegende Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache ebenfalls Erfolg.

Nachdem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.11.2010 unstreitig gestellt hat, dass er dem am 06.01.2010 abgebuchten Betrag in Höhe von 59,80 Euro widersprochen habe und die Lastschrift auf sein Konto zurückgebucht wurde, besteht insoweit kein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung weiterer 59,80 Euro. Folglich war die Klage in dieser Höhe abzuweisen.

Eine Entscheidung der Kammer über die in der ersten Instanz geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten musste nicht erfolgen, da diese in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtsfrage, ob der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens einen Anspruch auf Freischaltung des vereinbarten Telefon- und Internetanschluss an seinem neuen Wohnort hat, hat grundsätzliche Bedeutung, da die vorliegende Fallgestaltung eine alltägliche Situation darstellt und daher eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.392.32 Euro (Berufungsantrag zu 1: 717,60 Euro + Berufungsantrag zu 2: 130,54 Euro + Berufungsantrag zu 3: 484,38 Euro + Anschlussberufung: 59,80 Euro) festgesetzt.

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