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Unfall – rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausgeparkt – Sorgfaltsanforderungen

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 27/20 – Urteil vom 13.11.2020

1. Auf die Berufung der Widerklägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 29.11.2019 – 27 C 56/18 – unter Ziffer 2. des Tenors aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden unter Abweisung der Widerklage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 1.387,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe 201,71 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen der Kläger/Widerbeklagte 12%, der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 22%, die Zweitbeklagte/Widerklägerin 22% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 44%. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers/Widerbeklagten tragen die Zweitbeklagte/Widerklägerin 22% sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 44%. Von den außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten trägt der Kläger 20%. Von den außergerichtlichen Kosten der Zweitbeklagten/Widerklägerin tragen der Kläger/Widerbeklagte 12% sowie der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner weitere 22%. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Zweitbeklagte/Widerklägerin 50%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kosten zweiter Instanz tragen die Widerklägerin zu 37% und der Kläger/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 63%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Unfall – rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten ausgeparkt - Sorgfaltsanforderungen
Symbolfoto: Von Minerva Studio/Shutterstock.com

Die Widerklägerin macht gegen die (Dritt-)Widerbeklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.9.2017 auf der V. Straße in S. ereignet hat. Hierbei kam es zu einer Kollision der Widerklägerin, die ihr Fahrzeug aus einer aus Richtung W. Straße gesehen rechtseits der V. Straße schräg zur Fahrbahn angeordneten Parkbucht rückwärts ausparkte, mit dem von der Widerbeklagten zu 2) gesteuerten, im Eigentum des zwischenzeitlich verstorbenen Widerbeklagten stehenden und bei der Widerbeklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug, das aus einer Parkbucht auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite ebenfalls rückwärts herausgefahren war, um unter Überquerung der Gegenfahrbahn in Richtung S. Innenstadt weiterzufahren.

Erstinstanzlich haben die Parteien wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Widerbeklagten haben behauptet, der Widerbeklagte zu 2) habe bereits in der Fahrgasse gestanden und sei dabei gewesen, den ersten Gang einzulegen, als die Widerklägerin gegen das stehende Fahrzeug gefahren sei. Die Widerklägerin ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend Schadensersatz in Höhe von 2.775,50 Euro ([richtig] 2.081,06 Euro Netto-Reparaturkosten + 150,- Euro Wertminderung + 519,44 Euro Gutachterkosten + 25,- Euro Pauschale) nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe rückwärts auf die V. Straße ausgeparkt und gestanden, als der Drittwiderbeklagte zu 2) ohne auf ihr Fahrzeug zu achten auf die Straße eingefahren und gegen dieses gefahren sei, obschon der Zeuge S. mehrfach gehupt habe.

Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat zum Unfallhergang Beweis erhoben und – soweit im Berufungsverfahren von Interesse – die Widerbeklagten unter Abweisung der Widerklage im Übrigen in der Hauptsache zur Zahlung von 555,10 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Widerklägerin habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie gegen das stehende Fahrzeug der Widerbeklagten gefahren sei. Auf Seiten der Widerbeklagten sei nur die einfache Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Diese hätten den Nachweis geführt, dass der Widerbeklagte zu 2) den Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO genügt und das Fahrzeug bei Bemerken des Ausparkvorgangs der Widerklägerin bis zum Stillstand abgebremst habe. Auch ein sonstiger Sorgfaltsverstoß durch Einfahren in die Gegenfahrbahn unter Überquerung der Mittellinie sei aus diesem Grund nicht nachzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Widerklägerin, mit welcher sie die Widerklage im Umfang der Abweisung weiterverfolgt. Sie macht geltend, sie habe ihrer Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsausparken genügt und ihr Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gebracht. Der Verstoß des Widerbeklagten zu 2) gegen § 2 Abs. 2 StVO durch Überfahren der Mittellinie überwiege ein etwaiges leichtes Zurückrollen ihres Fahrzeugs deutlich. Die Widerbeklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Widerkläger-, als auch die Widerbeklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

2. Soweit das Amtsgericht auf Seiten der Widerbeklagten lediglich die einfache Betriebsgefahr in die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile eingestellt hat, wendet sich die Berufung hiergegen mit Erfolg.

a) Mit Recht hat das Amtsgericht allerdings angenommen, ein unfallursächlicher Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO liege nicht vor. Diese Vorschrift richtet sich nur an den fließenden Längsverkehr (BVerwGE 90, 189-193), zu dem der Drittwiderbeklagte zu 2) während der Durchführung seines Ausparkmanövers gerade nicht zu rechnen ist. Überdies dient er lediglich dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße bewegen (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – VI ZR 282/10 – VersR 2011, 1540-1541). Solange sich die Widerklägerin – wie hier – noch im Ausparkvorgang befand und sich nicht vollständig in den fließenden Längsverkehr eingeordnet hatte, war sie daher nicht in den Schutzbereich des § 2 Abs. 2 StVO einbezogen.

b) Anders als das Erstgerichtes meint, ist das Verhalten des Widerbeklagten zu 2) vorliegend jedoch nicht lediglich an der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu bemessen, sondern an dem Sorgfaltsmaßstab der §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 StVO. Danach hat sich ein Verkehrsteilnehmer sowohl beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO als auch beim – wie hier – Einfahren auf die Fahrbahn gemäß § 10 Abs. 1 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17 –, VersR 2018, 957-958; a. A. zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO beim Einfahren in eine Straße OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. August 2020 – 4 U 6/20 –, juris mit Verweis auf OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Oktober 2015 – 9 U 64/14 –, NJR-RR 2016, 352-354). Dabei ist nicht nur der auf der Fahrbahn befindliche fließende Verkehr, sondern jeder „andere Verkehrsteilnehmer“ in den Schutzbereich dieser Vorschriften einbezogen, mithin jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d. h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Hierzu gehört auch derjenige, der – wie hier die Widerklägerin – auf der anderen Straßenseite selbst ein Fahrmanöver durchführt, um in die Fahrbahn einzufahren (BGH, a. a. O. für ein Anfahren vom Fahrbahnrand).

c) Gegen diese Sorgfaltsanforderungen hat der Widerbeklagte zu 2) vorliegend verstoßen. Kommt es zu einem Unfall mit dem bevorrechtigten fließenden Verkehr, spricht ein Anscheinsbeweis für den Verstoß des in die Fahrbahn Einfahrenden gegen § 10 Abs. 1 StVO. In diesen Fällen reicht zur Begründung des Anscheinsbeweises die Feststellung aus, dass es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren zu einem Zusammenstoß gekommen ist (statt aller: Scholten in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. § 10 StVO Rn. 60 sowie König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. § 10 StVO Rn. 11, jew. mwN). Gleiches gilt für den Rückwärtsfahrenden. Auch insoweit wird ein Verschulden indiziert, wenn es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug des fließenden Verkehrs kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15, VersR 2016, 410; Kammer, Urteil vom 19.07.2013 – 13 S 61/13, DAR 2013, 520; Scholten aaO § 9 StVO Rn. 64, König aaO § 9 StVO Rn. 55, jew. mwN). Dass dies gleichermaßen für einen Unfall mit einem Verkehrsteilnehmer gilt, der nicht Teil des fließenden Verkehrs ist, kann angesichts der auch diesem gegenüber zu beachtenden, äußersten Sorgfaltspflichten nicht zweifelhaft sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 aaO).

d) Diesen Anscheinsbeweis hat der Widerbeklagte zu 2) auch nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere vermag auch der Umstand, dass er nach den Feststellungen des Erstgerichtes sein Fahrzeug vor der Kollision angehalten hatte, ihn nicht zu entlasten. Zwar ist anerkannt, dass der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden erschüttert ist, wenn er vorkollisionär so rechtzeitig zum Stehen gekommen ist, dass sich der auf der Fahrbahn befindliche Verkehr hierauf frühzeitig einstellen konnte und musste (OLG München NJW-RR 2014, 601, Scholten aaO § 9 StVO Rn. 77, Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 27 Rn. 309, jew. mwN). Dies steht weder fest, noch kommt dies nach den Umständen ernsthaft in Betracht, nachdem selbst die Widerbeklagtenseite lediglich vorgetragen hatte, man sei nach der Rückwärtsfahrt zum Stehen gekommen, um den 1. Gang einzulegen. Diese regelmäßig kurze Zeitspanne reicht nicht aus, um sicherzustellen, dass sich ein von § 9 Abs. 5 geschützter Verkehrsteilnehmer verlässlich auf das Fahrmanöver des Widerbeklagten zu 2) einstellen konnte und musste.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht auch auf Seiten der Widerklägerin einen unfallursächlichen Verstoß in die Haftungsabwägung eingestellt. Die Widerklägerin, für die sich die Sorgfaltsanforderungen ebenfalls nicht aus § 1 Abs. 2 StVO, sondern aus §§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 StVO ergaben, hat ihre Sorgfaltspflichten schon deshalb nicht eingehalten, da sie nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Amtsgerichts in das Fahrzeug der Widerbeklagten hineingefahren ist. Hiergegen wendet sich die Berufung vergeblich.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.).

b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich das Erstgericht vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Entgegen der Berufung begegnet es keinen Bedenken, dass das Erstgericht seiner Entscheidung auf Grundlage der Feststellungen des Gerichtssachverständigen zugrunde gelegt hat, dass das Fahrzeug der Widerbeklagten zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat, wohingegen sich das Fahrzeug der Widerklägerin in Bewegung befand. Der Gerichtssachverständige hat – auch wenn die unfallbeteiligten Fahrzeuge von ihm nicht mehr besichtigt werden konnten – ausgeführt, dass aufgrund der Schadensbilder der Fahrzeuge nach technischer Auffassung zumindest immer von einem kollisionären retrograden Einfahr- und Bewegungsverhalten des Pkws der Widerklägerin auszugehen sei, wohingegen sich ein eindeutiges kollisionäres Bewegungsverhalten des Fahrzeuges der Widerbeklagten nicht ableiten lasse (S. 28 des Gutachtens = Bl. 147 d. A.). Im Termin vom 25.3.2019 hat er nochmals erläutert, dass das Beschädigungsbild an dem Fahrzeug der Widerklägerin zum dem Schluss führe, dass dieses – ggfs. auch nur in Form einer Rollbewegung – in Bewegung gewesen sein müsse, wohingegen er keine Spuren vorgefunden habe, die ein Bewegungsverhalten des Fahrzeugs der Widerbeklagten dokumentieren würden (Bl. 194 d. A.). Diese Feststellungen werden nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Zeuge S. bekundet hat, dass am Fahrzeug der Widerklägerin Bremslichter aufgeleuchtet haben. Denn der Zeuge hat wiederholt ausdrücklich erklärt, dass er nicht gesichert sagen könne, ob das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst worden sei.

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c) Der hiernach feststehende Sorgfaltspflichtverstoß der Widerklägerin entfällt auch nicht wegen eines atypisch groben Verkehrsverstoßes des Drittwiderbeklagten zu 2), mit dem die Widerklägerin nicht hätte rechnen müssen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 231/17 –, a. a. O.). Dem Drittwiderbeklagten zu 2) war grundsätzlich nicht untersagt, auf die Gegenfahrbahn hin auszuparken, um sein Fahrzeug in die beabsichtigte Fahrtrichtung auszurichten. Dass dieser die bei Durchführung des Manövers geforderten höchsten Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig beachtet hat, lässt den Verstoß nicht als atypisch grob erscheinen.

4. Die Haftungsabwägung führt zu einer Haftungsquote der Widerbeklagten von 50%. Beide Unfallbeteiligte trafen die gleichen hohen Sorgfaltsanforderungen der §§ 9 Abs. 5 StVO, 10 Abs. 1 StVO. Dass die Widerklägerin gegen das stehende Fahrzeug der Widerbeklagten gefahren ist, wird dadurch aufgewogen, dass der Widerbeklagte zu 2) durch das Rückwärtsausparken in die Gegenfahrbahn hinein ein besonders gefahrträchtiges Fahrmanöver durchgeführt hat, dessen erhöhtes Gefahrenpotential sich auch in dem Unfall realisiert hat, nachdem die Kollision auf der Fahrbahn der Widerklägerin erfolgt ist.

5. Der Höhe nach ist der Schaden der Widerklägerin mit 2.775,50 Euro unstreitig, sodass ihr ein Anspruch in Höhe von 1.387,75 Euro zusteht, der gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab dem 1.11.2017 zu verzinsen ist. Daneben kann die Widerklägerin nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.387,50 Euro verlangen (BGH, Urteil vom 20.05.2014 – VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100). Gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG stehen ihr eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 mwN) in Höhe von 149,50 Euro zzgl. 20,- Euro Kostenpauschale und 32,21 Euro MwSt. = 201,71 Euro zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO (für die erste Instanz unter Berücksichtigung der Baumbach’schen Formel). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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