Skip to content

UN-Kaufrechtanwendung auf Kaufvertrag – Verkäufer in Hongkong und Käufer in Deutschland

OLG Koblenz, Az.: 12 U 580/11, Urteil vom 10.08.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.04.2011 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.755,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 24.04.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 82 % und die Beklagte 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

UN-Kaufrechtanwendung auf Kaufvertrag - Verkäufer in Hongkong und Käufer in Deutschland
Symbolfoto: Von Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com

I. Mit der Klage macht die Klägerin, ein Textilbetrieb mit Sitz in Hongkong, Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung von Textilteilen (Sommerkollektion/Musterteile Winterkollektion) gegen die Beklagte geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 84.848,65 € nebst Zinsen in Höhe von 10 % p. a. aus 13.700,42 € seit dem 16.03.2010 und aus 71.149,23 € seit dem 24.04.2010 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, 800,00 € an sie zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit seinem am 29.04.2011 verkündeten Urteil hat das Landgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Rechtsbeziehungen der Parteien das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) angewendet. Bezüglich des Anspruchs für die gelieferten Musterteile (71.149,23 €) ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Kaufzahlungsanspruch der Klägerin bereits mangels Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages nicht bestehen würde. Bezüglich des Anspruchs auf Zahlung des Restkaufpreises (Sommerkollektion) in Höhe von 13.700,42 € hat das Landgericht ausgeführt, insoweit fehle es bereits an einer schlüssigen Darlegung des Kaufpreisanspruchs. Insbesondere sei nicht zu beurteilen, ob über die aufgeschlagenen Luftfrachtkosten hinaus noch ein weiterer Restkaufpreisanspruch der Klägerin bestehen würde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens des …[A]-Instituts in …[Z], durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen …[B] sowie durch mündliche Anhörung der Sachverständigen …[B]. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen in der Rechtsauskunft vom 13.05.2014 sowie auf die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen …[B] vom 05.12.2014 und vom 04.04.2015 und auf das Sitzungsprotokoll vom 20.07.2015 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich.

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 14.755,78 € gemäß Sec. 10 Sale of Goods Ordinance (Musterteile Winterkollektion) i. V. mit sec. 2 (5) und sec. 55 (1) Sale of Goods Ordinance (Aufrechnung/Verrechnung).

Anders als das Landgericht und auch in teilweiser Abweichung von der Rechtsauskunft des …[A]-Instituts vom 13.05.2015 ist der Senat der Überzeugung, dass auf die vorliegenden Rechtsbeziehungen der Parteien das auf die Sonderverwaltungszone Hongkong anwendbare Ortsrecht Anwendung findet. Das …[A]-Institut führt in seiner Rechtsauskunft vom 13.05.2014 aus, dass China dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in einer Erklärung vom 20.06.1997 eine Liste Chinas in Hongkong geltender Staatsverträge übersandt hat. Darin sei das CSIG nicht aufgeführt gewesen. Hierin habe u.a. die französische Cour de cassation eine Erklärung gesehen, die der in Art. 93 CISG geforderten Erklärung gleichstehe. Der Senat geht aufgrund dieser in dem Rechtsgutachten vom 13.05.2014 aufgeführten Erklärung ebenso wie der französische Cour de cassation und auch der österreichische Oberste Gerichtshof davon aus, dass insoweit eine Wirkungserstreckung der Geltung des CSIG auf Hongkong nicht stattgefunden hat; das CISG vielmehr nur für das Kernland Chinas Wirkung entfalten sollte (zu diesem Ergebnis auch kommend: Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Art. 91 CSIG, Rn. 1).

Zur Anwendung war somit das für die Sonderverwaltungszone Hongkong anwendbare Ortsrecht zu bringen.

Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gilt unter Zugrundelegung dieser Prämisse Folgendes:

Sommerkollektion (Luftfrachtkosten)

Der Klägerin steht der insoweit geltend gemachte Anspruch in Höhe von 13.700,42 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Das …[A]-Institut hat in seiner Rechtsauskunft vom 13.05.2014 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, wenn eine Partei zustimmen würde, dass die Ware statt wie bisher vorgesehen über See, nunmehr über Luft befördert würde, damit diese Partei die Ware rechtzeitig erhalten würde, dass dann die Gerichte Hongkongs nach Einschätzung des Instituts darin in aller Regel eine stillschweigende Einigung über die Übernahme der Zusatzkosten durch diese Partei sehen würden. Dies dürfte umso mehr gelten, wenn klar sei oder klar sein müsse, dass die neue Beförderungsart teurer sei als die bisher vereinbarte und wenn schon bisher der Preis auch die Beförderungskosten eingeschlossen habe. Im vorliegenden Fall dürften daher nach der Auffassung des …[A]-Instituts die Gerichte Hongkongs dem Grunde nach der Beklagten die Zusatzkosten für die Luftbeförderung auferlegen, da die Beförderung in ihrem Interesse gelegen habe, sie der neuen Beförderungsart zugestimmt habe und nicht erwarten könne, dass die schnellere Beförderung ohne weitere Kosten möglich gewesen sei. Das …[A]-Institut hat dann aber weiter ausgeführt, dass die Gerichte Hongkongs dann wohl anders entscheiden würden, wenn die Luftbeförderung wegen Verzuges der Klägerin erforderlich geworden wäre, um noch eine rechtzeitige Belieferung der Beklagten zu sichern. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen der Gutachter an, folgert aus diesen aber, dass vorliegend die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Tatsachen trifft aus, denen sich die nachträgliche Notwendigkeit (Vertragsänderung) der Beförderung per Luftfracht ergeben hat. Diesem Schluss des Senats liegen folgende Überlegungen zugrunde: Zwischen den Parteien war ursprünglich unstreitig die Beförderung per Seefracht vereinbart. Zu diesem Zeitpunkt gingen offensichtlich beide Parteien davon aus, dass eine rechtzeitige Produktion und anschließende Auslieferung der Teile der Sommerkollektion per Seefracht an die Beklagte möglich war. Die Produktion selbst fand in Übersee statt; die Beklagte hatte somit zunächst einmal keinen Einblick und auch keine ersichtliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Art und die Zeitdauer der Produktion. Die Folge aus diesen Überlegungen des Senats ist es, dass es auch nur der Klägerin möglich sein dürfte substantiiert darzulegen, aus welchen genauen und von wem zu vertretenden Gründen dann eine Beförderung per Seefracht nicht mehr möglich gewesen sein soll. Dieser somit auf ihr ruhenden sekundären Darlegungslast ist die Klägerin in keiner Weise gerecht geworden. Sie hat lediglich völlig pauschal und in nicht erwiderungsfähiger Weise behauptet, sie habe Arbeitsschritte, die eigentlich die Beklagte habe erbringen sollen, selbst erbringen müssen bzw. die Beklagte habe die für die Produktion erforderlichen Anforderungen nicht einhalten können (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.09.2010). Um was für Arbeitsschritte es sich gehandelt haben soll und welche für die Produktion erforderlichen Anforderungen die Beklagte nicht eingehalten haben soll, wird von der Klägerin auch nicht ansatzweise belastbar dargetan. Der Beklagten war somit auch nicht möglich hierauf substantiiert und unter eventuellem Beweisantritt zu erwidern. Damit ist die Klägerin im Ergebnis nicht berechtigt, die höheren Luftfrachtkosten an die Beklagte weiterzugeben. Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn die Beklagte diese höheren Luftfrachtkosten ausdrücklich übernommen hätte. Dies ist aber unstreitig nicht der Fall gewesen. Die Klage war insoweit abzuweisen.

Winterkollektion/Musterteile

Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des …[A]-Instituts in der Rechtsauskunft vom 13.05.2014 hat die Klägerin gegen die Beklagte grundsätzlich aus Sec. 10 Sale of Goods Ordinance einen Anspruch auf Bezahlung der angefertigten Teile für die Winterkollektion. Das Institut hat ausgeführt, dieser Vorschrift sei zu entnehmen, dass ein Vertrag auch ohne Festlegung eines bestimmten Preises wirksam zustande kommen könne (Seite 25 des Gutachtens). Ferner bestimme die Vorschrift, dass ein angemessener Preis als vereinbart gelte, wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus dem geschäftlichen Verhalten der Parteien ableiten lasse, was die Parteien als Preis fixieren wollten. Der angemessene Preis werde hierbei in der Regel nach dem Marktpreis bestimmt, den entsprechende Ware am Lieferort und zur Lieferzeit habe. Das Rechtsgutachten kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Gerichte Hongkongs der Klägerin einen grundsätzlichen Zahlungsanspruch für die gelieferten Muster zubilligen würden. Im Zweifel sei hierbei gemäß Sec. 10 (2) Sale of Goods Ordinance ein angemessener Preis (Marktpreis) geschuldet. Der Senat hat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln und schließt sich ihnen vollumfänglich an. In der Rechtsauskunft ist weiter überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der somit grundsätzlich gegebene Kaufpreisanspruch der Klägerin auch nicht durch die Tatsache entfallen ist, dass die Beklagte der Klägerin die nach ihrer Auffassung wertlosen Muster in der Folgezeit zur Verfügung gestellt hat. Nach Einschätzung des Instituts wäre die Beklagte zur Zurückweisung der Muster und damit zur Aufhebung des Vertrages nur dann berechtigt gewesen, wenn die Klägerin einen Grund für die Vertragsaufhebung geliefert hätte bzw. wenn eine entsprechende Abrede (Vertragsaufhebung) zwischen den Parteien getroffen worden sei. Das …[A]-Institut versteht die E-Mail der Klägerin vom 07.03.2010 in diesem Zusammenhang so, dass hier die Klägerin möglicherweise zu einer Rücknahme bereit war, dies jedoch nur, wenn die Muster für die Beklagte nicht akzeptabel waren. Mit dieser Formulierung dürfte nach Auffassung des Instituts nach allgemeinem Sprachgebrauch ein sachliches Nichtgefallen oder Fehler der oder auch einzelner Muster als Ablehnungsgrund gemeint gewesen sein, nicht dagegen eine Ablehnung wegen zu hohen Preises, mit dem die Beklagte ihre Ablehnung begründet hat. Die Einschätzung des Instituts befindet sich in Übereinstimmung mit der Überzeugung des Senats. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 07.03.2010, mit dem die Nichtbezahlung der Musterteile für die Wintersaison 2010/11 erklärt wird, bezieht sich einzig und allein auf die nach der Auffassung der Beklagten überteuerten Preise der Musterteile. Ein sachliches Nichtgefallen oder aber Fehler einzelner oder auch aller Musterteile werden nicht geltend gemacht. Ein wirksamer „Rücktrittsgrund“ ist somit auf Seiten der Beklagten nicht gegeben. In diesem Zusammenhang verbleibt der Senat auch bei seiner Überzeugung, dass in der E-Mail der Klägerin vom 07.10.2010 (Anlage A 13) keine unbedingte Bereitschaft zur Zurücknahme der Muster erklärt worden ist. Mangels getroffener Abrede bezüglich einer Vertragsaufhebung war somit der Klägerin grundsätzlich ein Kaufpreisanspruch bezüglich der gefertigten Musterteile für die Wintersaison 2010/11 zuzubilligen.

Bezüglich der der Klägerin zustehenden Vergütung hat der Senat gemäß dem Beschluss vom 27.06.2014 ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, um den Marktpreis für die erstellten Muster der Winterkollektion zu ermitteln. Die Sachverständige …[B] hat sich in ihren schriftlichen Gutachten vom 05.12.2014 und vom 04.04.2015 mit der Ermittlung dieses der Klägerin zustehenden Marktpreises auseinandergesetzt. Ihrem Gutachten vom 04.04.2015 hat sie die ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten (siehe insoweit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.01.2015) Preisspezifizierungen zugrunde gelegt.

Die Sachverständige hat sodann aufgrund dieser Spezifizierungen für jedes einzelne der von der Klägerin erstellte Musterteil den Marktpreis berechnet. In diesem Zusammenhang hat sie auch überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu der Bestimmung des Marktpreises gelangt ist. So hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2015 ausgeführt, die von der Klägerin angesetzten Preise seien durchaus angemessen gewesen. Man müsse hierbei berücksichtigen, dass eine Firma wie …[C] ein ganz anderes Preisgefüge habe als etwa ein Meister, der für andere Firmen produziert. Die höheren Preise der Firma …[C] würden sich hierbei unter anderem aus der Tatsache rechtfertigen, dass der Kostenapparat der Firma anders und aufwendiger sei als der anderer Firmen. Die Sachverständige hat dann noch einmal klargestellt, dass die Preise der Klägerin marktgerecht seien. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln. Er schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen an. Die Sachverständige gelangt als Zwischenergebnis (Gesamtsumme Musterungskosten) zu einem Betrag von 10.425,58 € (Seite 4 des Gutachtens vom 04.04.2015). Nach der Überzeugung des Senats ist von diesem Betrag allerdings ein Betrag in einer Gesamthöhe von 355,93 € in Abzug zu bringen. Die Sachverständige hat nämlich bezüglich des Artikels 10010 sechs Musterteile, bezüglich des Artikels 10011 neun Musterteile, bezüglich des Artikels 20003 sechs Musterteile und bezüglich des Artikels 30007 ebenfalls sechs Musterteile in Ansatz gebracht. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurden bei der Klägerin aber jeweils lediglich fünf Musterteile bestellt. Hieraus ergibt sich der oben angeführte Gesamtabzug von 355,93 €. Es ergibt sich somit als Zwischenergebnis ein der Klägerin grundsätzlich zuzubilligender Marktpreis in Höhe von 10.069,65 €. Gemäß den weiteren überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen …[B] in ihrem Gutachten vom 04.04.2015 und in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2015 war hierauf ein 100%iger Aufschlag vorzunehmen, da es nach Fertigung der Musterteile nicht zu einem Folgeauftrag kam. Die Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, ohne Folgeauftrag seien die entstandenen Entwicklungs- und Vorlaufkosten zur Musterfertigung der Firma …[C] allein zu deren eigenen Lasten verblieben. Aus diesem Grund sei zum Ausgleich gutachterlich ein 100%iger Aufschlag auf die Summe der angegebenen Musterpreise gerechtfertigt. Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen der Sachverständigen vollumfänglich an. Im Ergebnis war somit von einer Gesamtsumme von 20.139,30 € auszugehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten waren hiervon (mit Ausnahme der durch die Beklagte vorgenommenen Aufrechnung/Verrechnung) keine weiteren Abzüge vorzunehmen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2015 eingewendet hat, die Gutachterin unterscheide fälschlicherweise nicht zwischen „Proto sample“ und „Salesman sample“ ist festzustellen, dass die Sachverständige in ihre Berechnung lediglich „Salesman sample“ eingestellt hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung der erstellten „Proto sample“. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2010 vorgetragen, die Berechnung der „Proto sample“ sei nicht Vertragsgegenstand gewesen. Auch bei der Sommer-Musterkollektion seien diese Teile nicht berechnet worden. Die Klägerin ist dem in der Folgezeit nicht entgegengetreten. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2015 weiter moniert, die Gutachterin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass Vertragsgrundlage der Parteien die Abnahme einer Mindestmenge von 300 Stück pro Muster und/oder Farbe gewesen sei, greift auch dies nicht durch. Aus der von Beklagtenseite unwidersprochen gebliebenen E-Mail der Klägerin vom 19.01.2010 (Anlage B 3) geht hervor, dass der Preisfindung der Klägerin eine Mindestmenge von in der Regel 300 Teilen pro Artikel zugrunde lag.

Dem somit gefundenen Betrag von 20.139,30 € waren entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die in der Rechnung vom 23.02.2010 (Anlage K 2) ausgewiesenen „UPS charges (attached details) zuzuschlagen. Die Beklagte hat die Berechtigung dieser Kosten in Abrede gestellt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, weshalb sie berechtigt sein soll, die Beklagte mit diesen Kosten zu belasten.

Der Betrag war auch nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2015 substantiiert vorgetragen, da es sich um ein internationales Warengeschäft handeln würde, würde keine Mehrwertsteuer anfallen. Demgemäß sei auch die erste Rechnung vom 22.07.2009 (Musterteile) ohne Mehrwertsteuer ausgestellt worden. Die Klägerin ist dem nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.

In Abzug zu bringen von der berechtigten Forderung war hingegen der Betrag von 5.383,52 € wegen der der Sommerkollektion anhaftenden Mängel. Die Beklagte hat mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2010 substantiiert und unter Beweisantritt dargetan, dass die gelieferte Sommerkollektion mangelhafte bzw. fehlerbehaftete Textilteile in einem Gesamtwert von 5.383,52 € aufgewiesen habe. Die Klägerin ist dem nicht in rechtserheblicher Weise entgegengetreten. Gemäß den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des …[A]-Instituts in der Rechtsauskunft vom 13.05.2014 folgt aus sec. 55(1) Sale of Goods Ordinance, dass ein Käufer einen Minderungsbetrag, der ihm aufgrund von Warenmängeln zusteht, ohne weitere Voraussetzung gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers aufrechnen kann. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen an. Somit war der Betrag von 5.383,52 € von der grundsätzlich berechtigten Forderung der Klägerin in Abzug zu bringen.

Als Ergebnis war der Klägerin eine Kaufpreisforderung in Höhe von 14.755,78 € zuzuerkennen. Im Übrigen musste Klageabweisung erfolgen.

Die ausgeurteilte Zinsforderung ergibt sich aus der Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2015. Die Parteien haben insoweit eine Zinsforderung der Klägerin in Höhe von 5 % p. a. unstreitig gestellt. Das …[A]-Institut hat in seiner Rechtsauskunft vom 13.05.2014 ausgeführt, der Klägerin könnten gemäß sec. 48 der High Court Ordinance Zinsen ab Fälligkeit der Forderung gewährt werden. Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen vollumfänglich an.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das …[A]-Institut hat in seiner Rechtsauskunft vom 13.05.2014 überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, die Kosten vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit dürften in Hongkong wie in England nicht im Rahmen kauf- oder vertragsrechtlicher Ansprüche, sondern im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung erstattungsfähig sein. Der Senat schließt sich auch diesen Ausführungen an. Insoweit musste daher hier Klageabweisung erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 84.849,65 € festgesetzt.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos