
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 C-180/26
Das Wichtigste im Überblick
Am 21.08.2026 stellte das AG Northeim (3 C-180/26) klar: Eine unverlangte Werbe-E-Mail an die persönliche E-Mail-Adresse eines Geschäftsführers verletzt die Rechte des Empfängers und seines Unternehmens, wenn vorher keine Zustimmung vorlag. Das gilt schon für eine einzige Nachricht zur Anbahnung einer Arbeitsvermittlung.
- Keine Zustimmung: Die Nachricht war Werbung; vorher hatte niemand den Empfang erlaubt.
- Stellenausschreibung hilft nicht: Eine Stellenausschreibung richtet sich an Bewerber, nicht an Vermittlungsfirmen.
- Direkte Ansprache: Das Gericht sah den Geschäftsführer persönlich betroffen, weil die E-Mail direkt an ihn ging.
- Kosten des Anwaltsschreibens: Die werbende Firma muss notwendige Kosten des Anwaltsschreibens ersetzen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: AG Northeim
- Datum: 21.08.2026
- Aktenzeichen: 3 C-180/26
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Persönlichkeitsrecht, unerwünschte Werbung, Unternehmensschutz, Anwaltskosten
- Streitwert: 480,17 €
- Relevant für: Unternehmen, Geschäftsführer, Arbeitsvermittler bei Werbe-E-Mails
Unerwünschte Werbe-E-Mail: Wann ist sie rechtswidrig?
Die Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einwilligung des Empfängers greift grundsätzlich in dessen geschützte Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17). Schon die einmalige unverlangte Zusendung einer werbenden E-Mail kann darüber hinaus einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07). Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist das Recht des Unternehmens, seinen laufenden Geschäftsbetrieb ohne unzulässige Störungen von außen fortzuführen. Betroffene können sich gegen solche Eingriffe über §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Wehr setzen. Diese Vorschriften erlauben Schadensersatz und die Unterlassung weiterer Störungen, wenn geschützte Rechte verletzt werden.
Wenn Sie eine Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung erhalten, sichern Sie die Nachricht einschließlich Absender, Datum und Empfängeradresse. Fordern Sie den Absender zur Unterlassung auf, wenn Sie weitere Zusendungen verhindern wollen. Bei einer berechtigten Abmahnung können Sie auch die dadurch entstandenen Kosten verlangen.
Ob diese Grundsätze auch für die Kontaktaufnahme einer gewerblichen Arbeitsvermittlerin gelten, musste das Amtsgericht Northeim in einem Fall aus dem Frühjahr 2026 entscheiden. Am 15.04.2026 schickte eine gewerbliche Personalvermittlerin eine E-Mail an den Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit Computer- und Netzwerksystemen beschäftigt. Zwischen den Beteiligten hatte es zuvor keinen Kontakt gegeben, eine Einwilligung in Werbe-E-Mails lag unstreitig nicht vor. Das Gericht wertete die Nachricht als werbende Kontaktaufnahme zur Anbahnung eines Vermittlungsgeschäfts.
Inhaltlich stellte die Vermittlerin einen Kandidaten mit der internen Nummer 65894 vor – mit Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration, Berufserfahrung sowie Kenntnissen in der Administration von Windows- und Linux-Systemen, Microsoft-365- und Azure-Umgebungen sowie Netzwerken und Firewalls. Adressiert war dabei nicht die allgemeine Unternehmensadresse, sondern die persönliche E-Mail-Adresse des Geschäftsführers, verbunden mit namentlicher Anrede. Mangels Einwilligung bejahte das Gericht am Ende die Verletzung geschützter Rechte beider Kläger und damit die Berechtigung der vorangegangenen Abmahnung.
Redaktionelle Leitsätze
- Die unverlangte Zusendung einer werbenden E-Mail einer gewerblichen Arbeitsvermittlerin an die persönliche E-Mail-Adresse eines Geschäftsführers ohne vorherige Einwilligung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Adressaten sowie in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Gesellschaft ein.
- Ergeht eine solche E-Mail nicht an die allgemeine Unternehmensadresse, sondern an die persönliche E-Mail-Adresse des Geschäftsführers, kann dieser eigene Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung berechtigter Abmahnkosten geltend machen.
- Die Kosten einer berechtigten anwaltlichen Abmahnung wegen unverlangter Werbe-E-Mails sind als Schaden nach § 823 Abs. 1 BGB zu erstatten; die 1,3-fache Regelgebühr bei einem Gegenstandswert von 4.000 Euro ist in solchen Fällen der Höhe nach angemessen.
Warum durfte der Geschäftsführer selbst klagen?
Aktivlegitimation meint die Frage, ob Sie selbst klagebefugt sind – also ob Sie im eigenen Namen Unterlassung und Kostenerstattung verlangen können. Ohne eigene Aktivlegitimation bliebe nur die Klage Ihres Unternehmens.
Streitig war vor dem Amtsgericht Northeim vor allem, ob der angeschriebene Geschäftsführer neben seinem Unternehmen auch eigene Ansprüche geltend machen konnte. Der Mann leitet die GmbH als Geschäftsführer; die E-Mail ging jedoch nicht an eine allgemeine Firmenadresse, sondern an sein persönliches, personalisiertes Postfach – mit namentlicher Anrede.
Einwand der Vermittlerin zur fehlenden eigenen Berechtigung
Die Vermittlerin bestritt, dass der Geschäftsführer eigene Ansprüche habe. Er sei lediglich in seiner Funktion als Geschäftsführer angeschrieben worden, und allein die namentliche Anrede begründe keine eigene Aktivlegitimation. Ohne diese Berechtigung hätte nur die GmbH klagen können, nicht er persönlich.
Warum das Gericht den Einwand zurückwies
Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei nicht die namentliche Anrede allein, sondern die Tatsache, dass die E-Mail direkt an die persönliche Adresse des Geschäftsführers und nicht an die allgemeine Unternehmensadresse gesandt wurde. Dadurch sei auch in seine eigenen Rechte eingegriffen worden – der Geschäftsführer konnte deshalb selbst klagen.
Nutzen Sie ein personalisiertes geschäftliches Postfach, können neben Ihrem Unternehmen auch eigene Rechte betroffen sein. Dokumentieren Sie deshalb, welche Adresse angeschrieben wurde und ob sie persönlich auf Sie lautet. Das kann für die Frage wichtig sein, wer Unterlassung und Kostenerstattung verlangen kann.
Warum verletzte die Vermittler-E-Mail den Gewerbebetrieb?
Bereits die einmalige unverlangte werbende E-Mail kann den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig beeinträchtigen, so die vom Gericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07). Als Anspruchsgrundlage für die Abwehr solcher Eingriffe dienen §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Im konkreten Streit prüfte das Amtsgericht, ob auch der Betrieb der GmbH betroffen war und ob eine mögliche Stellenausschreibung die Kontaktaufnahme rechtfertigen konnte. Das Gericht bejahte den Eingriff in den Gewerbebetrieb.
Keine Stellenausschreibung als Rechtfertigung
Unstreitig lag keine Stellenausschreibung vor, auf die sich die E-Mail bezogen hätte. Das Gericht führte zudem aus: Selbst wenn eine Ausschreibung existiert hätte, richte sich diese an potenzielle Bewerber – nicht an gewerbliche Arbeitsvermittler. Die E-Mail konnte also auch über diesen Weg nicht gerechtfertigt werden. Soweit die GmbH überhaupt Stellen ausschreibt, nutzt sie dafür nach eigenem Vortrag eine eigens eingerichtete E-Mail-Adresse.
Warum musste die Vermittlerin Abmahnkosten erstatten?
Kosten eines berechtigten Abmahnschreibens sind als Schaden gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu erstatten. Eine Abmahnung ist die formelle Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen; bei Berechtigung trägt die Gegenseite in der Regel die Anwaltskosten. Für die Verzinsung solcher Forderungen gelten §§ 286, 288, 291 BGB, die Kostenentscheidung im Rechtsstreit richtet sich nach § 91 ZPO.
Nach der erfolgreichen Abmahnung ging es vor dem Amtsgericht Northeim um die Durchsetzung der Kostenerstattung gegen die Vermittlerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2026 hatten die Betroffenen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten verlangt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist das schriftliche Versprechen, die Werbung zu unterlassen, verbunden mit der Zusage einer Vertragsstrafe bei Verstoß. Zwei Tage später, am 29.04.2026, gab die Vermittlerin eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, die akzeptiert wurde – die Kostenerstattung verweigerte sie jedoch.
Verurteilung zur Zahlung von 480,17 Euro
Das Gericht qualifizierte die Abmahnkosten als ersatzfähigen Schaden und verurteilte die Vermittlerin zur Zahlung von 480,17 Euro nebst Zinsen an die beiden Kläger als Gesamtgläubiger. Gesamtgläubiger bedeutet: Jeder der beiden kann die volle Summe verlangen; die Vermittlerin muss nur einmal zahlen. Zusätzlich muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 480,17 Euro festgesetzt.
Einwand zur fehlenden Fälligkeit verworfen
Die Vermittlerin hatte eingewandt, die Forderung sei nicht fällig. Fällig heißt, dass Sie die Zahlung sofort verlangen können und die Gegenseite leisten muss. Das Gericht wies dies zurück: Weshalb der Anspruch nicht fällig sein solle, erschließe sich nicht. Die Erstattungspflicht folge unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB.
Warum waren 1,3 Gebühr und 4.000 Euro angemessen?
Nach der vom Gericht herangezogenen BGH-Rechtsprechung ist für Abmahnschreiben grundsätzlich die Regelgebühr anzusetzen. In Fällen dieser Art nimmt die Rechtsprechung üblicherweise einen Gegenstandswert von 4.000 Euro an, wie das Gericht unter Verweis auf mehrere Entscheidungen ausführte (BGH, Urteil vom 19.05.2010 – I ZR 140/08; LG Lübeck, Beschluss vom 06.03.2006 – 5 O 315/05; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009 – 1 W 57/08). Der Gegenstandswert ist der Wert, nach dem sich die Anwaltsgebühren berechnen; er richtet sich hier nach dem Interesse an der Unterlassung, nicht nach den 480,17 Euro Abmahnkosten.
Über die Angemessenheit der abgerechneten Gebühr stritten die Parteien vor dem Amtsgericht Northeim. Die Kläger hielten Gebühr und Gegenstandswert für gerechtfertigt und beriefen sich auf die genannte BGH-Rechtsprechung zur Regelgebühr. Die Vermittlerin hielt dem entgegen, das Abmahnschreiben sei ein Formularschreiben einfachster Art gewesen, weshalb allenfalls der Mindestansatz der Gebühr nach VV 2300 gerechtfertigt sei. VV 2300 ist die Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und regelt die Geschäftsgebühr für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit.
Die die geltend gemachte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Es handelt sich um die 1,3 -fache Regelgebühr zu einem Gegenstandswert von 4000 €, welcher in Fällen vorliegender Art üblicherweise von der Rechtsprechung angenommen wird (BGH, Urt. v. 19.05.2010, I ZR 140/08, juris; LG Lübeck, Beschl. v. 06.03.2006, 5 O 315/05, juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2009, 1 W 57/08, juris). – so das Amtsgericht Northeim
Angesetzte 1,3-fache Regelgebühr blieb unbeanstandet
Das Gericht folgte der Kritik der Vermittlerin nicht. Angesetzt war die 1,3-fache Regelgebühr bei einem Gegenstandswert von 4.000 Euro – beides sei üblich und der Höhe nach angemessen. Die 1,3-fache Gebühr ist der Standardansatz für eine durchschnittlich schwierige anwaltliche Tätigkeit; nur bei besonders einfacher Lage käme ein niedrigerer Faktor in Betracht. Damit blieb es bei der vollen Erstattungspflicht für die Abmahnkosten.
Was bedeutet das Urteil für Personalvermittlungs-E-Mails?
Das Urteil stammt vom Amtsgericht Northeim und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Es zeigt jedoch, wie Gerichte eine unaufgeforderte Werbe-E-Mail einer Personalvermittlerin an ein personalisiertes Geschäftspostfach bewerten können.
Übertragbar ist die Entscheidung vor allem, wenn keine Einwilligung vorlag und die Nachricht ein Vermittlungsgeschäft anbahnen soll. Sichern Sie die E-Mail und prüfen Sie die Empfängeradresse. Bei weiteren unerwünschten Zusendungen können Sie Unterlassung verlangen und berechtigte Abmahnkosten geltend machen.
Unsere Einschätzung
Das Amtsgericht Northeim trennt bei unerwünschten Personalvermittlungs-E-Mails an Geschäftsführer nicht zwischen geschäftlichem Anlass und persönlichem Schutz. Der geschäftliche Zweck der Nachricht lässt einen eigenen Anspruch nicht entfallen, wenn der Absender ein individualisiertes Postfach wählt. Entscheidend ist damit die konkrete Adressierung, nicht bloß die Funktion, in der der Empfänger angeschrieben wird.
Offen blieb, ob eine Kandidatenvorstellung nach einem zuvor konkret erteilten Suchauftrag noch als unerwünschte Werbung einzuordnen wäre. Wir halten diese Grenze für konsequent: Eine öffentliche Stellenausschreibung ist kein Auftrag an Vermittler. Bei einer Unterlassungserklärung sollte deshalb ihr Geltungsbereich klar benannt sein, wenn sowohl das Unternehmen als auch die angeschriebene Person betroffen sind.
Unerwünschte Werbe-E-Mail erhalten? So wehren Sie sich
Unverlangte Werbe-E-Mails greifen in Ihre geschützten Rechte ein. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob und gegen wen Sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wir sichern Beweise, formulieren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und setzen die Erstattung von Abmahnkosten durch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich als Geschäftsführer selbst Unterlassung verlangen, wenn die Vermittler-E-Mail mein persönliches Postfach erreicht?
Ja. Sie können als Geschäftsführer selbst Unterlassung verlangen, wenn die unverlangte Werbe-E-Mail an Ihr persönliches, personalisiertes Geschäftspostfach gesendet wurde. Daneben kann auch die GmbH eigene Ansprüche wegen der Beeinträchtigung ihres Geschäftsbetriebs haben.
Eine Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung kann in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn sie unmittelbar an Ihre persönliche Adresse gerichtet ist. Die konkrete Empfängeradresse ist deshalb entscheidender als die namentliche Anrede im Nachrichtentext. Für den Unterlassungsanspruch kommen §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend in Betracht. Die GmbH kann sich zusätzlich gegen die Störung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs wenden. Ist die Abmahnung berechtigt, können die dadurch entstandenen angemessenen Anwaltskosten als Schaden verlangt werden.
Die persönliche Anspruchsberechtigung folgt dagegen nicht allein daraus, dass die Vermittlerin Ihren Namen verwendet oder Sie als Geschäftsführer angesprochen hat. Bei einer allgemeinen Firmenadresse spricht mehr dafür, dass ausschließlich Rechte der GmbH betroffen sind. Sichern Sie daher die vollständige E-Mail mit Empfängeradresse, Absender, Datum und Anrede, bevor Sie Ansprüche prüfen lassen.
Darf ein Personalvermittler meine Adresse aus einer früheren Bewerbung für Werbung nutzen?
NEIN. Eine Adresse aus einer früheren Bewerbung ist keine automatische Einwilligung in Werbe-E-Mails eines Personalvermittlers. Die Bewerbung erlaubt zunächst nur den damaligen Bewerbungs- oder Vermittlungskontakt, nicht ohne Weiteres spätere geschäftliche Werbung.
Werbliche E-Mails benötigen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Eine solche Einwilligung muss sich auf Werbung beziehen und darf nicht lediglich aus der Übersendung Ihres Lebenslaufs oder der Aufnahme in eine Bewerberkartei abgeleitet werden. Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG betrifft vor allem Werbung an bestehende Kunden und greift bei einer bloßen Bewerbung regelmäßig nicht. Zusätzlich muss die Nutzung Ihrer Bewerbungsdaten den datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Zweckbindungsgrundsatz aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO, entsprechen. Prüfen Sie deshalb Ihre Unterlagen, Einwilligungstexte und Datenschutzhinweise, sichern Sie die vollständige E-Mail und widersprechen Sie weiterer Werbung ausdrücklich.
Gilt eine öffentliche Stellenausschreibung als Einwilligung, damit Personalvermittler mich werbend per E-Mail kontaktieren dürfen?
NEIN, eine öffentliche Stellenausschreibung ist grundsätzlich keine Einwilligung in werbende E-Mails von Personalvermittlern. Sie richtet sich an potenzielle Bewerber und rechtfertigt nicht automatisch die persönliche Ansprache eines geschäftlichen Postfachs.
Eine Ausschreibung zeigt lediglich, dass Bewerber gesucht werden; sie ist keine allgemeine Erlaubnis für gewerbliche Vermittlerwerbung. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG setzt E-Mail-Werbung grundsätzlich eine vorherige Einwilligung des Empfängers voraus. Darauf kann sich eine Vermittlerin nicht allein wegen einer veröffentlichten Stelle berufen. Fehlt zusätzlich eine Einwilligung, kann die Nachricht insbesondere bei persönlicher Adressierung rechtswidrig in Ihre Rechte und den Geschäftsbetrieb eingreifen. Sichern Sie deshalb die Ausschreibung, die vollständige E-Mail und die konkret verwendete Empfängeradresse.
Was kann ich tun, wenn die Personalvermittlung trotz meiner Unterlassungsaufforderung weitere Werbe-E-Mails sendet?
Sichern Sie jede weitere Werbe-E-Mail und fordern Sie die Personalvermittlung formell zur Unterlassung auf. Bei weiterer Werbung können Sie gerichtlichen Rechtsschutz beantragen und berechtigte Abmahnkosten verlangen. Speichern Sie dafür die Originalnachrichten einschließlich vollständiger Kopfzeilen, Absender, Empfängeradresse und Versandzeitpunkt.
Eine unverlangte Werbe-E-Mail kann ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig sein, wenn sie Ihre geschützten Rechte oder den Gewerbebetrieb beeinträchtigt. Ansprüche auf Unterlassung können sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben. Eine erneute Zusendung nach Ihrer Aufforderung spricht regelmäßig für eine bestehende Wiederholungsgefahr. Lassen Sie deshalb eine formelle Abmahnung mit angemessener Frist und strafbewehrter Unterlassungserklärung erstellen. Eine solche Erklärung verspricht die Unterlassung und sieht für spätere Verstöße eine Vertragsstrafe vor.
War die Abmahnung berechtigt und waren die anwaltlichen Kosten erforderlich, können Sie deren Erstattung als Schaden verlangen. Reagiert die Vermittlung nicht oder sendet trotz Erklärung weiter, kommt insbesondere eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage in Betracht. Überlassen Sie die Formulierung einer Unterlassungserklärung möglichst anwaltlicher Prüfung, weil eine unklare Vertragsstrafe oder zu weite Erklärung Nachteile verursachen kann.
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Das vorliegende Urteil
AG Northeim – Az.: 3 C-180/26 – Urteil vom 21.08.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



