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Unfall mit Linksabbieger: Radfahrer haftet zu 1/3 bei Fahrt über grüne Fußgängerfurt

Ein grünes Ampelmännchen gab freie Bahn – so dachte zumindest ein Radfahrer, als er eine belebte Kreuzung überquerte. Doch was für Fußgänger ein klares Signal ist, kann für Radfahrer zur gefährlichen Falle werden. Nach einer Kollision mit einem abbiegenden Auto offenbart ein Urteil nun, dass die vermeintliche Vorfahrt teuer zu stehen kommen kann. Der Fall zeigt, wie ein einfacher Blick auf die Ampel zu einem folgenschweren Irrtum führt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 12/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 02.10.2024
  • Aktenzeichen: 7 U 12/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren, das durch Beschluss entschieden wurde
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht (insbesondere Straßenverkehrsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Versicherungsvertragsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung), Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Fahrradfahrer, der nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz forderte und einen Mithaftungsanteil bestritt.
  • Beklagte: Die Fahrerin des unfallbeteiligten PKW, die Halterin des PKW und die Haftpflichtversicherung des PKW. Sie erkannten eine 2/3-Haftung an, bestritten aber eine volle Haftung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Fahrradfahrer kollidierte beim Überqueren einer Fußgängerfurt mit einem linksabbiegenden PKW. Der Fahrradfahrer befuhr einen linksseitigen Radweg entgegen der Fahrtrichtung und überquerte die Furt bei grüner Fußgängerampel fahrend, während der PKW-Fahrer ebenfalls Grünlicht hatte und abbiegen wollte. Der Fahrradfahrer erlitt dabei Verletzungen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die beklagten Parteien für die Unfallschäden des Fahrradfahrers voll haften müssen oder ob der Fahrradfahrer aufgrund eigener Verkehrsverstöße ein erhebliches Mitverschulden trägt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Es teilt dem Kläger mit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.
  • Begründung: Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sah die Berufung des Klägers als unbegründet an. Es begründete das erhebliche Mitverschulden des Fahrradfahrers damit, dass er entgegen den Verkehrsregeln eine Fußgängerfurt fahrend überquerte und auf dem linksseitigen Radweg unterwegs war, wodurch ihm keine Vorfahrt zustand. Zudem hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt; die Abwägung der Verursachungsbeiträge, die zu einem 1/3 Mitverschulden des Klägers führt, wurde als korrekt bestätigt.
  • Folgen: Der Kläger erhält die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen. Andernfalls wird die Berufung voraussichtlich durch Beschluss zurückgewiesen, womit der Kläger nur 2/3 seines Schadens ersetzt bekäme.

Der Fall vor Gericht


Ein Radfahrer, eine grüne Ampel und ein teurer Irrtum

Jeder kennt die Situation im Stadtverkehr: Man ist mit dem Fahrrad unterwegs und nähert sich einer Ampelkreuzung. Die Fußgängerampel schaltet auf Grün. Viele Radfahrer nutzen diese Gelegenheit, um zügig die Straße zu überqueren. Doch ist das immer erlaubt? Und was passiert, wenn es dabei zu einem Unfall mit einem abbiegenden Auto kommt? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zeigt, dass die Antwort auf diese Fragen komplizierter ist, als viele denken, und dass ein grünes Ampelmännchen für Radfahrer eine Falle sein kann.

Der Unfall an der Kreuzung: Was genau ist passiert?

Radfahrer kollidiert bei Grünampel mit abbiegender Autofahrerin an Kreuzung
Radfahrer kollidiert bei Kreuzungsfahrt mit Auto an grüner Ampel – Sicherheit im Stadtverkehr. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

An einem Julinachmittag war ein Mann (im Folgenden: der Radfahrer) mit seinem Fahrrad in der Stadt W. unterwegs. Er befuhr dabei einen Radweg, der sich auf der linken, also für seine Fahrtrichtung falschen Straßenseite befand. Zur gleichen Zeit fuhr eine Frau (im Folgenden: die Autofahrerin) mit ihrem Pkw in dieselbe Richtung. An einer großen Kreuzung wollten sich ihre Wege auf unglückliche Weise kreuzen.

Die Autofahrerin wollte bei grüner Ampel nach links abbiegen. Der Radfahrer wollte geradeaus weiterfahren und die Straße überqueren, in die die Autofahrerin einbiegen wollte. Für ihn zeigte die Fußgängerampel an dieser Stelle ebenfalls Grün. Anstatt abzusteigen, überquerte der Radfahrer die Furt fahrend. Es kam zur Kollision. Der Radfahrer stürzte und zog sich eine schwere Verletzung an der Wirbelsäule zu.

Streit um die Schuldfrage: Wer trägt die Verantwortung?

Nach dem Unfall meldete sich die Haftpflichtversicherung des Autos bei dem Radfahrer. Eine solche Haftpflichtversicherung springt für Schäden ein, die der Versicherte anderen zufügt. Die Versicherung erkannte an, dass ihre Fahrerin eine Mitschuld trug, und erklärte sich bereit, zwei Drittel des Schadens zu übernehmen. Das restliche Drittel, so die Versicherung, müsse der Radfahrer selbst tragen. Juristen nennen das ein Mitverschulden (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, dass nicht nur eine Person für einen Schaden verantwortlich ist, sondern der Geschädigte selbst durch sein Verhalten zum Unfall beigetragen hat.

Der Radfahrer war damit nicht einverstanden. Er war der Meinung, die Autofahrerin und ihre Versicherung müssten für den gesamten Schaden aufkommen. Er zog vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass die Gegenseite zu 100 % haften müsse. Er argumentierte, dass er zwar auf der falschen Seite gefahren sei, aber nur sehr langsam. Die Schuld liege allein bei der abbiegenden Autofahrerin.

Das Urteil der ersten Instanz: Eine geteilte Haftung

Das zunächst zuständige Gericht, das Landgericht, wies die Klage des Radfahrers ab. Es stimmte der Einschätzung der Versicherung zu, dass der Radfahrer eine Mitschuld von einem Drittel trägt. Aber wie kam das Gericht zu dieser Einschätzung?

Die Richter stellten fest, dass die Autofahrerin zwar gegen ihre allgemeine Sorgfaltspflicht verstoßen hatte, wie sie in der Straßenverkehrsordnung (kurz StVO) festgelegt ist. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Dennoch sahen die Richter beim Radfahrer einen noch schwerwiegenderen Fehler. Er hatte eine Fußgängerfurt überquert, obwohl die Ampel dort nur für Fußgänger galt. Das Symbol des grünen Ampelmännchens ist eine klare Anweisung: Hier dürfen nur Menschen zu Fuß gehen. Ein Radfahrer muss an einer solchen Stelle absteigen und sein Fahrrad schieben. Indem er fuhr, beging er einen klaren Verkehrsverstoß.

Die entscheidende Frage für das Oberlandesgericht: Hatte der Radfahrer Vorfahrt?

Der Radfahrer wollte dieses Urteil nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Das bedeutet, er bat ein höheres Gericht, in diesem Fall das Oberlandesgericht, den Fall noch einmal zu prüfen. Er argumentierte, das erste Gericht habe seine Geschwindigkeit falsch eingeschätzt und vor allem übersehen, dass er als geradeaus fahrender Verkehrsteilnehmer Vorfahrt gegenüber der links abbiegenden Autofahrerin gehabt habe.

Das Oberlandesgericht musste also eine zentrale Frage klären: Galt für den Radfahrer hier ein Vorfahrtsrecht? Die Regel im § 9 der StVO besagt, dass Linksabbieger den entgegenkommenden und den in gleicher Richtung fahrenden Verkehr, einschließlich Radfahrern, durchlassen müssen. Aber gilt das immer? Das Gericht sagte klar: Nein. Dieser besondere Schutz für Radfahrer greift nur, wenn sie die Straße korrekt benutzen. Da der Radfahrer auf einem linksseitigen Radweg fuhr, der für seine Richtung nicht freigegeben war, verlor er dieses Vorrecht. Er hatte also keine „Vorfahrt“ gegenüber der Autofahrerin.

Der schwerwiegendste Fehler: Radfahren auf einer Fußgängerfurt

Das Gericht betonte noch einmal den entscheidenden Fehler des Radfahrers. Der Verstoß gegen die Regelung der Fußgängerampel wog extrem schwer. Warum ist das so wichtig? Weil sich andere Verkehrsteilnehmer auf die Signale verlassen. Eine Autofahrerin, die links abbiegt, rechnet an einer grünen Fußgängerfurt mit Fußgängern. Fußgänger bewegen sich relativ langsam und vorhersehbar.

Ein Radfahrer ist jedoch deutlich schneller. Wenn er plötzlich auf der Furt auftaucht, stellt das für den Autofahrer eine große Überraschung dar und verkürzt die Reaktionszeit drastisch. Genau diese Gefahr soll durch das Verbot, eine Fußgängerfurt zu befahren, verhindert werden. Das Gericht stellte fest, dass es dabei gar nicht darauf ankommt, wie schnell der Radfahrer genau war. Allein die Tatsache, dass er fuhr anstatt zu schieben, war der entscheidende Verstoß. In diesem Fall hatte sich genau die Gefahr verwirklicht, vor der die Verkehrsregel schützen soll.

Das zusätzliche Versäumnis: Fehlende eigene Vorsicht

Zu diesem Hauptfehler kam laut Gericht noch ein weiterer hinzu. Der Radfahrer hatte nicht nur eine Verkehrsregel missachtet, sondern auch gegen die oberste Grundregel des Straßenverkehrs verstoßen: die ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Was bedeutet das konkret? Wer sich selbst verkehrswidrig verhält – zum Beispiel auf der falschen Straßenseite fährt –, muss erst recht besonders aufmerksam sein und mit den Fehlern anderer rechnen.

Der Radfahrer hätte also extrem vorsichtig sein und die Kreuzung genau beobachten müssen. Stattdessen gab er selbst an, das Auto der Beklagten vor dem Zusammenstoß gar nicht bemerkt zu haben. Er war also genauso unaufmerksam wie die Autofahrerin, die ihn übersehen hatte.

Die Abwägung der Schuld: Warum die Haftungsquote von 1/3 bestehen bleibt

Am Ende musste das Gericht die Fehler beider Seiten gegeneinander abwägen. Juristen nennen das die Abwägung der Verursachungsbeiträge. Auf der einen Seite der Waage lag die Schuld der Autofahrerin: ihre allgemeine Unachtsamkeit und die von ihrem Auto ausgehende Betriebsgefahr. Die Betriebsgefahr ist die grundsätzliche Gefahr, die von jedem Kraftfahrzeug im Betrieb ausgeht, selbst wenn der Fahrer keinen Fehler macht.

Auf der anderen Seite der Waage lagen die schwerwiegenden Fehler des Radfahrers: das Fahren auf der falschen Seite, das vorschriftswidrige Befahren der Fußgängerfurt und seine eigene Unaufmerksamkeit. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Fehler des Radfahrers so gravierend waren, dass eine Mithaftung von einem Drittel absolut gerechtfertigt, wenn nicht sogar zu niedrig angesetzt war. Die Klage des Radfahrers auf Übernahme der vollen Kosten war daher aussichtslos. Das Oberlandesgericht wies ihn darauf hin, dass seine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und er sie aus Kostengründen zurücknehmen solle.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass Radfahrer nicht einfach bei grüner Fußgängerampel über die Straße fahren dürfen, sondern absteigen und das Rad schieben müssen. Wer als Radfahrer trotzdem fährt, trägt bei einem Unfall eine erhebliche Mitschuld, selbst wenn der Autofahrer ebenfalls Fehler gemacht hat. Das Gericht betonte, dass Verkehrsregeln zum Schutz aller da sind und deren Missachtung schwerwiegende finanzielle Folgen haben kann. Für Radfahrer bedeutet das: Auch bei scheinbar freier Fahrt sollten sie immer prüfen, ob die Ampel wirklich für sie gilt, und im Zweifel lieber absteigen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Dürfen Radfahrer eine Fußgängerfurt bei grünem Ampelmännchen befahren?

Nein, Radfahrer dürfen eine Fußgängerfurt grundsätzlich nicht fahrend überqueren, selbst wenn das grüne Ampelmännchen leuchtet. Das grüne Licht des Ampelmännchens ist ausschließlich für Fußgänger bestimmt.

Was bedeutet das für Radfahrer?

Um eine Fußgängerfurt regelkonform zu überqueren, müssen Sie als Radfahrer absteigen und Ihr Fahrrad schieben. Sobald Sie Ihr Fahrrad schieben, gelten Sie als Fußgänger und dürfen die Furt bei Grün benutzen. Bleiben Sie auf dem Fahrrad sitzen und fahren, missachten Sie die Verkehrsregeln.

Warum ist diese Regel so wichtig?

Diese Regel dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fußgänger, die an einer Fußgängerfurt mit Vorrang rechnen dürfen. Radfahrer sind im Vergleich zu Fußgängern deutlich schneller unterwegs und können für den Querverkehr, der möglicherweise ebenfalls grüne Ampelphasen hat (z.B. abbiegender Verkehr), unvorhersehbarer auftauchen. Die Verkehrsregeln, insbesondere die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), trennen bewusst die Anforderungen an Radfahrer und Fußgänger, um die Sicherheit zu erhöhen und Missverständnisse im Straßenverkehr zu vermeiden. Stellen Sie sich vor, ein Fußgänger betritt die Furt und rechnet nicht mit einem schnell herannahenden Radfahrer – das Unfallrisiko wäre erheblich.

Welche Konsequenzen können drohen?

Das Nichtbeachten dieser Regel kann ernsthafte Folgen haben. Wenn Sie fahrend eine Fußgängerfurt bei grünem Ampelmännchen überqueren und dabei einen Unfall verursachen oder daran beteiligt sind, kann Ihnen eine erhebliche Mithaftung zugerechnet werden. Das bedeutet, dass Sie einen Teil des entstandenen Schadens selbst tragen müssen, auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls einen Fehler gemacht hat. Zudem drohen Bußgelder für das Missachten von Verkehrsschildern oder Ampelzeichen. Dies unterstreicht die Bedeutung der Regel für die Verkehrssicherheit und die rechtliche Verantwortung jedes Einzelnen im Straßenverkehr.


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Die weit verbreitete Annahme, dass Radfahrer in dieser Situation immer Vorfahrt haben, ist nicht uneingeschränkt richtig. Zwar genießen Radfahrer als Teil des fließenden Verkehrs einen besonderen Schutz, doch dieser gilt nur, wenn sie sich selbst regelkonform verhalten.

Die Grundregel: Schutz für den entgegenkommenden und parallel fahrenden Verkehr

Im deutschen Straßenverkehr regelt § 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dass Fahrzeuge, die nach links abbiegen, den entgegenkommenden Verkehr sowie den Verkehr, der in derselben Richtung fährt und geradeaus oder nach rechts weiterfahren will, durchlassen müssen. Das bedeutet:

  • Wenn ein Auto links abbiegen möchte und Ihnen als Radfahrer entgegenkommt oder Sie in dieselbe Richtung fahren und geradeaus weiterfahren, muss das Auto Sie grundsätzlich durchlassen. Dies ist der Hauptschutz für Radfahrer in solchen Situationen.

Dieser Schutz dient dazu, den Verkehrsfluss zu sichern und Unfälle zu vermeiden, indem der Abbiegende die besondere Sorgfaltspflicht trägt, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden oder zu behindern.

Wann der Schutz für Radfahrer eingeschränkt ist

Der Vorfahrtsanspruch oder das Recht auf Durchfahrt des Radfahrers besteht jedoch nur dann, wenn dieser sich selbst vorschriftsmäßig im Straßenverkehr bewegt. Verhält sich ein Radfahrer nicht regelkonform, kann er seinen Vorrang verlieren und im Falle eines Unfalls eine Mitschuld tragen, manchmal sogar die alleinige Schuld.

Beispiele für regelwidriges Verhalten von Radfahrern, das den Vorrang aufheben kann:

  • Fahren auf der falschen Straßenseite (Geisterradler): Wenn Sie als Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung auf einer Einbahnstraße oder auf der falschen Seite der Fahrbahn fahren, haben Sie keinen Vorrang gegenüber links abbiegenden Fahrzeugen. Sie verstoßen dann selbst gegen die Verkehrsregeln und sind derjenige, der den Verkehr gefährdet.
  • Vorschriftswidriges Befahren von Gehwegen oder Fußgängerfurten: Ein Gehweg ist in erster Linie für Fußgänger gedacht. Auch wenn Sie als Radfahrer eine Fußgängerfurt oder einen Gehweg nutzen, um eine Straße zu überqueren, haben Sie in der Regel keine Vorfahrt gegenüber dem Querverkehr, es sei denn, dies ist explizit durch Beschilderung (z.B. Zeichen 340 – Radfahrerfurten) oder eine Ampel geregelt. Sie müssen sich hier auf den Schutz der Fußgänger einstellen und sind meist wartepflichtig.
  • Missachtung von Ampeln oder Verkehrszeichen: Wenn Sie als Radfahrer eine rote Ampel missachten oder ein Stoppschild überfahren, verlieren Sie ebenfalls jeglichen Vorrang.

Für Sie als Radfahrer bedeutet dies: Auch wenn ein links abbiegendes Auto Sie grundsätzlich durchlassen muss, sollten Sie immer aufmerksam sein und sicherstellen, dass Sie selbst die Verkehrsregeln beachten. Eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr erfordert von allen Beteiligten, die Regeln zu kennen und zu befolgen.


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Welche Rolle spielt ein Mitverschulden bei der Schadensregulierung nach einem Unfall?

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bei dem nicht nur der andere Unfallbeteiligte, sondern auch Sie selbst durch Ihr Verhalten zum Entstehen des Schadens beigetragen haben, spricht man von einem Mitverschulden. Das bedeutet, dass der Schaden, den Sie erlitten haben, teilweise auch auf Ihr eigenes Handeln zurückzuführen ist.

Was bedeutet Mitverschulden konkret für Ihre Schadensregulierung?

Ein Mitverschulden hat direkte finanzielle Auswirkungen für Sie. Es führt dazu, dass Sie nicht die volle Entschädigung für Ihren Schaden erhalten. Stattdessen müssen Sie einen Teil Ihres eigenen Schadens selbst tragen. Der Schädiger oder dessen Versicherung muss Ihnen nur den Anteil des Schadens ersetzen, der nicht auf Ihr eigenes Mitverschulden zurückzuführen ist.

Stellen Sie sich vor: Sie fahren mit Ihrem Auto etwas zu schnell, obwohl Sie die Vorfahrt haben. Ein anderer Fahrer missachtet die Vorfahrt und es kommt zum Unfall. Obwohl der andere Fahrer den Hauptfehler begangen hat, könnte Ihnen ein Mitverschulden angerechnet werden, weil Ihre überhöhte Geschwindigkeit den Schaden möglicherweise vergrößert oder den Unfallhergang mit beeinflusst hat. In diesem Fall müssten Sie einen Teil Ihres eigenen Fahrzeugschadens und Ihrer Verletzungskosten selbst tragen, anstatt die gesamte Summe vom Unfallverursacher zu erhalten.

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge

Um zu bestimmen, wie der Schaden zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird, erfolgt eine sogenannte „Abwägung der Verursachungsbeiträge“. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls genau betrachtet und gewichtet:

  • Wer hat welche Fehler gemacht? Es wird geprüft, welche Handlungen der jeweiligen Beteiligten zur Entstehung des Unfalls oder zur Höhe des Schadens geführt haben.
  • Wie schwer wiegen diese Fehler? Die Schwere der jeweiligen Fehler spielt eine Rolle. Hat jemand zum Beispiel eine grundlegende Verkehrsregel missachtet, während der andere nur einen kleinen Fehler gemacht hat?
  • Welche Risiken gingen von den Fahrzeugen aus? Auch die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge wird berücksichtigt.

Auf Basis dieser Abwägung wird eine Prozentverteilung der Schuldanteile festgelegt, die dann bestimmt, in welchem Umfang jeder Beteiligte für den Schaden des anderen und für seinen eigenen Schaden aufkommen muss. Ziel ist es, eine gerechte Verteilung des Schadens zu erreichen, die der jeweiligen Verantwortung der Beteiligten entspricht.


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Wie beeinflusst mein eigenes regelwidriges Verhalten die Haftung nach einem Fahrradunfall?

Ihr eigenes regelwidriges Verhalten kann die Haftung nach einem Fahrradunfall erheblich beeinflussen und unter Umständen dazu führen, dass Sie einen Großteil oder sogar den gesamten Schaden selbst tragen müssen. Dies wird im juristischen Kontext als Mitverschulden bezeichnet. Es bedeutet, dass nicht nur der andere Unfallbeteiligte eine Verantwortung trägt, sondern auch Sie selbst durch Ihr Verhalten zum Unfall oder zur Schadenshöhe beigetragen haben.

Was ist Mitverschulden?

Wenn ein Unfall passiert, wird geprüft, welche Umstände und welches Verhalten der beteiligten Personen zum Schaden geführt haben. Hat Ihr eigenes Verhalten, das gegen Verkehrsregeln verstieß, den Unfall (mit)verursacht, kann Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen den anderen Unfallbeteiligten gemindert werden oder sogar komplett entfallen. Die Gerichte legen dann eine sogenannte Haftungsquote fest. Das ist ein Prozentsatz, der angibt, wie der Schaden zwischen den Beteiligten aufgeteilt wird – zum Beispiel 50:50, 70:30 oder 100:0.

Beispiele für regelwidriges Verhalten und ihre Folgen

Typische Beispiele für eigenes Fehlverhalten, die Ihre Haftung stark erhöhen können, sind:

  • Fahren auf der falschen Straßenseite oder entgegen der Fahrtrichtung: Dies schafft eine hochgefährliche Situation, da andere Verkehrsteilnehmer nicht mit Ihnen rechnen.
  • Missachten von roten Ampeln oder Stoppschildern: Dies sind klare Verstöße gegen grundlegende Verkehrsregeln, die schwere Unfälle zur Folge haben können.
  • Befahren verbotener Bereiche: Wenn Sie beispielsweise mit dem Fahrrad durch eine Fußgängerzone fahren, wo dies untersagt ist, und es kommt zu einem Unfall, kann Ihnen dies angelastet werden.
  • Fehlende oder mangelhafte Beleuchtung bei Dunkelheit: Ohne ausreichende Beleuchtung sind Sie für andere kaum sichtbar, was das Unfallrisiko stark erhöht.

Die „Betriebsgefahr“ eines Kraftfahrzeugs und Ihr Fehlverhalten

Bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen (wie Autos oder Motorrädern) spielt die sogenannte Betriebsgefahr eine wichtige Rolle. Das ist eine Art von Risiko, das allein vom Betrieb eines Fahrzeugs ausgeht, selbst wenn der Fahrer fehlerfrei handelt (z.B. durch das bloße Gewicht oder die Geschwindigkeit eines Autos). Üblicherweise führt die Betriebsgefahr eines Autos dazu, dass dessen Fahrer auch bei geringem eigenem Verschulden eines Radfahrers eine gewisse Haftung trägt.

Aber Achtung: Wenn Ihr eigenes regelwidriges Verhalten besonders schwerwiegend ist, kann es die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs überwiegen. Das bedeutet, dass die Richter trotz der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs entscheiden können, dass Ihr eigener schwerer Fehler so entscheidend für den Unfall war, dass Sie selbst die Hauptlast des Schadens tragen oder sogar alleine dafür verantwortlich sind. Je schwerwiegender Ihr Verstoß war, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie einen hohen Anteil des Schadens selbst tragen müssen. Die Gerichte prüfen dabei immer den Einzelfall und die jeweiligen Umstände des Unfalls.


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Warum ist besondere Vorsicht für Radfahrer im Straßenverkehr so wichtig und wann gilt das besonders?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt in ihrem grundlegenden § 1 vor, dass alle Verkehrsteilnehmer ständig vorsichtig sein und gegenseitig Rücksicht nehmen müssen. Das gilt nicht nur für Autofahrer, sondern in gleichem Maße für Radfahrer, Fußgänger und alle anderen, die am Verkehr teilnehmen.

Für Radfahrer ist diese Pflicht zur Vorsicht besonders wichtig, da sie im Straßenverkehr zu den sogenannten „schwachen“ Verkehrsteilnehmern gehören. Im Vergleich zu Autos sind Fahrräder kleiner, leiser und bieten keinen schützenden Rahmen im Falle eines Zusammenstoßes. Das bedeutet, dass Radfahrer bei Unfällen in der Regel schwerere Verletzungen davontragen. Die ständige Vorsicht hilft, Gefahren frühzeitig zu erkennen und so Unfälle zu vermeiden, die für Radfahrer oft gravierende Folgen haben.

Wann ist besondere Vorsicht noch wichtiger?

Die allgemeine Pflicht zur Vorsicht wird noch dringlicher, wenn ein Radfahrer selbst gegen Verkehrsregeln verstößt. Stellen Sie sich vor, Sie fahren mit dem Fahrrad auf der falschen Straßenseite oder missachten ein rotes Ampellicht. In solchen Fällen bewegen Sie sich entgegen der üblichen Verkehrsflüsse und Erwartungen anderer Verkehrsteilnehmer. Autofahrer oder andere Radfahrer rechnen nicht damit, dass jemand von der falschen Seite kommt oder plötzlich bei Rot die Kreuzung überquert.

In einer solchen Situation, in der Sie bereits eine Verkehrsregel brechen, erhöht sich Ihre Pflicht zur Vorsicht erheblich. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie noch aufmerksamer sind und besondere Anstrengungen unternehmen, um niemanden zu gefährden oder einen Unfall zu verursachen. Dies liegt daran, dass Ihr eigenes verkehrswidriges Verhalten das Risiko für alle Beteiligten bereits stark erhöht.

Was passiert, wenn die erhöhte Vorsicht missachtet wird?

Wird ein Unfall verursacht, während ein Radfahrer gegen Verkehrsregeln verstößt und die erhöhte Vorsicht nicht beachtet hat, kann dies weitreichende Folgen haben. Das Nichtbeachten dieser besonderen Aufmerksamkeit kann als zusätzliches Verschulden gewertet werden. Das bedeutet, dass der Radfahrer einen größeren Anteil am Unfallverschulden tragen muss, selbst wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls eine Mitschuld hat. Dies kann sich erheblich auf die Verteilung der Haftung für entstandene Schäden auswirken.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Mitverschulden (§ 254 BGB)

Mitverschulden bedeutet, dass nicht nur eine Person allein für den entstandenen Schaden verantwortlich ist, sondern mehrere Beteiligte durch ihr Verhalten zum Unfall beigetragen haben. Nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wird der Schaden entsprechend der jeweiligen Schuldanteile zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Das heißt, wer am Unfall mitgewirkt hat, muss einen Teil seines eigenen Schadens selbst tragen. Beispiel: Wenn ein Radfahrer bei Rot fährt und es zu einem Unfall mit einem Auto kommt, kann ihm ein Mitverschulden zugerechnet werden, weil er selbst gegen die Verkehrsregeln verstoßen hat.


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Fußgängerfurt

Eine Fußgängerfurt ist ein spezieller Bereich an einer Kreuzung oder Straße, der ausschließlich für Fußgänger zum Überqueren vorgesehen ist und durch eine Fußgängerampel geregelt wird. Radfahrer dürfen eine Fußgängerfurt nicht fahrend überqueren, sondern müssen absteigen und das Rad schieben, um die gleiche Rechtsstellung wie Fußgänger zu haben. Dies liegt daran, dass Fußgänger und Radfahrer unterschiedliche Geschwindigkeiten und Verkehrsregeln haben, die das Unfallrisiko verringern sollen. Beispiel: An einer Ampel kann ein grünes Fußgängerzeichen leuchten, doch ein Radfahrer muss an dieser Stelle vom Fahrrad absteigen, selbst wenn kein Auto kommt.


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Vorfahrtsrecht

Vorfahrtsrecht regelt, wer im Straßenverkehr in bestimmten Situationen zuerst fahren darf, damit der Verkehrsfluss geordnet und sicher bleibt. Nach § 9 StVO müssen Linksabbieger den entgegenkommenden und parallel fahrenden Verkehr durchlassen. Ein Radfahrer hat grundsätzlich Vorrang, wenn er sich regelkonform verhält. Fährt er jedoch auf der falschen Straßenseite oder missachtet andere Vorschriften, verliert er sein Vorfahrtsrecht. Beispiel: Ein Radfahrer, der auf der falschen Seite fährt, hat keinen Vorrang gegenüber einem Auto, das Links abbiegt, auch wenn die Ampel für ihn grün zeigt.


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Betriebsgefahr

Betriebsgefahr bezeichnet die grundsätzliche Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, unabhängig davon, ob der Fahrer einen Fehler gemacht hat oder nicht. Sie ist ein juristisches Risiko, das jeder Fahrzeughalter trägt, weil Fahrzeuge aufgrund ihrer Konstruktion und Geschwindigkeit ein höheres Risiko für Verkehrsunfälle mit sich bringen. Bei der Haftungsabwägung wird die Betriebsgefahr berücksichtigt und kann zu einer Haftung führen, auch wenn der Fahrzeugführer nicht schuldhaft gehandelt hat. Beispiel: Ein Auto kann durch das Gewicht und die Geschwindigkeit im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen, die nicht jeder andere Verkehrsteilnehmer hat, deshalb trägt der Autohalter grundsätzlich eine erhöhte Verantwortung.


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Abwägung der Verursachungsbeiträge

Die Abwägung der Verursachungsbeiträge beschreibt den Prozess, bei dem ein Gericht im Schadenersatzrecht die Verantwortung und die Fehlerbeiträge aller Unfallbeteiligten bewertet und gegeneinander abwägt. Dabei wird geprüft, wer welchen Anteil zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat und wie schwerwiegend diese Beiträge sind. Auf Basis dieser Untersuchung wird dann eine Haftungsquote festgelegt, die bestimmt, in welchem Umfang jeder Beteiligte für den Schaden aufkommen muss. Beispiel: Wenn ein Radfahrer auf der falschen Straßenseite fährt und ein Auto gleichzeitig unaufmerksam ist, kann das Gericht entscheiden, dass der Radfahrer zwei Drittel des Schadens und der Autofahrer ein Drittel trägt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO (Linksabbiegen): Regelt die Vorfahrt beim Linksabbiegen; der linksabbiegende Verkehr muss entgegenkommende und geradeaus fahrende Fahrzeuge sowie Radfahrer passieren lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Radfahrer kein Vorfahrtsrecht hatte, weil er auf dem nicht freigegebenen linken Radweg fuhr und damit seine Vorfahrtsstellung verlor.
  • § 25 Abs. 1 StVO (Benutzung von Radwegen): Fahrradfahrer müssen Radwege auf der dem Fahrtrichtungsverkehr zugewandten Seite benutzen; die Benutzung der falschen Straßenseite ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsregeln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Radfahrer befuhr einen linksseitigen Radweg, der für ihn nicht freigegeben war, was eine wesentliche Rechtsverletzung darstellt und zum Verlust seines Vorfahrtsrechts führte.
  • § 37 Abs. 2 StVO (Fußgängerampel und Benutzung der Fußgängerfurt): Fußgängerampeln gelten ausschließlich für Fußgänger, Radfahrer müssen an Fußgängerfurt bei Rot anhalten und bei Grün absteigen und schieben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Radfahrer überfuhr die Fußgängerfurt fahrend, obwohl nur das grüne Fußgängersignal leuchtete; dies verstieß gegen die Vorschrift und führte zu einer erhöhten Unfallgefahr sowie zu einem maßgeblichen Mitverschulden.
  • § 1 StVO (Grundregeln: Vorsicht und gegenseitige Rücksicht): Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Radfahrer ließ eigene Sorgfaltspflichten vermissen, indem er die Kreuzung nicht aufmerksam beobachtete, was zu einer Mithaftung führte.
  • § 254 BGB (Mitverschulden): Bei Schadensersatzansprüchen reduziert sich der Anspruch in dem Verhältnis, wie die Parteien an der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Haftpflichtversicherung und das Gericht sahen ein Mitverschulden des Radfahrers von einem Drittel, weil sein Verhalten den Unfall mitverursacht hat.
  • Gefahr des Betriebs (§ 7 StVG i.V.m. ständiger Rechtsprechung): Kraftfahrzeuge bringen eine besondere Betriebsgefahr mit sich, die grundsätzlich für den Fahrzeughalter und Fahrer eine erhöhte Haftung begründet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Autofahrerin haftet wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs für zwei Drittel des Schadens, obwohl auch sie eine Sorgfaltspflichtverletzung beging.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 12/24 – Beschluss vom 02.10.2024


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