Skip to content

Umzugsunternehmen – Beschädigung Umzugsgut – Mitverschulden des Auftraggebers

Eine wertvolle Skulptur sollte einen Umzug unbeschadet überstehen – eigentlich. Doch für ein Plexiglas-Kunstwerk in Frankfurt endete der Transport unsanft: Es zerbrach. Nun hat ein Gericht entschieden, wer für den Schaden geradestehen muss.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 24/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 03.07.2023
  • Aktenzeichen: 17 U 24/23
  • Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Transportrecht, Frachtrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer der beschädigten Skulptur. Sie hatten die Beklagte mit der Einlagerung beauftragt und verlangten Schadensersatz. Sie waren der Meinung, sie hätten den Wert der Skulptur nicht extra angeben müssen.
  • Beklagte: Das Unternehmen, das die Einlagerung durchführte und dabei die Skulptur beschädigte. Es legte Berufung gegen ein früheres Urteil ein und argumentierte, die Kläger hätten eine Mitschuld, da sie nicht auf den hohen Wert der Skulptur hingewiesen hätten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine wertvolle Skulptur aus Plexiglas wurde beschädigt, als der Hausrat der Kläger von der Beklagten eingelagert wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Kläger eine Mitschuld an dem Schaden tragen, weil sie die Beklagte vorab nicht über den besonderen Wert der Skulptur informiert hatten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen. Das ursprüngliche Urteil zugunsten der Kläger bleibt bestehen.
  • Begründung: Das Gericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Es stellte klar, dass die Kläger nicht verpflichtet waren, die Beklagte auf den Wert der Skulptur hinzuweisen. Eine Mitschuld des Auftraggebers (Kläger) komme bei Transportverträgen nur in Betracht, wenn der Wert des Gegenstands die gesetzliche Haftungsgrenze für Transportschäden erheblich übersteigt. Dies sahen die Richter hier nicht als Grund an, den Klägern eine Mitschuld zuzuweisen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, die Kläger können ihre Ansprüche durchsetzen. Die Beklagte kann die Vollstreckung vorerst abwenden, wenn sie eine Sicherheit hinterlegt.

Der Fall vor Gericht


Der Fall der beschädigten Skulptur: OLG Frankfurt bestätigt Haftung des Umzugsunternehmens

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss die Berufung eines Umzugsunternehmens zurückgewiesen.

Umzugsgut Schaden! Umzugshelfer & Auftraggeber riskieren Beschädigung. Haftung Umzugsunternehmen?
Haftung des Umzugsunternehmens bei Umzugsschaden | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Unternehmen war zuvor vom Landgericht Frankfurt zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden, weil eine wertvolle Plexiglas-Skulptur während eines Umzugs beschädigt wurde. Das OLG bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung und die Haftung des Unternehmens.

Der Hintergrund: Ein Umzug mit unerfreulichen Folgen

Die Kläger hatten das beklagte Unternehmen mit ihrem Umzug beauftragt, welcher auch die Einlagerung von Hausrat umfasste. Während dieser Einlagerung kam es zur Beschädigung einer wertvollen Skulptur aus Plexiglas. Die genauen Umstände der Beschädigung waren ein zentraler Punkt des Rechtsstreits. Das Landgericht Frankfurt gab den Klägern Recht und sprach ihnen Schadensersatz zu.

Die Berufung: Argumente des Umzugsunternehmens

Das Umzugsunternehmen legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG Frankfurt ein. Es machte im Wesentlichen zwei Hauptargumente geltend, um einer Haftung zu entgehen oder diese zumindest zu mindern. Zum einen warf es den Klägern ein Mitverschulden vor. Zum anderen berief es sich auf einen Haftungsausschluss aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Transportgutes.

Kein Mitverschulden der Auftraggeber festgestellt

Die Frage der Hinweispflicht auf den Wert

Das Unternehmen argumentierte, die Kläger hätten es auf den besonderen Wert der Skulptur hinweisen müssen. Hätte es von dem hohen Wert gewusst, so die Argumentation, hätte es den Transport möglicherweise abgelehnt oder zumindest spezielle Maßnahmen wie eine Zusatzversicherung ergriffen. Das OLG folgte dieser Sichtweise jedoch nicht.

Maßstab des Bundesgerichtshofs und Haftungsgrenzen

Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach kommt ein Mitverschulden des Auftraggebers bei einem Frachtvertrag nur in Betracht, wenn der Wert des Gutes die gesetzliche Haftungshöchstgrenze erheblich übersteigt. Im Falle von Umzügen ist dies in § 451a HGB geregelt. Das OLG stellte fest, dass der Wert des gesamten Umzugsguts diese Grenze hier nicht überschritt.

Vertragliche Regelungen entscheidend

Zudem prüfte das Gericht den geschlossenen Umzugsvertrag und die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger enthielten die dem Vertrag zugrunde liegenden AGB (Anlage K 1) keine Klausel, die eine Anzeigepflicht für besonders wertvolle Gegenstände vorsah. Der Transport solcher Gegenstände war auch nicht generell ausgeschlossen.

Unbeachtliche nachträglich vorgelegte Dokumente

Das Umzugsunternehmen legte im Berufungsverfahren zwar neue AGB und ein Vertragsformular vor, die eine solche Anzeigepflicht enthielten. Das Gericht wies dies jedoch zurück, da diese Dokumente nicht Bestandteil des ursprünglich geschlossenen Vertrages zwischen den Parteien waren. Für die Kläger war somit nicht erkennbar, dass die Beklagte bei Kenntnis des Wertes anders gehandelt hätte. Ein Mitverschulden wurde klar verneint.

Kein Haftungsausschluss wegen Zerbrechlichkeit

Berufung auf § 451d Nr. 7 HGB

Das Unternehmen versuchte weiterhin, sich auf einen Haftungsausschluss gemäß § 451d Nr. 7 HGB zu berufen. Diese Vorschrift sieht eine Haftungsbefreiung des Frachtführers vor, wenn der Schaden auf der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Gutes beruht, die es besonders leicht beschädigt, insbesondere durch Bruch.

Ursache der Beschädigung war unsachgemäße Handhabung

Auch diesem Argument erteilte das OLG eine Absage. Die Skulptur sei nicht während des eigentlichen Transports – also beim Tragen oder im Fahrzeug – aufgrund ihrer Zerbrechlichkeit zu Schaden gekommen. Vielmehr sei sie beschädigt worden, weil die Möbelpacker sie nach Angaben des Unternehmens selbst unsachgemäß an eine Mauer lehnten und sie daraufhin umfiel.

Pflicht zur Sicherung gegen Umkippen

Das Gericht wertete dieses Vorgehen als fehlerhaft. Eine solche Zwischenlagerung sei unsachgemäß gewesen. Die Skulptur hätte, wie jeder andere Gegenstand auch, gegen ein Umkippen gesichert oder flach gelagert werden müssen. Die Beschädigung war somit nicht primär auf die Zerbrechlichkeit zurückzuführen, sondern auf eine fahrlässige Handhabung durch die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt wies die Berufung des Umzugsunternehmens einstimmig durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Dieser Paragraph erlaubt eine solche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn das Gericht einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Keine Erfolgsaussichten für die Berufung

Das Gericht sah keine Erfolgsaussichten für die Argumente des Unternehmens. Weder lag ein Mitverschulden der Kläger vor, noch griffen die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss. Die Begründung stützte sich maßgeblich auf die Feststellungen zur Vertragsgrundlage und zur konkreten Ursache des Schadens.

Kosten und Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Berufungsverfahrens muss das unterlegene Umzugsunternehmen tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist damit rechtskräftig und ohne weitere Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Umzugsunternehmen kann die Vollstreckung nur durch Hinterlegung einer Sicherheit abwenden. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 23.224,00 € festgesetzt.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Was Kunden bei Umzügen beachten sollten

Für Verbraucher, die einen Umzug planen, unterstreicht das Urteil die Wichtigkeit der Vertragsgrundlagen. Es besteht keine generelle Pflicht, den Wert einzelner Gegenstände ungefragt anzugeben, solange der Gesamtwert des Umzugsguts die gesetzlichen Haftungsgrenzen nicht erheblich übersteigt oder der Vertrag dies explizit fordert. Kunden sollten die AGB genau prüfen, die sie unterschreiben.

Konsequenzen für Umzugsunternehmen

Umzugsunternehmen können sich nicht pauschal auf die Zerbrechlichkeit von Gütern berufen, wenn der Schaden durch unsachgemäße Handhabung ihrer Mitarbeiter entsteht. Wollen sie eine Pflicht zur Wertangabe etablieren oder die Haftung für bestimmte Güter einschränken, müssen sie dies klar und wirksam in ihren Verträgen und AGB regeln. Das nachträgliche Vorlegen anderer Geschäftsbedingungen ist nicht zulässig.

Haftungsgrenzen und Sorgfaltspflicht

Das Urteil bekräftigt, dass die gesetzlichen Haftungsgrenzen gelten, aber die Sorgfaltspflichten des Möbelspediteurs davon unberührt bleiben. Insbesondere die Pflicht zur sachgemäßen Behandlung und Sicherung des Umzugsguts, auch bei empfindlichen Gegenständen, bleibt bestehen. Fahrlässigkeit bei der Handhabung führt zur Haftung, auch wenn das Gut an sich zerbrechlich ist.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Transportschäden an wertvollen Gegenständen müssen Kunden nicht proaktiv auf den besonderen Wert hinweisen, solange dieser die gesetzlichen Haftungsgrenzen nicht übersteigt. Transporteure haften auch für besonders zerbrechliche Gegenstände, wenn die Beschädigung nicht durch die spezifische Beschaffenheit, sondern durch unsachgemäße Handhabung (wie ungesichertes Anlehnen) verursacht wurde. Der Fall zeigt, dass die Verantwortung für angemessene Sicherung während des gesamten Transportprozesses beim Umzugsunternehmen liegt, und dass Kunden bei Schäden Anspruch auf den vollen Wert des beschädigten Gegenstands haben können.

Benötigen Sie Hilfe?

Umzugsschäden: Ihre Rechte bei beschädigtem Umzugsgut

Bei einem Umzug können trotz aller Vorsicht Schäden an wertvollen oder empfindlichen Gegenständen entstehen. Oft stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang das Umzugsunternehmen für solche Verluste oder Beschädigungen haftet, insbesondere wenn besondere Hinweise oder Vereinbarungen zum Wert fehlen.

Unsere Kanzlei prüft sorgfältig, inwiefern vertragliche Regelungen, gesetzliche Haftungsvorschriften und das Verhalten des Unternehmens im Schadensfall eine Anspruchsgrundlage bieten. So lässt sich fundiert beurteilen, welche rechtlichen Schritte möglich und sinnvoll sind.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „gesetzliche Haftungshöchstgrenze“ im Zusammenhang mit Umzügen und wer legt diese fest?

Die „gesetzliche Haftungshöchstgrenze“ legt fest, bis zu welchem Betrag ein Umzugsunternehmen maximal für Schäden haftet, die während des Umzugs an Ihrem Umzugsgut entstehen (z.B. durch Verlust oder Beschädigung). Es handelt sich also um eine Obergrenze für den Schadensersatz, den das Unternehmen zahlen muss, selbst wenn der tatsächliche Schaden höher ist.

Wer legt die Grenze fest und wo ist sie geregelt?

Diese Haftungsgrenze ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie wird also nicht vom Umzugsunternehmen selbst festgelegt, sondern ergibt sich direkt aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Die maßgebliche Vorschrift für Umzüge ist § 451e HGB. Diese gesetzliche Regelung soll einen Ausgleich schaffen: Sie begrenzt das finanzielle Risiko für das Umzugsunternehmen und macht Umzüge dadurch kalkulierbarer, begrenzt aber auch den Anspruch des Kunden im Schadensfall auf diesen Höchstbetrag.

Wie wird die Haftungshöchstgrenze berechnet?

Die gesetzliche Haftungshöchstgrenze berechnet sich nicht nach dem Gewicht oder dem tatsächlichen Wert des einzelnen Gegenstands, sondern nach dem Volumen des für den Umzug benötigten Laderaums.

  • Das Gesetz legt fest: Die Haftung ist auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter (m³) Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Umzugsvertrages benötigt wird.
  • Für Sie bedeutet das: Wenn für Ihren gesamten Umzug beispielsweise ein Laderaum von 30 Kubikmetern benötigt wird, beträgt die maximale Haftungssumme des Unternehmens für alle während des Umzugs entstandenen Schäden 30 m³ × 620 Euro/m³ = 18.600 Euro.

Dieser Betrag von 620 Euro je Kubikmeter ist ein gesetzlich festgelegter Wert. Er passt sich nicht automatisch an die Inflation an, sondern kann nur durch eine Änderung des Gesetzes angepasst werden.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wann spricht man bei einem Umzug von einem „Mitverschulden“ des Auftraggebers und welche Folgen hat dies für den Schadensersatzanspruch?

„Mitverschulden“ bedeutet, dass Sie als Auftraggeber durch eigenes Verhalten zur Entstehung oder Vergrößerung eines Schadens beigetragen haben, der während des Umzugs entstanden ist. Wenn ein Mitverschulden festgestellt wird, tragen Sie also eine Teilverantwortung für den Schaden, auch wenn das Umzugsunternehmen grundsätzlich haftet.

Wann kann ein Mitverschulden vorliegen?

Ein Mitverschulden kann Ihnen zum Beispiel vorgeworfen werden, wenn Sie:

  • Besonders zerbrechliche Gegenstände selbst verpackt haben, diese Verpackung aber offensichtlich unzureichend war und der Schaden auf diese mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist. Haben Sie das Verpacken selbst übernommen, müssen Sie dies sorgfältig tun.
  • Falsche oder unvollständige Angaben über den Wert oder die besondere Empfindlichkeit von Umzugsgut gemacht haben, sodass das Umzugsunternehmen nicht die notwendigen Vorkehrungen treffen konnte. Beispielsweise wenn Sie verschweigen, dass eine Kiste wertvolles Porzellan enthält und diese nicht als zerbrechlich kennzeichnen.
  • Dem Umzugsunternehmen wichtige Informationen vorenthalten haben, die für einen sicheren Transport relevant gewesen wären (z.B. über sehr enge Treppenhäuser, nicht tragfähige Böden oder besondere Gefahrenquellen am Be- oder Entladeort, wenn dies zu Schäden führt).
  • Trotz klarer Hinweise des Unternehmens auf Risiken bestanden haben, dass bestimmte Möbel auf eine bestimmte, riskante Weise transportiert werden sollen.

Welche Folgen hat ein Mitverschulden für den Schadensersatz?

Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden trifft, kann Ihr Anspruch auf Schadensersatz gekürzt werden oder sogar ganz entfallen. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, wie stark Ihr Beitrag zum Schaden im Verhältnis zum Verschulden des Umzugsunternehmens wiegt. Es wird sozusagen eine Quote gebildet, nach der der Schaden aufgeteilt wird.

  • Beispiel: Wird festgestellt, dass Ihr unzureichendes Verpacken zu 50% für den Bruch einer Vase verantwortlich ist und das unvorsichtige Handling des Möbelpackers zu 50%, erhalten Sie möglicherweise nur 50% des Schadens ersetzt.
  • Im Extremfall, wenn Ihr Verschulden als so schwerwiegend angesehen wird, dass es den Fehler des Unternehmens überwiegt oder der Schaden ohne Ihr Verhalten gar nicht eingetreten wäre, kann Ihr Anspruch auch vollständig ausgeschlossen sein.

Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich allgemein im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 254 BGB), welches die Aufteilung der Verantwortung bei Mitverschulden regelt. Spezielle Regelungen für Umzüge finden sich auch im Handelsgesetzbuch (insbesondere § 451d HGB).

Wer muss das Mitverschulden beweisen?

Wichtig für Sie: Das Umzugsunternehmen muss beweisen, dass Sie ein Mitverschulden trifft. Das Unternehmen trägt die Beweislast dafür, dass Ihr Verhalten (z.B. die unzureichende Verpackung oder die falsche Information) tatsächlich (mit-)ursächlich für den entstandenen Schaden war und dass Sie schuldhaft gehandelt haben. Gelingt dem Unternehmen dieser Beweis nicht, bleibt es bei seiner vollen Haftung (im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Grenzen).


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Bedeutung haben Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Umzugsvertrag und welche Klauseln sind besonders relevant für die Haftung bei Schäden?

Stellen Sie sich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wie die detaillierten Spielregeln für Ihren Umzugsvertrag vor. Sie werden vom Umzugsunternehmen meist standardmäßig verwendet und legen fest, welche Rechte und Pflichten sowohl Sie als Kunde als auch das Unternehmen während des Umzugs haben. Sie ergänzen oder konkretisieren die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Diese AGB sind besonders wichtig, wenn während des Umzugs etwas beschädigt wird oder verloren geht. Sie bestimmen maßgeblich, wann und in welchem Umfang das Umzugsunternehmen für solche Schäden aufkommen muss (haftet). Ein genaues Verständnis der AGB hilft Ihnen einzuschätzen, was im Schadensfall gilt.

Wichtige Klauseln zur Haftung in Umzugs-AGB

Achten Sie in den AGB besonders auf Klauseln, die sich auf die Haftung beziehen:

  1. Regelungen zur Grundhaftung: Hier wird oft festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Betrag das Umzugsunternehmen generell für Schäden an Ihrem Umzugsgut haftet. Das Gesetz (insbesondere das Handelsgesetzbuch für Möbelspediteure) sieht eine grundsätzliche Haftung vor, die jedoch begrenzt ist (oft auf einen Betrag von 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum). Die AGB können diese gesetzliche Haftung näher beschreiben oder unter Umständen Regelungen für eine höhere Haftung (gegen zusätzliches Entgelt) enthalten.
  2. Anzeigepflichten für besonders wertvolle oder gefährliche Güter: Viele AGB sehen vor, dass Sie besonders wertvolle Gegenstände (wie Schmuck, Kunst, Antiquitäten, Bargeld) oder gefährliche Güter (z.B. bestimmte Chemikalien) dem Unternehmen vor dem Umzug ausdrücklich melden müssen. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, kann die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung dieser speziellen Gegenstände ausgeschlossen oder stark eingeschränkt sein.
  3. Haftungsausschlüsse: In den AGB finden sich oft auch Situationen beschrieben, in denen das Umzugsunternehmen nicht haftet. Typische Beispiele sind Schäden, die durch ein unvermeidbares Ereignis (höhere Gewalt, z.B. ein extremer Naturereignis) verursacht wurden, oder Schäden, die auf Ihr eigenes Verhalten zurückzuführen sind (z.B. wenn Sie Gegenstände mangelhaft verpackt haben, obwohl Selbstverpackung vereinbart war). Auch die Haftung für Schäden an sehr empfindlichen Gütern (z.B. Pflanzen) kann ausgeschlossen sein.

Grenzen der AGB: Unwirksame Klauseln

Es ist wichtig zu wissen: Nicht jede Klausel in AGB ist automatisch gültig. Das Gesetz schützt Verbraucher vor unangemessen benachteiligenden Regelungen. Klauseln, die die Haftung des Umzugsunternehmens in unzulässiger Weise stark einschränken oder komplett ausschließen – insbesondere bei eigenem Verschulden des Unternehmens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) – sind unwirksam. Wenn eine Klausel unwirksam ist, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Das bedeutet, nur weil etwas in den AGB steht, muss es nicht zwangsläufig rechtlich bindend sein, wenn es gegen grundlegende Schutzvorschriften verstößt.


Zurück zur FAQ Übersicht

Inwieweit muss ich das Umzugsunternehmen über den Wert bestimmter Gegenstände informieren und welche Konsequenzen hat es, wenn ich dies unterlasse?

Grundsätzlich sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet, dem Umzugsunternehmen den genauen Wert jedes einzelnen Gegenstandes mitzuteilen. Es gibt jedoch wichtige Aspekte bezüglich der Haftung des Unternehmens, bei denen die Information über den Wert eine Rolle spielt.

Die Haftungsgrenze des Umzugsunternehmens verstehen

Das Umzugsunternehmen haftet bei Verlust oder Beschädigung Ihres Umzugsguts. Diese Haftung ist jedoch gesetzlich begrenzt. Die Grundhaftung beträgt 620 Euro pro Kubikmeter Laderaum, der für Ihren Umzug benötigt wird (§ 451e HGB).

  • Beispiel: Wird für Ihren Umzug ein LKW mit 30 Kubikmetern Laderaum benötigt, haftet das Unternehmen grundsätzlich bis zu einem Gesamtbetrag von Haftungshöchstgrenze = 620 Euro/m³ × 30 m³ = 18.600 Euro. Geht ein einzelner, sehr wertvoller Gegenstand kaputt, dessen Wert allein schon höher liegt als dieser Betrag oder der anteilige Wert für seinen Platz, erhalten Sie über die Grundhaftung möglicherweise nicht den vollen Wert ersetzt.

Wann eine Information über den Wert wichtig ist

Obwohl keine generelle Pflicht zur Wertangabe besteht, ist es wichtig zu wissen, dass die gesetzliche Haftungsgrenze möglicherweise nicht ausreicht, um den Schaden an besonders wertvollen Gegenständen vollständig zu decken.

  • Besonders wertvolle Gegenstände: Haben Sie einzelne Möbelstücke, Kunstwerke, technische Geräte oder Sammlungen, deren Wert die anteilige Haftungsgrenze deutlich übersteigt? Eine Information an das Umzugsunternehmen über solche außergewöhnlich wertvollen Stücke vor dem Umzug kann sinnvoll sein. Das Unternehmen kann dann entscheiden, ob besondere Vorsichtsmaßnahmen (z.B. spezielle Verpackung, gesonderter Transport) erforderlich sind.
  • Mögliche Konsequenzen bei fehlender Information: Informieren Sie das Unternehmen nicht über außergewöhnlich wertvolle Gegenstände, und kommt es zu einem Schaden, könnte dies unter Umständen bei der Schadensregulierung berücksichtigt werden. Wenn das Unternehmen argumentiert, bei Kenntnis des hohen Wertes besondere Schutzmaßnahmen getroffen zu haben, die den Schaden verhindert hätten, könnte Ihre Entschädigung möglicherweise gekürzt werden (Stichwort Mitverschulden, § 254 BGB). Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Wertgegenstände zusätzlich absichern

Um sicherzustellen, dass Ihre wertvollen Gegenstände ausreichend abgesichert sind, gibt es hauptsächlich zwei Möglichkeiten, die Sie vor dem Umzug mit dem Umzugsunternehmen besprechen sollten:

  1. Höhere Haftung vereinbaren: Sie können mit dem Umzugsunternehmen vertraglich eine höhere Haftungssumme als die gesetzlichen 620 Euro pro Kubikmeter vereinbaren (§ 451g HGB). Dies führt in der Regel zu einem höheren Umzugspreis.
  2. Transportversicherung abschließen: Sie können über das Umzugsunternehmen oder selbst eine gesonderte Transportversicherung für Ihr Umzugsgut abschließen. Diese Versicherung deckt Schäden oft über die gesetzliche Haftungsgrenze hinaus und kann auch Schäden abdecken, für die das Unternehmen nicht haftet (z.B. unabwendbare Ereignisse).

Für beide Optionen benötigt das Umzugsunternehmen in der Regel Informationen über die betreffenden Gegenstände und deren Wert, um die Kosten zu kalkulieren oder die Versicherung eindecken zu können. Klären Sie den gewünschten Versicherungsschutz und die Details unbedingt rechtzeitig vor dem Umzugstag.


Zurück zur FAQ Übersicht

Was kann ich tun, wenn das Umzugsunternehmen nachträglich Dokumente (z.B. neue AGB) vorlegt, die im Widerspruch zum ursprünglichen Vertrag stehen?

Grundsätzlich gilt: Der Vertrag, den Sie ursprünglich mit dem Umzugsunternehmen geschlossen haben, ist bindend. Das bedeutet, beide Seiten – Sie und das Unternehmen – müssen sich an das halten, was bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Dies schließt auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein, sofern diese wirksam in den ursprünglichen Vertrag einbezogen wurden.

Nachträgliche Änderungen brauchen Zustimmung

Wenn Ihnen das Umzugsunternehmen nach dem eigentlichen Vertragsabschluss neue Dokumente oder geänderte AGB vorlegt, die von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen, werden diese nicht automatisch Teil Ihres bestehenden Vertrages.

Ein Vertrag kann nachträglich nur geändert werden, wenn beide Vertragspartner – also Sie und das Umzugsunternehmen – dieser Änderung zustimmen. Eine einseitige Änderung durch das Unternehmen, nur weil es Ihnen neue Papiere vorlegt, ist rechtlich nicht vorgesehen und in der Regel unwirksam. Sie müssen den neuen Bedingungen nicht zustimmen, wenn Sie das nicht möchten.

Bedeutung für Haftungsfragen

Besonders wichtig wird dies bei Fragen zur Haftung für Umzugsschäden. Die Regeln dafür, wer bei Schäden haftet und in welcher Höhe, sind oft im Vertrag und den zugehörigen AGB festgelegt. Versucht das Umzugsunternehmen nachträglich, seine Haftung durch neue AGB stärker einzuschränken als ursprünglich vereinbart, ist dies ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht gültig. Es gelten weiterhin die Haftungsregelungen aus dem Vertrag, den Sie ursprünglich unterschrieben haben.

Was Sie beachten sollten

  • Prüfen Sie genau, was im ursprünglichen Vertrag und den dazugehörigen, bei Vertragsabschluss gültigen AGB steht. Diese Dokumente sind die Grundlage Ihrer Vereinbarung.
  • Sie sind nicht verpflichtet, nachträglichen Änderungen zuzustimmen, die für Sie ungünstiger sind als die ursprüngliche Vereinbarung.
  • Wenn Unklarheit darüber besteht, welche Bedingungen gelten sollen, kann es hilfreich sein, dem Unternehmen gegenüber schriftlich klarzustellen, dass Sie auf der Einhaltung des ursprünglichen Vertrages bestehen und den neuen Dokumenten nicht zustimmen. Bewahren Sie eine Kopie dieses Schreibens sowie alle ursprünglichen Vertragsunterlagen sorgfältig auf.

Zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Mitverschulden

Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte selbst durch eigenes Verhalten mit zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat. Nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann dies dazu führen, dass sein Anspruch auf Schadensersatz gekürzt wird oder sogar ganz entfällt, je nach Anteil seines Verschuldens. Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob die Kläger den Schaden mitverursacht haben, weil sie den hohen Wert der Skulptur nicht explizit angegeben hatten. Das Gericht verneinte dies jedoch, unter anderem weil der Vertrag keine solche Anzeigepflicht vorsah und der Wert die gesetzlichen Grenzen nicht erheblich überstieg.

Beispiel: Fährt ein Radfahrer nachts ohne Licht und wird von einem Auto angefahren, das ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen hat, kann dem Radfahrer ein Mitverschulden angerechnet werden, was seinen Schadensersatzanspruch mindert.


Zurück zur Glossar Übersicht

Haftungsausschluss

Ein Haftungsausschluss ist eine vertragliche Regelung oder eine gesetzliche Vorschrift, die bewirkt, dass jemand für einen bestimmten Schaden nicht verantwortlich gemacht werden kann (also nicht haftet). Unternehmen versuchen oft, ihre Haftung durch Klauseln in Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu begrenzen oder auszuschließen, was aber gesetzlichen Kontrollen unterliegt. Im Fall der Skulptur berief sich das Umzugsunternehmen auf einen gesetzlichen Haftungsausschluss im Handelsgesetzbuch (§ 451d Nr. 7 HGB) wegen der besonderen Zerbrechlichkeit der Skulptur. Das Gericht lehnte dies ab, da der Schaden durch unsachgemäße Handhabung verursacht wurde und nicht allein durch die Beschaffenheit des Gutes während eines ordnungsgemäßen Transports.

Beispiel: Ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe keine Haftung“ in einem Restaurant stellt den Versuch dar, die Haftung für verlorene oder beschädigte Kleidungsstücke auszuschließen (die Wirksamkeit solcher pauschalen Ausschlüsse ist jedoch oft rechtlich begrenzt).


Zurück zur Glossar Übersicht

Haftungshöchstgrenze (§ 451a HGB)

Die Haftungshöchstgrenze ist ein gesetzlich oder vertraglich festgelegter maximaler Geldbetrag, bis zu dem ein Schädiger für einen eingetretenen Schaden haften muss, selbst wenn der tatsächliche Schaden höher ist. Im Transportrecht, speziell bei Umzügen nach § 451a Handelsgesetzbuch (HGB), gibt es solche gesetzlichen Grenzen (oft berechnet nach Kubikmetern des Umzugsguts, hier 620 €/m³ gemäß § 451e HGB i.V.m. § 431 HGB). Im Fall der Skulptur war diese Grenze relevant für die Frage des Mitverschuldens: Nur wenn der Wert des Gutes die Grenze erheblich übersteigt, könnte überhaupt ein Mitverschulden wegen Nichtanzeige des Wertes in Betracht kommen. Das Gericht stellte fest, dass der Gesamtwert des Umzugsguts diese Grenze hier nicht überschritt.

Beispiel: Fluggesellschaften haften für verlorenes Gepäck oft nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag pro Passagier oder Kilo, es sei denn, der Passagier hat den Wert vorher deklariert und ggf. eine Zusatzversicherung abgeschlossen.


Zurück zur Glossar Übersicht

§ 451d Nr. 7 HGB (Haftungsbefreiung wegen besonderer Beschaffenheit)

Diese Vorschrift aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) regelt einen speziellen Haftungsausschlussgrund für Möbelspediteure bei Umzügen. Der Spediteur wird von der Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf der „natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Gutes beruht, die es besonders leicht beschädigt, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen“. Das Umzugsunternehmen argumentierte, die Plexiglas-Skulptur sei aufgrund ihrer Beschaffenheit besonders bruchgefährdet. Das Gericht wies dies zurück, da die Ursache des Schadens nicht die natürliche Zerbrechlichkeit während des Transports war, sondern eine aktive, unsachgemäße Handlung der Mitarbeiter (das ungesicherte Anlehnen an die Mauer).


Zurück zur Glossar Übersicht

Fahrlässigkeit / Fahrlässige Handhabung

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Man handelt also unvorsichtig oder unachtsam und verursacht dadurch einen Schaden, den man bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können. Im Fall der Skulptur wurde die Handhabung durch die Möbelpacker als fahrlässig bewertet: Das unsachgemäße und ungesicherte Anlehnen der wertvollen Skulptur an eine Mauer widersprach den Sorgfaltspflichten eines Möbelspediteurs. Diese fahrlässige Handlung war laut Gericht die unmittelbare Ursache für den Schaden, weshalb das Unternehmen trotz der Zerbrechlichkeit des Objekts haftet.

Beispiel: Ein Arzt, der vergisst, seine Hände vor einer Operation ordnungsgemäß zu desinfizieren, handelt fahrlässig, wenn der Patient dadurch eine Infektion erleidet.


Zurück zur Glossar Übersicht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei (der Verwender, z. B. ein Unternehmen) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Sie sollen Verträge standardisieren und vereinfachen, unterliegen aber einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte, um unangemessene Benachteiligungen der anderen Partei zu verhindern. Im Fall der Skulptur war entscheidend, dass die ursprünglich vereinbarten und dem Vertrag zugrunde liegenden AGB (Anlage K 1) keine Pflicht zur Angabe besonders wertvoller Gegenstände enthielten. Die vom Unternehmen später im Prozess vorgelegten AGB, die eine solche Klausel enthielten, waren irrelevant, da sie nicht Vertragsbestandteil geworden waren.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 451 HGB (Umzugsvertrag): Dieser Paragraph des Handelsgesetzbuches regelt den Umzugsvertrag und definiert ihn als eine besondere Art des Frachtvertrages. Er bestimmt die Pflichten des Frachtführers, also des Umzugsunternehmens, und des Auftraggebers beim Transport von Umzugsgut. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Regelungen zum Umzugsvertrag, da es sich um einen solchen Vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten handelt, bei dem die Lagerung des Hausrats Teil der Leistung war.
  • § 451a HGB (Haftung des Frachtführers beim Umzugsvertrag): Dieser Paragraph legt die Haftung des Umzugsunternehmens für Schäden am Umzugsgut fest. Das Unternehmen haftet für Schäden, die während des Umzugs entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf bestimmte, im Gesetz genannte Gründe zurückzuführen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte als Umzugsunternehmen haftet grundsätzlich für die Beschädigung der Skulptur, da der Schaden während der Einlagerung entstanden ist und keine Haftungsausschlussgründe vorliegen.
  • § 451d Nr. 7 HGB (Ausschluss der Haftung): Diese Bestimmung regelt Ausnahmen von der Haftung des Umzugsunternehmens. Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn der Schaden auf die natürliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, derzufolge es besonders leicht zu Beschädigung neigt, wie etwa Zerbrechlichkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneint einen Haftungsausschluss nach dieser Vorschrift, da die Beschädigung nicht auf die Zerbrechlichkeit der Skulptur zurückzuführen ist, sondern auf die unsachgemäße Lagerung durch das Anlehnen an eine Wand.
  • § 431 HGB (Haftungshöchstbetrag): Dieser Paragraph begrenzt die Haftung des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen bestimmten Betrag pro Kilogramm des beschädigten Gutes. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht unbeschränkt und findet ihre Grenzen, insbesondere bei grobem Verschulden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Haftungshöchstgrenze hier relevant sein könnte, betont das Gericht, dass diese im vorliegenden Fall nicht überschritten wurde und die Frage der Wertangabe durch den Auftraggeber daher nicht entscheidend ist.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) §§ 305 ff. BGB: AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte konnte sich nicht auf ihre AGB berufen, die eine Anzeigepflicht für Kunstgegenstände vorsahen, da diese AGB nach Feststellung des Gerichts nicht wirksam in den konkreten Umzugsvertrag einbezogen wurden.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Personen, die wertvolle Gegenstände transportieren oder einlagern lassen zum Thema Haftung für Transportschäden

Ein Umzug oder die Einlagerung von Hausrat ist oft mit Hoffnung auf einen reibungslosen Ablauf verbunden. Doch manchmal gehen wertvolle oder empfindliche Stücke dabei zu Bruch. Dann stellt sich die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Unternehmen haftet meist auch ohne vorherige Wertangabe
Grundsätzlich haftet das beauftragte Transport- oder Lagerunternehmen für Schäden, die während des Transports oder der Einlagerung an Ihrem Eigentum entstehen. Sie müssen den Wert Ihrer Gegenstände nicht ungefragt und im Detail angeben, damit das Unternehmen im Schadensfall haftet. Eine Pflicht zur Information über den Wert besteht nur dann, wenn dieser die gesetzlichen Haftungsgrenzen (die oft niedrig sind) erheblich übersteigt.


Tipp 2: Besonderen Wert aktiv mitteilen und absichern
Handelt es sich um außergewöhnlich wertvolle Gegenstände (z. B. Kunstwerke, Antiquitäten, teure Designermöbel), deren Wert die üblichen gesetzlichen Haftungssummen für Transportgüter deutlich übersteigt, sollten Sie aktiv werden. Informieren Sie das Unternehmen nachweislich (z. B. schriftlich) über den hohen Wert. Klären Sie verbindlich, ob eine höhere Haftungssumme vereinbart oder eine zusätzliche Transportversicherung abgeschlossen werden muss, um den vollen Wert im Schadensfall abzusichern.

⚠️ ACHTUNG: Verlassen Sie sich bei sehr teuren oder einzigartigen Stücken nicht blind auf die gesetzliche Standardhaftung. Diese ist oft nach Gewicht begrenzt und deckt den tatsächlichen Wert möglicherweise bei Weitem nicht ab. Ohne gesonderte Vereinbarung oder Versicherung könnten Sie auf einem Großteil des Schadens sitzen bleiben.


Tipp 3: Zustand vor dem Transport dokumentieren
Machen Sie vor dem Transport oder der Einlagerung detaillierte Fotos oder Videos von wertvollen, empfindlichen oder bereits leicht beschädigten Gegenständen. Dokumentieren Sie auch eine eventuell vorhandene (Schutz-)Verpackung. Diese Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein, um den Zustand vor der Übergabe an das Unternehmen und das Ausmaß eines neuen Schadens nachzuweisen.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die gesetzlichen Haftungsgrenzen im Transportrecht (nach dem Handelsgesetzbuch, HGB) sind oft nach Gewicht des beschädigten Gutes oder pauschal pro Kubikmeter berechnet und können komplex sein. Sie decken den tatsächlichen Wert, insbesondere bei leichten, aber teuren Gegenständen (wie Elektronik oder Kunst), häufig nicht ab. Eine Mitschuld Ihrerseits könnte Gerichte in anderen Konstellationen annehmen, etwa wenn Sie (falls vereinbart) selbst mangelhaft verpackt haben oder falsche Angaben zum Gut gemacht haben.

✅ Checkliste: Haftung bei Transport- & Lagerschäden

  • Vertrag prüfen: Klären Sie vorab die Haftungsbedingungen des Unternehmens (AGB).
  • Wertvolle Güter identifizieren: Machen Sie sich bewusst, welche Gegenstände besonders wertvoll oder empfindlich sind.
  • Zustand dokumentieren: Fertigen Sie Fotos/Videos von wichtigen Gegenständen vor der Übergabe an.
  • Hohen Wert kommunizieren: Bei außergewöhnlich wertvollen Stücken: Unternehmen nachweislich informieren und ggf. höhere Haftung/Versicherung vereinbaren.
  • Schäden sofort melden: Entdecken Sie Schäden nach dem Transport/der Lagerung, melden Sie diese unverzüglich und schriftlich beim Unternehmen.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 17 U 24/23 – Beschluss vom 03.07.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben