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Unberechtigter Schufa-Eintrag – Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

LG Darmstadt – Az.: 13 O 116/19 – Urteil vom 19.11.2019

Die Beklagte wird verurteilt, die der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelten Daten des Klägers mit nachfolgendem Wortlaut „Abwicklungskonto Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Kontonummer: A Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen Saldo Fälligstellung Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung aus Vertrag gemeldet. Kontonummer bei Fälligstellung: A Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Betrag 2.228 EUR Gemeldeter Forderungsbetrag Datum des Ereignisses: 24.02.2017 Datum Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag 2.482 EUR Datum des Ereignisses: 13.04.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos des durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 2.237 EUR Datum des Ereignisses 12.05.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.982 EUR Datum des Ereignisses: 07.06.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.740 EUR Datum des Ereignisses: 14.07.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.495 EUR Datum des Ereignisses: 11.08.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.250 EUR Datum des Ereignisses: 08.09.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag 758 EUR Datum des Ereignisses: 10.11.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 510 EUR Datum des Ereignisses: 08.12.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Forderung ausgeglichen Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen. Datum der Erledigung: 15.01.2018 Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde“ gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Schufa-Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten des Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um Ansprüche im Zusammenhang mit einer Meldung bei der SCHUFA AG.

Der Kläger eröffnete 2008 ein Stamm-Kundenkonto bei der Beklagten. Hierbei räumte die Beklagte dem Kläger eine Überziehungsmöglichkeit bis zu 1.962,07 € ein (vgl. Anlage B1, Bl. 67f.).

Seit September 2016 erfolgten keine Umsätze mehr über das Konto des Klägers. Der letzte Gehaltseingang erfolgte am 21.09.2016.

Das Konto des Klägers war zum 27.12.2016 überzogen.

Der Kläger reagierte nicht auf Aufforderungen zum Ausgleich des Überziehungssaldos.

Die Beklagte wies den Kläger mit der Kontomitteilung vom 27.12.2016, welche in einem automatisierten Verfahren auf dem Postwege an den Kläger versandt wurde, auf die erste Mahnstufe hin, wonach der Kläger die bisher geduldete Überziehung innerhalb von 14 Tagen zurück zu führen hat (vgl. Anlage B1, Bl. 66f.).

Auf S. 2 eines weiteren Kontoausdrucks vom 02.02.2017 heißt es: „Gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) übermitteln wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, Sie nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurden, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen und Sie die Forderung nicht bestritten haben. Weitere Informationen über die SCHUFA erhalten Sie unter www.meineSCHUFA.de“ (vgl. Anlage B2, Bl. 68 f.).

Hinsichtlich der Kontomitteilungen gab es keine Postrückläufer.

Mit Schreiben vom 24.02.2017 übersendete die Beklagte dem Kläger ein Kündigungsschreiben.

Die Kündigung erfolgte mit sofortiger Wirkung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gemäß § 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange unzumutbar werden lässt. Dies ist gemäß § 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere dann der Fall, wenn eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder einzutreten droht. Zu den weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf Anlage B4, Bl. 72 ff. verwiesen. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wurde im Kundenstammvertrag Einzelkunden und Einzeldepots vom 16.05.2008 unter Ziffer 4 vereinbart (vgl. Anlage B5, Bl.76 f.).

Weiterhin heißt es in dem Kündigungsschreiben: „Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte geben wir Ihnen bis zum 10.03.2017 letztmalig die Gelegenheit, die Forderung (…) auszugleichen“.

Ferner wird dort ausgeführt: „Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden übermitteln, soweit der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, die vorstehende Forderung nicht ausgeglichen wird.“

Der Kläger erhielt das Kündigungsschreiben vom 24.02.2017 frühestens am nächsten Tag.

Die Beklagte nahm bei der SCHUFA Holding AG am 24.02.2017 eine Einmeldung über 2.228,00 € bezüglich des Kontos des Klägers mit der Kontonummer A vor. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Einmeldung wird auf Anlage K1, Bl. 23ff. der Akte verwiesen.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.09.2018 auf, den eingemeldeten Eintrag bis zum 17.09.2018 zu widerrufen (vgl. Anlage K4, Bl. 30ff.).

Die Beklagte lehnte den Widerruf mit Schreiben vom 07.09.2018 ab.

Mit Schreiben vom 28.09.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 € bis zum 12.10.2018 auf (vgl. Anlage K5, Bl. 35ff.).

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 04.01.2018 mit, dass eine abschließende Zahlung eingegangen sei und der vollständige Ausgleich der Forderung somit bestätigt werde (vgl. Anlage B6, Bl. 78).

Zwischenzeitlich meldete die Beklagte die Erledigung der Verbindlichkeiten an die SCHUFA Holding AG.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten und auch die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses rechtswidrig erfolgt sei.

Ferner behauptet der Kläger, dass seine berufliche Existenz infolge der Übermittlung der personenbezogenen Daten gefährdet sei. Aufgrund der Eintragung seien ihm keine Kredite mehr gewährt worden. Zudem sei er durch die Eintragungen mehrfach bloßgestellt worden.

Er behauptet, dass infolge der Übermittlung der Daten sein Score-Wert bei der SCHUFA zu schlecht sei.

Zudem bestehe eine immanente Wiederholungsgefahr der Weiterleitung der Daten aufgrund der oben beschriebenen Rechtsverletzung.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die der Schufa Holding AG, Kormoranweg 5 in 65201 Wiesbaden übermittelten Daten des Klägers mit nachfolgendem Wortlaut „Abwicklungskonto Der Vertragspartner hat uns darüber informiert, dass ein Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert. Kontonummer: A Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen Saldo Fälligstellung Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung aus Vertrag gemeldet. Kontonummer bei Fälligstellung: A Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Betrag 2.228 EUR Gemeldeter Forderungsbetrag Datum des Ereignisses: 24.02.2017 Datum Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag 2.482 EUR Datum des Ereignisses: 13.04.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos des durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 2.237 EUR Datum des Ereignisses 12.05.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.982 EUR Datum des Ereignisses: 07.06.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.740 EUR Datum des Ereignisses: 14.07.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.495 EUR Datum des Ereignisses: 11.08.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.250 EUR Datum des Ereignisses: 08.09.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag 758 EUR Datum des Ereignisses: 10.11.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Saldo Hat ein Vertragspartner einen Vertrag des Verbrauchers gekündigt, informiert er die SCHUFA in regelmäßigen Abständen über den noch offenen Forderungsbetrag inklusive Zinsen und Bearbeitungsgebühren Kontonummer: B Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 510 EUR Datum des Ereignisses: 08.12.2017 Datum der Feststellung des derzeitigen Schuldensaldos durch den Vertragspartner Forderung ausgeglichen Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass der vorbezeichnete Vorgang seine Erledigung gefunden hat. Im Falle eines positiven Vertragsverlaufs wurden die vertraglichen Vereinbarungen vollständig erfüllt und das Vertragsverhältnis daher ordnungsgemäß beendet. Im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens (Abwicklungskonto) wurde die offene Forderung zum angegebenen Datum durch Zahlung ausgeglichen. Datum der Erledigung: 15.01.2018 Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ausgeglichen wurde“ gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens € 10.000 betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2018 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, der Schufa-Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderung im Zusammenhang mit dem Vertrag, Kontonummer A als ein sogenannten Negativmerkmal mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kontomitteilungen und entsprechenden Mahnungen seien dem Kläger zugegangen, da die Beklagte keine Mitteilung der Post erhalten habe, dass die Mahnschreiben dem Kläger nicht zugegangen seien.

Sie ist der Ansicht, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht rechtswidrig gewesen sei und insbesondere auch die Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen des Klägers wirksam sei. Zudem sei die übermittelte Forderung aufgrund der Kündigung sofort fällig gewesen.

Sie ist der Ansicht, es bestehe keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Übermittlung weiterer Daten, da die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.01.2018 mitteilte, dass eine abschließende Zahlung eingegangen sei und der vollständige Ausgleich der Forderung somit bestätigt werde und sie zwischenzeitlich die Erledigung der Verbindlichkeiten an die SCHUFA Holding AG gemeldet habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten zum einen ein Anspruch auf Widerruf der streitgegenständlichen Meldung gemäß §§ 12, 823, 1004 BGB, da die Beklagte hierdurch rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriff.

Es liegt eine Rechtsgutsverletzung des Klägers vor, da durch eine nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wird (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2016 – 2 U 59/15, BeckRS 2016, 106507, m.w.N.).

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Einmeldung am 24.02.2017 an die SCHUFA Holding AG gemeldet, was einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers darstellt.

Vorliegend ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Übermittlung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung einschlägig, da die Meldung am 24.02.2017 erfolgte und zu diesem Zeitpunkt sowohl die DS-GVO als auch die neue Fassung des BDSG noch nicht in Kraft getreten war.

Dies geschah auch rechtswidrig, da die Beklagte mit der streitgegenständlichen Meldung aus mehreren Gründen gegen das BDSG (a. F.) verstieß.

Zum einen liegt ein Verstoß gegen § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG a.F. vor.

Die SCHUFA Holding AG stellt eine Auskunftei dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 13.02.2015, I-16 U 41/14, BeckRS 2015, 5457), wobei die Meldung durch die Beklagte am 24.02.2017 an die SCHUFA Holding AG auch eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellt.

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Die Beklagte meldete der SCHUFA Holding AG einen Forderungsbetrag in Höhe von 2.228,00 EUR.

Diese Meldung geschah aber insoweit rechtswidrig, da keine fällige Leistung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu diesem Zeitpunkt gegeben war.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde ein Kontokorrentkontovertrag mit einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit in Höhe von 1.962,07 € gemäß § 488 Abs. 1 BGB vereinbart. Bei einem Kontokorrentvertrag, bei dem eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt wird, richtet sich die Fälligkeit nach § 488 Abs. 3 BGB, wonach die Rückzahlung des Darlehens, also der eingeräumten Überziehung, mangels anderweitiger Bestimmung oder Umstände erst mit der Kündigung des Darlehens fällig wird.

Am 27.12.2016 überschritt das Konto des Klägers die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit um 127,97 €. Dieser Betrag war mangels anderweitiger Bestimmung sofort gemäß § 271 BGB fällig. Die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit in Höhe von 1.962,07 € ist hingegen gemäß § 488 Abs. 3 BGB mangels anderweitiger Bestimmung erst bei Kündigung des Kontokorrentvertrages fällig, so dass diese im Zeitpunkt der Kontomitteilung noch nicht fällig war.

Eine anderweitige Fälligkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen.

Zum einen gibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die vertragliche Beziehung zum Kläger mit Schreiben vom 24.02.2017 wirksam außerordentlich gekündigt hat, da diese Kündigung gemäß § 314 BGB unwirksam war.

Eine fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung aufgrund von Zahlungsrückständen ist nur dann möglich, wenn der Kunde mehrfach ermahnt wird, den geduldeten Kreditrahmen einzuhalten und das Schuldensaldo trotz mehrfacher Mahnungen weiter anwächst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. September 1990 – 31 U 102/90 –, juris).

Soweit die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger mit den Kontomitteilungen vom 27.12.2016 und 02.02.2017 gemahnt, ist diese insoweit für den Zugang beweisbelastet. Aufgrund der Warnfunktion von Mahnungen reicht es für den Beweis des Zugangs gerade nicht aus, dass der Kündigende sich darauf beruft, er habe die Mahnungen versendet und keine Postrückläufer erhalten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014, Az. 15 U 107/14, juris).

Die Beklagte kann den Zugang der Mahnungen mangels konkreten Beweisangebot nicht beweisen, wobei wie ausgeführt nicht ausreichend ist, dass sie sich darauf beruft, die Mahnungen abgesendet und keine Postrückläufer erhalten zu haben.

Zum anderen liegt auch keine wirksame Kündigung aufgrund der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverluste des Klägers gemäß § 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Auf dem Konto des Klägers wurden seit September 2016 keine Umsätze mehr verzeichnet, insbesondere ist am 21.09.2016 die letzte Lohnzahlung eingegangen. Dadurch nahm die Beklagte an, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers derart verschlechtert hätten, dass eine Rückzahlung des Darlehens gefährdet sei. Daraus lässt sich aber keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse entnehmen, da aus diesem Umstand nicht zwangsläufig auf die Vermögensverhältnisse des Klägers geschlossen werden kann. In der heutigen Zeit ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Person mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken besitzt und insoweit auch die Umsätze auf ein anderes Konto verbuchen lässt. Dass seit September 2016 keine Umsätze mehr verzeichnet wurden, mag ein Indiz dafür sein, dass eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Es spricht aber auch einiges dafür, dass der Kläger seine Umsätze nun lediglich über ein anderes Konto verbuchen lässt, da es untypisch ist, dass jemand von jetzt auf gleich aufhört, ein Konto zu nutzen. Insofern lässt sich allein durch den Umstand, dass keine Umsätze mehr über das Konto verzeichnet wurden, keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse herleiten. Es hätten für diese Annahme viel mehr noch weitere Umstände hinzutreten müssen, an denen es vorliegend – sowohl vom Vortrag her als auch ohne Beweisangebot – fehlt.

Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da jedenfalls seitens der Beklagten nicht nachgewiesen ist, dass die Kündigungserklärung rechtzeitig zugegangen ist.

Denn die Kündigung hätte spätestens am 24.02.2017, also am Tag der Übersendung der personenbezogenen Daten zugehen müssen. Soweit der Kläger vorträgt, dass das Schreiben nicht vor dem 27.02.2017 ihm zugegangen sei, kann dies die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht widerlegen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die Kündigung dem Kläger nicht am 24.02.2017 zu ging und insoweit zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam war, so dass Zeitpunkt der Meldung keine wirksame fristlose Kündigung vorlag mund auch zu diesem Zeitpunkt keine fällige Forderung in Höhe von 2.228,00 € bestand.

Darüber hinaus hat die Beklagte den Kläger gemäß § 28a Abs. 1 S. Nr. 4 BDSG a. F. nach Fälligkeit nicht bzw. nicht nachweislich zweimal schriftlich gemahnt.

Die insoweit ebenfalls beweisbelastete Beklagte konnte einen Beweis für ihre Behauptung, dass sie den Kläger mit den Kontomitteilungen vom 27.12.2016 und 02.02.2017 gemahnt habe und die Mahnungen zugegangen sein, keinen Beweis erbringen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014, Az. 15 U 107/14, juris).

Sinn und Zweck des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG a. F. ist es, dem Betroffenen davor zu warnen, dass eine Meldung an eine Auskunftei vorgenommen wird. Dem Betroffenen soll dadurch die Möglichkeit gegeben werden, entweder die Forderung zu begleichen oder die Forderung zu bestreiten, um die Übermittlung der Einmeldung und die damit negativ verbundenen Folgen abzuwenden (vgl. BT-Drucks. 16/10529, S. 14). Insoweit ist es aufgrund der Warnfunktion erforderlich, dass dem Betroffenen die Mahnungen zugegangen sind. Aufgrund der Warnfunktion reicht es für den Beweis des Zugangs nicht aus, dass der Meldende sich darauf beruft, er habe die Mahnungen versendet und keine Postrückläufer erhalten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 21.10.2014, Az. 15 U 107/14, juris).

Die Beklagte kann den Zugang der Mahnungen mangels ausreichendem Beweisantritt nicht beweisen. Es ist nicht ausreichend, dass sie sich darauf beruft, die Mahnungen abgesendet und keine Postrückläufer erhalten zu haben. Ein Zugang der Mahnschreiben scheidet aus, so dass die Einmeldung nicht gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG a.F. gerechtfertigt ist.

Unabhängig vom Zugang der Mahnungen bezieht sich die Kontomitteilung über die erste Mahnstufe vom 27.12.2016 jedoch nur auf einen Betrag von 127,97 €, so dass es auch inhaltlich an einer Mahnung über die Mitteilung einer Forderung in Höhe von 2.228,00 € fehlt.

Ebenfalls liegt ein Verstoß nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG a. F. vor.

Wie bereits dargetan ist eine wirksame außerordentliche Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen nicht gegeben.

Darüber hinaus ist der Kläger auch nicht nachweislich über die bevorstehende Übermittlung der personenbezogenen Daten unterrichtet worden.

Nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG a. F ist es erforderlich, dass die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat (vgl. BT-Drucks. 16/10529).

Die Benachrichtigung der Übermittlung erfolgte mit der Kündigung vom 24.02.2017, wobei diese zumindest nicht am 24.02.2017 zugegangen ist, während dessen die Übermittlung der Meldung auch am 24.02.2017 erfolgte. Insofern erfolgte die Übermittlung bevor der Kläger überhaupt von der Unterrichtung Kenntnis hatte und war damit bereits vor seiner Unterrichtung abgeschlossen.

Die Beklagte hat dies auch gemäß § 276 Abs. 2 BGB zu vertreten, da sie mangels Nachweis der rechtzeitigen Übersendung der notwendigen Information an den Kläger ohne Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt diese Meldung vornahm.

Der Kläger hat auch durch diese Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Schaden erlitten, der entsprechendes Antrags des Klägers durch einen Widerruf dieser Informationen gem. § 249 beseitigt werden kann.

Gleichfalls hat der Kläger aufgrund der Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB.

Dem Kläger ist insbesondere ein immaterieller Schaden entstanden, da diese Informationen von Dritten eingesehen werden können und daher ein im Hinblick auf die streitgegenständlichen Meldungen unzutreffender Sachverhalt diesen gegenüber dargestellt wird.

Soweit der Kläger vorträgt, dass er seither aufgrund dessen verschiedene Kreditanträge negativ beschieden bekommen hätte, fehlt dazu trotz ausdrücklicher Rüge bzw. Hinweis der Gegenseite sowohl jeder konkrete Vortrag noch insbesondere ein Beweisangebot.

Soweit ein Kreditsuchender grundsätzlich selbst dafür verantwortlich ist, seine Bonität im direkten Kontakt zu belegen, ist es gleichfalls lebensnah und gerichtsbekannt, dass oftmals aufgrund der Eintragungen bei der SCHUFA dieser Anschein dazu führen kann, dass keine konkreteren Kreditgespräche geführt werden und daher eine Art von Widerlegung gar nicht möglich ist. Darüber hinaus ist auch gerichtsbekannt, dass die Banken sich stark an diesem Informationen orientieren, so dass es jedenfalls dadurch objektiv deutlich schwerer sein dürfte, seine Bonität nachzuweisen bzw die Bank von dem Gegenteil zu überzeugen. Alleine diese Erschwerung stellt schon eine negative Beeinträchtigung dar, die nicht unerheblich ist.

Diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch schwerwiegend ist und eine anderweitige Wiedergutmachung alleine durch den gleichfalls beantragten Widerruf ist nicht ausreichend gegeben.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA Holding AG hat wie bereits ausgeführt zur Folge, dass Dritte, die mit dem Kläger möglicherweise einen Vertrag schließen wollen, die Daten bei der SCHUFA Holding AG einsehen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers beurteilen zu können. Vorliegend wurde ein Negativeintrag an die SCHUFA Holding AG übermittelt, der dazu führte, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers schlechter dargestellt wurde. Infolge eines schlechteren Score-Werts besteht die Gefahr, dass Dritte, die die Daten des Klägers einsehen, mit dem Kläger keinen Vertrag schließen wollen, da sie aufgrund des schlechten Score-Werts befürchten müssen, dass der Kläger etwaige Leistungspflichten nicht erfüllen kann.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bewegt sich mit .2000,00 € allerdings nur im unteren Rahmen der durch die Rechtsprechung bislang ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge, da eine deutlichere Schwere bzw. Wesentlichkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers mit der Folge einer Erhöhung des Schmerzensgeldes mangels ausreichendem Vortrag und Beweisantritt zu konkreten Folgen, insbesondere bezüglich der Ablehnung von Kreditanträgen, nicht möglich ist.

Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ist jedoch vom Grunde her jedenfalls in einem Mindestmaß möglich, da wie zuvor dargetan grundsätzlich auch ohne die Darlegung konkreter Folgen eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt und alleine durch die rechtswidrige Weitergabe einer Rechtsverletzung mit der Folge einer Wiedergutmachung bzw. Genugtuung gegeben ist.

Des Weiteren hat der Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1 iVm § 1004 Abs. 1 BGB dar ein Anspruch gegen beide Beklagten auf eine Mitteilung an die SCHUFA Holding AG, dass derjenige Zustand im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben.

Dieser Anspruch stellt auch einen Beseitigungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 iVm § 1004 Abs. 1 BGB dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. Oktober 2014 – I-15 U 107/14 –, juris) und liegt vorliegend aufgrund der Ausführungen zum seitens des Klägers gegenüber der Beklagten bestehenden Anspruch auf Widerruf vor, da die Übermittlung der personenbezogenen Daten an die SCHUFA Holding AG rechtswidrig erfolgte.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 824 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, da eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist.

Insoweit ist erforderlich, dass eine ernstliche, auf Tatsachen beruhende und zugleich objektive Gefahr besteht, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird.

Soweit wie dargetan ein Eingriff vorliegt insoweit eine widerlegbare Vermutung anzunehmen ist, ist diese vorliegend jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts widerlegt.

Denn nach dem Parteivortrag macht die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich, da die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien beendet und die offene Forderung insoweit beglichen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 – I-16 U 7/14 –, juris). Insbesondere die Bezahlung der ausstehenden Forderungen wurde seitens der Beklagten der SCHUFA Holding AG mitgeteilt. Es ist insoweit fernliegend, dass die Beklagte die streitgegenständliche Forderung der SCHUFA Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst meldet, so dass insoweit kein Unterlassungsanspruch besteht.

Soweit zukünftig gegebenenfalls ein neues Vertragsverhältnis entstehen könnte, hätte dies aber keine Relevanz für die streitgegenständlichen Daten, da diese durch die ersten Anträge bereits „abgedeckt“ sind und dass Vertragsverhältnis zugleich abgewickelt ist, so dass für den vorliegenden Fall konkret keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, da die Parteien wechselseitig Obsiegen und Unterliegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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