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Unfall im Rahmen der Fahrschulausbildung

Haftung des Fahrlehrers für Fahrschulunfall

In einem kürzlich ergangenen Gerichtsurteil wurde die Haftung eines Fahrlehrers für einen Fahrschulunfall diskutiert. Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes während einer Motorradfahrschulstunde. Der Beklagte, der Fahrlehrer, und der Haftpflichtversicherer wurden zur Zahlung verurteilt.

Alleiniges Verschulden des Fahrlehrers

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Fahrlehrer das alleinige Verschulden an dem Unfall trägt. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass dem Kläger keine Aufgaben gestellt wurden, die er nicht bewältigen konnte. Im konkreten Fall hatte der Fahrlehrer dem Kläger ein Motorrad zur Verfügung gestellt, das aufgrund seiner Bauweise und Größe für den Kläger ungeeignet war. Dies führte letztendlich zu dem Sturz.

Kein Mitverschulden des Klägers

Ein Mitverschulden des Klägers wurde vom Gericht nicht festgestellt. Der Kläger hatte Bedenken bezüglich der Sicherheit des Motorrads geäußert, wurde jedoch vom Fahrlehrer in Sicherheit gewogen und erhielt unzutreffende Informationen zur Funktionsweise des ABS-Systems. Infolgedessen führte der Kläger die Bremsübung durch, die zum Unfall führte.

Keine Anrechnung von Versicherungsleistungen

Das Gericht entschied, dass sich der Kläger die empfangenen Leistungen aus der Fahrschüler-Unfallversicherung nicht auf seine Schadensersatzansprüche anrechnen lassen muss. Die Versicherung dient dem Schutz des Fahrschülers und nicht der Entlastung des Fahrlehrers von Schadensersatzverpflichtungen. Eine Anrechnungserklärung des Beklagten lag nicht vor.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 8 U 61/22 – Urteil vom 07.10.2022

Auf die Berufung des Beklagten und des Nebenintervenienten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 06.05.2022 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Halle (Az. 5 O 424/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 539,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle nach Rechtshängigkeit der Klage noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29.08.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen bzw. übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/9 sowie der Beklagte und der Nebenintervenient nach Kopfteilen zu insgesamt 8/9, wobei die Kostentragungspflicht des Klägers auch die Kosten der Nebenintervention erfasst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von Ausführungen zur Tatsachengrundlage des Berufungsurteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Dem Rechtsmittel des Beklagten sowie des Nebenintervenienten ist zum überwiegenden Teil kein Erfolg beschieden.

Gegen

  • die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 539,58 € nebst Zinsen,
  • die Erklärung des Anspruchs des Klägers für dem Grunde nach gerechtfertigt,
  • die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger alle nach Rechtshängigkeit noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 29.08.2016 zu ersetzen, soweit keine Anspruchsübergang auf Dritte stattfindet bzw. stattgefunden hat,

ist nichts zu erinnern. Lediglich mit Blick auf die vom Landgericht dem Kläger zugesprochene Erstattung für aufgewendete vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € ist die Berufung begründet.

1.

Unfall im Rahmen der Fahrschulausbildung
(Symbolfoto: U. J. Alexander/Shutterstock.com)

Gegen die Nebenintervention des F. Versicherung VaG, dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, in Verbindung mit der Einlegung einer Berufung bestehen keine Bedenken (vgl. § 66 Abs. 1 und 2 ZPO). Als Haftpflichtversicherer des Beklagten ist er aufgrund der vertraglichen Beziehung zu ihm verpflichtet, ihn von Ansprüchen des Klägers freizustellen, sodass der F. Versicherung VaG ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit obsiegt.

Auch hat der Nebenintervenient sein Rechtsmittel innerhalb der für den Beklagten laufenden Rechtsmittelfrist eingelegt (vgl. zu dieser Voraussetzung Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 67 Rn 5 mwN).

Weil Beklagter und Nebenintervenient Berufung mit demselben Ziel eingelegt haben, liegt ein einheitliches Rechtsmittel vor (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., vor § 524 Rn 24 sowie Zöller/Althammer aaO).

2.

In der Sache hat die Berufung des Beklagten und des Nebenintervenienten überwiegend keinen Erfolg, denn die dem Kläger von der Kammer zuerkannten Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens und Schmerzensgeld (dies dem Grunde nach) sind größtenteils begründet aus dem (Fahrschul-)Ausbildungsvertrag der Parteien (§ 611 BGB) i. V. m. § 280 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

a)

Den Beklagten trifft das alleinige Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB) am Sturz des Klägers am 29.08.2016. Im Rahmen der ihm obliegenden Ausbildung hatte er als Fahrlehrer nämlich dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger keine Aufgaben gestellt wurden, die er nicht oder nicht bewältigen konnte, weil sie seinem Ausbildungsstand oder seinen Fähigkeiten nicht entsprachen (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2017, 16; KGR Berlin 2007, 223; OLGR Hamm 2005, 465). An die Erfüllung dieser Pflicht eines Fahrlehrers ist ein strenger Maßstab anzulegen, und zwar namentlich dann, wenn es sich – wie hier – um einen Zweiradfahrschüler handelt (vgl. OLG Hamm aaO). Sie setzt voraus, dass dem Fahrschüler ein Ausbildungsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das dem fahrerischen Können, aber auch den körperlichen Gegebenheiten des jeweiligen Fahrschülers Rechnung trägt. Dieser Anforderung ist der Beklagte mit der Auswahl des Motorrades Yamaha MT-07 nicht gerecht geworden, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. im schriftlichen Gutachten vom 28.10.2021, das dieser im Kammertermin vom 01.03.2022 mündlich erläutert hat, ergibt. Darin wird ausgeführt, das verwendete Motorrad weise ein geringes Gewicht und einen kurzen Radstand auf, weshalb es für kleinere Personen geeignet sei, während es bei relativ großen Motorradfahrern zum Anheben des Schwerpunktes und damit auch zu einer deutlichen „Stoppie“-Neigung (= Neigung zur Anhebung des Hinterrades) komme. In Anbetracht von Körpergröße und -gewicht des Klägers sei es sinnvoll gewesen, die Übung „Bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung“ mit einem weniger kompakt gebauten Motorrad durchzuführen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, u. a. im Wege der Durchführung von Vergleichsfahrten, und ohne methodische Fehler.

Dass die Verwendung des betroffenen Motorrades für die Übung „Bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung“ im Rahmen der Ausbildung des Klägers am 29.08.2016 angesichts der körperlichen Konstitution des Klägers mit der Gefahr eines Abhebens des Hinterrades und eines daraus resultierenden Überschlags verbunden war, konnte der Beklagte anhand der von ihm gefertigten Videoaufnahmen von Bremsübungen des Klägers am 25.05.2016/10.06.2016 ohne weiteres erkennen, denn auf zweien dieser Videos ist deutlich ein Anheben des Hinterrades zu sehen. Zudem hat er um die „Stoppie“-Neigung der Maschine auch gewusst. Der Kläger hat nämlich bei seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht am 29.09.2020 angegeben, er habe den Beklagten gefragt, ob nicht ein größeres Motorrad besser für ihn sei, was der Beklagte bejaht habe. Dieser habe dann aber einschränkend ausgeführt, die kleinere Maschine sei kompakter und deshalb für die Fahrschulaufgaben besser geeignet. Bestritten wurde dieser Vortrag vom Beklagten nicht. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte sich des (negativen) Einflusses von Körpergröße und -gewicht des verwendeten Ausbildungsmotorrades bewusst war. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Beklagte – z. B. aufgrund des von ihm zu erwartenden Studiums von Fachliteratur (vgl. Zitate aus dem ADAC-Motorradtest der Yamaha MT-07A aus dem November 2014; Bd. II, Bl. 39 ff. d. A.: „…gewinnt besonders die Sympathie kleiner und mittelgroßer Fahrer und Fahrerinnen.“; „…ABS ohne Hinterrad-Abhebe-Erkennung“; Der kurze Radstand, die Höhe des Gesamtschwerpunktes und die tief eintauchende Vorderrad-Gabel begünstigen eine starke Nickbewegung, in deren Verlauf das Hinterrad deutlich abheben kann. Wegen des relativ niedrigen Fahrzeuggewichtes gewinn das Fahrergewicht starken Einfluss auf die Gesamtschwerpunktshöhe und damit auf die Bremsdynamik.“; „Ein Hinterrad-Abhebe-Verhinderer, der die Stabilität besonders bei Vollbremsungen auf Gefällstrecken verbessern würde, fehlt.“) – erkennen können, dass die von ihm für die Ausbildung des Klägers verwendete Maschine im konkreten Fall nicht geeignet war. Dennoch ließ er den Kläger die Bremsübungen mit der Yamaha MT-07 durchführen, wodurch er unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Umsicht und Sorgfalt, die von den Angehörigen der Berufsgruppe der Fahrlehrer typischerweise verlangt werden können (Stichwort: Verkehrskreisbezogener Sorgfaltsmaßstab) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) ist dem Kläger nicht anzulasten, denn nach seinem unwidersprochenen Vortrag (vgl. Bd. II, Bl. 27, 29) hat er auf seine geäußerten Bedenken, dass das Hinterrad abhebe, wenn er vorne und hinten gleichzeitig kräftig die Bremse ziehe, und dass dann am Hinterrad die Bremse nicht mehr wirke, vom Beklagten die Auskunft bekommen, dass bei einem ABS-Motorrad (um ein solches handelt es sich bei der Yamaha MT-07) sicheres Bremsen möglich sei und keine Gefahr bestehe, wenn sich das Hinterrad anhebe, weil das ABS die Vorderradbremse löse. Daran knüpft die Aussage des Klägers im Kammertermin vom 01.03.2022 an, es habe „immer geheißen“, dass das Motorrad ABS habe und kein Überschlag möglich sei (vgl. Bd. III, Bl. 31). Dies ist allerdings nicht der Fall (vgl. Bl. 29 Gutachtenband: Das Hinterrad kann sich bereits anheben, bevor das ABS in den Bremsvorgang eingreift). Mit seiner unzutreffenden Auskunft hat der Beklagte den Kläger also in Sicherheit gewogen und zu Bremsmanövern in der Intensität veranlasst, die schließlich im Unfall vom 29.08.2016 gipfelte. Angesichts der Hinweise des Beklagten zur Funktionsweise des ABS war vom Kläger zur Vermeidung eines Mitverschuldens nicht zu erwarten, die Bremsübungen mit „höchstmöglicher Verzögerung“ zu verweigern.

b)

Auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche muss sich der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs von ihm empfangene Leistungen aus der Fahrschüler-Unfallversicherung, die der Beklagte in Gestalt eines Rahmenvertrags zugunsten seiner Fahrschüler abgeschlossen hat, anrechnen lassen. Dies folgt aus der Natur und Zweckbestimmung der Versicherungsleistung (vgl. insoweit BGH NJW 1990, 1360).

Wie sich aus der Beschreibung der Versicherungsleistungen (vgl. Bd. I, Bl. 189) ergibt, ist Gegenstand eine Invaliditätsabsicherung zugunsten der Fahrschüler mit dem Ziel, unfallbedingte Erwerbs- bzw. Ausbildungsnachteile zu kompensieren. Die Fahrschülerunfallversicherung zielt hingegen nicht darauf ab, den Fahrlehrer, den eine Schuld an unfallbedingten Schäden eines Fahrschülers trifft, von schadensersatzrechtlichen Einstandspflichten zu entlasten.

Ungeachtet dessen setzte eine Anrechnung der vom Kläger empfangenen Unfallversicherungsleistung auf seine Schadensersatzansprüche voraus, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer der Unfallversicherung spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung der Versicherungsleistung eine Anrechnungserklärung abgab oder sich eine solche zumindest vorbehielt (vgl. BGHZ 80, 8). Dass dies geschehen ist, geht aus dem Parteivorbringen nicht hervor.

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c)

Der Höhe nach ist gegen den durch Teilurteil ausgeurteilten Schadensersatzbetrag in Höhe von 539,78 € (vgl. zu den Rechnungsposten i. E. Bd. I, Bl. 32 – 35) nichts zu erinnern.

Anderes gilt aber für die dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Erstattung für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € (Berechnung im Übrigen: Bd. I, Bl. 39). Der Beklagte befand sich bei Abfassung des Schreibens seiner damaligen anwaltlichen Interessenvertreter vom 05.09.2016 (Bl. 30 AB Kl.), mit dem Schadensersatzansprüche angemeldet wurden, noch nicht im Schuldnerverzug. Mithin lag in der Beauftragung der späteren Klägervertreter mit der Geltendmachung des Anspruchs keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung nach Verzugseintritt. Dem Kläger sind in Höhe von 571,44 € nicht erstattungsfähige Kosten der Erstmahnung entstanden (vgl. Grüneberg/ders., BGB, 81. Aufl., § 286 Rn 44 f.).

d)

Den von ihm geltend gemachten Feststellungsanspruch hat das Landgericht dem Kläger zu Recht zugesprochen, denn ihm ist ein dahingehendes Feststellungsinteresse zuzugestehen. Mehr als sechs Jahre nach dem Unfall vom 29.08.2016 mag zwar der Eintritt weiterer hierauf zurückzuführender Schäden kaum noch zu erwarten sein; mit Blick darauf, dass der Unfall den Kläger am deliktsrechtlich von § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechtsgut der Gesundheit getroffen hat, gibt es jedoch keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für weitere künftige Schäden von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig zu machen, zumal der Anspruch auf Ersatz entsprechender Schäden erst dann entsteht, wenn tatsächlich neue Schäden zu verzeichnen sind (vgl. BGHZ 216, 149 = NJW 2018, 1242 [Rn 49]; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn 54 f.; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 19. Aufl., § 256 Rn 29).

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 69 ZPO (vgl. Muthorst in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rn 8). Der F. Versicherung VaG als der dem Beklagten beigetretene Haftpflichtversicherer ist streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne von § 69 ZPO (vgl. BGH MDR 2019, 1188; BGH MDR 2012, 181; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 69 Rn 2).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 26.09.2022 gibt dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Nur colorandi causa, ohne dass es hierauf im Ergebnis ankommt, macht der Senat den Beklagten in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sein Vorbringen, wonach keine Fahrschule in Deutschland ein „Prüfungsfahrzeug“ mit einem Radstand über 1,45 m verwende, unzutreffend ist. So findet sich unter https://motorrad-fahrschule-… .de/motorraeder/finde-dein-motorrad-fuer-deine- koerpergroesse/ eine nach Körpergrößen gestaffelte Auswahl von Ausbildungsmotorrädern. Für Körpergrößen von 186 cm bis 210 cm (dieser Bereich ist für den Kläger einschlägig) wird ein Motorrad vom Typ BMW F 700 GS mit ABS als Ausbildungszweirad. Dieses Fahrzeug weist einen Radstand von 1557 mm auf, also signifikant mehr als 1,45 m. Wählt man hingegen den Körpergrößenbereich von 161 cm bis 166 cm vor, so bietet die erwähnte Fahrschule den hier betroffenen Motorradtyp Yamaha MT-07 mit ABS als das „richtige Ausbildungsmotorrad“ an.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): In dem vorliegenden Fall sind verschiedene Bestimmungen des BGB relevant. Dazu gehört insbesondere § 611 BGB, der sich auf den Ausbildungsvertrag bezieht, in Verbindung mit § 280 BGB, der die Schadensersatzpflicht bei Pflichtverletzung regelt. In diesem Zusammenhang ist der Fahrlehrer (Beklagter) dazu verpflichtet, für eine angemessene und sichere Ausbildung des Fahrschülers (Kläger) zu sorgen. Des Weiteren sind die §§ 823 Abs. 1 und 253 Abs. 2 BGB relevant, welche die gesetzliche Haftung für Schäden und das Schmerzensgeld betreffen. In diesem Fall ist der Beklagte für den Unfall des Klägers verantwortlich und haftet für die entstandenen Schäden und das Schmerzensgeld.
  2. Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO ist ebenfalls in diesem Fall relevant, insbesondere die Vorschriften über das Rechtsmittel der Berufung (§§ 66 Abs. 1 und 2 ZPO), die Nebenintervention (§§ 66 Abs. 1 und 2, 67 ZPO) und das Verfahren in den Instanzen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO). Diese Vorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt werden kann und wie das Verfahren abläuft.
  3. Fahrschüler-Unfallversicherung: In dem Urteil spielt auch die Frage der Anrechnung der Leistungen aus der Fahrschüler-Unfallversicherung eine Rolle. Diese Frage betrifft das Versicherungsrecht und ist in diesem Fall relevant, um zu klären, ob der Kläger sich die von ihm empfangenen Leistungen aus der Unfallversicherung auf seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anrechnen lassen muss. Das Gericht hat entschieden, dass dies aufgrund der Natur und Zweckbestimmung der Versicherungsleistung nicht der Fall ist.

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