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Unfall auf Gehweg – Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung

Stolperfalle auf der Holstenstraße: Ein Fußgänger stürzt über eine Gehwegplatte und scheitert mit seiner Klage gegen die Stadt Lübeck. Das Gericht urteilt: Kleine Unebenheiten sind hinzunehmen, auch in der Innenstadt. Keine Schadensersatzpflicht für die Stadt, trotz stark frequentierter Straße.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund eines Sturzes auf einem Gehweg.
  • Der Kläger verletzt sich, als er über eine Gehwegplatte stolpert, die einen Niveauunterschied zu den umliegenden Platten aufweist.
  • Der Kläger argumentiert, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der Unfallort stark frequentiert ist.
  • Das Gericht hat die Klage aufgrund fehlender Beweise für eine Pflichtverletzung der Beklagten abgewiesen.
  • Es wurde festgestellt, dass die Beschreibung des Unfalls durch den Kläger widersprüchlich ist.
  • Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Gehwegplatte ursächlich für seinen Sturz war.
  • Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits trägt.
  • Das Urteil ist unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig vollstreckbar.
  • Es wird betont, dass Verkehrssicherungspflichten nicht immer einen Verlust jeglichen Unfallrisikos garantieren.
  • Die Entscheidung des Gerichts könnte die Ansprüche von anderen Klägern in ähnlichen Fällen beeinflussen.

Verkehrsichere Gehwege: Das Urteil zu Haftung und Schadensersatz nach Unfall

Ein Unfall auf dem Gehweg kann für die betroffene Person erhebliche Folgen haben. Dabei spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle, von der konkreten Unfallursache bis hin zu den rechtlichen Ansprüchen, die aus einem solchen Ereignis resultieren können. Ein zentrales Thema ist die Verkehrssicherungspflicht, die von den zuständigen Behörden, wie dem Straßenbauamt, übernommen wird. Diese Pflicht umfasst unter anderem die Sicherstellung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Wegen und Plätzen, was bedeutet, dass Gefahrenquellen erkannt und beseitigt werden müssen, um Unfälle zu vermeiden.

Im Falle eines Gehwegunfalls können Geschädigte möglicherweise Schadensersatzforderungen geltend machen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Dies wirft die Frage der Haftung auf, die sich an der Sorgfaltspflicht und Fürsorgepflicht der verantwortlichen Institutionen orientiert. Bei der Beurteilung der Haftung kommt es oft auf die Beweislast an, die die geschädigte Person im Rahmen des Schadensersatzanspruchs tragen muss. Alle diese Aspekte sind entscheidend, wenn es darum geht, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall auf dem Gehweg zu verstehen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der die genannten Themen vertieft und die rechtlichen Konsequenzen eines Gehwegunfalls analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gehwegunfall in Lübeck: Stadt haftet nicht für Sturz über Unebenheit

Haftung der Stadt bei Gehwegunfall
Das Landgericht Lübeck wies die Schadensersatzklage eines Fußgängers ab, da die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe und akzeptable Niveauunterschiede auf Gehwegen zulasse. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Fußgänger, der auf einem Gehweg in der Lübecker Innenstadt gestürzt war, ist mit seiner Schadensersatzklage gegen die Stadt gescheitert. Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab und bestätigte damit ein vorheriges Versäumnisurteil.

Unfall auf der Holstenstraße

Der Kläger war am 25. September 2021 mit seiner Ehefrau auf dem Gehweg der Holstenstraße unterwegs. Nach seinen Angaben stolperte er im Bereich vor dem ehemaligen Karstadt Sport Gebäude über eine hervorstehende Gehwegplatte und stürzte. Der Höhenunterschied zwischen der Platte und den umliegenden Platten soll zwischen 1 und 2,5 Zentimeter betragen haben.

Streit um Verkehrssicherungspflicht

Der Kläger machte geltend, die Stadt Lübeck habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er argumentierte, dass an den Bereich um den Unfallort besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, da es sich um eine stark frequentierte Hauptzugangsstraße zur Innenstadt handle.

Die Stadt Lübeck bestritt ihre Haftung und hob widersprüchliche Angaben des Klägers zur Unfallsituation hervor. Zudem bezweifelte sie einen kausalen Zusammenhang zwischen der Gehwegplatte und dem Sturz.

Gericht sieht keine Pflichtverletzung der Stadt

Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass die Stadt Lübeck ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. In der Urteilsbegründung heißt es: „Die von dem Kläger beschriebene Situation des Gehwegs stellt an der konkreten Stelle keinen Zustand dar, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht genügt.“

Das Gericht betonte, dass Straßen sich grundsätzlich nicht in einem einwandfreien Zustand befinden müssen und eine gewisse Restgefahr von ihnen ausgehen kann. Es verwies auf die Rechtsprechung, wonach auf Gehwegen Niveauunterschiede von 2 bis 3 Zentimetern regelmäßig akzeptiert werden.

Keine besonderen Gefahrenumstände erkennbar

Obwohl das Gericht anerkannte, dass die Holstenstraße stark frequentiert ist, sah es keine erhöhten Sorgfaltsanforderungen für die Stadt. Es stellte fest, dass der Kläger keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die dazu geführt hätten, dass der Höhenunterschied nicht erkennbar gewesen wäre.

Das Gericht führte aus: „Ein regelmäßig derart gedrängter Fußgängerverkehr ist auch dem Gericht nicht bekannt. Die Holstenstraße ist im unteren Bereich auch nicht durch eine Vielzahl ansprechender Schaufenster geprägt, die zu einer Ablenkung von Fußgängern führen würden.“

Urteil bestätigt Versäumnisurteil

Mit dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht Lübeck ein früheres Versäumnisurteil, nachdem der Kläger zunächst nicht zur Verhandlung erschienen war. Der Kläger muss nun die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass Kommunen nicht für jeden Gehwegschaden haften. Niveauunterschiede bis zu 2-3 cm sind auf Gehwegen grundsätzlich zumutbar, sofern keine besonderen Gefahrenumstände vorliegen. Fußgänger müssen ein gewisses Maß an Eigenverantwortung walten lassen und sich den Gegebenheiten anpassen. Nur bei erheblichen oder nicht erkennbaren Mängeln, die über das übliche Risiko hinausgehen, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie auf einem Gehweg stürzen, bedeutet dieses Urteil, dass Sie nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz haben. Gerichte akzeptieren Unebenheiten bis zu 2-3 cm als normal. Um erfolgreich zu klagen, müssen Sie nachweisen, dass die Gefahrenstelle nicht erkennbar war – etwa durch sehr schlechte Beleuchtung oder extreme Menschenmengen. Dokumentieren Sie den Unfallort sorgfältig mit Fotos und suchen Sie Zeugen. Beachten Sie: Auch auf belebten Straßen müssen Sie aufmerksam gehen. Die Stadt muss Gehwege in einem grundsätzlich sicheren Zustand halten, aber keine Perfektion garantieren.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen zu wichtigen rechtlichen Themen, die viele Bürger bewegen. Besonderes Augenmerk legen wir auf die Haftung der Stadt bei Gehwegunfällen, ein Thema, das sowohl präventive Maßnahmen als auch Ihre Rechte im Schadensfall beleuchtet. Hier finden Sie klare Informationen, die Ihnen helfen, sich im Dschungel von Gesetzen und Regelungen besser zurechtzufinden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht und wer ist dafür verantwortlich?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine rechtliche Verpflichtung, die jeden betrifft, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält. Sie besagt, dass notwendige und zumutbare Vorkehrungen getroffen werden müssen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz und ist in Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes sowie in § 823 BGB verankert.

Wer ist verantwortlich?

Grundsätzlich ist jeder verantwortlich, der eine Gefahrenquelle kontrolliert. Dies können sein:

  • Grundstückseigentümer
  • Mieter (wenn vertraglich vereinbart)
  • Städte und Gemeinden (für öffentliche Wege und Straßen)
  • Unternehmen (für ihre Betriebsgelände)
  • Veranstalter (für Veranstaltungsorte)

Umfang der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst alle zumutbaren Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Haus mit einem Gehweg davor. In diesem Fall müssten Sie:

  • Im Winter Schnee räumen und bei Glätte streuen
  • Lose Dachziegel sichern oder entfernen
  • Schäden am Gehweg reparieren lassen

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Es müssen nicht alle denkbaren Gefahren beseitigt werden. Die Pflicht beschränkt sich auf Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender Benutzung drohen. Wenn Sie beispielsweise eine Treppe in Ihrem Haus haben, müssen Sie für einen sicheren Zustand sorgen, aber Sie müssen nicht jedes erdenkliche Sturzrisiko ausschließen.

Rechtliche Folgen bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Wenn Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommen und dadurch jemand zu Schaden kommt, können Sie haftbar gemacht werden. Dies kann zu Schadensersatzansprüchen nach § 823 BGB führen. In einem solchen Fall müssten Sie für entstandene Schäden aufkommen und gegebenenfalls Schmerzensgeld zahlen.


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Unter welchen Bedingungen haftet die Stadt für einen Gehwegunfall?

Die Stadt haftet für einen Gehwegunfall, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies ist der Fall, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Erkennbare Gefahrenstelle

Die Stadt muss für Gefahren haften, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind. Wenn Sie beispielsweise bei Dunkelheit in ein tiefes Schlagloch treten, das nicht ausreichend beleuchtet oder gekennzeichnet war, könnte die Stadt dafür verantwortlich gemacht werden.

Unzumutbare Gefahr

Die Gefahr muss über das hinausgehen, was für Fußgänger zumutbar und vorhersehbar ist. Kleinere Unebenheiten oder leichte Höhenunterschiede bis zu 2,5 cm müssen Sie als Fußgänger in der Regel hinnehmen. Bei größeren Hindernissen oder Schäden kann jedoch eine Haftung der Stadt in Betracht kommen.

Verletzung der Kontrollpflicht

Die Stadt muss regelmäßige Kontrollen der Gehwege durchführen. Wenn ein Schaden über längere Zeit besteht, ohne dass die Stadt eingreift, kann dies als Verletzung ihrer Pflichten gewertet werden. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt von der Verkehrsbedeutung des Weges ab.

Keine rechtzeitige Beseitigung oder Absicherung

Wenn die Stadt von einer Gefahrenstelle Kenntnis hat, muss sie diese entweder zeitnah beseitigen oder zumindest absichern. Geschieht dies nicht und Sie erleiden dadurch einen Unfall, kann die Stadt haftbar gemacht werden.

Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Stadt und Ihrem Unfall bestehen. Wenn Sie beispielsweise über eine deutlich erkennbare Absperrung steigen und sich dabei verletzen, wird die Stadt in der Regel nicht haften.

Beachten Sie, dass die Haftung der Stadt immer vom Einzelfall abhängt. Faktoren wie die Witterungsbedingungen, die Tageszeit und Ihr eigenes Verhalten als Fußgänger spielen ebenfalls eine Rolle bei der Beurteilung. Wenn Sie einen Unfall auf einem Gehweg erleiden, sollten Sie die Unfallstelle fotografieren und Zeugen notieren, um Ihre Ansprüche gegebenenfalls besser durchsetzen zu können.


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Welche Beweise sind bei der Geltendmachung von Schadensersatz nach einem Gehwegunfall wichtig?

Bei der Geltendmachung von Schadensersatz nach einem Gehwegunfall sind mehrere Beweismittel von entscheidender Bedeutung. Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie folgende Beweise sichern:

Dokumentation der Unfallstelle

Fotografieren Sie die Unfallstelle unmittelbar nach dem Vorfall. Achten Sie darauf, den Zustand des Gehwegs, insbesondere die Schadstelle, aus verschiedenen Perspektiven und mit einem Größenvergleich (z.B. einem Lineal) festzuhalten. Diese Bilder dienen als wichtiger Beweis für die Beschaffenheit des Gehwegs zum Unfallzeitpunkt.

Zeugenaussagen

Wenn möglich, sammeln Sie Kontaktdaten von Zeugen, die den Unfall beobachtet haben. Zeugenaussagen können Ihre Darstellung des Unfallhergangs bestätigen und sind besonders wertvoll, wenn die Gegenseite den Sachverhalt bestreitet.

Medizinische Unterlagen

Bewahren Sie alle ärztlichen Berichte, Diagnosen und Rechnungen sorgfältig auf. Diese Dokumente belegen die Schwere Ihrer Verletzungen und die daraus resultierenden Kosten. Achten Sie darauf, dass der Arzt den Zusammenhang zwischen dem Unfall und Ihren Verletzungen dokumentiert.

Schadensnachweis

Führen Sie eine detaillierte Liste aller unfallbedingten Kosten und Schäden. Dazu gehören Behandlungskosten, beschädigte Kleidung oder Gegenstände sowie Verdienstausfälle. Bewahren Sie alle relevanten Rechnungen und Belege auf.

Unfallbericht

Wenn Sie den Unfall bei der Polizei oder dem zuständigen Ordnungsamt gemeldet haben, fordern Sie eine Kopie des Unfallberichts an. Dieser offizielle Bericht kann Ihre Darstellung des Vorfalls unterstützen.

Nachweis der Verkehrssicherungspflichtverletzung

Um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, müssen Sie nachweisen, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Sammeln Sie Informationen darüber, ob die Gefahrenstelle bereits bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Erkundigen Sie sich, ob es in der Vergangenheit ähnliche Vorfälle gab.

Eigenes Verhalten dokumentieren

Notieren Sie, wie Sie sich zum Unfallzeitpunkt verhalten haben. War die Gefahrenstelle für Sie erkennbar? Haben Sie angemessenes Schuhwerk getragen? Diese Informationen sind wichtig, da auch Ihr eigenes Verhalten bei der Beurteilung des Falls eine Rolle spielt.

Bedenken Sie, dass die Beweislast grundsätzlich bei Ihnen als Geschädigtem liegt. Sie müssen nachweisen, dass ein Glättezustand oder eine andere Gefahrensituation im Verantwortungsbereich des Verkehrssicherungspflichtigen bestand und Sie innerhalb der zeitlichen Grenzen der Sicherungspflicht zu Fall gekommen sind.

Durch sorgfältige Sammlung und Dokumentation dieser Beweise erhöhen Sie Ihre Chancen, Schadensersatzansprüche nach einem Gehwegunfall erfolgreich geltend zu machen. Je mehr relevante Informationen Sie vorlegen können, desto besser können Sie Ihre Position untermauern.


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Welche rechtlichen Schritte sind nach einem Gehwegunfall zu unternehmen?

Nach einem Gehwegunfall sollten Sie umgehend folgende rechtliche Schritte einleiten:

Unfallstelle dokumentieren

Fotografieren Sie die Unfallstelle und den Zustand des Gehwegs ausführlich. Achten Sie besonders auf Unebenheiten, Hindernisse oder andere Gefahrenquellen. Diese Beweise sind entscheidend für eine mögliche Haftung der Kommune.

Zeugen sichern

Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Zeugen. Ihre Aussagen können später den Unfallhergang bestätigen und Ihre Ansprüche stützen.

Ärztliche Behandlung

Suchen Sie umgehend einen Arzt auf, selbst wenn die Verletzungen zunächst gering erscheinen. Lassen Sie alle Verletzungen detailliert dokumentieren. Diese medizinischen Unterlagen dienen als Nachweis für erlittene Schäden.

Unfallanzeige erstatten

Melden Sie den Unfall zeitnah bei der zuständigen Behörde, in der Regel dem Ordnungsamt oder der Polizei. Eine schriftliche Unfallanzeige ist ratsam, um den Vorfall offiziell zu dokumentieren.

Ansprüche geltend machen

Informieren Sie die Kommune schriftlich über den Unfall und Ihre Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Beachten Sie die Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall geschah.

Beweise sammeln

Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Arztberichte, Fotos, Zeugenaussagen und Rechnungen für unfallbedingte Kosten. Diese Beweise sind entscheidend für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Haftung prüfen

Die Kommune haftet nur bei Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Prüfen Sie, ob der Gehwegschaden erkennbar und vermeidbar war. Beachten Sie, dass Fußgänger mit kleineren Unebenheiten (bis zu 2 cm) rechnen müssen.

Wenn Sie diese Schritte befolgen, schaffen Sie eine solide Grundlage für mögliche rechtliche Ansprüche nach einem Gehwegunfall. Eine sorgfältige Dokumentation und zügiges Handeln sind entscheidend für den Erfolg Ihrer Forderungen.


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Welche Rolle spielen frühere Gerichtsurteile in Fällen von Gehwegunfällen?

Frühere Gerichtsurteile haben eine wichtige Orientierungsfunktion bei der Beurteilung von Gehwegunfällen, ohne jedoch eine bindende Wirkung zu entfalten. In Deutschland folgen Gerichte dem Grundsatz des Gesetzesvorrangs, nicht dem Fallrecht wie im angloamerikanischen Raum.

Bedeutung von Präzedenzfällen

Obwohl keine formelle Bindungswirkung besteht, dienen frühere Urteile als Auslegungshilfe für Gesetze und zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei Gehwegunfällen helfen sie, den Umfang der Verkehrssicherungspflicht und die Sorgfaltsanforderungen an Fußgänger zu bestimmen.

Einfluss auf die Rechtsprechung

Gerichte orientieren sich häufig an Entscheidungen höherer Instanzen, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Beispiel ist das BGH-Urteil, das eine Amtspflichtverletzung bei jahrelanger Vernachlässigung von Gehwegen feststellte. Solche Urteile prägen die Rechtsprechung nachhaltig.

Konkretisierung von Sorgfaltspflichten

Frühere Urteile haben konkrete Maßstäbe für die Verkehrssicherungspflicht entwickelt. So gelten Höhenunterschiede unter 2 cm bei Gehwegplatten in der Regel als zumutbar, während größere Unebenheiten als Pflichtverletzung gewertet werden können. Diese Richtwerte bieten Orientierung für ähnliche Fälle.

Berücksichtigung individueller Umstände

Trotz der Orientierung an früheren Urteilen betrachten Gerichte jeden Fall individuell. Faktoren wie Beleuchtung, Wetterbedingungen oder die Erkennbarkeit der Gefahrenstelle fließen in die Beurteilung ein. Wenn Sie in einen Gehwegunfall verwickelt sind, kann die Kenntnis relevanter Präzedenzfälle Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten Ihres Anspruchs besser einzuschätzen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verkehrssicherungspflicht: Dies ist die gesetzliche Verpflichtung für öffentliche Stellen, wie Kommunen, dafür zu sorgen, dass Straßen und Gehwege sicher sind. Es bedeutet, dass sie Gefahren erkennen und beseitigen müssen, damit Unfälle vermieden werden können. Zum Beispiel muss eine Stadt dafür sorgen, dass Unebenheiten auf dem Gehweg repariert werden, um Fußgängern keine Gefahr zu bringen. Wenn diese Pflicht verletzt wird, können Geschädigte Schadensersatz verlangen.
  • Schadensersatz: Dies ist die finanzielle Entschädigung, die jemand erhält, wenn er durch das Handeln oder Unterlassen einer anderen Person einen Schaden erlitten hat. Im Kontext des Rechts bedeutet Schadensersatz, dass der Verursacher eines Unfalls für die entstandenen Kosten, wie Arztkosten oder Verdienstausfall, aufkommen muss. Wenn zum Beispiel jemand auf einem beschädigten Gehweg stürzt, kann er Anspruch auf Schadensersatz von der Stadt haben, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist.
  • Haftung: Damit ist die rechtliche Verantwortung gemeint, für Schäden zu bezahlen, die jemand anderen zugefügt wurden. Dies geschieht oft, wenn eine Person oder Institution ihre Pflicht verletzt hat. Im dargestellten Fall wird die Frage aufgeworfen, ob die Stadt Lübeck haftbar ist, weil auf dem Gehweg eine Unebenheit vorhanden war. Wenn das Gericht keine Pflichtverletzung feststellt, wird auch keine Haftung bejaht.
  • Sorgfaltspflicht: Die Sorgfaltspflicht ist die Verpflichtung, die erforderliche Sorgfalt an den Tag zu legen, um Schäden zu verhindern. Dies gilt für alle, die Verantwortung tragen, einschließlich öffentlicher Institutionen wie Kommunen. Im Beispiel der Stadt bedeutet dies, dass sie für eine gewisse Sicherheit auf ihren Gehwegen sorgen muss, aber es auch akzeptabel ist, wenn kleine Unebenheiten nicht sofort behoben werden.
  • Beweislast: Beweislast bedeutet, dass die Verantwortung für den Nachweis eines Sachverhalts bei einer der Parteien liegt. Im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen bedeutet dies, dass die geschädigte Person nachweisen muss, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und dass der Unfall auf diese Verletzung zurückzuführen ist. Wenn sie dies nicht schafft, wird ihr Anspruch abgelehnt.
  • Eigenverantwortung: Dieser Begriff beschreibt die Pflicht jedes Einzelnen, für sein eigenes Verhalten und die mögliche Gefährdung durch seine Umgebung Verantwortung zu tragen. Im Kontext des Beispiels bedeutet dies, dass Fußgänger aufmerksam gehen und auf mögliche Gefahren, wie Unebenheiten auf Gehwegen, achten müssen. Das Gericht betont, dass Fußgänger in der Lage sein müssen, sich an die Gegebenheiten anzupassen und Risiken abzuschätzen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 839 Abs. 1 S. 1 BGB: Diese Vorschrift regelt die Amtshaftung von öffentlichen Stellen und besagt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines Amtes einer Person einen Schaden zufügt, verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten. Der Kläger stützt sich auf diese Norm, um einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu begründen, die für den Gehweg verantwortlich ist. Der Fall zeigt jedoch, dass die Notwendigkeit einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte, was zur Ablehnung des Anspruchs führte.
  • Art. 34 S. 1 GG: Dieser Artikel des Grundgesetzes schützt das Recht auf Schadensersatz für die Verletzung öffentlicher Pflichten im Rahmen der Amtshaftung. Die Verbindung zu dem konkreten Fall liegt darin, dass der Kläger geltend macht, durch eine ungenügende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Schaden gekommen zu sein. Dennoch wurde im Urteil festgestellt, dass keine Pflichtverletzung vorlag, was die Ansprüche des Klägers untergräbt.
  • § 10 Abs. 1 S. 2 StrWG-SH: Diese Vorschrift legt fest, dass die Träger der Straßenbaulast dafür verantwortlich sind, die Straßen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Relevanz für den Fall besteht darin, dass der Kläger die Beklagte beschuldigt, diese Pflicht verletzt zu haben, indem sie den Gehweg nicht ausreichend gesichert hat. Das Gericht entschied jedoch, dass die Beklagte nicht für den Sturz des Klägers verantwortlich gemacht werden kann, da keine nachweisbare Pflichtverletzung vorlag.
  • § 10 Abs. 2 StrWG-SH: Hier wird auf die allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik verwiesen, die bei der Instandhaltung und dem Bau von Straßen zu beachten sind. Der Zusammenhang zum Fall ist, dass der Kläger argumentiert, die Verletzung dieser Vorschrift durch die Beklagte habe zu seinem Unfall geführt. Allerdings konnte das Gericht in der Untersuchung keine Verletzung erkennen, was die Argumentation des Klägers schwächte.
  • § 342 ZPO: Diese Vorschrift behandelt die Rückversetzung eines Prozesses in den Zustand vor der Säumnis. Im vorliegenden Fall wurde der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil akzeptiert, was die erneute Prüfung des Falls ermöglichte. Dennoch hatte dies keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Klage in der Sache unbegründet war, da die rechtlichen Anforderungen an eine Schadensersatzforderung nicht erfüllt waren.

Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 10 O 240/23 – Urteil vom 06.09.2024


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