Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Rechte von Grundstückseigentümern: Klage und Abmahnung gegen unbefugtes Parken
- Der Fall vor Gericht
- Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück begründet Unterlassungsanspruch
- Schweigen des Fahrzeughalters verstärkt rechtliche Position der Grundstückseigentümerin
- Einzelner Parkverstoß genügt für Unterlassungsanspruch
- Strenge Auflagen und finanzielle Folgen für den Beklagten
- Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Ingolstadt
- Datum: 06.07.2021
- Aktenzeichen: 14 S 3061/19
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Nachbarschaftsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers. Sie hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch wegen unbefugter Nutzung ihres Parkplatzes geltend gemacht. Sie argumentiert, dass eine Wiederholungsgefahr aufgrund des einmaligen Parkverstoßes besteht.
- Beklagter: Halter des Fahrzeugs, das unbefugt auf dem Privatgrundstück der Klägerin abgestellt wurde. Der Beklagte hat weder den Namen des für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrers benannt noch Maßnahmen zur Verhinderung einer zukünftigen Nutzung ergriffen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Beklagte parkte einmalig und unbefugt auf einem Parkplatz, der zur Klägerin gehört. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, was dieser nicht tat. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung und auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
- Kern des Rechtsstreits: Ob das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr begründet und somit einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. Der Beklagte wurde zur Unterlassung der Nutzung des Parkplatzes verurteilt und muss die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten freistellen. Er hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Begründung: Das Gericht berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die besagt, dass bereits ein einmaliger unbefugter Eingriff eine Wiederholungsgefahr begründet. Das Schweigen des Beklagten auf die Aufforderung zur Benennung des Fahrers spricht dafür, dass er eine weitere Nutzung des Parkplatzes nicht ausschließen kann, was einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt.
- Folgen: Der Beklagte darf den Parkplatz der Klägerin nicht mehr nutzen oder durch Dritte nutzen lassen, es sei denn, er hat eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin. Des Weiteren trägt er die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rechte von Grundstückseigentümern: Klage und Abmahnung gegen unbefugtes Parken
Unbefugtes Parken auf einem Privatgrundstück kann für Grundstückseigentümer eine echte Herausforderung darstellen. Der Schutz des Eigentumsrechts spielt bei solchen Konflikten eine zentrale Rolle. Wenn ein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf einem Privatgelände abgestellt wird, hat der Grundstückseigentümer verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um gegen die Fremdparkierung vorzugehen. Dazu zählen unter anderem Abmahnungen, die Klage gegen unbefugtes Parken sowie das Durchsetzen eines Unterlassungsanspruchs.
Die Pflichten des Fahrzeughalters und die Bedeutung des Parkverbots sind wesentliche Aspekte des Parkplatzrechts, die in solchen Fällen eine Rolle spielen. Ein erfolgreiches Vorgehen erfordert die Betrachtung verkehrsrechtlicher Ansprüche und gegebenenfalls auch einen Schadensersatzanspruch. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, um zu veranschaulichen, wie diese rechtlichen Grundlagen in der Praxis greifen.
Der Fall vor Gericht
Unbefugtes Parken auf Privatgrundstück begründet Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Ingolstadt hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Grundstückseigentümern bei unbefugtem Parken gestärkt. Die Klägerin, die als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin eines verstorbenen Klägers auftrat, erwirkte erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen einen Fahrzeughalter, der sein Auto unerlaubt auf ihrem Privatparkplatz in Manching abgestellt hatte.
Schweigen des Fahrzeughalters verstärkt rechtliche Position der Grundstückseigentümerin
Besonders bedeutsam für den Ausgang des Verfahrens war das Verhalten des beklagten Fahrzeughalters nach der Besitzstörung. Als die Klägerin ihn schriftlich aufforderte, den Namen des verantwortlichen Fahrzeugführers zu nennen, reagierte er mit Schweigen. Dieses Verhalten wertete das Gericht als entscheidenden Faktor, der künftige Besitzstörungen wahrscheinlich macht.
Einzelner Parkverstoß genügt für Unterlassungsanspruch
Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bereits ein einmaliges unbefugtes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück ausreicht, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen geringfügigen oder kurzfristigen Parkverstoß handelt. Die tatsächliche Vermutung einer Wiederholung wird durch das Schweigen des Halters noch verstärkt.
Strenge Auflagen und finanzielle Folgen für den Beklagten
Das Gericht verpflichtete den Beklagten, die Nutzung des Parkplatzes in der Von-Plüschow-Straße 10 in Manching künftig zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall sogar bis zu zwei Jahren. Zusätzlich muss der Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro sowie die Kosten des Rechtsstreits tragen. Eine Nutzung des Parkplatzes ist nur noch mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Klägerin gestattet.
Rechtliche Grundlagen der Entscheidung
Die Entscheidung basiert auf den §§ 1004, 862 Abs. 1 S. 2, 858 Abs. 1 BGB. Das Landgericht Ingolstadt änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm ab, das die entscheidende Passage zur Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt hatte. Der Streitwert wurde für das Berufungsverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bereits ein einmaliges unbefugtes Parken auf einem Privatgrundstück kann einen Unterlassungsanspruch begründen, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht. Diese Wiederholungsgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn der Fahrzeughalter auf die Aufforderung schweigt, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Die Dauer oder Geringfügigkeit des Parkverstoßes spielt dabei keine Rolle. Das Urteil stärkt die Position von Grundstückseigentümern erheblich, da sie nun effektiv gegen Falschparker vorgehen können, ohne mehrere Verstöße nachweisen zu müssen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Eigentümer eines Privatparkplatzes können Sie bereits beim ersten unbefugten Parken rechtliche Schritte einleiten – Sie müssen nicht warten, bis sich Verstöße häufen. Fordern Sie den Fahrzeughalter zunächst schriftlich auf, den Fahrer zu nennen. Reagiert er nicht, können Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen, der mit erheblichen Strafen bei Zuwiderhandlung durchgesetzt wird. Für Falschparker bedeutet das Urteil ein deutlich höheres Risiko: Schon einmaliges unbefugtes Parken kann zu einem gerichtlichen Unterlassungsbefehl mit Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft führen.
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In der komplexen Rechtslage bei Parkverstößen auf Privatgrundstücken ist eine fundierte rechtliche Einschätzung entscheidend für Ihr weiteres Vorgehen. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen konkrete Handlungsoptionen auf – sei es als Grundstückseigentümer oder betroffener Fahrzeughalter. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie optimale rechtliche Strategie entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Mittel habe ich als Grundstückseigentümer gegen Falschparker?
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB dar. Als Grundstückseigentümer stehen Ihnen mehrere rechtliche Instrumente zur Verfügung:
Abschleppen lassen
Sie dürfen ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug von Ihrem Privatgrundstück abschleppen lassen. Vor dem Abschleppen sollten Sie:
- Die Parksituation durch Fotos dokumentieren
- Eine angemessene Zeit warten, ob der Fahrer zurückkehrt
- Nach Möglichkeit versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen
Kostenpflichtige Abmahnung
Eine wirksame Maßnahme ist die Abmahnung des Falschparkers. Der Falschparker muss dabei:
- Eine Unterlassungserklärung unterschreiben
- Eine Vertragsstrafe für künftige Verstöße akzeptieren
- Die Anwaltskosten von etwa 300 Euro übernehmen
Unterlassungsanspruch
Der Bundesgerichtshof hat 2012 entschieden, dass bereits einmaliges unbefugtes Parken einen Unterlassungsanspruch begründet. Dies schafft eine tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr.
Halterhaftung
Seit 2019 gilt: Der Fahrzeughalter kann sich nicht mehr damit herausreden, nicht selbst gefahren zu sein. Er muss entweder den tatsächlichen Fahrer benennen oder selbst für die Kosten aufkommen.
Voraussetzungen für rechtssicheres Handeln
Für die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte ist wichtig:
- Der private Charakter des Parkplatzes muss eindeutig erkennbar sein
- Die Besitzstörung muss nachweisbar dokumentiert werden
- Das Vorgehen muss verhältnismäßig sein
Die rechtliche Grundlage für diese Maßnahmen bildet das Besitzschutzrecht nach §§ 858, 859 BGB. Diese Vorschriften ermöglichen Ihnen als Grundstückseigentümer, aktiv gegen Besitzstörungen vorzugehen.
Was muss ich dokumentieren, um einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen?
Für die erfolgreiche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei unbefugtem Parken auf Ihrem Privatgrundstück benötigen Sie eine lückenlose Dokumentation des Vorfalls.
Grundlegende Dokumentation
Folgende Nachweise sind zwingend erforderlich:
- Das amtliche Kennzeichen des unbefugt geparkten Fahrzeugs
- Mehrere aussagekräftige Fotos des Fahrzeugs auf Ihrem Grundstück
- Datum und genaue Uhrzeit des Parkverstoßes
- Dauer des unbefugten Parkens
Beweissicherung der Beschilderung
Die eindeutige Kennzeichnung Ihres Privatparkplatzes muss nachweisbar sein. Fotografieren Sie die vorhandenen Schilder mit:
- Der Aufschrift „Privatparkplatz“
- Eventuellen Zusatzregelungen wie Parkdauer oder Parkscheinpflicht
- Der deutlich sichtbaren Positionierung der Schilder
Zusätzliche Beweismittel
Zur Verstärkung Ihrer Beweisführung sind hilfreich:
- Schriftliche Zeugenaussagen von Personen, die den Parkverstoß beobachtet haben
- Ein Protokoll über erfolglose Kontaktversuche mit dem Fahrzeughalter
- Die Dokumentation der Halterermittlung über das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Dokumentation muss die verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB eindeutig belegen. Der Nachweis der Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus dem einmaligen unbefugten Abstellen des Fahrzeugs.
Welche Kosten können Falschparker erwarten?
Beim unberechtigten Parken auf einem Privatgrundstück entstehen erhebliche finanzielle Risiken. Die Abschleppkosten muss der Falschparker vollständig tragen, da er nach § 858 Abs. 1 BGB eine verbotene Eigenmacht begeht.
Unmittelbare Kosten
Die Abschleppkosten belaufen sich typischerweise auf etwa 270 Euro. Zusätzlich fallen Standgebühren für die Verwahrung des Fahrzeugs an, die sich nach den ortsüblichen Sätzen richten. Pro Tag werden durchschnittlich 15 Euro berechnet.
Rechtliche Folgekosten
Bei einer anwaltlichen Abmahnung entstehen Anwaltskosten von etwa 300 Euro, die der Falschparker zu tragen hat. Wird eine Unterlassungserklärung gefordert, muss der Falschparker schriftlich zusichern, den Parkplatz nicht mehr zu nutzen. Bei erneutem Verstoß droht eine hohe Vertragsstrafe.
Besondere Situationen
In Fällen von wiederholtem Falschparken oder bei Verweigerung der Fahrerauskunft können weitere Kosten entstehen. Das Amtsgericht München bestätigte die Rechtmäßigkeit von Abschleppmaßnahmen auch bei wiederholtem Falschparken in einer Tiefgarage.
Verwahrkosten und Haftung
Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom November 2023 müssen Falschparker nicht nur die direkten Abschleppkosten, sondern auch die Verwahrkosten für ihr Fahrzeug tragen. Diese Kosten müssen jedoch angemessen und ortsüblich sein.
Bei einem Unfall durch falsch geparkte Fahrzeuge trägt der Falschparker eine Mitschuld. Dies kann zu weiteren Schadensersatzforderungen führen.
Darf ich ein unbefugt geparktes Fahrzeug abschleppen lassen?
Als Eigentümer oder Besitzer eines Privatgrundstücks haben Sie das Recht, unbefugt abgestellte Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Dies gilt sowohl für private Parkplätze bei Geschäften als auch für Auffahrten auf Privatgrundstücken.
Rechtliche Grundlagen
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 5. Juni 2009 (Az. V ZR 144/08) diese Rechtsposition bestätigt.
Voraussetzungen für das Abschleppen
Vor dem Abschleppen müssen folgende Schritte beachtet werden:
- Der Parkplatz muss durch gut sichtbare Hinweisschilder als Privatparkplatz gekennzeichnet sein.
- Es besteht eine Schadensminderungspflicht: Sie müssen zunächst versuchen, den Fahrer ausfindig zu machen, etwa in naheliegenden Geschäften.
- Wenn möglich, sollte zuerst versucht werden, das Fahrzeug wegzuschieben.
Kostenerstattung
Der Falschparker muss die entstehenden Kosten tragen. Dies umfasst:
- Die eigentlichen Abschleppkosten
- Vorbereitungskosten für den Abschleppvorgang
- Verwahrkosten für einen angemessenen Zeitraum
Die Kosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Der Grundstücksbesitzer kann die Kosten als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB vom Fahrzeugführer verlangen.
Praktische Durchführung
Es empfiehlt sich, vor dem Abschleppen eventuelle Schäden am Fahrzeug zu fotografieren, um sich gegen spätere Schadensersatzforderungen abzusichern. Der Fahrzeughalter hat das Recht zu erfahren, welches Unternehmen sein Fahrzeug abgeschleppt hat.
Die Beauftragung eines Abschleppunternehmens kann auch präventiv durch einen Rahmenvertrag erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer behindert – die Besitzstörung an sich ist entscheidend.
Ab wann liegt eine Wiederholungsgefahr vor?
Eine Wiederholungsgefahr entsteht bereits durch die einmalige unberechtigte Handlung. Wenn Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug auch nur ein einziges Mal unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellen, begründet dies die tatsächliche Vermutung, dass sich die Beeinträchtigung wiederholen wird.
Besonderheiten bei Fahrzeughaltern
Für Fahrzeughalter gelten besondere Regeln: Wenn nicht Sie selbst, sondern jemand anderes mit Ihrem Fahrzeug unberechtigt geparkt hat, sind Sie als Halter zunächst Zustandsstörer. In diesem Fall wird eine Wiederholungsgefahr nicht automatisch vermutet. Eine Erstbegehungsgefahr wird jedoch angenommen, wenn Sie sich weigern, den verantwortlichen Fahrer zu benennen.
Ausräumung der Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wirksam ausgeräumt werden. Eine einfache Zusage oder Ermahnung an mögliche Nutzer des Fahrzeugs reicht dafür nicht aus. Die Unterlassungserklärung muss:
- ernsthaft gemeint sein
- den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdecken
- eindeutig und unwiderruflich sein
- eine angemessene Vertragsstrafe für künftige Zuwiderhandlungen enthalten
Aktuelle Rechtsprechung
Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung vom Dezember 2022 lässt eine einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht mehr automatisch entfallen. Sie erlischt nur dann, wenn der Erklärungsempfänger die Unterlassungserklärung annimmt oder ihr nicht widerspricht. Widerspricht der Empfänger der Erklärung, lebt die Wiederholungsgefahr wieder auf.
Die Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für identische Rechtsverletzungen, sondern für alle Handlungen, die im Kern mit der begangenen Rechtsverletzung vergleichbar sind. Wenn Sie also unberechtigt auf einem bestimmten Privatparkplatz geparkt haben, erstreckt sich die Wiederholungsgefahr auch auf ähnliche Parkverstöße auf diesem Grundstück.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Unterlassungsanspruch
Ein rechtliches Instrument, mit dem jemand verpflichtet werden kann, eine bestimmte Handlung in Zukunft zu unterlassen. Er basiert auf §§ 1004, 862 BGB und dient dem Schutz von Eigentums- und Besitzrechten. Der Anspruch setzt eine Rechtsverletzung und die Gefahr weiterer Verstöße voraus. Beispiel: Ein Grundstückseigentümer kann einen Unterlassungsanspruch gegen jemanden durchsetzen, der wiederholt unbefugt auf seinem Grundstück parkt.
Wiederholungsgefahr
Die rechtliche Einschätzung, dass eine bereits erfolgte Rechtsverletzung sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederholen wird. Sie ist eine zentrale Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB. Die Gefahr wird bei einmaligen Verstößen bereits vermutet, wenn der Verursacher sich uneinsichtig zeigt oder die Rechtsverletzung nicht anerkennt. Im Parkplatzrecht reicht oft schon ein einmaliger Verstoß für die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus.
Ordnungsgeld
Eine vom Gericht festgesetzte Geldzahlung zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere bei Verstößen gegen Unterlassungsverfügungen. Es handelt sich um ein Zwangsmittel nach §§ 890, 888 ZPO, nicht um eine Strafe im eigentlichen Sinne. Die Höhe kann bis zu 250.000 Euro betragen. Wird das Ordnungsgeld nicht bezahlt, kann es durch Ordnungshaft ersetzt werden.
Besitzstörung
Eine unerlaubte Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Sache nach § 858 BGB. Im Parkplatzrecht liegt eine Besitzstörung vor, wenn jemand unbefugt auf einem fremden Grundstück parkt. Der Besitzer kann sich dagegen mit einem Besitzschutzanspruch nach § 862 BGB wehren und die Unterlassung künftiger Störungen verlangen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Kosten für anwaltliche Tätigkeiten, die vor einem Gerichtsverfahren entstehen, etwa für Abmahnungen oder außergerichtliche Vergleichsverhandlungen. Diese Kosten können nach § 249 BGB als Schadensersatz vom Verursacher verlangt werden, wenn sie zur Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB: Dieser Paragraph behandelt den Unterlassungsanspruch bei einer Besitzstörung. Er ermöglicht es einem Eigentümer, gegen die Störung seines Besitzes rechtlich vorzugehen und auf Unterlassung zu klagen. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin auf Grundlage dieses Paragraphen erfolgreich gegen den Beklagten vorgehen, da das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Besitzstörung gewertet wurde und eine Wiederholungsgefahr vorlag.
- § 862 Abs. 1 S. 2 BGB: Hierbei handelt es sich um die Regelung zur Störung des Eigentums und den daraus resultierenden Ansprüchen. Diese Norm erlaubt es dem Geschädigten, von dem Störer Schadenersatz und auch die Freistellung von Anwaltskosten zu verlangen, wenn sich eine Besitzstörung ereignet hat. In diesem Fall wurde dieser Paragraph herangezogen, um die Ansprüche der Klägerin auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu stützen.
- § 858 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt den unmittelbaren Besitz und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. Er legt fest, dass jeder, der einen Besitzrechtsverletzer auf sein unrechtmäßiges Verhalten hinweist, Rechte im Zusammenhang mit der Störung seines Besitzes hat. Der Beklagte stellte sich unrechtmäßig in den Besitz eines Parkplatzes. Somit war diese Norm entscheidend für die rechtliche Einordnung des Verhaltens des Beklagten.
- § 540 ZPO: Diese Vorschrift beschäftigt sich mit der Abänderung von Urteilen und den Bedingungen, unter denen eine Unterlassungsanordnung erlassen werden kann. In diesem Fall wurde sie verwendet, um die Berufung der Klägerin zu stützen, nachdem der Beklagte auf die Unterlassungsaufforderungen nicht reagierte. Der Unterlassungsanspruch konnte somit gerichtlich durchgesetzt werden.
- § 97 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Kostenentscheidung im Zivilprozess. Die Kosten, die im Verfahren entstanden sind, sind nach dieser Norm zu tragen. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, da er im Unrecht war und die Klägerin berechtigt war, ihre Ansprüche durchzusetzen.
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Das Parken ohne gültigen Parkschein auf einem privaten, gebührenpflichtigen Parkplatz stellt eine Besitzstörung dar. Der Betreiber kann einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wobei die Wiederholungsgefahr bereits durch einen einmaligen Verstoß vermutet wird. → → Rechtsansprüche bei Parkverstößen - Falschparken auf Privatgrundstück – Abschleppkosten
Das unbefugte Parken auf einem Privatgrundstück berechtigt den Eigentümer, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten können vom Fahrzeughalter zurückgefordert werden, da das unberechtigte Parken eine Besitzstörung darstellt. → → Kosten für Abschleppen bei Falschparken - Abschleppen verbotswidrig auf Privatgrundstück geparkter Pkws
Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar. Der Grundstücksbesitzer ist berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, wobei die Kosten vom Fahrzeughalter zu tragen sind. → → Eigenmächtiges Abschleppen auf Privatgrundstücken - Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
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Das vorliegende Urteil
LG Ingolstadt – Az.: 14 S 3061/19 – Endurteil vom 06.07.2021
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz