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Unfall zwischen Fahrradfahrern – Sicherheitsabstand

Radfahrer-Kollision: Sorgfaltspflicht und Schutzhelme im Fokus des Oberlandesgerichts Hamm

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die Berufung eines Rennradfahrers abgewiesen, der gegen ein Urteil des Landgerichts Essen Berufung eingelegt hatte. Der Fall dreht sich um einen Fahrradunfall, bei dem beide Parteien schwer verletzt wurden. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und die Übernahme zukünftiger Schäden. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage der Sorgfaltspflicht beim Überholen auf einer Fahrradtrasse und die Rolle eines Schutzhelms im Kontext der Haftung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 8/22 >>>

Überholmanöver und Sorgfaltspflicht

Unfall zwischen Fahrradfahrern - Sicherheitsabstand
Sorgfalt beim Überholen und Helmtragen: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt die Bedeutung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr und nimmt das Tragen von Helmen unter die Lupe. Sicherheit zuerst! (Symbolfoto: Prathankarnpap /Shutterstock.com)

Der Beklagte hatte den Kläger und eine Gruppe anderer Radfahrer überholt. Dabei kam es zur Kollision, deren genauer Hergang zwischen den Parteien umstritten war. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte die Sorgfaltsanforderungen des Straßenverkehrsrechts nicht erfüllt hatte. Er hatte versucht, die anderen Radfahrer nur durch einen Zuruf zu warnen, ohne auf eine Reaktion zu warten, was als fahrlässig angesehen wurde.

Rolle des Schutzhelms

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Frage, ob das Tragen eines Schutzhelms erforderlich ist. Das Gericht folgte der Auffassung, dass nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms für Radfahrer nicht erforderlich ist. Dies schloss die Möglichkeit eines Mitverschuldens des Klägers aus, der keinen Helm getragen hatte.

Zeugenaussagen und Beweiswürdigung

Der Beklagte argumentierte, dass die Zeugenaussagen nicht eindeutig seien und das Landgericht seine Entscheidung auf Mutmaßungen stütze. Das Oberlandesgericht Hamm wies diese Argumente zurück und stützte sich auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte beim Überholen nicht genügend Abstand gehalten hatte.

Ohrstöpsel und Wahrnehmung

Der Beklagte brachte vor, dass der Kläger Ohrstöpsel getragen habe und daher seine Rufe nicht gehört habe. Das Gericht wies auch dieses Argument zurück. Es wurde festgestellt, dass das Tragen von Ohrstöpseln die Haftung des Klägers nicht beeinflusst.

Schlussbetrachtung: Haftung und Schmerzensgeld

Das Gericht bestätigte das Urteil des Landgerichts Essen und wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Kläger erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 19.000 Euro und der Beklagte wurde für alle zukünftigen Schäden, die aus dem Unfall resultieren, haftbar gemacht. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr und stellt klar, dass das Tragen eines Helms nicht als Mitverschulden angesehen wird.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamm – Az.: 7 U 8/22 – Urteil vom 22.11.2022

Leitsätze:

1. Ein Fahrradfahrer, der auf einer 3,5 Meter breiten Fahrradtrasse in dritter Reihe ohne Gegenverkehr überholt, genügt den Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 6 StVO und § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht, wenn er eine Gefährdung der Überholten nur durch einen Zuruf ohne Abwarten einer Reaktion auszuschließen versucht.

2. Im Jahr 2016 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB nicht erforderlich (in Fortschreibung zu BGH Urt. vom 17.06.2014 – VI ZR 281/13, r+s 2014, 422 Rn. 15 für das Jahr 2011; OLG Nürnberg Urt. vom 20.08.2020 – 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603 = juris Rn. 19 ff. für das Jahr 2017; OLG Hamm Beschl. vom 14.02.2023 – 7 U 90/22 für das Jahr 2018).

 

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages aus den Urteilen abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt nach einem Fahrradunfall vom 0.0.2016, bei dem er als Radfahrer durch eine Kollision mit dem seinerseits Rennrad fahrenden Beklagten schwer verletzt worden ist, die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Feststellung, dass der Beklagte für zukünftige immaterielle und materielle Schäden haftet sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Beide Parteien befuhren am Unfalltag mit ihrem Fahrrad bzw. Rennrad die A in B in derselben Fahrtrichtung – ebenso wie eine Gruppe von 10 bis 12 weiteren Radfahrer(inne)n. Als der Beklagte den Kläger im Bereich der Gruppe überholte, kam es zur Kollision. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte, der im Zuge der Kollision ebenfalls verletzt worden ist, hat die hilfsweise Aufrechnung mit eigenen Schmerzensgeldansprüchen erklärt.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn – während er seinerseits die Gruppe Radfahrer überholt habe – ohne ausreichenden Seitenabstand mit stark überhöhter Geschwindigkeit überholt.

Der Beklagte hat behauptet, er habe sich der größeren Gruppe von Radfahrern von hinten genähert. Die Gruppe von Radfahrern sei am rechten Rand mehr oder weniger in einer Reihe hintereinander gefahren, zum Teil lediglich etwas versetzt. Um auf sich bzw. sein beabsichtigtes Überholmanöver aufmerksam zu machen, habe er „Vorsicht“ gerufen. Er sei dann mit ausreichendem Abstand an den anderen Radfahrern vorbei gefahren, als plötzlich der Kläger mit seinem Rad nach links ausgeschert sei, so dass er nicht mehr habe ausweichen können und es zum Zusammenstoß gekommen sei. Der Kläger, der Ohrstöpsel getragen habe, habe seine Rufe wohl nicht gehört.

Mit dem am 09.11.2021 verkündeten Urteil (Bl. 244 ff. d. erstinstanzlichen Papierakte (PA)), auf dessen Feststellungen wegen der in erster Instanz gestellten Anträge sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht Essen der Klage nach Zeugenvernehmung überwiegend stattgegeben. Es hat dem Kläger unter Klageabweisung im Übrigen gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 19.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2018 zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte für alle zukünftigen aus dem Unfallereignis vom 0.0.2016 herrührenden Schäden aufzukommen hat. Zudem hat es den Beklagten verurteilt, den Kläger hinsichtlich einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe beim Überholen des Klägers nicht ausreichend Abstand gehalten, so dass es zu dem Unfall gekommen sei, bei dem sich der Kläger unstreitig erheblich verletzt habe. Dass der Kläger plötzlich nach links ausgeschert sei, sei demgegenüber nicht erwiesen. Infolge des Unfalls habe sich der Kläger eine Jochbeinfraktur links, eine Nasenbeinfraktur, eine Riss-/Quetschwunde frontal links, eine Kalottenfraktur und eine subarachnoidale Blutung frontal links, einen Le Fort 1 Fraktur rechts, eine AC-Gelenkssprengung der linken Schulter sowie ein Subcutanhämatom nach Hüftprellung links zugezogen. Infolge dieser Verletzungen sei der Kläger weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt. Er sei beim Tragen schwerer Gegenstände eingeschränkt, leide an einer Funktionseinschränkung im Handgelenk und habe Schwierigkeiten bei Überkopfarbeiten/-bewegungen. Außerdem seien sein Geruchs- und Geschmackssinn beeinträchtigt. Gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 BGB habe der Kläger – unter Berücksichtigung von Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes – Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 19.000,00 EUR. Ein Mitverschulden des Klägers – etwa weil dieser keinen Helm getragen habe – sei nicht zu berücksichtigen. Nach wie vor sei nach der allgemeinen Verkehrsauffassung beim Radfahren kein Helm zu tragen.

Da dem Kläger kein Verschulden nachzuweisen sei, gehe die erklärte Hilfsaufrechnung ins Leere.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, am 03.01.2022 zugestellt worden.

Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung vom 18.01.2022, die am 19.01.2022 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 21.02.2022, der am selben Tag bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet der Beklagte seine Berufung und führt im Wesentlichen aus, das Landgericht sei aufgrund einer unzutreffenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass er beim Überholen des Klägers keinen ausreichenden Abstand eingehalten und dadurch den Unfall verursacht habe. Die Zeugenaussagen seien entgegen der Ansicht des Landgerichts weder besonders ergiebig, noch eindeutig oder widerspruchsfrei. Das Landgericht stütze seine Beurteilung vielmehr allein auf Mutmaßungen. Bemaßte Skizzen aus der Strafakte beizuziehen sei versäumt worden. Daraus, dass er „Platz da“ gerufen habe, schließe das Landgericht darauf, dass nicht genug Platz zum Überholen gewesen sei. Dies sei in doppelter Hinsicht falsch. Zum einen habe er nicht „Platz da“ gerufen, das lasse sich auch anhand der Zeugenaussagen nicht feststellen. Andererseits sei objektiv genug Platz zum Überholen vorhanden gewesen. Das AG Bochum sei dementsprechend im Schadensersatzprozess des Krankenversicherers des Klägers gegen ihn nach Vernehmung derselben Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass gerade ein zu geringer Abstand beim Überholen nicht erwiesen sei. Vor dem Amtsgericht Bochum habe die Zeugin C vielmehr eine Lenkbewegung des Klägers nach links geschildert.

Weiterhin sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger Ohrstöpsel getragen habe und dadurch in seiner Wahrnehmung stark eingeschränkt gewesen sei. Auch gehe es zu seinen Lasten, dass er keinen Helm getragen habe, was unmittelbar kausal für den Eintritt der Unfallfolgen gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,  unter Abänderung des am 09.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az.: 3 O 73/18, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Berufung sei unzulässig und verteidigt im Übrigen die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Die Akten AG Gelsenkirchen, Az. 317 Cs 12/17, und AG Bochum, Az. 67 C 148/20, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D C, E F und G H. Wegen des Gegenstands und Ergebnisses der Anhörung und der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 107 ff. d. zweitinstanzlichen elektronischen Akte (eA)) und den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 22.11.2020 (Bl. 111 ff. eA) Bezug genommen.

II.

Die unzweifelhaft zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn die Klage ist im erstinstanzlich ausgeurteilten Umfang begründet.

1.

Der Beklagte haftet dem Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB, denn die kollisionsbedingte Körper- und Gesundheitsverletzung des Klägers geht ursächlich darauf zurück, dass der Beklagte auch zur sicheren Überzeugung des Senats beim Überholen nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Im Einzelnen:

a)

Der Unfall hat sich zur Überzeugung des Senats wie folgt ereignet:

Die Zeugen befuhren mit ihrer Radfahrgruppe, bestehend aus 10 bis 12 Radfahrer(inne)n, die A von Osten kommend in Richtung I-Straße. Der mit Zeichen 240 ausgeschilderte gemeinsame Geh- und Radweg ist an der Unfallstelle 3,5 m breit. Die Radfahrer der Gruppe fuhren hintereinander am rechten Wegrand mit mäßiger Geschwindigkeit. Untereinander hielten sie nur geringen Abstand, so dass ein Einscheren „fremder“ Radfahrer in ihre Kolonne nicht möglich war. Der Kläger überholte die Radfahrgruppe und hielt dabei zu dieser einen seitlichen Abstand von mindestens einem Meter ein. Der Beklagte, der sich von hinten mit höherer Geschwindigkeit näherte, entschloss sich seinerseits zum Überholen. Aus diesem Grund machte er zwar durch Rufe auf sich und das von ihm beabsichtigte Überholmanöver aufmerksam, setzte aber seine Fahrt in ungeminderter Geschwindigkeit fort. Als die Zeuginnen H und C, die etwa in der Mitte der Kolonne hintereinander fuhren, sowie der Kläger in zweiter Reihe vor bzw. neben ihnen, die näher kommenden, von ihnen als durchaus aggressiv empfundenen „Achtung!“ und „Platz da!“ Rufe des Beklagten hörten, machten sie jeweils einen Schulterblick, um sich der offenbar herannahenden Gefahr von hinten zu vergewissern. Anlässlich dieses Schulterblicks nahm der Kläger seinen Lenker etwas nach links mit, was eine nach links schwankende Fahrbewegung – nicht jedoch ein „Ausscheren“ – zur Folge hatte und kollidierte infolgedessen mit dem in diesem Moment zweitüberholenden Beklagten.

b)

Vorstehender Hergang steht nach dem Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats i. S. d. § 286 ZPO fest.

aa)

Der Kläger, der aufgrund unfallbedingt erlittener Verletzungen keine Erinnerung an den Unfallhergang hat, hat diesen zwar nicht zu schildern vermocht, sich aber im Senatstermin das für ihn günstige Beweisergebnis zu Eigen gemacht.

bb)

Zur Überzeugung des Senats ist die Hergangsschilderung des Beklagten nach dem Ergebnis der wiederholten Beweisaufnahme in seinem entscheidenden Punkt eindeutig widerlegt: Die Angaben des Beklagten vor dem Senat, er habe in Annäherung keinen Überholvorgang erkannt und daher nur gewohnheitsmäßig mehrfach „Vorsicht“ gerufen, gleichwohl habe der Kläger, der im hinteren Teil der Gruppe gefahren sei, plötzlich von ganz rechts nach ganz links rüber gezogen, so dass es zur Kollision gekommen sei, ist falsch.

cc)

Der Schilderung des Beklagten stehen die glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen H, C und F entgegen, auf die der Senat seine Feststellungen stützt.

Aus den Angaben der Zeugen F und H, die die eigentliche Kollision nicht beobachtet haben, ergibt sich in Zusammenschau mit den Angaben der Zeugin C, die die Kollision beobachtet hat, ein schlüssiges Gesamtbild des Geschehens. Ganz deutlich wird insbesondere, dass der Kläger bereits mehrere Radfahrer der Gruppe überholt hatte, als es schräg links vor der Zeugin C zum Zusammenstoß mit dem Beklagten kam. Dass der Kläger erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß – wie vom Beklagten behauptet – vom hinteren Teil der Kolonne aus zum Überholen ausscherte, ist danach ausgeschlossen. Denn wenn er bereits mehrere Radfahrer überholt hatte, muss er sich – für den Beklagten erkennbar – bereits geraume Zeit im Überholvorgang befunden haben. Da die Radfahrgruppe in ihrer Kolonne keine Lücken ließ – so der Zeuge F –, ist es auch ausgeschlossen, dass der Kläger zwischenzeitlich in die Gruppe eingeschert war und dann plötzlich aus der Gruppe heraus erneut zum Überholen ansetzte.

Von der festgestellten leichten Ausweich-/Lenkbewegung des Klägers – aber gerade nicht von einem Ausscheren – hat die Zeugin C so bereits im Strafverfahren(Protokoll AG Gelsenkirchen vom 27.03.2017, Bl. 81 R. der Strafakte AG Gelsenkirchen, Az. 317 Cs 12/17: „Die Lenkbewegung war so 20 cm.“) sowie vor dem Amtsgericht Bochum (Protokoll vom 23.06.2021 Seite 5, Bl. 90 der Akte 67 C 148/20: „kein halber Meter, vielleicht geringfügig, wenn man sich umdreht und den Lenker festhält“) als auch zuletzt im Senatstermin berichtet und dabei stets betont, dass es sich nur um eine leichte Lenkbewegung, nicht jedoch um ein Ausscheren oder Abbiegen gehandelt hat.

Anlass, an den Bekundungen der Zeug(inn)en zu zweifeln, bestehen nicht. Diese sind weder mit dem Kläger noch mit dem Beklagten bekannt, sondern sind zufällig Zeug(inn)en des Geschehens geworden. Ein irgendwie geartetes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben sie nicht, eigene unfallursächliche Fahrfehler der Zeug(inn)en stehen nicht in Rede. Als neutrale Zeug(inn)en haben sie die jeweils von ihnen wahrgenommenen Ausschnitte des Geschehens nunmehr über Jahre hinweg im Wesentlichen konstant zu schildern vermocht. Entsprechendes ergibt sich aus den im Strafverfahren ausgefüllten Äußerungsbögen (Bl. 41 ff., 46 f. und 48 ff. d. Beiakte AG Gelsenkirchen, Az. 317 Cs 12/17), ihren im Rahmen der Hauptverhandlung am 27.03.2017 protokollierten Schilderungen (Bl. 75 ff. d. Beiakte AG Gelsenkirchen, Az. 317 Cs 12/17), ihren im Rahmen der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2021 protokollierten Bekundungen (Bl. 88 ff. d. Beiakte AG Bochum, Az. 67 C 148/20), ihren im vorliegenden Verfahren im Rahmen der öffentlichen Sitzung am 09.08.2018 protokollierten Angaben (Bl. 58 ff. d. PA) und auch aus der erneuten ergänzenden Vernehmung durch den Senat. Insbesondere haben die Zeugen H und F stets deutlich gemacht, die eigentliche Kollision nicht gesehen zu haben und differenziert dargestellt, was Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist und was nicht.

Die vom Amtsgericht Bochum aufgezeigten vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Zeugen hindern eine Überzeugungsbildung des Senats nicht. So hat der Zeuge F im März 2017 bekundet, der Überholer sei schon an ihm vorbei gewesen, als sich die Kollision ereignete. Dementsprechend hat er im vorliegenden Verfahren am 09.08.2018 bekundet, der Unfall habe sich nicht auf seiner Höhe, sondern ca. 2 bis 3 Fahrradlängen voraus ereignet. Wenn der Zeuge F im Juni 2021 – fast fünf Jahre nach dem streitgegenständlichen Unfall – dann abweichend angegeben hat, die Kollision, die er nicht gesehen habe, habe sich auf gleicher Höhe mit ihm ereignet, stellt dies keinen gravierenden Widerspruch dar, sondern ist zweifellos Folge verblassender Erinnerung. Im Senatstermin hat der Zeuge zudem wieder zu erinnern vermocht, dass der Zusammenstoß sich vor ihm ereignete.

b)

Auf der Basis des zur Überzeugung des Senats festgestellten Kollisionshergangs hat der Beklagte den Kläger schuldhaft an Körper und Gesundheit verletzt und haftet ihm daher gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.

Der Beklagte hat die gemäß § 276 Abs. 2 BGB beim Überholen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen.

aa)

Wer überholt, darf dabei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO die überholte Person nicht behindern. Diese Vorschrift gilt auch für Radfahrer (Freymann in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 2 Rn. 83). Der Überholer muss auf die Fahrweise des eingeholten Verkehrsteilnehmers achten und darf ihn nicht gefährden. Auf die Möglichkeit geringfügiger seitlicher Fahrbewegungen des zu Überholenden einschließlich der aus unterschiedlichen Gründen oft leicht schwankenden Fahrlinie eines Radfahrers muss er sich einstellen (OLG Hamm Urt. v. 18.12.2003 – 6 U 105/03, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe Beschl. v. 30.5.2016 – 9 U 115/15, juris Rn. 25). Auch zum Schutz Vorausfahrender hat der Überholer seine Überholabsicht rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Auf schmalen Straßen darf erst nach Verständigung überholt werden. Daher kann, wer auf schmalem Radweg einen anderen Radfahrer durch Überholen gefährden würde, zur Abgabe eines Klingelzeichens verpflichtet sein, zumal die vorausfahrende Person an gefährlichen Stellen nicht mit Überholversuchen rechnen muss (OLG Hamm Urt. v. 18.12.2003 – 6 U 105/03, juris Rn. 11).

Um dieser auch aus §§ 1 Abs. 2, 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO resultierenden Verpflichtung zu genügen, reicht dann ein bloßes Klingeln/Rufen nicht aus. Ohne erkennbare Reaktion ist der Überholer gehalten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren und sich bremsbereit zu verhalten (vgl. zum Verhältnis Radfahrer/Fußgänger BGH Urt. v. 4.11.2008 – VI ZR 171/07, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf Urt. v. 12.07.2011 – I-1 U 242/10, juris Rn. 14).

bb)

Diesen Anforderungen ist der Beklagte nicht gerecht geworden, als er in dritter Reihe an dem Kläger in zweiter und der Gruppe in erster Reihe vorbeigefahren ist.

Zwar mag auf dem mit Zeichen 240 ausgeschilderten gemeinsamen Geh- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m (ausweislich der in der Beiakte AG Gelsenkirchen, Az. 317 C 12/17, auf Bl. 15 vorhandenen Skizze) das Überholen eines Überholers grundsätzlich raummäßig möglich sein. Das ändert aber nichts an der erhöhten Gefährlichkeit eines solchen, wenn auch nicht verbotenen, so doch auch im Radverkehr nicht gängigen Fahrmanövers.

In der konkreten Situation, in der sich der Beklagte von hinten näherte und als Einziger die Gefahrensituation „vor Augen“ hatte, trug er daher die Verantwortung für sein Fahrmanöver und hatte für dessen Gefahrlosigkeit mit Blick auf den bereits in zweiter Reihe überholenden Kläger Sorge zu tragen. Er hatte folglich sicherzustellen, dass der Kläger als zu überholender Überholer die Spur hielt, so dass nach links noch genug Platz für den Beklagten selbst verblieb. Der Beklagte wäre in der konkreten Lage verpflichtet gewesen, eine Reaktion auf seine Rufe dergestalt abzuwarten, aus der er auf ein Erkennen der Gefahrenlage durch den Kläger hätte schließen können. Bis dahin hatte er seine Geschwindigkeit zu reduzieren und bremsbereit zu fahren. Dem ist der Beklagte in fahrlässiger Weise nicht gerecht geworden. Er hat weder seine Geschwindigkeit reduziert noch sein Überholmanöver in dritter Reihe abgebrochen, obwohl er keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass er vom Kläger rechtzeitig erkannt worden war. Im Gegenteil: In dem Moment, als der Kläger wie auch die beiden Zeuginnen sich durch einen Schulterblick nach hinten über die Situation vergewisserten, kam es bereits zur Kollision.

Dass die Kollision letztlich durch eine Lenkbewegung des Klägers beim Schulterblick (mit-)ausgelöst worden ist, entlastet den Beklagten daher nicht. Er war es, der den Schulterblick und damit die Schwankung durch seine Rufe herausgefordert hat, ohne dem Kläger dann aber genug Raum und Zeit zu geben, die potentielle Gefahrensituation zu erfassen und sich darauf einzustellen.

c)

Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht feststellbar.

Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Er muss sich „verkehrsrichtig“ verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris Rn. 9).

aa)

Der Beklagte hat nicht den Nachweis zu führen vermocht, dass der Unfall durch einen Verstoß des Klägers gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO (mit-)verursacht worden ist. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO ist derjenige, der ein Fahrzeug führt, dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Radfahrer sind Fahrzeugführer im Sinne der Norm. Was das Hören angeht, muss sichergestellt sein, dass der Fahrzeugführer Warnsignale (Hupen, Martinshorn) und sonstige akustische Eindrücke aus dem Verkehrsumfeld rechtzeitig und deutlich wahrnehmen kann. Übermäßig laute Musik im Auto oder das Tragen eines Walkmans durch einen Radfahrer können als Normverstöße geahndet werden (Eggert in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl, § 23 StVO Rn. 9 ff. (Stand: 24.10.2017)).

Der Kläger hat unstreitig Kopfhörer getragen.

Dass sein Gehör aufgrund getragener Kopfhörer (und gehörter Musik) so beeinträchtigt war, dass der Kläger Klingeln oder Warnrufe nicht hat wahrnehmen können, hat der Beklagte jedoch gerade nicht nachzuweisen vermocht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht wie vorstehend ausgeführt zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger die Rufe des Beklagten ebenso wie die Zeuginnen C und H gehört und auf diese mit einem Schulterblick reagiert hat.

bb)

Zutreffend ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, bei der zum Unfall führenden Fahrradfahrt keinen Schutzhelm getragen zu haben. Denn auch im Jahr 2016 war für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz (noch) nicht erforderlich (vgl. für Unfälle bis zum Jahr 2011: BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris Rn. 15; für einen Unfall im Jahr 2017: OLG Nürnberg Urt. v. 20.8.2020 – 13 U 1187/20, juris).

Anlass für die Annahme eines Mitverschuldens durch das Nichttragen eines Schutzhelms kann dann vorliegen, wenn im Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist (vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris Rn. 9). Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung können Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden (vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris Rn. 9, 12).

Nach den Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (veröffentlicht unter https://www.bast.de/DE/Publikationen/DaFa/2020-2019/2020-02.html) trugen im Jahr 2019 über alle Altersgruppen hinweg innerorts nur 18,0 % und außerorts nur 22,8 % der beobachteten Fahrradfahrer und Fahrradfahrerinnen einen Schutzhelm. Dementsprechend hat das OLG Nürnberg (Urt. v. 20.8.2020 – 13 U 1187/20, juris) für einen Unfall aus dem Jahr 2017 daran festgehalten, dass im Jahr 2017 – nach wie vor – das Tragen von Schutzhelmen nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz nicht erforderlich war. Dem schließt sich der Senat für das Jahr 2016 an. Von einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein könnte frühestens ab einer Quote von über 50 % ausgegangen werden. Diese war im Jahr 2016 – wie aus der von der BaSt veröffentlichten Grafik ohne weiteres ersichtlich – nicht erreicht.

d)

Der Kläger hat sich im Alter von 68 Jahren die vom Landgericht bindend festgestellten schweren Verletzungen zugezogen, die ihn fortdauernd beeinträchtigen. Gegen die festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen hat der Beklagte nichts erinnert.

Das vom Landgericht gemäß § 253 Abs. 2 BGB zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 19.000,00 EUR ist nach Auffassung des Senats zum Ausgleich der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen keinesfalls zu hoch bemessen. Der Senat, dem bei der Bemessung des Schmerzensgelds ein eigenes Ermessen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2006 – VI ZR 46/05, juris Rn. 28 ff.; OLG Hamm Beschl. v. 12.4.2022 – I-7 U 55/21, juris Rn. 40), sieht keinen Anlass für eine Herabsetzung des Betrages. Einwendungen gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes hat auch der Beklagte nicht erhoben.

e)

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung teilweise erloschen.

Eigene Ansprüche des Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bestehen nicht. Für etwaige Verletzungen des Beklagten haftet der Kläger nicht, da eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers – insbesondere das vom Beklagten behauptete plötzliche unangekündigte Ausscheren – nicht nachgewiesen ist (s.o.).

2.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Das Landgericht ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage im Hinblick auf den Feststellungsantrag zulässig und begründet ist.

a)

Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage reicht eine Möglichkeit weiterer materieller und immaterieller Schäden aus, soweit – wie hier – keine reinen Vermögensschäden geltend gemacht werden (vgl. BGH Urt. v. 29.6.2021 – VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30). Die Feststellungsklage ist mithin zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen. Bezüglich des immateriellen Vorbehalts kommt es darauf an, ob infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein von dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasster (zukünftiger, derzeit nicht absehbarer) Körperschaden entstehen wird, der ein (zukünftiges) Schmerzensgeld rechtfertigt (vgl. BGH Beschl. v. 9.1.2007 – VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7 f., 12 f.: Senat Urt. v. 29.10.2019 – 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531). Das ist hier der Fall. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger bereits aufgrund seiner schweren körperlichen Verletzungen weitere materielle und immaterielle Schäden drohen. Bei verständiger Würdigung besteht bei Frakturen – wie der Kläger sie hier erlitten hat – stets die Möglichkeit von Folgeschäden, insbesondere von Arthrosen (vgl. OLG Hamm Urt. v. 18.10.1994 – 9 U 90/94, juris Ls.).

b)

Die Begründetheit der Feststellungsklage ergibt sich aus den Ausführungen zu 1.

4.

Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 EUR folgt aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

 

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