Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Gericht weist Werklohnklage ab
- Die beteiligten Parteien und ihre Geschäftsbeziehung
- Umstrittene Arbeiten an Privat- und Geschäftsgebäude
- Die Forderung des Klägers
- Gegenleistungen und frühere Geschäfte im Fokus
- Klageabweisung wegen möglicher Kompensationsgeschäfte
- Rechtliche Bewertung von „Ohne-Rechnung“-Absprachen
- Folgen des Urteils für den Kläger
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Werkverträgen und wie wirkt sie sich auf meine Rechte als Auftragnehmer aus?
- Welche Beweise benötige ich, um einen Werklohnanspruch geltend zu machen, wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht?
- Inwieweit sind mündliche Absprachen bei Werkverträgen bindend und was passiert, wenn diese von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen?
- Was bedeutet „Kompensationsgeschäft“ im rechtlichen Sinne und welche Auswirkungen hat es auf Werklohnforderungen?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn meine Werklohnklage wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit abgewiesen wurde?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Hinweise und Tipps
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 6 O 160/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Karlsruhe
- Datum: 09.10.2024
- Aktenzeichen: 6 O 160/23
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Werkvertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Betreiber eines Geschäftsbetriebs für „Dienstleistungen rund um Haus & Garten“, der für erbrachte Arbeiten Werklohn vom Beklagten fordert.
- Beklagte: Zimmerermeister, der den Kläger für verschiedene Arbeiten an seinen Grundstücken beauftragt hat. Er selbst hat ebenfalls Arbeiten für den Kläger ausgeführt.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger führte im Jahr 2022 Arbeiten für den Beklagten an dessen Privat- und Gewerbeanwesen durch. Eine frühere Rechnung für Arbeiten am Privatanwesen aus dem Frühjahr 2022 wurde vom Beklagten bezahlt. Der Beklagte führte ebenfalls Arbeiten für den Kläger aus (Ausbau eines Seecontainers, Bau einer Treppe, Abdichtung eines Kamins), die bis Mai 2023 weder abgerechnet noch bezahlt wurden. Der Kläger fordert nun weiteren Werklohn vom Beklagten.
- Kern des Rechtsstreits: Streit über die Bezahlung (Werklohn) für vom Kläger erbrachte Arbeiten an den Grundstücken des Beklagten.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn der Beklagte eine Sicherheitsleistung erbringt.
Der Fall vor Gericht
Gericht weist Werklohnklage ab

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage eines Handwerkers auf Zahlung von über 15.000 Euro Werklohn abgewiesen. Der Kläger hatte umfangreiche Arbeiten für einen Zimmerermeister ausgeführt. Im Zentrum des Streits standen nicht nur die erbrachten Leistungen, sondern mutmaßlich auch nicht offiziell abgerechnete Gegenleistungen oder Kompensationsgeschäfte (Az.: 6 O 160/23).
Die beteiligten Parteien und ihre Geschäftsbeziehung
Der Kläger betreibt ein Gewerbe für „Dienstleistungen rund um Haus & Garten“. Der Beklagte ist ein etablierter Zimmerermeister mit eigenem Betrieb in W. und einem separaten Privatanwesen. Beide kannten sich geschäftlich bereits seit 2021. Damals war der Kläger als Subunternehmer für einen anderen Betrieb auf dem Privatgrundstück des Beklagten tätig gewesen.
Umstrittene Arbeiten an Privat- und Geschäftsgebäude
Zwischen Anfang Dezember 2022 und Ende April 2023 führte der Kläger im mündlichen Auftrag des Beklagten diverse Arbeiten durch. Diese umfassten Fundament- und Pflasterarbeiten zur Erstellung eines Carports und eines Einfahrtsbereichs am Privathaus. Hinzu kamen Kanalschachtarbeiten, Materiallieferungen und Abtransporte sowie die Baustelleneinrichtung. Auch am Geschäftssitz des Beklagten führte der Kläger Pflasterarbeiten und die Reparatur einer Rinne durch.
Die Forderung des Klägers
Für diese umfangreichen Tätigkeiten stellte der Kläger am 27. April 2023 eine Schlussrechnung mit der Nummer 1XXX aus. Die Forderung belief sich auf netto 12.850,61 Euro, was einem Bruttobetrag von 15.292,23 Euro entspricht. Er machte geltend, alle abgerechneten Leistungen seien vollständig, mangelfrei und zu ortsüblichen sowie angemessenen Preisen erbracht worden. Die Rechnung listete Arbeiten für beide Anwesen des Beklagten auf.
Gegenleistungen und frühere Geschäfte im Fokus
Die Geschäftsbeziehung war jedoch komplexer. Bereits im Jahr 2022 hatte der Beklagte seinerseits Arbeiten für den Kläger ausgeführt. Dies betraf den Ausbau eines Seecontainers des Klägers sowie Arbeiten an dessen Privathaus (Errichtung einer Treppe an einem Whirlpool, Abdichtung eines Kamins). Für diese Leistungen stellte der Beklagte zunächst keine Rechnung aus, und der Kläger leistete keine Zahlungen.
Erst am 18. Januar 2023 erhielt der Kläger eine Kostenkalkulation des Beklagten für die Arbeiten am Seecontainer über brutto 8.223,14 Euro. Über den genauen Inhalt der mündlichen Vereinbarungen zu diesen gegenseitigen Leistungen herrschte zwischen den Parteien Uneinigkeit. Nachdem der Kläger seine hohe Forderung gestellt hatte, fasste der Beklagte seine Leistungen für den Containerumbau am 5. Mai 2023 in einer Rechnung über brutto 9.508,34 Euro zusammen.
Details zur Abrechnung und Argumentation des Klägers
Der Kläger führte weiter aus, eine frühere, bereits bezahlte Rechnung vom 24. April 2022 über rund 1.050 Euro habe lediglich Abfuhrkosten zur Deponie betroffen. Seine eigentliche Arbeitsleistung und Materialkosten aus diesem früheren Auftrag seien darin nicht enthalten gewesen. Er argumentierte, dass eine Schlussrechnung ihn als Auftragnehmer nicht endgültig binde und er berechtigt sei, weitere Forderungen geltend zu machen oder die Rechnung anzupassen.
Klageabweisung wegen möglicher Kompensationsgeschäfte
Das Landgericht Karlsruhe folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage vollständig ab (Urteil vom 09.10.2024, Az.: 6 O 160/23). Obwohl der veröffentlichte Urteilstext keine detaillierten Entscheidungsgründe enthält, lässt die im Gerichtsakt verwendete Bezeichnung „Unentgeltlichkeit von Mehrarbeit – Schwarzgeldabrede als Kompensationsgeschäfte“ tief blicken. Dies deutet stark darauf hin, dass das Gericht von einer nicht offiziellen Verrechnungsabrede ausging.
Rechtliche Bewertung von „Ohne-Rechnung“-Absprachen
Solche Abreden, bei denen Leistungen bewusst nicht oder nur teilweise offiziell abgerechnet werden sollen („schwarz“), sind rechtlich nichtig. Verträge, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen – hier insbesondere gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – entfalten keine rechtliche Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen, ohne dass dies sauber dokumentiert und versteuert wird.
Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass die eingeklagten Arbeiten Teil einer solchen unzulässigen Gesamtvereinbarung waren – möglicherweise als stillschweigender Ausgleich für die zunächst nicht berechneten Leistungen des Beklagten –, so entfällt ein gerichtlich durchsetzbarer Zahlungsanspruch. Die vom Kläger gestellte offizielle Rechnung über 15.000 Euro wäre dann rechtlich unbeachtlich, da die zugrundeliegende Vereinbarung als sitten- oder gesetzeswidrig eingestuft wird.
Folgen des Urteils für den Kläger
Für den Kläger bedeutet die Abweisung seiner Klage einen Totalverlust bezüglich der eingeklagten Forderung. Er erhält keinen Cent für die umfangreichen Arbeiten, die Gegenstand seiner Rechnung vom April 2023 waren. Darüber hinaus muss er die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, einschließlich der Anwaltskosten des Beklagten. Das Urteil ist zudem Vorläufig vollstreckbar, sollte der Beklagte eine entsprechende Sicherheitsleistung hinterlegen.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Signalwirkung gegen Schwarzarbeit und undokumentierte Verrechnungen
Dieses Urteil des Landgerichts Karlsruhe sendet ein klares Signal an Handwerker und Auftraggeber gleichermaßen. Es unterstreicht die erheblichen finanziellen und rechtlichen Risiken, die mit Absprachen ohne ordnungsgemäße Rechnung oder mit undokumentierten Kompensationsgeschäften verbunden sind. Werden Arbeiten „schwarz“ oder im Rahmen unklarer gegenseitiger Verrechnungen ausgeführt, besteht keine rechtliche Handhabe, den Lohn später einzuklagen, falls es zu Streitigkeiten kommt.
Risiko für Auftragnehmer (Handwerker/Dienstleister)
Handwerker und Dienstleister, die sich auf solche Geschäfte einlassen, tragen das volle Ausfallrisiko. Wie der Fall zeigt, können sie ihren vermeintlichen Lohnanspruch vor Gericht nicht durchsetzen, wenn die zugrundeliegende Abrede als nichtig eingestuft wird. Der finanzielle Schaden kann erheblich sein und im schlimmsten Fall die Existenz des Betriebs gefährden. Die Hoffnung auf Steuerersparnis verkehrt sich ins Gegenteil, wenn die gesamte Leistung unbezahlt bleibt.
Risiko für Auftraggeber (Kunden)
Auch Auftraggeber, die auf „schwarze“ Arbeit oder unklare Verrechnungen setzen, gehen erhebliche Risiken ein. Abgesehen von potenziellen steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen (Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) verlieren sie bei Mängeln der ausgeführten Arbeiten jegliche Gewährleistungsansprüche. Da der gesamte Vertrag nichtig ist, gibt es keine rechtliche Grundlage für Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz.
Plädoyer für transparente Verträge und korrekte Abrechnung
Das Karlsruher Urteil mahnt eindringlich zur Einhaltung rechtlicher und kaufmännischer Standards. Nur transparente, idealerweise schriftliche Verträge und ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer bieten beiden Vertragsparteien Rechtssicherheit. Sie schützen sowohl den Handwerker vor dem Verlust seines Lohns als auch den Kunden bei Mängeln. Mündliche Absprachen, insbesondere über gegenseitige Verrechnungen, sind extrem fehleranfällig und bergen hohe rechtliche Fallstricke.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Konsequenzen unklarer mündlicher Vereinbarungen bei gegenseitigen Handwerkerleistungen. Die Quintessenz liegt in der Notwendigkeit, Absprachen über Kompensationsvereinbarungen und den Umfang von Aufträgen schriftlich zu fixieren, da diese sonst im Streitfall schwer nachweisbar sind. Besonders bedeutsam ist die Erkenntnis, dass bei handwerklichen Gegengeschäften klare Dokumentation über Art, Umfang und Wert der Leistungen unerlässlich ist, um nachträgliche Forderungen durchsetzen zu können – andernfalls droht wie hier eine Klageabweisung.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtssicherheit bei Bau- und Handwerkerleistungen
Gerade im Bau- und Handwerksbereich führen mündliche Vereinbarungen, inoffizielle Absprachen oder undokumentierte Verrechnungen häufig zu Konflikten – oft mit erheblichen finanziellen Folgen. Wer in solche Grauzonen gerät, steht im Streitfall meist ohne durchsetzbaren Anspruch da, wenn der Vertrag aufgrund rechtlicher Verstöße als nichtig gilt.
Unsere Kanzlei prüft Ihre individuellen Vertragsverhältnisse und Zahlungsansprüche sorgfältig, bewertet mögliche Risiken rechtlicher Nichtigkeit und entwickelt mit Ihnen eine rechtssichere Strategie zur Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen. So können Sie fundiert entscheiden und vermeiden teure Missverständnisse.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet Schwarzarbeit im Zusammenhang mit Werkverträgen und wie wirkt sie sich auf meine Rechte als Auftragnehmer aus?
Schwarzarbeit liegt vor, wenn bei einer Dienst- oder Werkleistung gegen gesetzliche Pflichten verstoßen wird. Im Zusammenhang mit Werkverträgen, also Verträgen über die Herstellung eines bestimmten Werkes (wie Bau-, Renovierungs- oder Reparaturarbeiten), ist damit häufig gemeint, dass bewusst keine Steuern oder Sozialabgaben abgeführt werden sollen. Ein typisches Beispiel ist die Vereinbarung „ohne Rechnung“, um die Umsatzsteuer zu umgehen.
Was genau ist Schwarzarbeit bei Werkverträgen?
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) leistet oder bezieht derjenige Schwarzarbeit, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei zum Beispiel:
- seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (z.B. keine Rechnung stellt, keine Umsatzsteuer abführt),
- seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- oder eine erforderliche Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle fehlt.
Entscheidend ist oft die bewusste Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, diese Pflichten zu umgehen, um Kosten zu sparen.
Die entscheidende Folge: Kein Anspruch auf Bezahlung
Die wohl gravierendste Auswirkung für Sie als Auftragnehmer betrifft Ihren Anspruch auf Bezahlung (Werklohn): Wenn der Werkvertrag bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, ist dieser Vertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) insgesamt nichtig.
- Nichtigkeit bedeutet: Der Vertrag ist von Anfang an rechtlich ungültig, so als hätte es ihn nie gegeben.
- Konsequenz für den Werklohn: Aus einem nichtigen Vertrag können keine Ansprüche hergeleitet werden. Das heißt für Sie als Auftragnehmer: Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Werklohns, selbst wenn Sie die Arbeiten vollständig und mangelfrei ausgeführt haben.
- Gerichtliche Durchsetzung: Wenn Sie versuchen, Ihren Lohn einzuklagen, und die Schwarzarbeitsabrede nachgewiesen wird, wird Ihre Klage abgewiesen. Sie gehen leer aus.
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Folge unabhängig davon eintritt, ob die Arbeit gut oder schlecht war. Allein die gesetzeswidrige Vereinbarung führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.
Was bedeutet das konkret für Sie als Auftragnehmer?
Wenn Sie eine Werkleistung im Rahmen einer Schwarzarbeitsabrede erbringen, tragen Sie ein erhebliches finanzielles Risiko. Sie können Ihren Lohnanspruch nicht gerichtlich durchsetzen und bleiben möglicherweise auf Ihren Kosten und Ihrer investierten Arbeitszeit sitzen.
Darüber hinaus kann Schwarzarbeit auch als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat (z.B. Steuerhinterziehung) geahndet werden, was zu Bußgeldern oder Strafen führen kann. Die Nichtigkeit des Vertrages ist also nur eine der möglichen negativen Folgen.
Welche Beweise benötige ich, um einen Werklohnanspruch geltend zu machen, wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht?
Um einen Anspruch auf Bezahlung für erbrachte Werkleistungen (Werklohn) durchzusetzen, sind generell überzeugende Beweise wichtig. Besteht jedoch der Verdacht, dass es sich bei der Vereinbarung um Schwarzarbeit handelte, wird die Situation besonders kompliziert und die üblichen Beweismittel reichen möglicherweise nicht aus oder werden irrelevant.
Grundsätzlich gilt: Je besser Sie die Vereinbarung und die erbrachte Leistung belegen können, desto stärker ist Ihre Position in einer Auseinandersetzung. Wichtige Beweismittel sind üblicherweise:
- Ein schriftlicher Werkvertrag: Dieser legt idealerweise genau fest, welche Arbeiten zu welchem Preis vereinbart wurden. Ein solcher Vertrag ist ein starkes Beweismittel für den Inhalt der Absprachen.
- Detaillierte und korrekte Rechnungen: Sie listen die erbrachten Leistungen und die dafür anfallenden Kosten auf. Rechnungen müssen bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen (z.B. Angaben nach dem Umsatzsteuergesetz). Eine ordnungsgemäße Rechnung ist ein zentrales Dokument.
- Zahlungsnachweise: Nachweise über erfolgte Zahlungen, wie Kontoauszüge oder quittierte Barzahlungen, belegen, ob und wie viel bereits bezahlt wurde.
- Abnahmeprotokolle: Dokumentieren die Übergabe der fertiggestellten Arbeit und halten fest, ob der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß akzeptiert hat oder welche Mängel eventuell bestehen.
- Schriftverkehr und Dokumentation: E-Mails, Briefe, Bautagebücher oder Fotos können Absprachen, den Arbeitsfortschritt oder den Zustand des Werks belegen.
- Zeugenaussagen: Personen (z.B. Mitarbeiter, Nachbarn, andere Handwerker), die bestätigen können, was vereinbart wurde oder welche Arbeiten wie ausgeführt wurden.
Was passiert bei Schwarzarbeit?
Der entscheidende Punkt bei Verdacht auf Schwarzarbeit ist folgender: Wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, die bewusst gegen Gesetze verstößt – insbesondere gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) – kann diese Vereinbarung rechtlich unwirksam (nichtig) sein. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, eine Arbeit ohne Rechnung auszuführen, um beispielsweise Umsatzsteuer oder Einkommensteuer zu hinterziehen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB).
Das bedeutet für den Werklohnanspruch: War die Vereinbarung von Anfang an auf Schwarzarbeit ausgelegt und ist sie deshalb nichtig, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein rechtlicher Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Selbst wenn die Arbeiten vollständig und mangelfrei ausgeführt wurden, kann die Bezahlung vor Gericht nicht erfolgreich eingeklagt werden. Eine Klage auf Werklohn wird in solchen Fällen regelmäßig abgewiesen. Es können dann auch keine Ansprüche wegen Mängeln geltend gemacht werden.
Welche Rolle spielen die Beweise dann noch?
Wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit im Raum steht, verschiebt sich der Fokus der Beweisführung erheblich:
- Derjenige, der den Werklohn fordert (Auftragnehmer), muss zwar wie üblich beweisen, dass er die vereinbarte Leistung erbracht hat.
- Wenn aber der Auftraggeber einwendet, es sei Schwarzarbeit vereinbart worden (z.B. eine „Ohne-Rechnung-Abrede“), und er oder die Umstände dies belegen, führt dies zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags. Die Beweise für die reine Leistungserbringung helfen dem Auftragnehmer dann nicht mehr, seinen Lohn zu erhalten.
- Das Fehlen von formellen Dokumenten, wie einem schriftlichen Vertrag oder einer ordnungsgemäßen Rechnung, oder eine Barzahlung ohne Quittung können in einem solchen Fall als starke Indizien für eine Schwarzarbeitsabrede gewertet werden. Dies schwächt die Position des Werklohnfordernden erheblich.
- Umgekehrt können saubere, formelle und vollständige Dokumente (Vertrag, Rechnung mit Steuerausweis, nachvollziehbare Zahlungswege) entscheidend dabei helfen, den Verdacht der Schwarzarbeit auszuräumen und zu beweisen, dass eine legale und damit gültige Vereinbarung getroffen wurde.
Es kommt also bei Verdacht auf Schwarzarbeit nicht nur darauf an zu beweisen, dass gearbeitet wurde, sondern vor allem darauf, ob die zugrundeliegende Vereinbarung legal zustande gekommen ist und nicht gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt. Fehlt dieser Nachweis oder wird das Gegenteil bewiesen, ist der Werklohnanspruch rechtlich nicht durchsetzbar.
Inwieweit sind mündliche Absprachen bei Werkverträgen bindend und was passiert, wenn diese von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen?
Grundsätzlich gilt: Auch mündliche Absprachen bei einem Werkvertrag sind rechtlich bindend. Ein Werkvertrag, also eine Vereinbarung über die Herstellung eines bestimmten Werkes (z.B. Reparatur, Bauleistung, Erstellung einer Webseite) gegen Bezahlung, muss nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Eine mündliche Einigung über die wesentlichen Punkte – die zu erbringende Leistung und die dafür vorgesehene Vergütung – reicht aus, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt.
Das Problem: Die Beweisbarkeit im Streitfall
Die große Herausforderung bei mündlichen Absprachen zeigt sich, wenn es später zu Meinungsverschiedenheiten kommt, beispielsweise über den genauen Umfang der Arbeiten oder die Höhe der Bezahlung.
- Wer muss was beweisen? Im Streitfall liegt die Beweislast bei der Person, die sich auf eine bestimmte mündliche Vereinbarung beruft.
- Beispiel Handwerker: Wenn ein Handwerker behauptet, es sei mündlich ein höherer Preis vereinbart worden als ursprünglich schriftlich festgehalten oder üblich, muss er diese mündliche Absprache beweisen können. Gelingt ihm das nicht, kann er den höheren Preis wahrscheinlich nicht durchsetzen.
- Beispiel Auftraggeber: Wenn Sie als Auftraggeber meinen, es sei mündlich eine zusätzliche Leistung vereinbart worden, die nun nicht erbracht wurde, müssen Sie diese Absprache beweisen. Ohne Beweis können Sie die Ausführung dieser Zusatzleistung in der Regel nicht verlangen.
- Wie kann man mündliche Absprachen beweisen? Der Beweis ist oft schwierig. Mögliche Beweismittel sind zum Beispiel:
- Zeugen: Personen, die bei der Absprache anwesend waren und diese bestätigen können.
- Nachträgliche Bestätigungen: E-Mails, Briefe oder Notizen, in denen die mündliche Absprache später erwähnt oder bestätigt wird.
- Indizien: Umstände, die auf die mündliche Absprache hindeuten (z.B. wenn bestimmte vorbereitende Arbeiten nur aufgrund der behaupteten Absprache Sinn ergeben).
Können mündliche Absprachen nicht bewiesen werden, greifen Gerichte oft auf das zurück, was schriftlich vereinbart wurde, oder auf das, was als „übliche Vergütung“ gilt, wenn kein Preis explizit vereinbart oder bewiesen werden kann.
Besondere Situation: Absprachen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit
Eine besondere und rechtlich problematische Situation ergibt sich, wenn mündliche Absprachen getroffen werden, um bewusst gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen – insbesondere im Zusammenhang mit Schwarzarbeit. Das ist oft der Fall, wenn vereinbart wird, dass die Arbeiten „ohne Rechnung“ ausgeführt werden sollen, um Steuern oder Sozialabgaben zu umgehen.
- Rechtsfolge bei Schwarzarbeit: Vereinbarungen, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, sind rechtlich nichtig. Das bedeutet, der gesamte Werkvertrag ist von Anfang an ungültig.
- Kein Anspruch auf Bezahlung: Die schwerwiegendste Folge für den Handwerker ist: Er hat keinen rechtlichen Anspruch auf die vereinbarte Bezahlung (Werklohn), selbst wenn er die Arbeiten vollständig und mangelfrei ausgeführt hat. Eine Klage auf Zahlung des Werklohns wird in solchen Fällen abgewiesen.
- Keine Mängelansprüche für den Auftraggeber: Auch der Auftraggeber zieht aus einer Schwarzarbeitsabrede Nachteile. Er hat in der Regel keine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (z.B. auf Nachbesserung oder Minderung), wenn die ausgeführten Arbeiten Mängel aufweisen.
- Beweisproblematik verschärft: Selbst wenn eine mündliche Absprache über Leistung oder Preis im Kontext von Schwarzarbeit bewiesen werden könnte, führt der Nachweis der Schwarzarbeitsabrede (die oft ebenfalls nur mündlich getroffen wird) zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Gerichte müssen Hinweisen auf Schwarzarbeit von Amts wegen nachgehen.
Es ist daher generell ratsam, wichtige Vereinbarungen, insbesondere bei Werkverträgen, immer schriftlich festzuhalten. Dies schafft Klarheit für beide Seiten und erleichtert die Beweisführung im Falle von Unstimmigkeiten erheblich.
Was bedeutet „Kompensationsgeschäft“ im rechtlichen Sinne und welche Auswirkungen hat es auf Werklohnforderungen?
Ein Kompensationsgeschäft bedeutet vereinfacht gesagt, dass eine Leistung nicht mit Geld, sondern durch eine andere Leistung oder die Übergabe einer Sache bezahlt wird. Stellen Sie sich vor, ein Handwerker repariert etwas bei Ihnen, und anstatt ihm Geld zu geben, vereinbaren Sie, dass Sie ihm im Gegenzug bei seiner Buchhaltung helfen. Das ist ein typisches Kompensationsgeschäft – Leistung gegen Leistung.
Auswirkungen auf Werklohnforderungen
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Vertragspartner frei darin sind zu vereinbaren, wie eine erbrachte Leistung (wie z.B. Handwerksarbeiten) vergütet wird. Es muss also nicht immer Geld sein.
Wenn Sie also mit einem Handwerker oder Dienstleister wirksam vereinbart haben, dass sein Lohn nicht (oder nur teilweise) in Geld, sondern durch eine Gegenleistung Ihrerseits (z.B. eine andere Dienstleistung, Warenlieferung) erfolgen soll, dann ersetzt diese Vereinbarung die übliche Pflicht zur Geldzahlung.
- Erfüllung der Lohnforderung: Wurde die vereinbarte Gegenleistung von Ihnen erbracht, gilt die Werklohnforderung des Handwerkers als erfüllt – genauso, als hätten Sie mit Geld bezahlt. Er kann dann nicht zusätzlich noch Geld für seine Arbeit verlangen, soweit die Kompensation vereinbart war.
- Teilweise Kompensation: Es ist auch möglich, nur einen Teil des Lohns durch Kompensation zu begleichen und den Rest in Geld zu zahlen. Auch hier gilt: Für den kompensierten Teil kann kein Geld mehr gefordert werden.
Warum ist eine klare Vereinbarung entscheidend?
Der entscheidende Punkt bei Kompensationsgeschäften ist die Nachweisbarkeit der Vereinbarung.
- Beweislast im Streitfall: Kommt es später zu einem Streit, weil der Handwerker doch Geld fordert, müssen Sie beweisen können, dass Sie eine Kompensationsvereinbarung getroffen haben und was genau vereinbart wurde. Können Sie das nicht, geht ein Gericht im Zweifel davon aus, dass eine übliche Geldzahlung vereinbart war.
- Klarheit der Vereinbarung: Die Vereinbarung sollte möglichst klar und eindeutig sein. Was genau ist die Leistung des einen? Was genau ist die Gegenleistung des anderen? Welchen Wert messen die Parteien diesen Leistungen bei? Unklare Absprachen führen oft zu Missverständnissen und Streit.
- Schriftform empfohlen: Obwohl mündliche Verträge grundsätzlich gültig sein können, sind sie schwer zu beweisen. Daher ist es dringend zu empfehlen, Kompensationsvereinbarungen schriftlich festzuhalten. Das schafft Klarheit für beide Seiten und dient im Streitfall als wichtiger Beweis.
Wichtig zu verstehen: Ein Kompensationsgeschäft ist nur dann wirksam, wenn es sich um eine ernsthafte und rechtlich zulässige Vereinbarung handelt. Vereinbarungen, die dazu dienen, gesetzliche Vorschriften (wie z.B. Steuergesetze oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) zu umgehen, sind nichtig. Das bedeutet, sie sind von Anfang an ungültig und können keine rechtlichen Wirkungen entfalten, also auch keine Werklohnforderung ersetzen. In solchen Fällen kann die ursprüngliche Werklohnforderung unter Umständen bestehen bleiben, oder es können sich – wie im Kontext von Schwarzarbeit – sogar komplexere rechtliche Probleme ergeben.
Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn meine Werklohnklage wegen des Verdachts auf Schwarzarbeit abgewiesen wurde?
Wenn ein Gericht Ihre Klage auf Zahlung von Werklohn abweist, weil es von Schwarzarbeit ausgeht, hat dies weitreichende Konsequenzen. Nach dem Gesetz und der Rechtsprechung sind Verträge, die bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen (z.B. durch Vereinbarung, keine Rechnung zu stellen und keine Steuern abzuführen), in der Regel nichtig. Das bedeutet, der Vertrag gilt rechtlich als von Anfang an ungültig. Aus einem nichtigen Vertrag können grundsätzlich keine Ansprüche, auch kein Werklohnanspruch, hergeleitet werden.
Trotz der Abweisung der Klage gibt es formale Möglichkeiten, die Gerichtsentscheidung überprüfen zu lassen.
Prüfung von Rechtsmitteln (Berufung oder Revision)
Gegen ein Urteil des ersten Gerichts (z.B. Amtsgericht oder Landgericht) können unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel eingelegt werden. Das Ziel ist es, die Entscheidung von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.
- Berufung: Die Berufung ist in der Regel der erste Schritt. Sie ist möglich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einen bestimmten Betrag übersteigt (derzeit meist über 600 Euro) oder wenn das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Im Berufungsverfahren prüft das höhere Gericht (z.B. das Landgericht oder Oberlandesgericht) die Entscheidung des ersten Gerichts sowohl auf Rechtsfehler als auch – in gewissem Umfang – auf Tatsachenfehler. Es kann also geprüft werden, ob das erste Gericht das Recht richtig angewendet und die Beweise korrekt gewürdigt hat.
- Revision: Die Revision ist nur unter strengeren Voraussetzungen möglich, meistens wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat oder unter bestimmten Bedingungen auch auf Nichtzulassungsbeschwerde hin. Die Revision findet vor dem Bundesgerichtshof statt. Hier wird die Entscheidung ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Neue Tatsachen oder Beweise werden in der Regel nicht mehr berücksichtigt. Es geht nur darum, ob die Vorinstanzen das Gesetz richtig ausgelegt und angewendet haben.
Wichtig zu wissen ist: Für die Einlegung von Berufung oder Revision gelten sehr strenge gesetzliche Fristen, die meist nur einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils betragen. Werden diese Fristen versäumt, wird das Urteil rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Besondere Hürden bei Schwarzarbeit
Die rechtliche Situation bei nachgewiesener oder vom Gericht angenommener Schwarzarbeit ist besonders schwierig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass bei nichtigen Schwarzarbeitsverträgen nicht nur der Anspruch auf den vereinbarten Werklohn entfällt, sondern in der Regel auch andere Ansprüche (wie z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung für den Wert der geleisteten Arbeit) ausgeschlossen sind. Die Gerichte sind hier sehr streng, um Schwarzarbeit nicht nachträglich zu legalisieren oder wirtschaftlich attraktiv zu machen.
Die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln hängen entscheidend davon ab, ob das erste Gericht möglicherweise Rechtsfehler bei der Anwendung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gemacht oder Tatsachen falsch bewertet hat. Wenn die Schwarzarbeit jedoch klar feststeht und korrekt bewertet wurde, sind die Chancen, den Werklohn doch noch zu erhalten, generell gering.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Werklohn
Der Werklohn ist die Bezahlung, die ein Unternehmer für die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder für einen anderen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg erhält. Grundlage ist ein Werkvertrag nach § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Gegensatz zum Lohn aus einem Arbeitsverhältnis wird der Werklohn nicht für die Arbeitszeit an sich, sondern für das Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs geschuldet, beispielsweise die mangelfreie Errichtung eines Carports. Im vorliegenden Fall klagte der Handwerker auf Zahlung des Werklohns für die von ihm durchgeführten Bau- und Pflasterarbeiten. Die Zahlung wird grundsätzlich erst fällig, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat (§ 641 BGB).
Beispiel: Sie beauftragen einen Maler, Ihre Wohnung zu streichen. Der vereinbarte Preis für das fertige Streichen der Wände ist der Werklohn.
Schwarzgeldabrede
Eine Schwarzgeldabrede ist eine (oft mündliche) Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, bei der bewusst keine oder nur eine unvollständige Rechnung ausgestellt wird, um Steuern (insbesondere Umsatzsteuer) und Sozialabgaben zu hinterziehen. Solche Abreden verstoßen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) und Steuergesetze. Im Text vermutete das Gericht eine solche Abrede, möglicherweise in Form eines Kompensationsgeschäfts, bei dem gegenseitige Leistungen ohne offizielle Rechnungsstellung verrechnet werden sollten. Verträge, die auf einer Schwarzgeldabrede beruhen, sind in der Regel rechtlich nichtig.
Beispiel: Ein Hausbesitzer vereinbart mit einem Handwerker, dass dieser die Terrasse neu pflastert und dafür 2.000 Euro in bar ohne Rechnung erhält, um die Mehrwertsteuer zu sparen.
Nichtigkeit
Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft (z. B. ein Vertrag) von Anfang an rechtlich unwirksam ist, als hätte es nie existiert. Gründe für die Nichtigkeit können vielfältig sein, etwa ein Verstoß gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Im Fall des Handwerkers führte die (vermutete) Schwarzgeldabrede zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung über die Arbeiten. Die Konsequenz ist, dass aus einem nichtigen Vertrag keine Erfüllungsansprüche hergeleitet werden können – der Handwerker konnte seinen Werklohn also nicht erfolgreich einklagen, auch wenn er die Arbeit geleistet hat.
Beispiel: Ein Kaufvertrag über eine gestohlene Sache ist nichtig, weil der Verkauf von Diebesgut gesetzlich verboten ist. Der Käufer kann die Übergabe der Sache nicht verlangen, der Verkäufer nicht den Kaufpreis.
Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche sind die Rechte, die einem Besteller (Kunden) zustehen, wenn das hergestellte Werk Mängel aufweist. Bei einem Werkvertrag (§ 634 BGB) kann der Besteller zum Beispiel Nacherfüllung (Reparatur oder Neuherstellung), Minderung des Werklohns, Schadensersatz oder unter bestimmten Voraussetzungen den Rücktritt vom Vertrag verlangen. Der Text weist darauf hin, dass Auftraggeber bei einer Schwarzgeldabrede diese Rechte verlieren. Da der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist, gibt es keine rechtliche Basis für Gewährleistungsansprüche, auch wenn die Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde.
Beispiel: Wenn der im Werkvertrag beauftragte Maler die Wände fleckig streicht (Mangel), kann der Auftraggeber normalerweise verlangen, dass der Maler kostenlos nachbessert (Nacherfüllung). Bei einer Schwarzgeldabrede entfällt dieses Recht.
Vorläufig vollstreckbar
Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass ein Gerichtsurteil sofort durchgesetzt werden kann, auch wenn die unterlegene Partei noch Rechtsmittel (z. B. Berufung) dagegen einlegen kann. Dies betrifft oft die Verpflichtung zur Zahlung der Prozesskosten, manchmal aber auch die Hauptforderung. Die Vollstreckung erfolgt meist nur gegen eine Sicherheitsleistung der Partei, die vollstrecken will (§§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO). Im konkreten Fall bedeutet die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils, dass der Beklagte (Zimmerermeister) vom Kläger (Handwerker) sofort die Erstattung seiner Anwalts- und Gerichtskosten verlangen kann, gegebenenfalls nach Hinterlegung einer Sicherheit.
Beispiel: Partei A gewinnt einen Prozess gegen Partei B auf Zahlung von 1.000 Euro und Übernahme der Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A kann sofort von B die Zahlung der Prozesskosten verlangen (und ggf. die 1.000 Euro, wenn auch die Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde), auch wenn B noch Berufung einlegen möchte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 631 Abs. 1 BGB (Werkvertrag): Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine Partei sich verpflichtet, ein bestimmtes Werk zu erstellen, und die andere Partei dafür eine Vergütung zahlt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger fordert Werklohn, was einen Werkvertrag voraussetzt. Es muss geprüft werden, ob zwischen Kläger und Beklagtem ein Werkvertrag über die erbrachten Leistungen zustande gekommen ist, was hier durch die mündliche Beauftragung indiziert wird.
- § 632 Abs. 1 BGB (Vergütung): Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Auch ohne explizite Preisvereinbarung besteht ein Anspruch auf eine übliche Vergütung für die erbrachte Leistung, wenn diese nicht unentgeltlich zu erwarten war. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da keine explizite schriftliche Vereinbarung vorliegt, ist § 632 BGB relevant, um zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung geschuldet ist, selbst wenn kein fester Preis vereinbart wurde. Die Ortsüblichkeit der Preise wird vom Kläger behauptet.
- § 641 Abs. 1 BGB (Fälligkeit der Vergütung): Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Die Abnahme ist die Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Der Werklohnanspruch wird fällig, sobald das Werk abgenommen wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Fälligkeit des Werklohns hängt von der Abnahme ab. Es ist zu prüfen, ob die Leistungen des Klägers abgenommen wurden oder als abgenommen gelten und wann somit der Werklohnanspruch fällig wurde.
- § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Verzug ist relevant für Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Für den Fall, dass der Beklagte mit der Zahlung des Werklohns in Verzug geraten ist, könnten Verzugszinsen zum Werklohnanspruch hinzukommen. Eine Mahnung durch den Kläger wäre hierfür erforderlich.
- § 387 BGB (Voraussetzungen der Aufrechnung): Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung ermöglicht die Saldierung gegenseitiger Forderungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte könnte mit eigenen Gegenforderungen aus den Containerarbeiten, der Treppe und der Kaminabdichtung gegen den Werklohnanspruch des Klägers aufrechnen, sofern diese Gegenforderungen bestehen und fällig sind.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Handwerker und Dienstleister zum Thema Werklohn und Rechnungsstellung
Sie haben Arbeiten für einen Kunden ausgeführt, vielleicht sogar zu einem vereinbarten „Freundschaftspreis“. Doch am Ende bleibt die Bezahlung aus. Wenn keine ordnungsgemäße Rechnung gestellt wurde oder sogar eine „Ohne-Rechnung“-Absprache im Raum steht, kann der gesamte Lohnanspruch verloren gehen.
Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.
Tipp 1: Klarheit von Anfang an: Setzen Sie auf schriftliche Verträge
Auch bei vermeintlich klaren mündlichen Absprachen oder Aufträgen unter Bekannten: Halten Sie den Leistungsumfang, die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten immer schriftlich fest. Ein einfacher Werkvertrag schafft Klarheit für beide Seiten und dient im Streitfall als wichtiger Nachweis über die legalen Vereinbarungen.
Tipp 2: Kein Lohn ohne Rechnung: Stellen Sie immer korrekte Rechnungen
Eine ordnungsgemäße Rechnung ist nicht nur eine steuerliche Pflicht, sondern die Grundlage für Ihren Zahlungsanspruch. Nur mit einer korrekt ausgestellten Rechnung können Sie Ihren Werklohn im Zweifel auch gerichtlich erfolgreich durchsetzen. Fehlt die Rechnung oder wurde bewusst darauf verzichtet, kann das Gericht von einer nichtigen „Schwarzgeldabrede“ ausgehen – mit der Folge, dass Sie keinerlei Anspruch auf Bezahlung haben.
⚠️ ACHTUNG: Der Verzicht auf eine Rechnung, um Steuern zu sparen („Schwarzgeldabrede“), führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrags. Das bedeutet: Sie können Ihren Lohnanspruch rechtlich nicht durchsetzen, selbst wenn die Arbeit mangelfrei erbracht wurde. Sie gehen komplett leer aus.
Tipp 3: Finger weg von „Ohne-Rechnung“-Absprachen
Lassen Sie sich niemals auf Geschäfte ein, bei denen vereinbart wird, keine Rechnung zu stellen. Solche Abreden sind illegal und führen dazu, dass der gesamte Vertrag nichtig ist. Sie verlieren nicht nur Ihren Anspruch auf den Werklohn, sondern setzen sich auch dem Risiko von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aus.
Tipp 4: Auch bei „Tauschgeschäften“: Jede Leistung braucht Vertrag und Rechnung
Wenn Sie und Ihr Geschäftspartner gegenseitig Leistungen erbringen (wie im Beispielfall: Handwerkerarbeiten gegen Zimmererarbeiten), muss jede Leistung separat und korrekt abgerechnet werden. Eine Verrechnung „ohne Papiere“ birgt dieselben Risiken wie eine reine Schwarzgeldabrede. Dokumentieren Sie jede einzelne Leistung und stellen Sie entsprechende Rechnungen aus.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Nichtigkeit eines Werkvertrags aufgrund einer Schwarzgeldabrede hat weitreichende Folgen:
- Kein Zahlungsanspruch: Der Handwerker kann seinen Lohn nicht einklagen.
- Keine Gewährleistung: Auch der Auftraggeber verliert seine Gewährleistungsansprüche (z. B. auf Nachbesserung bei Mängeln), da der zugrundeliegende Vertrag unwirksam ist.
- Steuerliche Risiken: Beiden Parteien drohen Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung.
✅ Checkliste: Werkvertrag und Rechnungsstellung
- Schriftlicher Vertrag: Haben Sie einen schriftlichen Vertrag oder eine Auftragsbestätigung mit klarem Leistungsumfang und Preis?
- Keine „Ohne-Rechnung“-Abrede: Wurde explizit oder implizit vereinbart, keine Rechnung zu stellen? (Vermeiden!)
- Korrekte Rechnung: Haben Sie eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß den gesetzlichen Vorgaben (z. B. § 14 UStG) gestellt oder fest eingeplant?
- Gegenseitige Leistungen: Werden Leistungen verrechnet? Sind auch diese sauber dokumentiert und abgerechnet?
- Zahlungseingang prüfen: Überwachen Sie vereinbarte Zahlungsfristen und mahnen Sie bei Verzug rechtzeitig.
Das vorliegende Urteil
LG Karlsruhe – Az.: 6 O 160/23 – Urteil vom 09.10.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz