Amtsgericht Brandenburg
Az: 31 C 147/12
Urteil vom 18.07.2014
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 428,04 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO und § 20 StVG in Verbindung mit § 23 GVG.
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 428,04 Euro nicht zu (§§ 7 und 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG unter Beachtung von § 823 BGB sowie § 1, § 4, § 22 StVO und § 31 StVZO sowie in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2700 [„Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen“] und den §§ 286 und 287 ZPO).
Grundsätzlich haftet bei einem Verkehrsunfall gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr der Verantwortliche für das Kraftfahrzeug auch dann, wenn ihm ein Verschulden an dem konkreten Schadensereignis nicht zur Last gelegt werden kann. Die Beklagte hat hier als Versicherung gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, S. 4, Abs. 2 VVG i.V.m. § 1 PflVG dann auch für den entstandenen Schaden der Klägerin grundsätzlich einzustehen.
Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Verantwortliche des Kraftfahrzeugs, das den Schaden verursacht hat, sich auf § 7 Abs. 2 StVG beziehungsweise gemäß § 17 Abs. 3 StVG darauf berufen kann, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Dafür ist der Kraftfahrzeugführer oder -Halter, der sich darauf beruft, jedoch darlegungs- und beweispflichtig.
Insofern kann hier aber ausgeschlossen werden, dass ein Haftungsausschluss gemäß § 7 Abs. 2 StVG vorliegt. Ein derartiger Haftungsausschluss liegt nämlich dann vor, wenn ein Fall von „höherer Gewalt“ gegeben wäre. Höhere Gewalt im Sinne des § 7 StVG ist aber analog der zu § 1 II Nr. 1 HaftpflG entwickelten Definition als außergewöhnliches, betriebsfremdes, durch Naturkräfte oder Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf seine Häufigkeit noch in Kauf genommen werden muss (BGH, NJW 1986, Seite 2312; BGH, VersR 1988, Seite 910; BGH, NJW 1974, Seiten 1770 ff.; BGH, NZV 2004, Seite 395; LG Itzehoe, NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff.).
Höhere Gewalt hat nach den in der Rechtsprechung (BGH, BGHZ Band 7, Seiten 338 f. = NJW 1953, Seite 184; BGH, BGHZ Band 62, Seiten 351 ff. = NJW 1974, Seite 1770; BGH, NJW 1986, Seite 2312; LG Itzehoe, NZV 2004, S. 364 = NJW-RR 2003, Seiten 1465 ff.) zu § 1 HaftpflG entwickelten Rechtsgrundsätzen aber die folgenden 3 Voraussetzungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen: Das schädigende Ereignis muss von Außen her auf den Betrieb des Fahrzeuges eingewirkt haben; es muss so außergewöhnlich sein, dass der Halter oder Fahrer damit nicht zu rechnen brauchte (OLG Hamburg, VersR 1979, Seiten 549 f.) und es muss auch durch die äußerste Sorgfalt nicht abwendbar gewesen sein. Einen Ausschluss einer Mithaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist für den Kfz-Betrieb somit auf seltene Ausnahmefälle zu beschränken und dann zu verneinen ist, wenn sich die spezifische Betriebsgefahr eines Kfz noch ursächlich ausgewirkt hat (LG Bonn, NZV 2007, Seiten 407 f.).
Insofern sind aber regelmäßig – bereits wegen ihrer Häufigkeit – selbst grobe Verkehrsverstöße keine höhere Gewalt (BGH, VersR 1967, Seite 138; AG Bremen, Urteil vom 28.07.2006, Az.: 7 C 131/06). Auch ist die Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem von einer Ladefläche eines anderen Fahrzeug fallenden Gegenstandes alles andere als selten, wie schon die Anzahl solcher Unfälle auf den Straßen augenscheinlich belegen (vgl. auch: OLG München, Urteil vom 27.07.2007, Az.: 10 U 2604/06).
Bei § 17 Abs. 3 StVG handelt es sich hingegen dogmatisch um einen neben § 7 Abs. 2 StVG tretenden Ausschlusstatbestand, welcher als Grenze der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG möglichen Abwägung tritt. Ist ein Schaden aber z.B. tatsächlich durch eine mangelhaft gesicherte Ladung verursacht worden, war der Unfall auch nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG (OLG Köln, VRS Band 88 [1995], Seiten 22 ff. = Schaden-Praxis 1994, Seite 339 = NZV 1994, Seite 484 LG Heidelberg, NJW-RR 2012, Seiten 406 f. LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f.; LG Aachen, VersR 1983, Seiten 591 f.; LG München I, VersR 1967, Seite 914; AG München, Urteil vom 18.08.2009, Az.: 343 C 10603/09, u. a. in: juris).
Grundsätzlich trägt aber dessen ungeachtet zunächst ein vermeintlich Geschädigter – hier die Klägerin – insofern sowohl für die Art als auch für den Umfang des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen Schadens die volle Beweislast, da nach ständiger herrschender Rechtsprechung der Nachweis des Haftungsgrundes – d. h. des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) – den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (BVerfG, NJW 1979, Seiten 413 f.; BGH, NJW 2003, Seiten 1116 ff.; BGH, MDR 1993, Seite 175; BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.; BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.; BGH, NJW-RR 1987, Seiten 339 f.; BGH, BGHZ Band 101, Seite 179; BGH, BGHZ Band 87, Seiten 399 f.; BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, MDR 1987, Seite 751; BGH, NJW 1952, Seite 301; BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff.; OLG Saarbrücken, NZV 2012, Seiten 296 ff.; OLG Köln, VersR 2002, Seiten 252 f. = OLG-Report 2001, Seiten 88 f.; OLG Hamm, VersR 2001, Seiten 1127 ff. = OLG-Report 2001, Seiten 61 ff.; OLG Hamm, NZV 1994, Seiten 483 f.).
Ein Lkw-Fahrer ist im Interesse der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer jedoch verpflichtet, vor Fahrtantritt dafür zu sorgen, das sich auf der Ladefläche entweder keine Kiesel/Steine mehr befinden oder dass diese Kiesel/Steine gegen Herabfallen gesichert sind. Ein während der Fahrt durch herabwehende, nicht gesicherte Ladung entstehender Schaden unterliegt somit grundsätzlich der Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG und § 823 BGB (OLG Köln, VRS Band 88 [1995], Seiten 22 ff. = Schaden-Praxis 1994, Seite 339 = NZV 1994, Seite 484 LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f. AG Hamburg, ZfSch 2002, Seite 521 = VersR 2003, Seite 1002; AG Biedenkopf, ZfSch 2002, Seiten 223 f.), wenn der Schaden durch diese Lkw-Ladung (und nicht durch andere Gegenstände) tatsächlich verursacht worden ist.
Entsprechend diesen Grundsätzen hätte hier auch der Zeuge K. R… als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs dafür sorgen müssen, dass die Ladung des von ihm geführten Lkws gegen ein Herabfallen ausreichend genug abgesichert war (§ 22 StVO und § 31 StVZO in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2700 [„Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen“]).
Insofern hat die Klägerin hier aber zunächst noch den Beweis erbringen können, dass der Zeuge K. R… als Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs die Ladung dieses Lkws gegen ein Herabfallen entgegen seiner Verpflichtung gerade nicht ausreichend abgesichert hatte. Wie nämlich auf dem von der Klägerseite eingereichten Foto des Lkws der Beklagtenseite (Blatt 41 der Akte) ohne weiteres zu erkennen ist, war die Ladung dieses Lkws nicht durch eine Plane im Sinne von § 22 StVO und § 31 StVZO in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2700 („Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen“) abgesichert worden.
Der Fahrer des Lkws der Beklagtenseite – der Zeuge K. R… – hat nämlich – nachdem ihm das Farbfoto (Blatt 41 der Akte) vom Gericht vorgehalten wurde – sogar selbst eingeräumt, dass dies der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen PM-… sei, den er damals an diesem Tag fuhr. Auch räumte er ein, dass auf dem Foto zu sehen sei, dass auf der Ladefläche wohl Betonbruch liegt, wie er ihn damals fuhr. Zudem sagte er auch aus, dass er beim Transport von Betonteilen die Plane – die auf dem Lkw sei – nicht rüber ziehen würde, da nach ca. 30 km dann die Plane seiner Meinung nach aufgrund der Betonspitzen kaputt wäre, auch wenn es durchaus möglich sei, dass beim Verladen von Betonbruch auch Sand- und Dreck mit auf die Ladefläche seines Lkw´s gekommen waren.
Der Zeuge C. D. K… hat zudem ausgesagt, dass vor dem klägerischen Kraftfahrzeug ein 7,5 Tonner-Lkw fuhr und dass dies – nachdem ihm ebenso das Farbfoto (Blatt 41 der Akte) vorgelegt wurde – auch der Lkw war, der auf diesem Foto ohne Abdeckplane zu sehen ist. Zudem hat der Zeuge E. J… bekundet, dass vor dem klägerischen Fahrzeug zu dieser Zeit ein Lkw fuhr und die Ladefläche dieses Lkws nicht abgedeckt war. Nachdem dem Zeugen J… dann auch das Farbfoto (Blatt 41 der Akte) gezeigt wurde, konnte er im Übrigen auch aussagen, dass dies der Lkw war, der damals vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr. Der Zeuge U. W… hat im Übrigen ebenso bekundet, dass der Lkw vor dem klägerischen Fahrzeug nicht mit einer Plane abgedeckt worden war. Nachdem auch dem Zeugen W… das Foto (Blatt 41 der Akte) vorgelegt wurde, konnte auch dieser Zeuge aussagen, dass dies das Foto sei, welches er selbst gemacht habe und dies somit also auch der Lkw sei, der damals vor ihm war, so dass die Klägerseite hier nach Überzeugung des Gerichts den Beweis dafür erbracht hat, dass die Ladung des Lkws der Beklagtenseite gegen ein Herabfallen der Ladung an diesem Tag zum Zeitpunkt des Unfalls nicht ausreichend genug im Sinne von § 22 StVO und § 31 StVZO in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2700 („Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen“) abgesichert war.
Dass die Ladung des Lkws der Beklagtenseite gegen ein Herabfallen der Ladung somit – erwiesener maßen – nicht ausreichend genug abgesichert war bedeutet aber andererseits noch nicht, dass der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug auch tatsächlich durch Teile dieser Lkw-Ladung verursacht wurde, d. h., dass hier ein erwiesener Kausalzusammenhang mit der nicht ordnungsgemäß gesicherten Lkw-Ladung besteht.
Für diesen Kausalzusammenhang ist aber die Klägerin nach § 286 ZPO auch beweispflichtig. Es ist nämlich nicht Aufgabe der Beklagten oder des erkennenden Gerichts, näher darzulegen, wie und wann bzw. auf welche Art und Weise es zu den etwaigen Schäden an dem Kfz der Klägerin gekommen sein könnte. Vielmehr hätte die Klägerseite hier darlegen und beweisen müssen, dass alle von ihr geltend gemachten Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug auch auf Ladungsteile von dem Lkw der Beklagtenseite zurückzuführen sind (OLG Köln, VersR 1989, Seiten 152 f.).
Eine Schadensersatzpflicht setzt aber immer zunächst einmal voraus, dass der Schaden ohne das Verhalten des in Anspruch Genommenen auch nicht eingetreten wäre: Das Verhalten des in Anspruch Genommenen muss für den Schaden mithin kausal geworden sein. Zwar unterbleibt in der Rechtsprechung ein vollständiger naturwissenschaftlicher Kausalitätsnachweis, jedoch ist stets danach zu fragen, ob das Verhalten des in Anspruch Genommenen hinweggedacht werden kann und damit zugleich auch der Erfolg entfallen würde. Das Verhalten des in Anspruch Genommenen ist deshalb für den Schaden auch nicht kausal geworden, wenn sein Verhalten hinweggedacht werden kann, ohne dass damit der Erfolg entfiele (Theorie der conditio sine qua non). Dabei ist es gleichgültig, ob das Verhalten in einem positiven Tun (hier wird geprüft, was geschehen wäre, wenn der angebliche Schädiger die Handlung unterlassen hätte) oder in einer Unterlassung (hier wird die unterlassene Handlung hinzugedacht) besteht. Für einen in diesem Sinne aber nicht verursachten Erfolg muss auch nicht gehaftet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, BGHZ Band 2, Seiten 138 ff. = NJW 1951, Seite 711 BGH, BGHZ Band 3, Seite 267; BGH, BGHZ Band 25, Seiten 86 ff. = NJW 1957, Seite 1475; BGH, BGHZ Band 34, Seiten 206 ff. = NJW 1961, Seite 868; BGH, VersR 1970, Seite 926; BGH, NJW 1984, Seiten 432 ff.; BGH, BGHZ Band 96, Seiten 157 ff. = NJW 1986, Seite 576; BGH, NJW 1995, Seiten 126 f. = MDR 1995, Seite 268 BGH, NJW 2005, Seiten 1420 ff. = DAR 2005,Seiten 334 ff.; BGH, MDR 2011,Seiten 1011 f. = NJW 2011,Seiten 2960 ff.; BayObLG, BayObLGZ 1962, Seite 168) muss somit eine Tatsache (ein Ereignis, eine Handlung bzw. eine Unterlassung) erwiesener maßen vorliegen, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass ein von der Klägerin hier behaupteter Erfolg entfiele. Eine etwaige bloße Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht.
Ein Ereignis, welches dementsprechend nach der Äquivalenzlehre nicht unstreitig oder aber erwiesen ist und somit als Ursache auch nicht feststeht, kann aber auch nach der Adäquanztheorie keinesfalls Ursache sei. Die Prüfung nach der Äquivalenzlehre muss somit jeder anderen Prüfung vorausgehen. Für einen Erfolg, der nicht äquivalent kausal nachgewiesen ist, haftet der vermeintliche Schädiger somit auch nicht. Insofern ist die Äquivalenz eine Mindestvoraussetzung für den Ursachenzusammenhang bei der Haftungsbegründung und der Haftungsausfüllung (BGH, BGHZ Band 2, Seiten 138 ff. = NJW 1951, Seite 711 BGH, BGHZ Band 3, Seite 267; BGH, BGHZ Band 25, Seiten 86 ff. = NJW 1957, Seite 1475; BGH, BGHZ Band 34, Seiten 206 ff. = NJW 1961, Seite 868; BGH, VersR 1970, Seite 926; BGH, NJW 1984, Seiten 432 ff.; BGH, BGHZ Band 96, Seiten 157 ff. = NJW 1986, Seite 576; BGH, NJW 1995, Seiten 126 f. = MDR 1995, Seite 268 BGH, NJW 2005, Seiten 1420 ff. = DAR 2005,Seiten 334 ff.; BGH, MDR 2011,Seiten 1011 f. = NJW 2011,Seiten 2960 ff.; BayObLG, BayObLGZ 1962, Seite 168; Grüneberg in: Palandt BGB-Komm., 73. Aufl. 2014, Vorb v § 249 BGB, Rn. 25 f. Oetker in: MünchKomm zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 BGB, Rn. 103; Schubert in: BeckOK zum BGB, Edition: 24, Stand: 01.03.2011, § 249 BGB, Rn. 50).
Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sogenannten Lebenssachverhalt (Klagegrund) herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (BGH, NJW 2011, Seiten 2787 f.; BGH, BGHZ Band 185, Seiten 66 ff.; BGH, BGHZ Band 180, Seiten 77 ff.; BGH, BGHZ Band 154, Seiten 342 ff.; BGH, BGHZ Band 153, Seiten 173 ff.; BGH, BGHZ Band 117, Seiten 1 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, Seiten 356 ff. = NZV 2012, Seiten 296 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, Seiten 326 ff.).
Nur der von der Klägerseite vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen die Klägerin sowohl im Anwendungsbereich des § 7 StVG als auch bei § 823 BGB mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der von der Klägerseite nach Ort und Zeit beschriebenen Weise auch tatsächlich so ereignet hat (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, Seiten 356 ff. = NZV 2012, Seiten 296 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, Seiten 326 ff.; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2009, Seite 394).
Die Beweislast für einen Unfall „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges gemäß § 7 StVG, mithin auch den Kausalzusammenhang zwischen dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeugs der Beklagtenseite und dem streitigen Unfall, obliegt – wie auch gemäß § 823 BGB – somit stets dem vermeintlich Geschädigten, hier also der Klägerin (BGH, VersR 1974, Seite 1030; BGH, VersR 1982, Seite 274; BGH, VersR 1982, Seite 756; BGH, NJW 1982, Seite 2669; BGH, NJW 1972, Seiten 1809 f.; OLG München, VersR 1966, Seite 936; OLG München, VersR 1983, Seite 468; OLG Stuttgart, VersR 1964, Seite 78; OLG Düsseldorf, VersR 1987, Seite 568; KG Berlin, VerkMitt 1988, Seite 50; KG Berlin, VerkMitt 1983, Seiten 31 f., Nr. 37; OLG Köln, DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8; OLG Köln, VRS Band 88, Seite 184).
Die Formulierung „beim Betrieb“ in § 7 StVG bringt insoweit den selbstverständlichen Umstand zum Ausdruck, dass zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und einem tatsächlich eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Eine Haftung des Kraftfahrzeug-Halters (und insofern gemäß § 115 VVG auch dessen Haftpflichtversicherers) bzw. des Fahrers dieses Fahrzeuges wird somit noch nicht allein dadurch begründet, dass sich der Lkw der Beklagtenseite zum Zeitpunkt des Steinschlags in der „Nähe“ des klägerischen Fahrzeugs befand. Insofern reicht also die bloße Anwesenheit des Lkws der Beklagtenseite im näheren oder weiteren Bereich der Unfallstelle dafür noch nicht aus. Vielmehr muss der Betrieb des Lkws der Beklagtenseite auch (unstreitig bzw. erwiesener maßen) zu der Entstehung des Schadens am klägerischen Fahrzeug tatsächlich beigetragen haben (BGH, VersR 1968, Seite 176; BGH, VersR 1969, Seite 58; BGH, VersR 1972, Seiten 1074 f.; BGH, VersR 1973, Seite 83; BGH, VersR 1976, Seite 927; BGH, VersR 1988, Seite 641; BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az.: VI ZR 265/09, u. a. in: SVR 2010, Seiten 466 f.).
Die Klägerseite hatte somit hier – da die Beklagte dies ausdrücklich bestritten hatte – zu beweisen, dass zumindest „bei dem Betrieb“ des Lkws der Beklagtenseite ihr der hier geltend gemachte Schaden an ihrem Fahrzeug tatsächlich entstanden ist und mithin auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkws des Beklagtenseite und dem Schaden an der Frontscheibe des klägerischen Kraftfahrzeugs. Es genügt nämlich noch nicht, dass das der Lkw der Beklagtenseite zur vermeintlichen Unfallzeit in einem gewissen Abstand vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr. Insoweit musste die Klägerin hier also beweisen, dass der Betrieb des Lkws der Beklagtenseite – und nicht der Betrieb irgend eines anderen Fahrzeugs und/oder irgend eine andere Ursache – zum Entstehen des geltend gemachten Schadens, d. h. des von der Klägerin vorgetragenen Schadensbildes, beigetragen hat, d. h. also, dass es ohne den betreffenden Betriebsvorgang des Lkws der Beklagtenseite nicht zu dem Schadensbild am klägerischen Fahrzeug gekommen wäre. Dieser Beweis ist zwar oftmals schwierig, die Klägerseite muss aber immer so viel vorbringen, dass nach allgemeiner Erfahrung von der Ursächlichkeit des Betriebs des Lkws der Beklagtenseite für diesen konkreten Schaden auszugehen ist, also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Kausalität besteht. Auf die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs kann hierbei nicht verzichtet werden; bloße Vermutungen der Klägerseite genügen dementsprechend nicht.
Zu den von der Klägerseite somit hier zu erbringenden Beweis gehören dementsprechend sowohl der Nachweis der Verursachung als auch die Höhe des konkreten Schadens, wobei nur zum Nachweis der Höhe die Grundsätze des § 287 ZPO teilweise hätten herangezogen werden können, d. h. wenn der Nachweis der Verursachung im Rahmen von § 286 ZPO gelungen wäre. Denn Voraussetzung für eine Haftung der Beklagtenseite ist stets, dass die Klägerin den Nachweis für die Ursächlichkeit des Betriebs des Lkws der Beklagtenseite für den ihr hierdurch vermeintlich entstandenen Schaden auch erbracht hätte (BGH, NJW 1999, Seiten 2593 f.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, Seiten 749 f.).
Gegenstand des Beweises, den die Klägerseite hier im Prozess dementsprechend zu führen gehabt hatte, sind somit diejenigen bestrittenen Tatsachen, aus denen die von ihr begehrte Rechtsfolge abzuleiten wäre. Hierzu gehören das Verhalten – Tun oder Unterlassen – des Zeugen R… als Fahrer des Lkws, aus dem die Klägerin ihren Anspruch herleitet und ferner, dass die Klägerin von diesem Verhalten auch tatsächlich betroffen wurde. Diese Voraussetzungen des Anspruchs machen den konkreten Haftungsgrund aus. Weiter gehören zu den anspruchsbegründenden Tatsachen die für den Kläger etwaig eingetretenen nachteiligen Folgen. Das ist hier der behauptete Schaden (BGH, NJW 1983, Seiten 998 f.).
Die ersteren, dem Haftungsgrund zuzurechnenden Umstände sind aber immer nach § 286 ZPO zu beweisen (BGH, NJW 1952, Seite 301 = BGHZ Band 4, Seiten 192 ff.; BGH, NJW 1972, Seite 1126 = BGHZ Band 58, Seiten 48 ff.; BGH, NJW 1983, Seiten 998 ff.). Die Vorschrift des § 287 ZPO erleichtert nämlich nur dann den Beweis über die Entstehung und Höhe eines Schadens, wenn der konkrete Haftungsgrund (haftungsbegründende Kausalität) tatsächlich zuvor schon erwiesen worden ist; letzterer ist somit nach § 286 ZPO stets voll zu beweisen (BVerfG, NJW 1979, Seiten 413 f. BGH, BGHZ Band4, Seiten 192 ff.; BGH, NJW 1968,Seiten 2291 ff. = MDR 1968,Seite 747). Während für eine Haftung nach § 823 BGB zumindest eine fahrlässige Handlung erforderlich ist, ist im Übrigen für die Haftung nach den Grundsätzen des StVG Voraussetzung das Vorliegen eines „Unfalls“, d. h. eines plötzlich eingetretenen schädigenden Ereignisses, welches die Klägerin gegen ihren Willen getroffen hat.
Die Klägerseite traf vorliegend insofern also sowohl die Beweislast als auch die Darlegungslast für die rechtsbegründenden Tatsachen und die Beklagtenseite lediglich die Darlegungs- und Beweislast für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (BGH, BGHZ Band 101, Seite 179 = BGHR Zivilsachen, BGB vor § 1/Beweislast, Grundsätze 1; BGH, NJW 1980, Seite 1680; BGH, NJW 1995, Seiten 49 ff.). Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip nämlich der allgemeine Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, auch die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (BGH, LM § 282 ZPO, Nr. 23; BGH, NJW 1991, Seiten 1052 ff.).
Nach diesen allgemeinen Regeln des Beweisrechts hatte dementsprechend hier die im Prozess als Klägerin auftretende Geschädigte die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, die als Schuldnerin in Anspruch genommenen Beklagte hingegen nur diejenigen Umstände, die dem vermeintlichen Schadenersatzanspruch der Klägerin entgegenstehen (BGH, BGHZ Band 101, Seite 179; BGH, BGHZ Band 87, Seiten 399 f.). Wer also – wie hier die Klägerin – aus unerlaubter Handlung einen Ersatzanspruch herleiten will, muss nicht nur die unerlaubte Handlung und eine eingetretene Schädigung, sondern auch den beide verbindenden Ursachenzusammenhang (Kausalität) darlegen und beweisen. Somit sind nach der ständigen Rechtsprechung Tatsachen, aus denen die Verpflichtung einer Person zum Schadenersatz hergeleitet wird, also namentlich ihr rechtswidriges Tun, als sogenannter konkreter Haftungsgrund nach den „strengen“ Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen (BGH, BGHZ Band 4, Seiten 192 ff.; BGH, LM § 286 (B) ZPO Nr. 4; BGH, VersR 1968, Seiten 850 f.; BGH, MDR 1972, Seite 406, Nr.: 28; BGH, VersR 1975, Seiten 540 f.; BGH, VersR 1987, Seite 310; BGH, MDR 1987, Seite 751; BGH, VersR 2003, Seiten 474 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07, u. a. in: NJW 2008, Seiten 2845 f.; OLG München, Beschluss vom 09.10.2007, Az.: 1 U 4380/07; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.02.2010, Az.: 10 Sa 2700/09).
Danach hat das erkennende Gericht hier aber unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr erachtet. Dieses Beweismaß ist jedoch nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Das Gericht darf und muss sich nach § 286 ZPO in tatsächlich zweifelhaften Fällen nur mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, BGHZ Band 53, Seiten 245 ff.; BGH, BGHZ Band 61, Seiten 165 ff.; BGH, VersR 1989, Seiten 758 f.; BGH, NJW 1993, Seite 935; BGH, NJW-RR 1994, Seite 567; BGH, VersR 2003, Seiten 474 f.; BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 274/07, u. a. in: NJW 2008, Seiten 2845 f.; OLG Brandenburg, OLG-NL 2005, Seiten 30 ff. = OLG-Report 2005, Seiten 64 ff.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, Seiten 326 ff.).
Angewandt auf die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Beweissituation eines streitigen Unfallgeschehens ist der Klägerseite aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht der Beweis gelungen, dass von der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite ein Stein/Kiesel herunter fiel und dann gegen die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeugs schlug. Wenn insofern nämlich die Beklagtenseite die Verursachung des streitbefangenen Unfalls ausdrücklich bestreitet und eine durch das Gericht vorzunehmende wertende Betrachtung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergibt, dass ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch nicht erwiesen ist, ist auch eine Zurechnung der Betriebsgefahr des Lkws der Beklagtenseite vorliegend zu verneinen, so dass dann auch eine Haftung der Beklagten als Versicherer des Halters dieses Lkws ausscheiden kann (BGH, BGHZ Band 58, Seiten 162 ff.; BGH, NJW 2004, Seiten 1375 f.).
Die Klägerseite hatte hier demnach für die von ihr hier begehrte Haftung der Beklagten (sowohl entsprechend den Rechtsgrundsätzen des StVG als auch des BGB) zu beweisen:
a) die tatsächliche Entstehung eines Schadens an dem klägerischen Kraftfahrzeug,
b) dass dieser Schaden beim Betrieb des Lkws der Beklagtenseite (einschließlich des Kausalzusammenhangs) entstanden ist
sowie
c) die Höhe des Schadens, wofür allerdings Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO bestehen.
Dementsprechend hatte die Klägerseite hier die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Sie musste das schädigende Handeln (Ereignis) beweisen und hatte weiterhin die Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Handeln des Zeugen R… als Fahrzeugführer des Lkws der Beklagtenseite und dem an dem klägerischen Fahrzeug eingetretenen Schadens (haftungsbegründende Kausalität). Bei dieser haftungsbegründenden Kausalität geht es insofern also darum, ob zwischen dem Verhalten des Zeugen R… als Fahrzeugführer des Lkws und der von der Klägerin behaupteten eingetretenen Rechtsgutverletzung tatsächlich ein Ursachenzusammenhang gegeben ist.
Die Klägerseite musste somit hier beweisen, dass das Verhalten des Zeugen R… – d.h., dass dieser Zeuge die Ladung des von ihm geführten Lkws der Beklagtenseite entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerade nicht ausreichend gegen ein Herabfallen von Ladung im Sinne von § 22 StVO und § 31 StVZO in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2700 („Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen“) abgesichert hatte – auch erwiesenermaßen das in den haftungsbegründenden Normen (§ 7 StVG bzw. § 823 BGB) beschriebene Schadensereignis bewirkt hat und allein aufgrund dieses Verhaltens des Zeugen R… die durch das Gericht vorzunehmende wertende Betrachtung ergibt, dass ein für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, vorliegt.
Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens erheblich sind, sind im Übrigen stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH, BGHZ Band 58, Seiten 162 ff.), die das Gericht gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat. Dabei gehört zu den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH, NJW 2001, Seiten 512 ff. = MDR 2001, Seiten 499 f.; BGH, NJW 1995, Seiten 126 f.).
Insofern hätte im Streitfall nach den Grundsätzen des § 286 ZPO die Klägerin hier beweisen müssen, dass zumindest ein Stein von der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite tatsächlich ihr am 01.07.2011 einen Schaden an der Windschutzscheibe des klägerischen Lkws verursacht hat (BGH, MDR 1987, Seite 751 = BGHR Zivilsachen, BGB vor § 1/Beweislast, Schaden 1). Diesen ihr obliegenden Beweis zwischen einem von dem Lkw der Beklagtenseite verursachten Unfall und einen hierdurch am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schadens hat die Klägerseite aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts so nicht geführt. Wenn nämlich die Klägerin behauptet, ihr sei auf Grund der Kollision eines Steins – welcher zuvor auf der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite war – an ihrem klägerischen Fahrzeug ein Schaden verursacht wurde, so hat die Klägerin diesen behaupteten Vorgang auch in vollem Umfang zu beweisen (OLG München, Beschluss vom 09.10.2007, Az.: 1 U 4380/07; OLG Celle, NJW-RR 2005, Seiten 37 f. = NZV 2006, Seiten 267 f.; OLG Köln, DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8).
Nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme steht es aber hier gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass von der Ladefläche des bei der Beklagten haftpflichtversicherte Lkw ein Stein/Kiesel herab fiel und dann gegen die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeug schlug. Das musste die Klägerseite hier aber entsprechend ihrem Sachvortrag beweisen. Zweifel an der hinreichenden Aufklärbarkeit des Geschehens gehen daher hier dann auch zu Lasten der Klägerin (OLG Celle, NJW-RR 2005, Seiten 37 f. = NZV 2006, Seiten 267 f.).
Der der Klägerin insofern obliegende Beweis kann auch nicht auf Grund ihrer eigenen Angaben hier als geführt angesehen werden, da die Beklagtenseite bereits grundsätzlich eine Kollision eines Gegenstandes, der sich zuvor auf der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite befunden haben soll, mit dem Fahrzeug der Klägerin bestritten hat (OLG Köln, DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8). Hier fehlt es somit bereits an einem entsprechenden Beweis dafür, so dass insoweit der Klägerin auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute kommen können (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, Seiten 749 f. AG Augsburg, ZfSch 1987, Seite 197).
Der somit hier erforderliche Nachweis durch die geschädigte Klägerin dafür, dass tatsächlich ein Stein/Kiesel von der Ladefläche des vorderen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkws herunter gefallen ist und dann den Schaden an der Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs verursacht hat, ist hier auch nicht dadurch geführt, dass der Fahrer bzw. Beifahrer des Fahrzeugs der Geschädigten vortragen, sie hätten „einen Knall gehört“ und unmittelbar hieran dann den Schaden an der Windschutzscheibe gesehen, auch wenn die Aussagen dieser Zeugen dafür sprechen, dass der von den Zeugen bekundete Steinschlag zumindest auf den „Betrieb“ des Lkws der Beklagtenseite zurück zuführen ist und nicht auf eine andere Ursache, die mit dem Betrieb des Lkws der Beklagtenseite nicht in Zusammenhang steht (LG Heidelberg, NJW-RR 2012, Seiten 406 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f.).
Vorliegend hat der Zeuge C. K… als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs insofern nämlich nur ausgesagt, dass – als er sich hinter dem Lkw der Beklagtenseite eingeordnet hatten – es „einen Knall gab“. Wie und von wo der vermeintliche Stein aber angeflogen kam hatte der Zeuge K… nicht gesehen. Auch dass Dreck oder Sand von dem Lkw der Beklagtenseite herunter kam, hatte er nicht gesehen. Der Zeuge E. J… konnte insofern auch nur bekunden, dass es ein paar Kilometer vor der Autobahnausfahrt von Brandenburg auf einmal „geknallt“ habe und dass dieser „Knall“ von der Scheibe vorne her kam. Vor dem Knall hatte aber auch dieser Zeuge etwaig ankommende Gegenstände nicht gesehen. Auch der Zeuge U. W… konnte nur bekunden, dass es ca. 1 km vor der Autobahnabfahrt nach Brandenburg „einen Knall“ gab und er dann hiernach einen Steinschlag auf der Frontscheibe gesehen habe.
Zwar ist das Gericht aufgrund der Aussagen dieser Zeugen hier im Rahmen des § 286 ZPO noch zu der Überzeugung gelangt, dass der „Knall“ und das Loch in der Windschutzscheibe von einem Stein/Kiesel herrührte, welcher infolge der Fahrt des Lkws der Beklagtenseite in Bewegung gesetzt und in den Luftraum über der Fahrbahn befördert wurde. Bewiesen durch die Angaben der Zeugen ist somit, dass ein „Knall“ zu vernehmen war und anschließend ein Loch sich in der Scheibe zeigte. Dies ist der eindeutige Ablauf eines Steinschlags. Eine andere Ursache als der in Fahrt davor befindliche Lkw der Beklagtenseite, von welcher der Stein/Kiesel herrühren könnte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Insbesondere schließt das Gericht hier Gegenverkehr als Ursache aus. Denn aus dem Bereich der Gegenfahrbahn könnte der Steine nur herrühren, wenn er in Seitwärtsbewegung Richtung der klägerischen Fahrbahn in Bewegung gesetzt worden wäre. Es ist nicht erkennbar, wie dies geschehen sein soll (LG Heidelberg, NJW-RR 2012, Seiten 406 f. LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f.).
In einem derartigen Fall hat die beweisbelastete Klägerin aber dessen ungeachtet eine Haftung der Beklagten noch nicht bewiesen, da die Zeugen hier nicht angeben konnten, woher konkret der Stein/Kiesel tatsächlich kam (AG Iserlohn, Schaden-Praxis 1992, Seite 101), so dass es auch durchaus möglich – und entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme sogar mehr als wahrscheinlich – ist, dass es sich um einen von einem Lkw-Reifen lediglich aufgenommenen und dann hochgeschleuderter Stein/Kiesel handelte, der gerade nicht von der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite kam, wie noch näher ausgeführt werden wird.
Falsch wäre es nämlich, aus dem Umstand, dass sich die Beklagte als Partei hier insofern nicht entlasten kann, das Gegenteil als bewiesen anzusehen. Bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG dürfen nämlich nur zugestandene, unstreitige oder nach § 286 Abs. 1 ZPO bewiesene Umstände herangezogen werden, für Verschuldensvermutungen ist kein Raum (OLG München, Urteil vom 16.05.2008, Az.: 10 U 1701/07; Rebler, NZV 2011, Seiten 115 f.).
Nach den allgemeinen Beweislastregeln trägt nämlich jede Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllt ist. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, hat die (auch negativen) rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, der Gegner die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden (BGH, NJW 1986, Seite 2426).
Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Gericht insofern vorliegend aber gerade nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es zu einer Kollision eines von der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite herunter fliegenden Steins/Kiesels mit der Frontscheibe des Fahrzeugs der Klägerin gekommen ist.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. F. L… führte insofern nämlich in seinem Gutachten vom 22.01.2014 für das Gericht nachvollziehbar und fachkundig aus, dass unter Berücksichtigt des Schadenbildes im Vergleich zu dem klägerseits beschriebenen Schadenbild davon auszugehen sei, dass die Beschädigung an der Windschutzscheibe des klägerischen Transporters ggf. durch ein Beton- oder Kiesteilchen mit einem Durchmesser von mehr als 10 mm verursacht wurde. Die Frage, ob das Ladegut durch einen direkten Treffer auf die Windschutzscheibe des nachfahrenden klägerischen Fahrzeugs aufgetroffen worden sein kann wurde aber durch den Sachverständigen fachkundig als „nicht möglich“ eingeschätzt.
Hierzu führte der Sachverständige Dipl.-Ing. F. L… aus, dass bei einer angenommenen Fallhöhe von 2 m die Flugdauer bis zum ersten Auftreffen auf die Fahrbahnoberfläche ca. 0,65 s beträgt. Innerhalb dieser Zeitspanne würde der Lkw mit einer mittleren Fahrgeschwindigkeit von ca. 85 km/h eine Wegstrecke von rund 15,4 m zurücklegen. Durch den Luftwiderstand würde aber das Ladegut des Lkws bei Annahme eines Durchmessers des Ladegutes von 1 cm im Fall horizontal verzögert. Die Wegdifferenz zum Zeitpunkt des Auftreffens des Beton- oder Kiesteilchens auf die Fahrbahnoberfläche zwischen dem Lkw der Beklagtenseite und dem Ladegut würde aber mit diesem theoretischen Ansatz bei ca. 2,6 m liegen. Bei diesen Berechnungen müsse zudem beachtet werden, dass es sich hierbei um theoretische Betrachtungen handelt, bei denen die Wirbelschleppe des Lkws unberücksichtigt blieb. Diese einbezogen, würden sich aber noch kleinere Wegdifferenzen ergeben. Bereits diese Berechnung würde aber verdeutlichen, dass es zu einem direkten Treffer auf einen im Abstand von 30 m bis 40 m hinter dem Lkw fahrenden klägerischen Fahrzeug nicht kommen könne.
Zwar führte der Sachverständige Dipl.-Ing. F. L… auch aus, dass es möglich sei, dass die Steinchen nach dem Aufprall auf die Fahrbahn wieder hochsprangen. Auch seien in der Praxis regelmäßig höhere Sprunghöhen sichtbar, da die Oberfläche der Fahrbahn nicht regelmäßig ist, sondern ihrerseits eine Rauigkeit aufweist, durch die die Steine zudem nach dem Aufschlagen in eine Rotationsbewegung – zusätzlich zu der translatorischen Komponente – versetzt werden könnten, so dass insofern auch unregelmäßige Sprunghöhen nach dem Erstaufprall zu erwarten wären. Diese unregelmäßigen Sprunghöhen würden zum einen durch eine Rampenbildung durch die Asphaltrauigkeit in Form von Mikrorampen oder auch durch einen exzentrischen Stoß stark rotierender Steine auf die Fahrbahnoberfläche resultieren. Je höher die Aufschlaggeschwindigkeit auch in horizontaler Richtung (also abhängig von der Fahrgeschwindigkeit des Lkw) sei, könne durch diese rotatorische Komponente auch die horizontale Komponente der Aufprallgeschwindigkeit in eine vertikale Komponente gewandelt werden. Aus diesem Grunde könnten Steine zwar auch zu Beschädigungen des nachfahrenden Fahrzeuges führten, selbst wenn dieses Fahrzeug in einem Abstand von 30 m bis 40 m hinter dem Lkw fuhr. Jedoch würden diese Beschädigungen dann nicht im Sichtfeld der Windschutzscheibe des nachfahrenden klägerischen Fahrzeugs vom Typ „Sprinter“ von ca. 150 cm bis 180 cm liegen sondern allenfalls bei ca. 50 cm Höhe. Selbst bei einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h und einem Abstand des folgenden Fahrzeugs von 40 m würden die wieder hoch springenden Steinchen nur maximal bis ca. 60 cm Höhe kommen.
Selbst wenn man zugunsten des nachfolgenden, klägerischen Transporters davon ausgehen würde, dass sich ein Stein oder Betonteilchen nicht mit der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Lastzuges von ca. 80 km/h bis 90 km/h von oberhalb der Ladebordband löste, sondern die horizontale Geschwindigkeit 0 betragen würde, so ließe sich entsprechend den Ausführungen des sachverständigen ein Aufprall als indirekter Treffer an die Windschutzscheibe nur dann erklären, wenn der Transporter in einem Tiefenabstand von max. 1,2 Sekunden hinter dem Lkw der Beklagtenseite fuhr. Dies entspricht bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 85km/h einer Wegstrecke von rund 28 m. Dies sei aber bereits eine Betrachtung extrem zugunsten der Klägerseite, da in der Regel das herabfallende Teilchen zunächst die Horizontalgeschwindigkeit des vorausfahrenden Lkw von ebenfalls ca. 85 km/h inne habe und dann lediglich durch den Windeinfluss bzw. Luftwiderstand verzögert würde. Würde man also zusätzlich die Horizontalgeschwindigkeit eines herabfallenden Teilchens berücksichtigen, so müsse der Abstand des nachfolgenden klägerischen Fahrzeugs vom Typ Mercedes Sprinter sogar noch deutlich geringer gewesen sein, wenn die Windschutzscheibe dieses Transporters in einer Höhe zwischen ca. 150 cm und 180 cm, also im Sichtfeld des Fahrers, beschädigt worden sein soll.
Würde man im Übrigen diskutieren, dass das die Windschutz beschädigende Teilchen erst nach dem zweiten Aufprall auf die Fahrbahnoberfläche mit dem klägerischen Transporter kontaktiert sein könnte, so würde sich zwar ein entsprechend größerer Abstand ergeben, allerdings sei die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, dass nach einem zweiten Aufprall auf die Fahrbahn ein Teichen die Höhe der Beschädigung an der Windschutzscheibe des Transporters zwischen 150 cm und 180 cm tatsächlich erreichen könnte, wenn die Fallhöhe an der oberen Begrenzung der Ladebordwand des vorausfahrenden Lkws – wie hier – lediglich 2 m beträgt. Somit kristallisiert der Sachverständige hier heraus, dass prinzipiell zwar nicht auszuschließen sei, dass ein vom vorausfahrenden Lkw an der Ladebordwand herabfallendes Ladegut in Form eines Beton- oder Kieselteilchens eine Beschädigung im Sichtbereich der Windschutzscheibe des nachfolgenden klägerischen Transporters verursachen haben könne, allerdings nur dann, wenn seitens des klägerischen Transporters ein deutlich unterhalb des üblichen Sicherheitsabstandes eingehaltener Abstand vorgelegen hat. Aus technischer Sicht sei sehr unwahrscheinlich, dass in dem Geschwindigkeitsniveau von 80 km/h bis 90 km/h in einem Tiefenabstand von 30 m bis 40 m hinterherfahrenden Transporters eine Beschädigung im Sichtbereich der Windschutzscheibe (ca. 150 bis 180 cm Bodenstandshöhe) überhaupt eintreten könne.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin hier somit gerade nicht den Beweis dafür erbringen können, dass die an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden an der Windschutzscheibe kausal durch das Ladegut des Lkws der Beklagtenseite verursacht wurde. Die geschädigte Klägerin, welche den Versicherer des Halters dieses Lkws vorliegend in Anspruch nimmt, musste aber hier darlegen und auch beweisen, dass der von ihr behauptete Unfall tatsächlich auch so stattgefunden hat und zudem auch hierdurch der von ihr behauptete Schaden verursacht wurde (BGH, VersR 1983, Seite 985; BGH, VersR 1978, Seiten 862 ff. = NJW 1978, Seiten 2154 ff.; OLG Köln, VersR 1989, Seite 152; OLG Hamm, VersR 1974, Seite 347; OLG Düsseldorf, VersR 1988, Seite 1191; OLG Nürnberg, VersR 1978, Seite 334; OLG Köln, DAR 2001, Seite 35, Nr.: 8).
Es gibt vorliegend nämlich auch die mögliche Ursache, dass von dem Profil des Lkw-Reifens ein auf der Fahrbahn befindlicher Stein/Kiesel aufgenommen und dann hochgeschleudert wurde, wodurch dann dasselbe Schadensbild an dem klägerischen Fahrzeug verursacht worden sein kann, zumal hier aus technischer Sicht es sogar sehr unwahrscheinlich ist, dass bei dem klägerische Transporter eine Beschädigung im Sichtbereich der Windschutzscheibe überhaupt durch Teile der Ladung des Lkws verursacht wurde.
Nur wenn aber hier zwischen den Prozessparteien unstreitig gewesen wäre oder es erwiesenermaßen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegend tatsächlich feststehen würde, dass das Fahrzeug der geschädigten Klägerin – während es hinter dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw fuhr – im vorderen Bereich von mindestens einem Stein/Kiesel getroffen wurde, welcher zuvor tatsächlich von der Ladefläche des vorderen Lkws herunter gefallen war und dann entweder direkt – oder erst nach dem Herabfallen von der Erde aus – gegen das nachfolgende klägerische Fahrzeug flog, hätte sich hier überhaupt die durch die nicht über die Ladefläche des Lkws gezogene Plane erhöhte Betriebsgefahr des vorausfahrenden Lkws tatsächlich auch direkt als Ursache des Schadens verwirklicht. Erst wenn also hier unstreitig wäre oder aufgrund der Beweisaufnahme feststehen würde, dass tatsächlich ein Stein von der – zugegebener maßen unzureichend gesicherten – Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite gegen das Fahrzeug der Klägerin geraten wäre, würde die Beklagte hier auch für den Schaden der Klägerin haften.
Besteht ein Tatbestandsmerkmal einer anspruchsbegründenden Rechtsnorm im Nichtvorhandensein eines tatsächlichen Umstands (Negativbeweis), so kehrt sich die Beweislast nämlich nicht um. Bei Steinschäden muss der Geschädigte damit aber auch noch nachweisen, dass der Unfall für den Vorausfahrenden nicht unabwendbar war, dass dieser den Schaden also bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können (Rebler, NZV 2011, Seiten 115 f.). Dafür, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs durch die – ggf. schuldhafte – Fahrweise des Fahrers bzw. eine nicht verkehrssicher verstaute Ladung gegenüber der dem anderen Fahrzeug wesentlich erhöht war und dass den Fahrer eines Fahrzeugs an dem Unfall ein Verschulden trifft, ist somit grundsätzlich die insofern behauptende Prozesspartei auch darlegungs- und beweispflichtig (BGH, NJW-RR 2007, Seiten 1077 ff.), mithin hier die Klägerin. Dass der Stein/Kiesel aber von der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite kam, hat die Klägerseite vorliegend gerade nicht zu beweisen vermocht.
Zwar hat die Klägerseite dann noch behauptet, dass der Stein/Kiesel hier ggf. auch durch die Reifen des Lkws der Beklagtenseite gegen die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeugs geschleudert worden sei.
Jedoch hat der Sachverständige insoweit fachkundig ausgeführt, dass wenn der Lkw bereits unstreitig eine längere Zeitspanne auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von hier 80 km/h bis 90 km/h fuhr, es deutlich wahrscheinlicher sei, dass lediglich ein auf der Fahrbahn liegender Stein durch die Lkw-Reifen aufgewirbelt wurde, als dass sich ein bereits seit der Baustelle im Profil des Reifens befindlicher Stein aus diesem gelöst habe.
Der Sachverständige hat zudem fachkundig ausgeführt, dass unabhängig davon, ob sich nun ein Stein aus dem Rillenprofil gelöst habe oder aufgewirbelt wurde, sich der Bewegungsablauf anhand der Gesetzmäßigkeiten des schiefen Wurfes ergeben würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der relative Abwurfwinkel durch Schutzbleche etc. eingeschränkt wird. Insoweit könne im hier konkret vorliegenden Fall von einem relativen Abwurfwinkel á von maximal ca. 37° ausgegangen werden, da bei einem größeren Winkel sich der sich lösende oder aufgewirbelte Stein/Kiesel in dem Kotflügel bzw. Radhaus des Lkws verfangen würde und nicht weiter abgeworfen werden könne. Aufgrund der rotatorischen Bewegung des sich drehenden Hinterrades würde die translatorische Bewegung des fahrenden Lkw überlagert. Dabei sei die Umfangsgeschwindigkeit an der Profilfläche des Reifens genauso groß wir die translatorische Geschwindigkeit des gesamten Fahrzeuges (unter Vernachlässigung des Reifenschlupfes). Dies würde dazu führen, dass die tatsächliche Flugbahn des sich lösenden Steines nicht nach hinten erfolgt, also nicht entgegen der Fahrtrichtung des nachfolgenden Fahrzeuges, sondern immer in Richtung des fahrenden Fahrzeuges. Würde man somit von einer Geschwindigkeit des Lkw von 85 kmh/ausgehen sowie von einem Abwurfwinkel von maximal 37°, der sich aus der Konstruktion des Kotflügels des Lkw ergibt, so würde hieraus wiederum die Lösegeschwindigkeit bzw. Abwurfgeschwindigkeit des Steines zu ca. 54 km/h mit einem Abwurfwinkel â von 71 folgen. Vernachlässige man dann den Luftwiderstand, so würde die maximale Flugdauer des nach oben steigenden und dann wieder herabfallenden Steines bei 2,9 Sekundenliegen, bis er wieder auf die Fahrbahnoberfläche auftreffen würde. Dabei könne der Stein auf eine maximale Höhe im Scheitelpunkt von 10 m angehoben werden, bis er aus dieser Höhe wieder auf die Fahrbahnoberfläche herabfällt. Hierbei würde entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen die Wurf- oder Reichweite des Steines bis zum ersten Auftreffen auf die Fahrbahn ca. 14 m betragen.
Würde man dann die Höhe des Auftreffpunktes des Steines auf die Windschutzscheibe des nachfolgenden klägerischen Transporters mit im Mittel ca. 1,6 m berücksichtigen, so betrage die Zeitspanne vom Lösen des Steines am vorausfahrenden Lkw bis zum Auftreffen auf die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs ca. 2,8 Sekunden. Mit einer Fahrgeschwindigkeit des nachfolgenden Transporters in gleicher Größenordnung von 85 km/h würde dieser innerhalb dieser Zeitspanne eine Wegstrecke von rund 66 m zurücklegen. Mit der Wurfweite des Steines/Kiesels würde sich somit ein Abstand von ca. 52 m ergeben, der dann – unter Berücksichtigung des Abstandes des Auftreffpunktes an der Windschutzscheibe und des hinteren Überhanges des Lkw – sich auf etwas weniger als 50 m verringern würde. Wenn zudem der Abwurfwinkel kleiner als der maximale Abwurfwinkel in dem Berechnungsbeispiel des Sachverständigen gewesen sei, könne der Abstand zwischen den Fahrzeugen auch geringer gewesen sein.
Daraus folgt zwar – entsprechend den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen -, dass es in einem Tiefenabstand von 30 m bis 40 m – so wie von der Klägerseite angegeben – bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 90 km/h hier durchaus möglich war, dass ein durch das Überfahren des Lkws aufschleudernder Stein/Kiesel die Beschädigung an der Windschutzscheibe des nachfolgenden Transporters verursacht hat, so dass das Gericht vorliegend auch die Überzeugung gewonnen hat, dass durch ein Überfahren eines Steins/Kiesels ein Reifen des Lkws der Beklagtenseite diesen Stein/Kiesel dann gegen die Windschutzscheibe des Klägerischen Fahrzeugs geschleudert hat.
Dies führt dann aber – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite – noch nicht zu einer Haftung der Beklagten. Wenn nämlich ein Stein/Kiesel von der Fahrbahn durch das Lkw-Reifenprofil aufgenommen und dann hoch geschleudert wird, ist dies als ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG anzusehen (AG Regensburg, NZV 2009, Seite 289). Die Haftung der Beklagten ist insofern hier dann aber nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.
Durch das Sachverständigengutachten ist vorliegend nämlich nachgewiesen worden, dass der Schaden nur durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sein kann. Ein solches ist nämlich grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein auf der Straße liegender Stein/Kiesel nur von den Rädern des Lkws der Beklagtenseite aufgewirbelt wurde und dann gegen das klägerische Fahrzeug geriet. Dass der Schaden nur auf diese Weise hier entstanden sein kann, hat die Beklagte aber durch das Sachverständigengutachten vorliegend sogar bewiesen (bei einem insoweit nicht bewiesenen bzw. nicht mehr feststellbaren Sachverhalt vgl. u. a.: LG Heidelberg, NJW-RR 2012, Seiten 406 f.; LG Bonn, Schaden-Praxis 2004, Seiten 328 f.; LG Aachen, VersR 1983, Seiten 591 f.; LG München I, VersR 1967, Seite 914; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2013, Seiten 177 f.; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2013, Seiten 70 f.; AG München, Urteil vom 18.08.2009, Az.: 343 C 10603/09, u. a. in: juris; AG Bremen, Urteil vom 21.04.2009, Az.: 4 C 14/09, u. a. in: juris; AG Regensburg, NZV 2009, Seite 289).
Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen kann ein Steinschlagschaden der hier vorliegenden Art nämlich nur durch einen von der Straße aufgewirbelten Stein/Kiesel verursacht worden sein, so dass im vorliegenden Fall eindeutig feststeht, dass das Fahrzeug der Klägerin nicht von einem von der Ladefläche stammenden Stein/Kiesel sondern nur von einem Stein/Kiesel getroffen wurde, den ein Reifen des Lkws der Beklagtenseite von der Fahrbahn der Autobahn zuvor aufgewirbelt hatte.
Ein Fahrzeughalter haftet aber grundsätzlich nur für Schäden, die dadurch entstehen, dass von der Ladefläche seines Lkws ein Stein/Kiesel herab und gegen ein nachfahrendes Fahrzeug fällt (LG Augsburg, ZfSch 1990, Seite 365), nicht aber dafür, dass ein Stein/Kiesel von der Fahrbahn durch die Reifen aufgewirbelt wird und dann gegen ein folgendes Fahrzeug gerät (AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2013, Seiten 177 f. AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2013, Seiten 70 f.; AG Regensburg, NZV 2009, Seite 289 AG Köln, Schaden-Praxis 2009, Seiten 141 f.; AG Wiesbaden, ZfSch 2003, Seiten 340 f.; AG Halle-Saalkreis, VRS Band 89 [1995], Seiten 259 f. = VersR 1996, Seite 211 = Schaden-Praxis 1996, Seite 168).
Das Ereignis hat sich auch nicht im Bereich einer Baustelle bzw. Kiesgrube ereignet (vgl. hierzu: AG Regensburg, NZV 2009, Seite 289 AG Köln, VRS Band 69 [1985], Seiten 13 ff. = ZfSch 1985, Seiten 292 f. = VersR 1986, Seiten 1130 f.) sondern auf der Autobahn, so dass der Umstand, dass es sich hier um einen Lkw handelt auch noch nicht die gesicherte Annahme rechtfertigt, dass der Führer des Lkws eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Kontrolle der Lkw-Reifenprofile verletzt hat.
Nachdem es sich hier somit erwiesener maßen um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat, haftet die Beklagte dann aber auch nicht für den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden, so dass die vorliegende Klage auch abzuweisen ist.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
Im Übrigen ist noch der Streitwert des Verfahrens auf insgesamt 428,04 Euro festzusetzen gewesen.