AMTSGERICHT BREMEN
Az.: 1 C 0087/98
Urteil vom 14.07.1998
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juni 1998 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von DM 1.026,64 gemäß § 649 BGB i.V.m. der hier streitigen Klausel des Umzugsvertrages nicht zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin geworden oder ob das nach der vorgenannten Klausel vom Auftraggeber im Falle der Kündigung zu zahlende Entgelt unangemessen hoch ist, denn die genannte Klausel ist bereits wegen Verstoßes gegen §§ 10 Nr. 7, 11 Nr, 5 b) AGB-Gesetz unwirksam.
Nach § 11 Nr. 5 b) AGB-Gesetz ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz in AGB unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ais die Pauschale. § 11 Nr. 5 b) AGB-Gesetz will dem Kunden die Möglichkeit des Nachweises erhalten, daß im konkreten Fall ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt entstanden oder doch wesentlich niedriger ist (BGH, ZIP 1996, S. 2172, 2173; LG Bremen, NJW-RR 1993, S. 1403; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 11 AGBG Rn. 26; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGBG, 8. Aufl., § 11 AGBG Nr. 5 Rn 17). Diese in § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz für Schadensersatzpauschalen geforderte Gegenbeweismöglichkeit gilt wegen der vergleichbaren Interessenlage nach allgemeiner Ansicht analog auch für die Abwicklungsregelungen im Falle des Rücktritts oder der Kündigung einer Vertragspartei gemäß § 10 Nr. 7 .AGB-Gesetz (BGH, NJW 1985, S. 632; BGH, NJW 1985, S. 633, 634; BGH, ZiP 1996, S. 2172, 2173; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt a.a.O. § 10 Nr. 7 Rn 5; Palandt-Heinrichs a.a.O. § 10 AGBG Rn34).
Zwar verlangen §§ 10 Nr. 7. 11 Nr. 5 b) AGB-Gesetz nicht, daß die entsprechenden AGB-Klauseln den besonderen Hinweis enthalten, daß dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibe (BGH, NJW 1982, S. 2316, 2317; BGH, NJW 1985, S. 320; 321; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt a.a.O. § 11 Nr. 5 Rn 18; Palandt-Heinrichs a.a.O. § 11 AGBG Rn 26)- Der Nachweis wird aber abgeschnitten, d.h. ausgeschlossen oder wesentlich erschwert, wenn die Klausel für den rechtsunkundigen Durchschnittskunden den Eindruck einer endgültigen, den Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt, wenn er also annehmen muß, daß er in jedem Falle zur Leistung der pauschalierten Abwicklungskosten verpflichtet sei (BGH, NJW 1985, S. 632; BGH, NJW 1985, S. 633, 634; BGH, ZIP 1996, S. 2172, 2173; LG Bremen, NJW-RR 1993, S. 1403; Palandt-Heinrichs a.a.O.; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt a.a.O. Rn 18 jeweils m.w.N.}. Läßt die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn nicht die Möglichkeit, des Nachweises geringeren Aufwandes offen, ist ein konkludenter Ausschluß des Gegenbeweises anzunehmen (BGH, NJW 1985, S. 633, 634), Die Annahme eines Ausschlusses oder einer wesentlichen Erschwerung des Gegenbeweises liegt dabei nicht nur vor, wenn Begriffe wie „mindestens“, „wenigstens“ oder „auf jeden Fall“ verwendet werden. Ausreichend sind bereits Formulierungen, die dem Kunden eine Ersatzleistung in fester Höhe befehlen oder ihm sonst wie den Weg zur Einwendung eines wesentlich niedrigeren Schadensersatzes verschließen, wie z.B. „die Kosten betragen“, „ist zu zahlen“, „hat zu zahlen“, „verpflichtet zur Zahlung von“, „berechtigt zu fordern“ (vgl. dazu die Nachweise bei Palandt-Heinrichs a.a.O.; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt a.a,0.) Der Verwender muß in seinen AGB also deutlich machen, daß es sich um eine der Höhe nach pauschal erhobene Forderung bzw. um einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden oder des durchschnittlich entstehenden Aufwandes handelt.
Diese letztgenannten Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin verwendete Klausel nicht. Nach dieser Klausel steht Jm Falle der Kündigung des Auftraggebers… dem Auftragnehmer der Anspruch auf drei Zehntel des für den Transport geschuldeten Entgelts zu“. Diese Formulierung wird von einem juristisch nicht geschulten Durchschnittskunden als Ausschluß des Gegenbeweises verstanden, weil er aufgrund des Wortlautes der Klausel („steht ein Anspruch… zu“) annehmen muß; daß der wegen der Kündigung zu leistende Betrag der Höhe nach feststeht und in jedem Falle bezahlt werden muß. Dieser Eindruck wird noch dadurch manifestiert, daß der zu leistende Betrag nicht als Aufwandsentschädigung, Vergütungspauschale 0,3, bezeichnet wird, sondern die Klausel bestimmt, daß drei Zehntel des für den Transport geschuldeten „Entgelts“ zu zahlen sind. Einen Anhaltspunkt dafür, daß dieses „Entgelt bei dem Nachweis eines geringeren Aufwandes herabgesetzt werden kann, enthält die Klausel nicht. Der Wortlaut der Klause! erweckt mithin beim Durchschnittskunden zumindestens den Anschein, die Zahlung von drei Zehnteln des Entgelts sei zwingend.
Die von der Klägerin verwendete AGB-Klausel erweist sich nach alledem wegen Verstoßes gegen §§ 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 b) AGB-Gesetz als unwirksam und kann keine Grundlage für die von der Klägerin verlangten Vergütungspauschale darstellen. Eine konkrete Berechnung des entstandenen Aufwandes unabhängig von der genannten Klausel hat die Klägerin nicht vorgenommen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.