Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Ist unerlaubte Telefonwerbung für Stromverträge zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist Gewinnspiel-Einwilligung unwirksam?
- Wann ist die behauptete Zusammenarbeit irreführend?
- Haftet der Unternehmer für Callcenter?
- Wann gibt es Abmahnkosten zurück?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ein Stromversorger behaupten, er arbeite direkt mit meinem bisherigen Anbieter zusammen?
- Ist meine Einwilligung über ein Online-Gewinnspiel wirksam, wenn ich Sponsoren abwählen musste?
- Hafte ich für einen Stromvertrag, wenn das Callcenter meine Zustimmung am Telefon aufzeichnet?
- Was kann ich tun, wenn der neue Anbieter meinen bisherigen Versorger bereits gekündigt hat?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 O 7368/23
Das Wichtigste im Überblick
Landgericht München I verbietet Telefonwerbung ohne Einwilligung und irreführende Energietarif-Behauptungen.
- Das Gericht gab der Klage voll statt.
- Die Beklagte rief eine Verbraucherin ohne wirksame Einwilligung an.
- Der Anruf täuschte eine Zusammenarbeit mit dem aktuellen Versorger vor.
- Die Beklagte zahlt 374,50 Euro Abmahnkosten und trägt die Kosten.
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 19.03.2024
- Aktenzeichen: 33 O 7368/23
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz
- Streitwert: Nicht genannt
- Relevant für: Energieanbieter, Werbende, Verbraucher
Ist unerlaubte Telefonwerbung für Stromverträge zulässig?
Nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG stellt ein telefonischer Werbeanruf gegenüber Verbrauchern ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar. Für das Vorliegen einer solchen wirksamen Zustimmung trägt grundsätzlich das werbende Unternehmen die volle Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet konkret: Im Streitfall muss nicht der Angerufene beweisen, dass er keine Erlaubnis gegeben hat, sondern die Firma muss lückenlos dokumentieren, wann und wie der Kunde zugestimmt hat. Diese nationale gesetzliche Regelung steht im Einklang mit der unionsrechtlichen Opt-in-Regelung nach Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG.
Wie der BGH bereits entschieden hat, steht die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch mit dem Unionsrecht im Einklang, da Art. 13 III der RL 2002/58/EG ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen erlaubt, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des betroffenen Teilnehmers nicht gestattet ist. – so das Landgericht München
Ein Energieunternehmen ließ am 8. Juli 2022 eine Verbraucherin auf ihrem privaten Festnetzanschluss anrufen, um einen neuen Stromliefervertrag zu bewerben. Das Landgericht München I urteilte unter dem Aktenzeichen 33 O 7368/23 in vollem Umfang zugunsten eines klagenden Wirtschaftsverbandes und verbot die aggressive Kaltakquise. Damit ist das Anrufen von potenziellen Kunden ohne jede vorherige Geschäftsbeziehung oder ausdrückliche Erlaubnis gemeint. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass der Anruf ohne die zwingend erforderliche vorherige Zustimmung stattfand und untersagten der Firma zukünftige reklamierte Werbeanrufe bei Strafe.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Werbeanruf gegenüber Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig; die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung trägt das werbende Unternehmen. Eine im Rahmen eines Gewinnspiels erteilte Zustimmung genügt dieser Anforderung nicht, wenn der Verbraucher einzelne Sponsoren aus einer langen Liste aktiv abwählen musste, da es in diesem Fall an einer konkreten und bewussten Einwilligung für das jeweilige Unternehmen fehlt.
- Die Behauptung eines werbenden Unternehmens, mit dem aktuellen Energieversorger des angerufenen Verbrauchers zusammenzuarbeiten und von diesem den Auftrag erhalten zu haben, günstigere Verträge anzubieten, stellt eine irreführende Geschäftshandlung dar, wenn eine solche Zusammenarbeit tatsächlich nicht besteht.
- Ein Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße, die von beauftragten externen Dienstleistern wie Callcentern begangen werden, ohne Entlastungsmöglichkeit; interne Anweisungen an die Dienstleister und mangelnde Kenntnis vom konkreten Gesprächsinhalt schließen diese Haftung nicht aus.

Wann ist Gewinnspiel-Einwilligung unwirksam?
Damit eine Einwilligung rechtlich Bestand hat, muss sie die konkreten Anforderungen des § 7a Abs. 1 UWG an eine saubere Dokumentation erfüllen. Erteilt ein Nutzer seine Zustimmung im Rahmen eines Gewinnspiels, ist diese unwirksam, wenn sie pauschal für eine zu lange Liste von Sponsoren gilt. Der Gesetzgeber ordnet eine solche Erlaubnis als nicht konkret genug ein, sobald ein Verbraucher einzelne Unternehmen erst noch aktiv aus einer vorgefertigten Liste abwählen muss.
Die rechtliche Überprüfung der vorgebrachten Erlaubnis zeigte im Fall der angerufenen Frau gravierende Lücken auf. Das Energieunternehmen wehrte sich gegen die Klage mit der Behauptung, die Verbraucherin habe Ende Juni 2022 bei der Teilnahme an einem Online-Gewinnspiel auf einer externen Internetadresse in eine telefonische und postalische Kontaktaufnahme eingewilligt.
Warum war die Liste unwirksam?
Das Gericht überprüfte die vom Unternehmen vorgelegten Dokumente zur Gewinnspiel-Anmeldung und stellte fest, dass die Frau aus einer langen Liste von Sponsoren hätte Firmen abwählen müssen. Wegen dieser erforderlichen aktiven Abwahl lag keine bewusste und spezifische Entscheidung für Werbeanrufe dieses speziellen Energieunternehmens vor. Das Gericht verwarf das Verteidigungsargument, da der Nachweis über eine wirksame konkrete Einwilligung fehlte.
Der Verbraucher erteilt mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste ohne Ausübung seines Wahlrechts keine Einwilligung im konkreten Fall, weil er nicht weiß, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung betrifft. – so das Landgericht München
Praxis-Hürde: Die Opt-out-Liste
Ein entscheidender Hebel in diesem Urteil war die Gestaltung der Sponsorenliste: Wenn Sie als Verbraucher erst aktiv Häkchen entfernen müssen, um keine Werbung zu erhalten (Opt-out), ist die gesamte Einwilligung für Werbeanrufe rechtlich wertlos. Eine wirksame Erlaubnis liegt nur vor, wenn Sie jedes werbende Unternehmen durch ein bewusstes Setzen eines Hakens (Opt-in) einzeln auswählen konnten.
Wann ist die behauptete Zusammenarbeit irreführend?
Eine geschäftliche Handlung gilt nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG als irreführend, wenn unwahre Angaben über die Identität des Unternehmers oder über Beziehungen zu anderen Firmen gemacht werden. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei stets der Gesamteindruck, den der durchschnittlich angesprochene Verbraucher aus der Werbeaussage gewinnt.
In dem zugrundeliegenden Telefongespräch versuchte der Anrufer das Vertrauen der Kundin durch gezielte Behauptungen zu gewinnen. Er baute das Gespräch darauf auf, dass er direkt mit ihrem aktuellen Energieversorger zusammenarbeite und wies dabei auf den geringen Energieverbrauch hin. Zudem erklärte er, er habe direkt den Auftrag erhalten, den bestehenden Kunden noch günstigere Verträge anzubieten.
Tatsächlich bestand unstreitig keinerlei geschäftliche Beziehung zwischen dem werbenden Unternehmen und dem tatsächlichen bisherigen Versorger der Verbraucherin. Das Münchener Gericht wertete diese Vorgehensweise als bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen. Die Richter stuften die erfundene Zusammenarbeit als unzulässige irreführende Geschäftsaussage ein, um sich bei den Angerufenen einen illegalen Wettbewerbsvorteil zu erschleichen.
Haftet der Unternehmer für Callcenter?
Nach den Regelungen in § 8 Abs. 2 UWG haftet der Unternehmensinhaber vollumfänglich für alle Wettbewerbsverstöße, die von seinen Beauftragten oder externen Dienstleistern begangen werden. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Erfolgshaftung. Diese Form der Haftung greift allein deshalb, weil der Verstoß im Verantwortungsbereich des Unternehmens passiert ist – unabhängig davon, ob dem Chef persönlich ein Fehler oder eine Schuld nachgewiesen werden kann. Diese strenge Form der Haftung kennt keine Entlastungsmöglichkeit für das beauftragende Unternehmen.
Darauf, ob diese Risiken für den Inhaber des Unternehmens im Einzelfall tatsächlich beherrschbar sind, ob etwa die Zuwiderhandlung ohne sein Wissen oder gar gegen seinen Willen erfolgt, kommt es nicht an. – so das Landgericht München
Das in Anspruch genommene Unternehmen versuchte dennoch, die Verantwortung für die illegalen Anrufe weit von sich zu weisen. Die Firma argumentierte vor Gericht, sie tätige selbst gar keine Telefonanrufe, sondern habe externe Dienstleister damit beauftragt. Diese Callcenter-Dienstleister seien zudem strikt angewiesen worden, bei den Gesprächen niemals eine Zusammenarbeit mit den bestehenden Energieversorgern zu behaupten.
Warum halfen interne Anweisungen nicht?
Das Gericht ließ diesen Verteidigungsversuch nicht gelten und erklärte die internen Anweisungen für rechtlich unerheblich, da die Firma ohnehin die unbeschränkte gesetzliche Verantwortung für das Handeln ihrer Beauftragten trägt. Den Einwand, der verantwortliche Anrufer sei inzwischen ausgeschieden und man könne die Details nur noch mit Unwissen abstreiten, wies das Gericht ebenfalls scharf zurück. Die Firma hatte sich nicht um Informationen bei dem ehemaligen Mitarbeiter bemüht, wodurch das Bestreiten der Vorfälle nicht den Anforderungen der Zivilprozessordnung genügte.
Praxis-Hinweis:
Für Betroffene bedeutet dieses Urteil: Behauptungen eines Unternehmens, man habe keine Kenntnis von den konkreten Wortlauten des Callcenters gehabt oder der verantwortliche Mitarbeiter sei nicht mehr im Haus, sind rechtlich irrelevant. Das Unternehmen haftet für das Ergebnis des Anrufs, unabhängig von internen Anweisungen oder personellen Wechseln.
Wann gibt es Abmahnkosten zurück?
Der Anspruch auf den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine formelle Abmahnung richtet sich im Wettbewerbsrecht nach § 13 Abs. 3 UWG. Die grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass eine berechtigte Abmahnung aufgrund eines tatsächlich vorliegenden Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen wurde.
Der klagende Wirtschaftsverband hatte das Energieunternehmen schon am 13. März 2023 wegen der aggressiven Telefonwerbung und der Täuschung formell abgemahnt. Da das Unternehmen die geforderte Unterlassungserklärung damals ablehnte, verurteilte das Landgericht die Rechtsverletzer nun zur Übernahme der vollständigen Abmahnkosten in Höhe von 374,50 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.
Darüber hinaus muss das verurteilte Unternehmen sämtliche Prozesskosten des Verfahrens tragen und sich einem weitreichenden Unterlassungsbeschluss beugen. Sollte die Firma die gerügten Praktiken bei Verbrauchern wiederholen, droht dem Geschäftsführer künftig ein empfindliches Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder im äußersten Fall eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Ein solches Ordnungsmittel dient dazu, den gerichtlichen Unterlassungsbefehl gegenüber dem Unternehmen durchzusetzen und zukünftige Verstöße durch eine spürbare Sanktion zu verhindern. Die angerufene Verbraucherin hatte ohnehin schnell reagiert: Da sie kurz nach dem Telefonat eine Begrüßungs-Nachricht der Firma erhielt, widerrief sie den aufgedrängten Vertrag mehrfach per SMS und Einschreiben und schaltete schließlich die Polizei ein.
Unerlaubte Telefonwerbung erhalten? Jetzt rechtssicher gegen Kaltakquise vorgehen
Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung ist rechtswidrig und unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber belästigenden Unternehmen durchzusetzen und Unterlassungsansprüche effektiv zu prüfen. Lassen Sie uns Ihren Fall gemeinschaftlich bewerten und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten.
Experten Kommentar
Hier droht im Hintergrund eine oft unterschätzte Falle: Callcenter arbeiten regelmäßig mit perfiden Tonbandaufnahmen, um sich bei späteren Beschwerden herauszureden. Meist wird nur der allerletzte Gesprächsteil aufgezeichnet, in dem die Überrumpelten auf schnelle Fragen reflexartig mit „Ja“ antworten. Diese isolierten Mitschnitte werden dann später dreist als angeblicher Beweis für eine vorherige Werbeeinwilligung präsentiert, obwohl sie darüber rein gar nichts aussagen.
In solchen Situationen empfehle ich die unhöflichste, aber effektivste Abwehr: einfach kommentarlos auflegen. Wer aus reiner Gewohnheit nachfragt oder sich erklärt, liefert den rhetorisch geschulten Verkäufern nur neue Stichworte für deren Gesprächsleitfäden. Spätestens wenn ein fremder Anrufer den aktuellen Zählerstand wissen oder eine Aufzeichnung starten will, müssen sämtliche Alarmglocken schrillen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ein Stromversorger behaupten, er arbeite direkt mit meinem bisherigen Anbieter zusammen?
NEIN, ein Stromversorger darf eine Zusammenarbeit mit Ihrem bisherigen Anbieter nicht erfinden; solche unwahren Angaben zur Identität oder Kooperation sind als irreführende Geschäftshandlungen nach § 5 UWG verboten. Die Identität des werbenden Unternehmens muss jederzeit wahrheitsgemäß offengelegt werden, um Verbraucher nicht über die tatsächlichen Hintergründe eines Angebots zu täuschen.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass unwahre Behauptungen über geschäftliche Beziehungen eine unzulässige Täuschung darstellen, die darauf abzielt, sich durch das Vertrauensverhältnis zum Altanbieter einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Gemäß § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben über die Identität des Unternehmers oder den Anlass des Verkaufs enthält. Dies gilt insbesondere für die häufig genutzte Masche, einen vermeintlichen Auftrag zur Tarifoptimierung durch den aktuellen Versorger vorzutäuschen, obwohl in Wahrheit ein Anbieterwechsel forciert werden soll.
Besonders wichtig ist, dass Unternehmen auch dann vollumfänglich haften, wenn sie externe Callcenter beauftragen, die diese Falschaussagen eigenmächtig tätigen. Nach § 8 Abs. 2 UWG kann sich ein Stromversorger nicht auf mangelnde Kenntnis oder interne Anweisungen berufen, da ihn eine strikte Erfolgshaftung für das Verhalten seiner beauftragten Dienstleister trifft.
Ist meine Einwilligung über ein Online-Gewinnspiel wirksam, wenn ich Sponsoren abwählen musste?
NEIN, eine Einwilligung über ein Online-Gewinnspiel ist grundsätzlich unwirksam, wenn Sie potenzielle Werbepartner in einer Liste aktiv abwählen mussten (sogenanntes Opt-out). Eine rechtssichere Zustimmung erfordert eine bewusste und spezifische Entscheidung durch das aktive Setzen eines Hakens für jedes einzelne Unternehmen (Opt-in), um die Anforderungen des § 7 UWG an eine ausdrückliche Einwilligung zu erfüllen.
Die rechtliche Ursache hierfür liegt in der fehlenden Konkretisierung der Erlaubnis, da der Verbraucher bei langen Sponsorenlisten ohne eine aktive Auswahl kaum überblicken kann, welchen Firmen er den Zugriff auf seine Daten erlaubt. Gemäß der Rechtsprechung, etwa des Landgerichts München I (Az. 33 O 7368/23), stellt das bloße Unterlassen einer Abwahl keine informierte Willenserklärung dar. In derartigen Fällen trägt das werbende Unternehmen die volle Beweislast und muss eine lückenlose Dokumentation vorlegen, die belegt, dass der Nutzer die Zustimmung aktiv und individuell erteilt hat.
Sollten Sie von einem Unternehmen kontaktiert werden, das sich auf eine solche Gewinnspiel-Teilnahme beruft, empfiehlt es sich, schriftlich die Vorlage eines konkreten Quellennachweises sowie des Zeitpunkts der vermeintlichen Einwilligung zu fordern. Da die Beweislast beim Anrufer liegt, führen fehlende oder rechtswidrig gestaltete Opt-in-Prozesse dazu, dass die gesamte Werbeerlaubnis rechtlich wertlos ist und weitere Anrufe unterbunden werden können.
Hafte ich für einen Stromvertrag, wenn das Callcenter meine Zustimmung am Telefon aufzeichnet?
Ein am Telefon aufgezeichnetes „Ja“ führt nicht automatisch zu einem gültigen Vertrag, wenn der Anruf ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung erfolgte; zudem haftet das Energieunternehmen vollumfänglich für das rechtswidrige Vorgehen des Callcenters. Da ein Werbeanruf ohne vorherige Zustimmung eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, mangelt es dem vermeintlichen Vertragsschluss bereits an einer rechtmäßigen Grundlage.
Das beauftragende Unternehmen trägt eine gesetzliche Erfolgshaftung für seine Dienstleister, sodass interne Anweisungen oder Unkenntnis über den Gesprächsverlauf die Firma nicht entlasten können. Wurden Sie zudem über die Identität des Anrufers oder eine angebliche Zusammenarbeit mit Ihrem aktuellen Versorger getäuscht, können Sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es ist ratsam, dem Vertragsschluss umgehend schriftlich zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass keine wirksame Einwilligung für die telefonische Kontaktaufnahme vorlag, wodurch die Tonaufnahme als Beweismittel wertlos wird.
Zusätzlich gilt bei Strom- und Gaslieferverträgen die gesetzliche Bestätigungslösung, nach der ein am Telefon geschlossener Vertrag erst wirksam wird, wenn der Verbraucher diesen nach dem Telefonat in Textform bestätigt. Ohne eine solche nachträgliche Bestätigung durch Sie ist die reine Tonaufnahme Ihres Wortes „Ja“ rechtlich nicht ausreichend, um eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung zu begründen.
Was kann ich tun, wenn der neue Anbieter meinen bisherigen Versorger bereits gekündigt hat?
Widerrufen Sie den ungewollten Vertrag umgehend schriftlich per Einwurfeinschreiben und informieren Sie Ihren bisherigen Versorger sofort darüber, dass die Kündigung unautorisiert ohne eine entsprechende Vollmacht erfolgte. Durch diese schnelle Reaktion verhindern Sie, dass der Versorgungsprozess unwiderruflich auf den neuen Anbieter übergeht oder Sie in die teure Grundversorgung rutschen.
Nach den Regelungen zum Fernabsatzrecht gemäß § 312g und § 355 BGB steht Ihnen bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen eine 14-tägige Widerrufsfrist zu, die erst mit einer ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Da der neue Anbieter durch die Kündigung Fakten geschaffen hat, ist die schriftliche Form zur Beweissicherung unerlässlich, wobei ergänzende Benachrichtigungen per SMS oder E-Mail die Dringlichkeit unterstreichen. Gleichzeitig sollten Sie Ihren Altanbieter bitten, den sogenannten Storno-Prozess einzuleiten, da eine Vertragskündigung durch Dritte ohne eine wirksam erteilte Vollmacht rechtlich unwirksam ist.
Sollte das Unternehmen die Rückabwicklung verweigern oder behaupten, eine gültige Vollmacht zu besitzen, können Sie den Vorfall bei der Bundesnetzagentur melden oder bei aggressiven Geschäftspraktiken Strafanzeige erstatten. Falls technische Fristen für eine sofortige Fortsetzung des alten Vertrages bereits verstrichen sind, behalten Sie sich gegenüber dem neuen Anbieter die Geltendmachung von Schadensersatz für eventuelle Mehrkosten vor.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 33 O 7368/23 – Urteil vom 19.03.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




