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Verkehrsunfall: Unabwendbarkeit des Idealfahrers – Zusammenstoß von Motorradfahrer mit Pkw

OLG Koblenz

Az: 12 U 61/05

Urteil vom 28.04.2006


Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2006 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teil-Endurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Parteien streiten jetzt nur noch um die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen dessen materieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 31. März 1998 gegen 19.00 Uhr auf der Landstrasse … in der Gemarkung K… ereignet hat. G… M… und – diesem folgend – der Kläger, der zu einem Kundenbesuch unterwegs war, fuhren auf ihren Motorrädern aus O… kommend in Richtung K…. Die Fahrbahn verläuft dort in Form einer lang gezogenen Doppelkurve in Rechts-Links-Kombination; das eigentliche Unfallgeschehen trug sich „im Übergang zwischen beiden Kurven“ zu (Bl. 95 f. BA). G… M… fuhr etwa in der Mitte der Fahrbahn; der Kläger folgte ihm in einigem Abstand. Die Motorradfahrer hielten eine Geschwindigkeit im Bereich von 70 bis 100 km/h ein (Bl. 310 GA). Ihnen kamen zwei Personenkraftwagen entgegen und zwar ein Opel Calibra eines zumindest zunächst unbekannt gebliebenen Halters und Fahrers sowie der Erstbeklagte mit einem Pkw Ford Escort, dessen Halter der Zweitbeklagte ist und der bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist. Der Pkw Opel Calibra kam bei einem Überholmanöver dem vorausfahrenden Motorrad des G… M… auf dessen Fahrspur entgegen. G… M… wich nach links aus und wurde dabei mit dem nachfolgenden Pkw Ford Escort konfrontiert, dem er weiter nach links in den Straßengraben auswich. Der Erstbeklagte wiederum versuchte seinerseits dem Motorradfahrer M… nach links auszuweichen und stieß aufgrund einer abrupten Linksbewegung mit dem nachfolgenden Motorrad des Klägers auf dessen Fahrspur zusammen. Durch den Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt. Er hatte nach dem Unfall auch eine retrograde Amnesie. Sein Motorrad war total beschädigt.

Der Kläger hat vorgetragen, der Erstbeklagte habe ihn bereits auf 300 m Entfernung erkennen können. Sein Ausweichmanöver gegenüber G… M… sei objektiv unnötig gewesen, weil er auch bei Geradeausfahrt nicht mit dessen Motorrad kollidiert wäre; zumindest hätte eine weniger abrupte Lenkbewegung eine Kollision mit beiden Motorrädern vermieden. Den Erstbeklagten treffe daher ein Verschulden am Zusammenprall mit seinem Motorrad. Er, der Kläger, hingegen habe den Unfall nicht vermeiden können. Der Kläger hat nach Rücknahme seiner Klage hinsichtlich der immateriellen Schäden zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 23.819,61 Euro nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch dazu verpflichtet sind, ihm allen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen sowie insbesondere die Steuern zu erstatten, die auf den Ersatzbetrag seines Erwerbsschadens erhoben werden.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen vorgetragen, für den Erstbeklagten sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Dieser habe dem Motorrad des G… M… ausweichen müssen, wobei ein Ausweichen nach rechts wegen der Fahrtrichtung des Motorrades von G… M… ausgeschlossen gewesen sei. Die Kollision mit dem Kläger infolge des Ausweichens nach links sei für den Erstbeklagten dann aber nicht mehr zu vermeiden gewesen. Insoweit liege auch eine Pflichtenkollision vor, weil der Erstbeklagte nur vor den Alternativen gestanden habe, entweder das Motorrad des G… M… oder aber das des Klägers zu treffen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer vom 10. Dezember 2004 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Verschulden des Erstbeklagten nicht feststellbar. Jedoch bestehe die Haftung der Beklagten aufgrund der Betriebsgefahr zu 100 %, weil der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis gewesen sei, während den Beklagten der Nachweis eines für den Erstbeklagten unabwendbaren Ereignisses nicht gelungen sei. Dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen sei zu entnehmen, dass der Erstbeklagte bei der Annäherung an den Unfallort und während des Überholvorgangs durch den Opel Calibra bis zu 110 km/h gefahren sein könne. Er hätte dann die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Ein solcher Pflichtverstoß wäre dann auch für den Unfall ursächlich geworden, weil er die Überholstrecke für den Führer des Pkw Opel Calibra verlängert hätte, dessen Fahrfehler die Folgereaktionen ausgelöst habe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeklagte das Motorrad des G… M… bereits vor dem Ausweichmanöver erkannt habe. Er hätte dann durch eine leichtere Lenkbewegung anstelle des ruckartigen Ausweichens auf die Gegenfahrspur zwischen den beiden Motorrädern hindurch fahren können. Der Aussage des Zeugen G… M… sei nicht zu entnehmen, dass ein Sichtkontakt noch nicht möglich gewesen sei. M… habe beim Einfahren in die für ihn beginnende Linkskurve sein Ausweichmanöver vor dem entgegenkommenden Opel Calibra nach links ausgeführt, weil er sein Motorrad bereits wegen der anschließend zu durchfahrenden Linkskurve in eine Schräglage nach links gebracht gehabt habe. Dass G… M… als Zeuge bei seiner Aussage von dem Pkw des Erstbeklagten kein „Bild“ vor Augen gehabt habe, besage nicht, dass dieser Pkw für ihn nicht sichtbar gewesen sei. Im Ermittlungsverfahren habe er bei einer dem Unfallgeschehen zeitlich näher gelegenen Aussage noch davon gesprochen gehabt, dass ihm zwei Autos entgegen gekommen seien. Daher bestehe die konkrete Möglichkeit, dass auch der Erstbeklagte das Motorrad des Zeugen M… und in der Kurvenlage das dahinter fahrende Motorrad des Klägers schon vor dem Ausweichmanöver gesehen habe. Es sei auch nicht zwingend anzunehmen, dass der Erstbeklagte nur die Alternativen gehabt habe, entweder bis zur Kollision auf das Motorrad des Zeugen M… oder aber auf dasjenige des Klägers zuzufahren. Eine solche Konstellation sei vom gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen seiner Grenzbetrachtungen zwar einmal unterstellt worden. Sie stehe aber nicht zwingend fest, zumal einige Details des Unfallgeschehens nicht mehr rekonstruierbar seien. Für den Kläger sei dagegen die Kollision mit dem Pkw des Klägers unabwendbar gewesen. Die Kollision habe sich unmittelbar nach dem abrupten Ausweichmanöver des Erstbeklagten auf der Fahrspur des Klägers ereignet. Für eine eigene Ausweichbewegung sei dem Kläger nicht genügend Reaktionszeit verblieben; das gehe aus dem Sachverständigengutachten hervor. Dass der Kläger seinerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte, sei nach der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen auszuschließen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei schließlich nicht verjährt, weil dieser erst durch Einsicht in die Strafakten am 19. August 1998 Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und den Personalien der Beklagten erlangt habe. Eine nahe liegende Möglichkeit, vor der Akteneinsicht durch Auskunftsersuchen dieselben Informationen zu erlangen, stehe hier der positiven Kenntnis nicht gleich. Ab dem 10. August 1998 sei die Verjährung durch Zugang eines Anspruchsschreibens gehemmt gewesen. Bis zum 31. Dezember 2001 habe die Drittbeklagte zudem auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit Ansprüche nicht bereits vorher verjährt gewesen seien; letzteres sei aber nicht der Fall gewesen. Im Dezember 2001 sei die Klage zugestellt worden, also rechtzeitig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit dem sie die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin erstreben, dass die Klage abgewiesen wird (Bl. 441 GA). Die Beklagten halten die Ansprüche des Klägers für verjährt, weil ein Ausnahmefall der nahe liegenden Feststellbarkeit der Personalien der Beklagten vorliege, der einer positiven Kenntnis gleichstehe. Neben dem frühzeitig erfolgten Akteneinsichtsgesuch der Bevollmächtigten des Klägers hätten durch eine Nachfrage bei der Polizei der Name und die Anschrift des Erstbeklagten sowie der Haftpflichtversicherer ermittelt werden können. Auf die Beschaffung weiter gehender Informationen zum Unfallhergang komme es für die Verjährungsfrage nicht an. Die Möglichkeit ihrer Haftung habe sich schon daraus ergeben, dass nur ihr Fahrzeug mit dem Motorrad des Klägers tatsächlich kollidiert gewesen sei. In der Sache selbst sei indes davon auszugehen, dass der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Für diesen hätten nur die Alternativen bestanden, entweder eine Kollision mit dem Motorrad von G… M… oder mit demjenigen des Klägers herbeizuführen. Eine realistische dritte Möglichkeit habe nicht bestanden, weil sich das Geschehen in Sekundenbruchteilen abgespielt habe. In dieser Lage einer Pflichtenkollision sei das Ausweichmanöver des Zweitbeklagten gegenüber G… M… zum Nachteil des Klägers nicht zu beanstanden. Die Annahme des Landgerichts, der Erstbeklagte könne bis zu 110 km/h gefahren sein, entbehre einer Tatsachengrundlage.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen. Er verweist für die Verjährungsfrage auch darauf, dass er nach dem Unfall an einer retrograden Amnesie gelitten habe und daher aus der Erinnerung nichts mehr zum Ablauf habe sagen können. Daher sei er auf Informationen aus den Ermittlungsakten angewiesen gewesen. Namen und Anschriften der Beklagten allein, die seine Bevollmächtigten über das Akteneinsichtsgesuch hinaus hätten erfragen können, hätten bei dieser Fallkonstellation nicht ausgereicht, um eine aussichtsreiche Klage zu erheben. Daher habe der Lauf der Verjährungsfrist nicht vor der Akteneinsicht begonnen. In der Sache selbst sei die Klage begründet. Es habe mit Blick auf die Weg-/Zeitrekonstruktionen des Sachverständigen eine mögliche Fahrlinie gegeben, bei der der Erstbeklagte keines der Motorräder hätte berühren müssen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Bezüglich der landgerichtlichen Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 529 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage auf Ersatz des materiellen Schadens des Klägers für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner zum Ersatz seiner künftigen materiellen Schäden verpflichtet sind.

1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Kläger im Verhältnis zu den Beklagten deren Haftung zu 100 % geltend machen könne, trifft zu (§§ 7, 17 StVG).

a) Die Mithaftung des Fahrers des Pkw Opel Calibra, aufgrund dessen – offensichtlichen – Verschuldens ist hier unerheblich, weil es sich nur um eine Mithaftung im anteiligen Umfang als weiterer Gesamtschuldner geht (vgl. BGH VersR 2006, 369, 370). Das schließt die Haftung der Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht aus und schränkt sie auch nicht quotenmäßig ein. Schuldhaftes Verhalten eines Dritten schließt zudem nicht schon im Ansatz aus, dass der Unfall sich „beim Betrieb“ des Fahrzeugs ereignet hat (BGH NJW 1971, 2030). War der Unfall für den Kläger, nicht für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des auf den vorliegenden Fall anwendbaren § 7 Abs. 2 StVG a.F., dann haften die Beklagten in diesem Verhältnis hinsichtlich des materiellen Schadens in vollem Umfang.

Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Denn die Haftung aus § 7 StVG ist nicht wie die Haftung aus § 823 BGB Haftung aus Verhaltensunrecht, sondern sie bezweckt den Ausgleich von Schäden aus den Gefahren auch eines zulässigen Kraftfahrzeugbetriebs. § 7 Abs. 2 StVG a.F. stellt deshalb nicht einem verkehrswidrigen Verhalten das im Straßenverkehr vom Kraftfahrer zu verlangende gegenüber, sondern sein Maßstab hat die Gefahren aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, auszugrenzen gegenüber fremden Gefahrenkreisen, für die, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, die Gefährdungshaftung nach ihrem Sinn und Zweck nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr – zu spät – „ideal“ verhält. Damit verlangt § 7 Abs. 2 StVG a.F., dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGHZ 117, 337, 340 ff.; BGH VersR 2006, 369, 371). Eine absolute Unvermeidbarkeit wird allerdings auch nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. nicht gefordert. Auch der an den so genannten „Idealfahrer“ anzulegende Maßstab muss menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs angepasst sein. So gilt auch für ihn in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Kraftfahrer in gewissem Umfang darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern (BGH NJW 1986, 183, 184).

b) Für den Kläger war der Unfall nach diesem Maßstab unabwendbar.

aa) Die Kollision ereignete sich auf seiner Fahrspur (Bl. 330 GA) und zwar deshalb, weil der Erstbeklagte plötzlich in Form einer „sehr scharf ausgeführten Ausweichlenkung“ (so der Sachverständige Dr. B… in dem hier urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten in 2040 Js 34780/98 StA Koblenz) zur Vermeidung einer Kollision mit dem Motorrad des seinerseits ausweichenden G… M… dorthin lenkte. Diese Kollision war für den Kläger nicht vermeidbar, weil ihm keine Reaktionszeit verblieb. Das geht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. S… hervor. Das Ausweichmanöver des Erstbeklagten erfolgte danach etwa 1,5 bis 1,7 Sekunden vor dem Aufprall in einer Entfernung von 29 bis 35 m (Bl. 337 GA). Die Reaktionszeit des Klägers hinzugedacht, blieb diesem keine Gelegenheit für ein eigenes Ausweichmanöver, durch das die Kollision mit dem Pkw Ford Escort des Erstbeklagten hätte verhindert werden können. Dies hat der gerichtliche Sachverständige Prof. S… angenommen (Bl. 330 f. GA) und dem ist das Landgericht zu Recht gefolgt. Es hat zudem betont, dass weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger anzunehmen ist, noch sonstige Umstände aus dem Risikobereich des Klägers vor dem eigentlichen Unfallgeschehen von den Beklagten dargelegt oder sonst aus den Umständen ersichtlich sind. Dagegen wendet auch die Berufung letztlich auch nichts ein.

bb) Der Senat hat darüber hinaus erwogen, ob der Kläger wegen eines Fehlverhaltens vor dem eigentlichen Unfallgeschehen in die Gefahrenlage geraten sein kann, weil er hinter dem Motorrad des G… M… gefahren ist, der sich seinerseits etwa in der Fahrbahnmitte – statt gemäß § 2 Abs. 2 StVO am rechten Fahrbahnrand – befunden hat. Wäre ein Fahren des G… M… in der Fahrbahnmitte für dessen Entschluss, nach links auszuweichen, bedeutsam geworden, so wäre zu diskutieren, ob sich der Kläger auch dann noch wie ein „Idealfahrer“ verhalten hätte, wenn er in der Erkenntnis der Gefährlichkeit dieses Fahrverhaltens dicht hinter G… M… gefahren wäre. Das lässt sich aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht annehmen. Auch im Rahmen der Gefährdungshaftung gilt zudem rechtlich der Grundsatz, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen einem Unfall und einer eventuellen früheren Verkehrswidrigkeit des Kraftfahrers nur dann zu bejahen ist, wenn sich die durch die Verkehrswidrigkeit erhöhte Gefahrenlage als solche in dem Unfall aktualisiert hat (BGH NJW 1988, 58, 59). Hier kann weder von einer Verkehrswidrigkeit des Verhaltens des Klägers vor dem eigentlichen Unfallgeschehen noch von deren zurechenbarer Aktualisierung im Unfall ausgegangen werden. Auch für einen auf der Mitte seiner Fahrbahnhälfte fahrenden Kraftfahrer kann ein Unfallereignis, das entscheidend auf der Fahrweise eines entgegenkommenden anderen Verkehrsteilnehmers beruht, unabwendbar sein (BGH VersR 1966, 1076).

Das Landgericht hat unangefochten festgestellt, dass G… M… sich – bewusst (Bl. 314 GA) – zum Ausweichen nach links entschlossen habe, weil sein Fahrzeug wegen der zu durchfahrenden Linkskurve nach links geneigt („eingeschlagen“, Bl. 312 GA) gewesen sei. Über den genauen Abstand zwischen den Motorrädern ist wenig bekannt; denn der Kläger hat zum Geschehen wegen seiner retrograden Amnesie keine Angaben machen können. Die Beklagten haben sich zum Abstand der Motorräder voneinander nicht geäußert. Der Zeuge G… M… hat hingegen bei seiner Zeugenvernehmung im Haftpflichtprozess angegeben, der Kläger sei ihm „mit größerem Abstand“ gefolgt (Bl. 310 GA). Entsprechend hatte er sich auch im Strafverfahren 2040 Js 34780/98 StA Koblenz eingelassen (dort Bl. 135 BA). Dort hatte er angegeben, der Kläger sei „mit einigem, mehr als ausreichendem Abstand hinter“ ihm gefahren. Der Zeuge hat dies damit erläutert, dass er sich mit dem Kläger schon aufgrund häufiger Motorradtouren „hinsichtlich solchen Sicherheitsverhaltens gut aufeinander abgestimmt“ gehabt habe. Es ist unbeschadet der Bekanntschaft zwischen dem Zeugen und dem Kläger kein Grund ersichtlich, warum dieser konstanten und auch erläuterten Angaben des Zeugen M… nicht zu folgen sein sollte. Demnach ist von einem ausreichenden Sicherheitsabstand des Klägers vom vorausfahrenden Motorrad auszugehen. Daher kann nicht angenommen werden, der Kläger sei allein deshalb, weil er dem Motorrad des G… M… gefolgt sei, das in der Fahrbahnmitte geführt wurde, selbst nicht mehr wie ein Idealfahrer im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zu behandeln.

c) Den Beklagten ist der Unabwendbarkeitsnachweis bezüglich des Erstbeklagten nicht gelungen. Davon ist das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgegangen.

aa) Dass für den Erstbeklagten kein unabwendbares Ereignis vorlag, ergibt sich zunächst aus einer möglicherweise überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten von bis zu 110 km/h. Diese Möglichkeit hat der gerichtliche Sachverständige Prof. S… zwar im Rahmen einer Grenzfallbetrachtung in den Raum gestellt. Sie beruht aber insoweit immerhin auf einer Gesamtrekonstruktion des komplexen Geschehens, auch im Rahmen der Computersimulation mit dem gebräuchlichen Programm „car crash“. Der Sachverständige Dr. B… war in dem hier urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten zum Strafverfahren (2040 Js 34780/98 StA Koblenz) ebenfalls davon ausgegangen, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Pkws des Erstbeklagten vor Beginn der Bremsspurenzeichnung deutlich über einem Wert von 70 km/h, der für den Beginn der Spurenzeichnung angenommen wurde, gelegen haben kann. Die Bremsspurenzeichnung beginnt erst in einem Bereich unmittelbar vor dem Kollisionsort und sie beschreibt – schräg verlaufend – allein den Weg der Ausweichbewegung des Fahrzeugs des Erstbeklagten. Dass davor kein Abbremsen (ohne Spurenzeichnung) angesichts der erkennbaren Verkehrslage stattgefunden hat, liegt fern. Der Erstbeklagte wurde überholt, als entgegenkommende Fahrzeuge für ihn in Sichtweite waren. Die Annahme einer – möglichen – Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten vor dem eigentlichen Unfallgeschehen von bis zu 110 km/h ist deshalb nicht, wie die Beklagten meinen, ohne jede Tatsachengrundlage im angefochtenen Urteil erfolgt (vgl. im Übrigen auch Bl. 77 in den vom Sachverständigen ausgewerteten Ermittlungsakten 2040 Js 34780/98 StA Koblenz). Dass es dabei nur um eine Möglichkeit geht, die nicht sicher feststeht, ist unerheblich, da der Unabwendbarkeitsnachweis den Beklagten obliegt, die ihrerseits nicht ausschließen können, dass der Erstbeklagte mehr als die höchstens zulässigen 100 km/h gefahren war. Bei überhöhter Fahrgeschwindigkeit wurde der fehlerhafte Überholvorgang des Opel Calibra verlängert und das Risiko für den Gegenverkehr vergrößert. Daher ist dieser Umstand geeignet, ein für den Erstbeklagten unabwendbares Ereignis auszuschließen. Denn die Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. darf sich eben nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat. Vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Deshalb kommt es nicht allein darauf an, ob das Ausweichmanöver des Erstbeklagten gegenüber dem Motorrad des G… M… als Verhalten eines Idealfahrers anzusehen ist (vgl. BGHZ 92, 357, 358), sondern auch darauf, ob er vorher die erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Das ist bei einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht anzunehmen.

bb) Als selbständige Begründungsalternative trägt auch die Überlegung des Landgerichts, der Erstbeklagte hätte bei einem weniger abrupten Ausweichmanöver möglicherweise die Kollision mit beiden Motorrädern vermeiden können, das gefundene Entscheidungsergebnis. Auch insoweit reicht es aus, dass die konkrete Möglichkeit eines solchen Geschehens besteht, die nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der fehlerhaft überholende Pkw Opel Calibra vor den gegenläufigen Ausweichmanövern des Zeugen M… und des Erstbeklagten zwischen den Motorrädern wieder auf die für ihn rechte Fahrspur zurückgekehrt ist. Nach Lage der Dinge ist es überwiegend wahrscheinlich, dass dies nach dem Spurwechsel des Zeugen M… geschehen ist. Davon ist der gerichtliche Sachverständige Prof. S… ausgegangen (Bl. 326 GA), der auch eine Unfallrekonstruktion am Computer durchgeführt hat. Hatte der Führer des Opel Calibra ohne Kollision mit einem der beiden Motorräder zwischen diesen hindurch fahrend die Unfallstelle passiert, dann ist es nicht nur eine theoretische Möglichkeit, dass dem Erstbeklagten im Falle einer Reaktion wie ein Idealfahrer im Ergebnis dasselbe hätte glücken können.

c) Im Ergebnis scheitert der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses für die Beklagten daran, dass einzelne Details des komplexen Geschehens nicht aufklärbar sind, während andererseits sicher feststeht, dass die Fahrzeugkollision auf der Fahrspur des Klägers stattgefunden hat, weil der Erstbeklagte kurz vor dem Aufprall mit einer abrupten Lenkbewegung seine Fahrspur verlassen hat und direkt auf das klägerische Motorrad zugefahren ist. Lässt sich zwar ein Verschulden des Erstbeklagten nicht sicher feststellen, so liegt es bei dieser Konstellation doch auf der Hand, dass sich die Betriebgefahr des vom Erstbeklagten geführten Fahrzeugs ausgewirkt hat, während der Kläger keine Reaktionsmöglichkeit zur Vermeidung der Kollision hatte. Dann haften die Beklagten dem Kläger in vollem Umfang als Gesamtschuldner auf Ersatz seiner materiellen Schäden. Das ist vom Landgericht zu Recht durch Grundurteil ausgesprochen worden.

Zutreffend ist – insoweit durch Teil-Endurteil – auch der Feststellungsklage stattgegeben worden. Die erheblichen Verletzungen des Klägers, der eine Reihe von Knochenbrüchen erlitten hat, lassen weitere materielle Schäden über den Gegenstand der bereits erhobenen Leistungsklage hinaus durchaus möglich erscheinen.

2. Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt sind. Auch wenn die Rechtsprechung eine gewisse Einschränkung in dem Sinne anerkennt, dass die Kenntnis der Erkenntnisquellen ausreicht, so muss es doch dem Ersatzberechtigten in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe möglich sein, Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleich. Eine Ausnahme vom Erfordernis der positiven Kenntnis kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit wahrzunehmen und seine Berufung auf diese Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in seiner Lage unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH NJW 2003, 288, 289). Ein Geschädigter, der sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe verschaffen kann, darf es nicht in der Hand haben, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, dass er die Augen vor der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn sich der Geschädigte durch bevollmächtigte Rechtsanwälte um die Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten bemüht, aber wegen vorrangiger staatlicher Ermittlungsmaßnahmen vorerst die gewünschte Akteneinsichtlich nicht erhält. Dann liegt nicht schon im Unterlassen weiterer Auskunftsersuchen ein Sich-Verschließen vor einer nahe liegenden Möglichkeit der Kenntnisnahme als richterrechtlicher Ausnahmefall vom gesetzlichen Erfordernis der positiven Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB.

Für die Kenntnis des Verletzten genügt im Haftpflichtprozess zudem nicht schon das Wissen um den Namen und die Anschrift des Fahrers, des Halters oder des Haftpflichtversicherers eines in den Unfall verwickelten anderen Fahrzeugs alleine. Erforderlich ist vielmehr auch die Kenntnis tatsächlicher Umstände zum Unfallhergang, die geeignet sind, die haftungsrechtliche Verantwortung eines anderen zu begründen (BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 4). Denn nur auf dieser Grundlage kann aus der Sicht des Geschädigten von dem Wissen um einen Ersatzpflichtigen gesprochen werden. Insoweit reicht der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit des Klägers, bereits vor der beantragten Akteneinsicht die Polizei nach Namen und Anschrift der Beklagten zu fragen, nicht aus. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte auch nicht, solange er nicht zugleich Tatsachen kennt, die auf ein verantwortliches Verhalten des Schädigers hinweisen, welches den Schaden verursacht haben kann. Diese Kenntnis muss so weit gehen, dass der Geschädigte in der Lage ist, eine Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos zu begründen (BGHZ 102, 246, 248). Geht es hier bei klarer Verantwortlichkeit des nicht verklagten (flüchtigen) Fahrers des Opel Calibra um eine Mithaftung des Erstbeklagten als Nebentäter und streiten die Parteien sogar um die Frage der Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für den Erstbeklagten, dann kann nicht angenommen werden, dass bereits die durch ein Auskunftsersuchen erreichbare Namenskenntnis allein schon vor der Einsichtnahme in die Strafakten den Kläger in die Lage versetzt hätte, eine Erfolg versprechende Klage gegen die Beklagten zu erheben. Das gilt namentlich auch deshalb, weil der Kläger nach dem Unfall keine Erinnerung an das Geschehen hatte (vgl. BGHR BGB § 52 Abs. 1 Fristbeginn 15).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Es ist hier nicht im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG a.F. über einen Fall der ausschließlichen Kollision zweier gleichrangiger Pflichten des Erstbeklagten im Rahmen alleiniger Handlungsmöglichkeiten zu urteilen, weil auch eine dritte Alternative im Raum steht. Dieser Fall kann anhand der bisherigen Maßstäbe der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 StVG a.F. entschieden werden. Daher ist die Zulassung der Revision weder zur Klärung einer Rechtsfrage noch zur Rechtsfortbildung oder zur Vermeidung einer Divergenz erforderlich.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 28.319,61 Euro (23.819,61 Euro Leistungsklage, 1.500 Euro und 3.000 Euro für die beiden Feststellungsanträge zum weiteren materiellen Schaden in Bl. 397 GA, vgl. Bl. 424 GA).

 

 

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