Skip to content

Undichtes Gehäuse einer „30 Meter wasserdichten“ Luxusuhr

AG Bochum – Az.: 75 C 45/11 – Urteil vom 24.06.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.12.2010, Zug um Zug gegen Rückübereignung einer Uhr Marke C. Cosmonaute Flyback, Serien-Nr.: …, Gehäuse-Zusatznummer: …, zu zahlen.

Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme der im vorstehenden Urteilstenor näher bezeichneten Uhr seit dem 30.12.2010 in Annahmeverzug befindet.

Des weiteren wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kanzlei F.,in Höhe von 489,45 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung eines Rücktrittes von einem Kaufvertrag.

Im Juli 2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten die im Urteilstenor näher bezeichnete Uhr der Marke C., Model Cosmonaute Flyback gegen Zahlung eines Kaufpreises von 4.600,00 EUR.

Zwischen den Parteien ist im einzelnen streitig, welchen Inhalt das Verkaufsgespräch hatte.

Etwa ein bis zwei Tage nach Erwerb der Uhr behielt der Kläger dieselbe am Handgelenk, als er duschen ging. Unmittelbar nach dem Duschen musste er feststellen, dass die Uhr stehen geblieben war.

Am Tag darauf begab sich der Kläger daher mit der Uhr zu der Beklagten und rügte, dass die Uhr beim Duschen stehen geblieben sei.

Daraufhin sandte die Beklagte dieselbe beim Hersteller ein.

Mitte Juli 2010 erhielt der Kläger die bei der Beklagten erworbene Uhr von dieser zurück. Dabei wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die Uhr nicht dem Wasser aussetzen dürfe – entsprechend Erklärungen der Firma C. auf dem Lieferschein an die Beklagte vom 15.07.2010.

In diesem Lieferschein heißt es wie folgt:

„… werküberholt, Dichtigkeit … Wegen der komplexen Konstruktion der Navitimer getreu dem Design der 50er Jahre sind diese Modelle nicht für die Benutzung im Wasser bestimmt. Der auf Ihrer Uhr in M oder Bar angegebene Dichtigkeitswert gilt als Schutz gegen Staub und Wasserspritzer. Nur wasserdichte Uhren ab 50 M oder 5 Bar dürfen wiederholt dem Wasser ausgesetzt werden. Schäden, die durch Feuchtigkeit hervorgerufen werden, sind nicht von der Garantie abgedeckt …“

In der Folgezeit erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2010 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag über die besagte Uhr. Hierbei vertrat er die Ansicht, dass der ihm verkauften Uhr eine wesentliche Eigenschaft fehle, da dieselbe nicht – wie noch auf dem Gehäuse aufgeprägt – wasserdicht bis 30 Meter sei.

Auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 27.12.2010, in welchem sie das Rücktrittsbegehren des Klägers zurückweisen ließ.

Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen.

Hierauf reagierte der Kläger durch Schreiben seiner nunmehr beauftragten Prozess- bevollmächtigten vom 03.01.2011 und ließ der guten Ordnung halber nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Mit der vorliegenden, am 03.03.2011 rechtshängig gewordenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über die C.-Uhr Cosmonaute Flyback weiter.

Er bekräftigt seine Ansicht, dass der fraglichen Uhr eine vertragswesentliche Eigenschaft fehle. Wenn eine Uhr ausgewiesen werde als „30 Meter wasserdicht“, so müsse dies bedeuten, dass die Uhr sogar zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Meter geeignet sei. Diese Beschaffenheit/Eignung weise die Uhr gerade eben nicht auf. Dementsprechend sei sie mangelhaft. Er behauptet, eine Nachbesserung sei hier nicht möglich.

Der Kläger beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Uhr sei keineswegs mangelhaft und behauptet, es sei dem Kläger keineswegs erklärt worden, dass die Uhr bis zu 30 Meter wasserdicht sei. Vielmehr sei dieser bei den Kaufvertragsgesprächen und insbesondere nochmals beim Kaufabschluss die Gebrauchsanweisung überreicht worden, aus der sich die unterschiedliche Wasserdichtigkeit von C.-Modellen je nach Ausführung ergäbe. Aus dieser Gebrauchsanweisung gehe eindeutig hervor, dass die Uhr nur z. B. beim Händewaschen benutzt werden kann, nicht jedoch beim Duschen, Schwimmen oder Tauchen. Ein Dichtigkeitsgrad von 30 Metern bedeute eben nicht, dass die Uhr auch beim Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern getragen werden dürfe.

Die Beklagte meint, ein Rücktrittsrecht des Klägers sei schon deswegen ausgeschlossen, weil eine Möglichkeit zur Nacherfüllung im Sinne von § 439 BGB nicht gegeben worden sei. Eine Ersatzlieferung sei hier möglich.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt, dass es den Beklagtenvortrag – es bestehe die Möglichkeit der Ersatzlieferung einer gleichwertigen Uhr, die der verkauften wirtschaftlich entspreche und das Leistungsinteresse des Klägers zufriedenstelle – als für ins Blaue hinein gemacht halte. Dies, weil es der Beklagten weder vorgerichtlich, noch im Verlaufe des Prozesses, noch in der mündlichen Verhandlung möglich erschienen sei, ein konkretes Modell namhaft zu machen, welches ersatzgeliefert hätte werden können.

Beide Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung Schriftsätze – nicht nachgelassen – nachgereicht.

Wegen der Einzelheiten dieser Schriftsätze wird auf Bl. 56 ff. und 60 ff. d. A. Bezug genommen.

Ents

Undichtes Gehäuse einer "30 Meter wasserdichten" Luxusuhr
Symbolfoto: Von doublep4556/Shutterstock.com

cheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufgeldes von 4.600,00 EUR, Zug um Zug gegen Rückübereignung der im Urteilstenor näher bezeichneten Uhr Marke C., Modell Cosmonaute Flyback gem. §§ 433, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 und Abs. 2, 346 BGB zu.

Die dem Kläger seitens der Beklagten verkaufte Cosmonaute Flyback ist mangelhaft.

Soweit nämlich ein durchschnittlicher Kunde in der Rolle des Klägers eine hochpreisige Uhr mit dem Aufdruck „30 Meter wasserdicht“ erwirbt, geht er zutreffenderweise zumindest davon aus, dass er diese Uhr wenigstens beim Schwimmen für längere Zeit bedenkenlos tragen kann (vgl. LG Frankfurt Urteil vom 18.01.2007, Az.: 2-3 O 295/06 – Juris).

Denn ein durchschnittlicher Kunde kann nicht um die technischen Besonderheiten der DIN 8310 wissen und muss dies auch nicht. Soweit sich ein Verkäufer – wie hier die Beklagte – die Angaben des Herstellers eines Kaufgegenstandes zu eigen macht, muss er damit rechnen, dass seine auch werbenden Angaben genau so verstanden werden, wie er sie äußert.

Von der plakativen Anpreisung respektive der Aufprägung auf dem Uhrgehäuse „30 Meter wasserdicht“ hat die Beklagte sich nicht hinreichend deutlich distanziert.

Soweit die Beklagte hier behauptet, dem Kläger sei bereits bei den zum Kaufvertrag führenden Gesprächen die Gebrauchsanweisung der Firma C. überreicht worden, ist dies kein Umstand, der annehmen lässt, eine Beschaffenheitsvereinbarung „30 Meter wasserdicht“ sei nicht getroffen worden.

Die als Anlage des Schriftsatzes vom 30.03.2011 zu den Akten gereichte Gebrauchsanweisung (vgl. Bl. 26 d. A.) macht nämlich nicht hinreichend deutlich, dass „30 Meter wasserdicht“ eben dies nicht bedeutet. So wird nämlich in dem Punkt der Bedienungsanleitung, welche „die Wasserdichtheit“ betrifft, eine gänzlich andere Begrifflichkeit benutzt, so nämlich in dem von „Dichtheitsgrad“ gesprochen wird.

Dem durchschnittlichen Kunden erschließt sich nicht ohne weiteres, was hier angesprochen ist.

Abgesehen davon, muss ein Verkäufer entsprechend der in § 305 c Abs. 2 BGB normierten sogenannten Unklarheitenregel unzweideutige Angaben machen. Unzweideutige Angaben sind hier aber gerade nicht gemacht – und auch von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert behauptet worden.

Dementsprechend hat das Gericht die zum Vertragsschluss führenden Erklärungen der Parteien des Rechtsstreites unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB dahingehend zu interpretieren, dass als Beschaffenheitsvereinbarung „30 Meter wasserdicht“ für die betreffende Uhr vereinbart worden ist.

Von einer solchen Beschaffenheit ist die kaufgegenständliche Uhr weit entfernt. Bestenfalls darf sie Spritzwasser ausgesetzt werden, wie es beim Händewaschen anfällt. Insofern darf auf die Erklärungen der Firma C. im Lieferschein vom 15.07.2010 Bezug genommen werden.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist vorliegend für die Berechtigung eines Rücktrittes vom Kaufvertrag nicht tatbestandliche Voraussetzung, dass der Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung gegeben hätte.

Die Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ist vorliegend nämlich gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.

Das, weil in dem Schreiben der Beklagten vom 27.12.2010 eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung zu sehen ist.

Zwar verhält sich dieses Schreiben nicht direkt zu der Frage, ob die Beklagte bereit wäre, Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu leisten. Aber in diesem Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass die Beklagte schon eine Mangelhaftigkeit der fraglichen Uhr bestreitet. Dies bringt zum Ausdruck, dass sie aber auch nicht im geringsten geneigt ist, abweichend von ihren bisherigen Leistungshandlungen dem Kläger eine Uhr zur Verfügung zu stellen, die tatsächlich bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern getragen werden könnte.

Damit stellte eine Nacherfüllungs- oder Nachbesserungsaufforderung eine bloße Förmelei dar, weil die Beklagte unzweideutig erklärt hat, den durch sie auf Seiten des Klägers hervorgerufenen Vorstellungen nicht nachkommen zu wollen.

Abgesehen davon hat das Gericht davon auszugehen, dass eine Nacherfüllung auch tatsächlich unmöglich ist.

Denn die insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat selbst über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus nicht konkret vortragen können, durch eine wie gestaltete Uhr bzw. durch welches Modell sie meint, eine Nacherfüllung gegenüber dem Kläger vornehmen zu können, welche dessen Leistungsinteresse hinreichend befriedigt.

Der Umstand, dass die Beklagte bis dato nicht in der Lage ist, ein vergleichbares Modell namhaft zu machen, stellt für das Gericht in Zusammensicht mit den Erklärungen des Herstellers ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass eine solche Nacherfüllung oder auch Nachbesserung gar nicht möglich ist.

II.

Der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges begründet sich aus §§ 293 ff. BGB.

III.

Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 287, 288, 249 ff. BGB in Verbindung mit §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit RVG.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: Zahlung: 4.600,00 EUR

Feststellung: 400,00 EUR

Gesamtstreitwert: 5.000,00 EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos