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Unberechtigte Weitergabe von Daten an eine Wirtschaftsauskunftei – Schadensersatzansprüche

Kunde verklagt Vodafone wegen unerlaubter Weitergabe seiner Vertragsdaten an die Schufa und scheitert vor Gericht. Das Landgericht Bonn wies die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro ab, da der Kläger keinen nachweisbaren Schaden durch die Datenübermittlung erlitten habe. Das Gericht betonte, dass eine Weitergabe der Daten im berechtigten Interesse des Unternehmens liege, wenn sie der Betrugsprävention diene. Der Kläger muss nun auch die Prozesskosten tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Bonn
  • Datum: 06.11.2024
  • Aktenzeichen: 9 O 30/24
  • Verfahrensart: Zivilklage wegen Ansprüchen auf Schadensersatz, Unterlassung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen und Datenschutz
  • Rechtsbereiche: Datenschutz, Telekommunikationsrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Privatkunde, der keine Einwilligung zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten erteilt hat und Schadensersatz, Unterlassung sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten verlangt.
    • Beklagte: Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen unter der Marke Vodafone, der im Rahmen des Vertrages Informationen an die S. H. AG weiterleitet und sich auf die im Merkblatt vereinbarte Datenweitergabe beruft.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Im Rahmen des am 03.03.2020 geschlossenen Telekommunikationsvertrages wurde der Kläger darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten zur Bonitätsprüfung grundsätzlich an die S. H. AG weitergeleitet werden. Da der Kläger keine Einwilligung zur Datenweitergabe erteilt hatte, löste die Meldung des Vertragsschlusses an die S. H. AG einen Rechtsstreit aus.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Weitergabe der personenbezogenen Daten an die S. H. AG ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers rechtlich zulässig ist und welche Ansprüche (Schadensersatz, Unterlassung, Kostenerstattung) daraus entstehen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags sind vorgesehen, um die Vollstreckung abwenden zu können.
    • Folgen: Der Kläger muss die festgesetzten Prozesskosten tragen. Das Urteil erlangt vorläufige Vollstreckbarkeit, wobei die Möglichkeit besteht, die Vollstreckung durch Leistung der geforderten Sicherheitsleistung abzuwenden.

Datenweitergabe: Verbraucherrechte, Datenschutz und Schadensersatzansprüche im Fokus

Die unberechtigte Datenweitergabe an Wirtschaftsauskunfteien stellt eine erhebliche Datenschutzverletzung dar, die nicht nur die Informationelle Selbstbestimmung, sondern auch die Kreditwürdigkeit der Betroffenen beeinträchtigen kann. Verbraucher stehen hier vor komplexen Herausforderungen hinsichtlich Schadensersatzansprüche, Schadensersatzforderungen und Einsprüche gegen Datenweitergabe – Aspekte, die im Rahmen der DSGVO und des Schadensersatzgesetzes besonders relevant sind.

Ein konkreter Fall veranschaulicht, wie Rechte von Betroffenen verteidigt werden können.

Der Fall vor Gericht


Vodafone-Kunde scheitert mit Klage wegen Datenweitergabe an Schufa

Mitarbeiter in moderner Büroumgebung überträgt unbefugt Vodafone-Kundendaten an die Schufa.
Unberechtigte Datenweitergabe und Schadensersatzforderungen | Symbolbild: Flux gen.

Das Landgericht Bonn hat am 6. November 2024 die Klage eines Vodafone-Kunden abgewiesen, der Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro wegen der Weitergabe seiner Vertragsdaten an die Schufa forderte. Der Kläger hatte im März 2020 einen Telekommunikationsvertrag mit Vodafone abgeschlossen.

Streit um Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung

Bei Vertragsabschluss informierte Vodafone den Kunden durch ein Merkblatt darüber, dass Vertragsdaten zur Bonitätsprüfung an die Schufa weitergeleitet würden. Eine explizite Einwilligung des Kunden lag nicht vor. Vodafone übermittelte daraufhin Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Informationen zum Vertragsschluss und Vertragsende an die Auskunftei. Tarif und Telefonnummer wurden nicht weitergegeben.

Gericht sieht keinen nachweisbaren Schaden

Der Kläger machte geltend, die Datenweitergabe habe bei ihm zu einem Gefühl des Kontrollverlusts und zu Sorgen um seine Bonität geführt. Er berichtete von Schlafproblemen und der Angst, zukünftige finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllen zu können.

Das Gericht sah diese Darstellung jedoch als nicht ausreichend an. Die vorgebrachten Beeinträchtigungen seien zu pauschal beschrieben und entsprächen wortwörtlich den Formulierungen aus anderen, ähnlichen Klagen. Bei seiner persönlichen Anhörung konnte der Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht überzeugend darlegen, dass seine Sorgen konkret auf die Weitergabe der Vertragsdaten zurückzuführen seien.

Grundsätzliche Zulässigkeit der Datenweitergabe

Das Gericht betonte, dass eine Datenübermittlung zu Zwecken der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung durchaus im berechtigten Interesse eines Unternehmens liegen könne. Ein pauschales Verbot der Weitergabe von Vertragsdaten an Auskunfteien sei nicht gerechtfertigt.

Weitreichende Konsequenzen des Urteils

Neben der Abweisung des Schadensersatzanspruchs lehnte das Gericht auch die weiteren Forderungen des Klägers ab: Den Antrag auf Unterlassung zukünftiger Datenweitergaben wies es als unzulässig zurück. Die Schufa hatte ohnehin bereits angekündigt, die betreffenden Daten zu löschen. Auch die geforderte Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten wurde abgelehnt. Die Prozesskosten muss der Kläger tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil zeigt, dass die Weitergabe von Vertragsdaten an Auskunfteien wie die Schufa durch Telekommunikationsanbieter grundsätzlich rechtmäßig sein kann, wenn der Kunde darüber informiert wurde. Ein bloßes „Gefühl des Kontrollverlusts“ oder allgemeine Sorgen um die eigene Bonität reichen nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO zu begründen. Für einen Schadenersatzanspruch muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Kunde eines Telekommunikationsanbieters sind, darf dieser Ihre Vertragsdaten (wie Name, Adresse und Vertragslaufzeit) an Wirtschaftsauskunfteien weitergeben, sofern Sie darüber vorher informiert wurden – auch ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung. Die reine Meldung eines bestehenden Vertrags verschlechtert dabei nicht automatisch Ihre Bonität. Falls Sie gegen eine solche Datenweitergabe vorgehen möchten, müssen Sie einen konkreten Schaden nachweisen können – theoretische Befürchtungen oder ein ungutes Gefühl reichen dafür nicht aus.

Benötigen Sie Hilfe?

Herausforderungen bei unberechtigter Datenweitergabe?

In Fällen, in denen Vertragsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung weitergegeben werden, können sich zahlreiche Fragen zur Rechtmäßigkeit und zu etwaigen Ansprüchen ergeben. Unklare Informationsweitergabe und die damit verbundene Unsicherheit in Bezug auf den eigenen Datenschutz erfordern eine sorgfältige rechtliche Betrachtung.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie darin, die spezifischen Gegebenheiten Ihres Falls genau zu analysieren und Ihre Rechtsposition zu klären. Dabei legen wir großen Wert auf eine verständliche und präzise Beratung, um Ihnen fundierte Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine zulässige Weitergabe von Kundendaten an Wirtschaftsauskunfteien erfüllt sein?

Die Weitergabe von Kundendaten an Wirtschaftsauskunfteien unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen nach der DSGVO und dem BDSG. Eine Übermittlung ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

Grundlegende Voraussetzungen

Die Datenweitergabe muss auf einer Rechtsgrundlage basieren. Diese kann sich aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO ergeben, insbesondere durch berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Ein Berechtigtes Interesse liegt vor, wenn Sie als Vertragspartner gegenüber dem anderen Vertragspartner Vorleistungen erbringen oder ein finanzielles Risiko eingehen, beispielsweise bei:

  • Bestellungen auf Rechnung
  • Ratenkäufen
  • Kreditvergaben
  • Mietverträgen

Konkrete Pflichten bei der Datenweitergabe

Bei der Weitergabe von Negativdaten, also Informationen über nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Der Schuldner muss bereits bei der ersten Mahnung über eine mögliche Meldung an die Auskunftei informiert werden.

Die Forderung darf vom Schuldner nicht bestritten worden sein.

Transparenz und Information

In der Datenschutzerklärung muss die Weitergabe von Kundendaten an Auskunfteien in transparenter Weise dargelegt werden.

Beschränkungen der Datenarten

Es dürfen ausschließlich für Kreditentscheidungen bzw. Bonitätsprüfungen bedeutsame Daten gespeichert werden. Dies umfasst:

  • Berufliche Informationen
  • Geschäftliche Aktivitäten
  • Zahlungsverhalten

Speicherdauer und Löschung

Die Speicherung der Daten unterliegt zeitlichen Beschränkungen. Bei Insolvenzinformationen beispielsweise dürfen die Daten nur sechs Monate gespeichert werden.

Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen liegt ein Datenschutzverstoß vor, der Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass bei nachweisbaren Schäden durch unrechtmäßige Datenweitergabe Schadensersatzansprüche bestehen können.


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Welche Schadensersatzansprüche bestehen bei unrechtmäßiger Datenweitergabe?

Bei einer unrechtmäßigen Datenweitergabe können Sie nach Art. 82 DSGVO sowohl materielle als auch immaterielle Schadensersatzansprüche geltend machen.

Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

Ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Ein Verstoß gegen die DSGVO, ein nachweisbarer Schaden und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden. Der bloße DSGVO-Verstoß allein reicht für einen Anspruch nicht aus.

Arten von Schäden

Materielle Schäden umfassen konkrete finanzielle Verluste, die durch die Datenweitergabe entstanden sind.

Immaterielle Schäden können bereits vorliegen bei:

  • Verlust der Kontrolle über Ihre personenbezogenen Daten
  • Begründeter Befürchtung eines möglichen Datenmissbrauchs
  • Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch unberechtigte Weitergabe

Höhe der Entschädigung

Die Schadensersatzhöhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und dem entstandenen Schaden. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen folgende Orientierungswerte:

  • Bei einfachen Kontrollverlusten: etwa 100 Euro
  • Bei unberechtigter Datenweitergabe an Dritte: bis zu 4.000 Euro
  • Bei schwerwiegenden Verstößen mit sensiblen Daten: bis zu 5.000 Euro

Nach aktueller EuGH-Rechtsprechung vom Dezember 2023 muss der Schaden keinen besonderen Schweregrad erreichen. Sie müssen jedoch die nachteiligen Folgen des DSGVO-Verstoßes nachweisen können.

Durchsetzung der Ansprüche

Wenn Sie von einer unrechtmäßigen Datenweitergabe betroffen sind, können Sie Ihre Ansprüche direkt gegenüber dem verantwortlichen Unternehmen geltend machen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes spielt auch eine Rolle, ob sensible Daten betroffen waren und welche Folgen die Weitergabe für Sie hatte.

Die Beweislast für die getroffenen Schutzmaßnahmen liegt beim Verantwortlichen. Im Fall von Datenlecks muss das Unternehmen nachweisen, dass es angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat.


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Wie kann ich nachweisen, dass mir durch eine Datenweitergabe ein Schaden entstanden ist?

Grundsätzliche Beweisanforderungen

Ein konkreter Schaden muss für einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO aktiv nachgewiesen werden. Die bloße Tatsache einer unerlaubten Datenweitergabe reicht für einen Schadensersatzanspruch nicht aus.

Dokumentation materieller Schäden

Wenn Sie einen materiellen Schaden geltend machen möchten, müssen Sie konkrete finanzielle Nachteile dokumentieren. Dies können sein:

  • Nachweisbare Verschlechterung der Kreditwürdigkeit durch Bonitätseinträge
  • Zusätzliche Kosten durch höhere Kreditzinsen
  • Dokumentierte finanzielle Verluste durch Identitätsdiebstahl

Nachweis immaterieller Schäden

Bei immateriellen Schäden wie emotionalen Beeinträchtigungen müssen Sie objektiv nachvollziehbare Auswirkungen belegen. Der reine Kontrollverlust über Ihre Daten genügt nicht. Ihre Befürchtungen über negative Folgen müssen im Einzelfall begründet und nachweisbar sein.

Praktische Beweisführung

Für eine erfolgreiche Beweisführung sollten Sie folgende Schritte dokumentieren:

  1. Zeitlicher Ablauf: Dokumentieren Sie genau, wann und wie Sie von der Datenweitergabe erfahren haben.
  2. Konkrete Folgen: Sammeln Sie Belege für alle negativen Auswirkungen, wie etwa:
    • Ablehnungen von Vertragsabschlüssen
    • Korrespondenz mit betroffenen Stellen
    • Screenshots von unerwünschten Datenveröffentlichungen
  3. Ursächlicher Zusammenhang: Der Schaden muss nachweislich durch die Datenweitergabe entstanden sein. Führen Sie Belege an, die den direkten Zusammenhang zwischen der Datenweitergabe und dem eingetretenen Schaden zeigen.
  4. Schadenshöhe: Bei materiellen Schäden müssen Sie die genaue Höhe durch Rechnungen, Vergleichsangebote oder andere geeignete Dokumente nachweisen.

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Welche Rechte habe ich gegenüber Wirtschaftsauskunfteien bezüglich meiner gespeicherten Daten?

Recht auf kostenlose Selbstauskunft

Sie haben das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft von jeder Wirtschaftsauskunftei zu erhalten. Diese Auskunft muss detailliert aufzeigen, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert sind, woher diese Daten stammen und an wen sie übermittelt wurden. Wenn Sie eine Selbstauskunft beantragen, müssen die Auskunfteien auch offenlegen, welche Score-Werte in den letzten sechs Monaten über Sie berechnet wurden.

Recht auf Transparenz und Information

Nach der aktuellen Gesetzesnovelle müssen Wirtschaftsauskunfteien ohne Umwege mitteilen, welche Daten sich auf Ihren Score-Wert ausgewirkt haben und wie diese gewichtet wurden. Dabei dürfen bestimmte Daten nicht mehr für die Bonitätsbewertung verwendet werden, wie etwa:

  • Ihre Wohnadresse
  • Daten aus sozialen Netzwerken
  • Informationen über Ihre Bankkonten
  • Daten zur ethnischen Herkunft
  • Gesundheitsdaten

Recht auf Berichtigung und Löschung

Wenn Sie feststellen, dass gespeicherte Daten unrichtig sind, haben Sie das Recht auf unverzügliche Berichtigung. Die Auskunftei muss dann die Richtigkeit der Daten überprüfen. Während dieser Prüfung wird die Verarbeitung der betreffenden Daten eingeschränkt.

Sie können auch die Löschung Ihrer Daten verlangen, wenn:

  • die Speicherung zur Zweckerreichung nicht mehr notwendig ist
  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
  • eine gesetzliche Löschungspflicht besteht

Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, der Datenverarbeitung zu widersprechen. Die Auskunftei muss dann nachweisen, dass sie ein überwiegendes Berechtigtes Interesse an der weiteren Verarbeitung hat. Können sie dies nicht belegen, müssen die Daten gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt werden.


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Was sind die rechtlichen Folgen einer fehlenden Einwilligung zur Datenweitergabe?

Eine fehlende Einwilligung macht die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich rechtswidrig, wenn keine andere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung vorliegt.

Rechtliche Konsequenzen für Unternehmen

Bei Verstößen gegen die Datenverarbeitungsgrundsätze der DSGVO können Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Wenn Sie beispielsweise Newsletter-Daten ohne Einwilligung verarbeiten, drohen empfindliche Strafen.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Eine Datenverarbeitung kann auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein, etwa bei:

  • Erfüllung eines Kauf- oder Arbeitsvertrags
  • Mandatsverhältnissen bei Anwälten
  • Ärztlichen Behandlungen
  • Behördlichen Ermittlungen

Wechsel der Rechtsgrundlage

Ein nachträglicher Wechsel der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist grundsätzlich unzulässig. Wenn Sie zunächst eine Einwilligung als Grundlage gewählt haben, können Sie nicht einfach zu einer anderen Rechtsgrundlage wechseln.

Bei einer unwirksamen oder nicht nachweisbaren Einwilligung gilt die Datenverarbeitung als rechtswidrig. Neben behördlichen Sanktionen können auch Schadensersatzansprüche der betroffenen Personen entstehen. Die Rechtmäßigkeit bereits erfolgter Datenverarbeitungen bleibt jedoch bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf finanziellen Ausgleich für einen erlittenen Schaden. Er setzt voraus, dass ein nachweisbarer materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist und dieser durch eine rechtswidrige Handlung verursacht wurde. Grundlage ist § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Beispiel: Ein Datenschutzverstoß verursacht nachweislich einen Verdienstausfall, weil ein Kredit wegen falscher Bonitätsinformationen verweigert wurde.


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Informationelle Selbstbestimmung

Das grundlegende Recht jeder Person, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dies wurde 1983 vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt und ist im Grundgesetz Art. 2 Abs. 1 verankert.

Beispiel: Eine Person muss grundsätzlich zustimmen, bevor ihre Adressdaten für Werbezwecke verwendet werden dürfen.


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Berechtigtes Interesse

Eine rechtliche Begründung für die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne explizite Einwilligung der betroffenen Person. Basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und erfordert eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenverarbeiters und den Grundrechten der betroffenen Person.

Beispiel: Ein Unternehmen übermittelt Vertragsdaten an eine Auskunftei zur Betrugsprävention.


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Bonitätsprüfung

Ein standardisiertes Verfahren zur Bewertung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit einer Person oder eines Unternehmens. Rechtliche Grundlage ist § 31 BDSG. Dabei werden verschiedene Faktoren wie Zahlungsverhalten und bestehende Kredite analysiert.

Beispiel: Eine Bank prüft vor einer Kreditvergabe die Schufa-Auskunft des Antragstellers.


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Wirtschaftsauskunftei

Ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das Informationen über die Bonität von Personen und Unternehmen sammelt, auswertet und an berechtigte Dritte weitergibt. Die Tätigkeit wird durch das BDSG (§§ 31, 31a) und die DSGVO reguliert.

Beispiel: Die Schufa sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern und erstellt daraus Bonitätsauskünfte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 6 Abs. 1 lit. f): Dieser Artikel regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Basis berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Daten des Klägers ohne dessen ausdrückliche Einwilligung an die S. H. AG weitergegeben, was die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in Frage stellt.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 82: Dieser Artikel gewährt betroffenen Personen das Recht auf Schadensersatz, wenn sie durch eine Verletzung der DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erleiden. Der Kläger beansprucht hier einen immateriellen Schaden aufgrund der unrechtmäßigen Datenverarbeitung, was direkt unter Art. 82 DSGVO fällt.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Art. 5: Dieser Artikel legt die Grundsätze der Datenverarbeitung fest, einschließlich Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben sowie Transparenz. Die Weitergabe der Daten ohne ausreichende rechtliche Grundlage verstößt gegen diese Grundprinzipien und begründet den Schadensersatzanspruch des Klägers.
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Das BDSG ergänzt die DSGVO auf nationaler Ebene und enthält spezifische Regelungen zum Datenschutz in Deutschland. Es verstärkt die Rechte der Betroffenen und stellt zusätzliche Anforderungen an die Datenverarbeitung, die im vorliegenden Fall möglicherweise verletzt wurden.
  • Telekommunikationsgesetz (TKG): Das TKG reguliert die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland und enthält Vorschriften zum Schutz der Kundendaten. Da der Streitfall im Zusammenhang mit einem Telekommunikationsvertrag steht, ist das TKG relevant für die rechtliche Bewertung der Datenweitergabe durch die Beklagte.

Das vorliegende Urteil


LG Bonn – Az.: 9 O 30/24 – Urteil vom 06.11.2024


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