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Unfall zwischen rückwärtsfahrenden und einem anderen Kraftfahrzeug

KG Berlin, Az.: 12 U 6926/86, Urteil vom 09.07.1987

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 27. Oktober 1986 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 5.889,56 DM.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Eigentümerin des Personenkraftwagens Opel Manta (amtliches Kennzeichen …) Schadenersatzansprüche aus einem Kraftverkehrsunfall geltend, der sich am 20. Dezember 1985 gegen 7.45 Uhr bei Regen in B-W auf der Kreuzung der M Straße mit dem Straßenzug P Straße/W straße ereignete. Das Müllfahrzeug der B Stadtreinigung mit dem amtlichen Kennzeichen … das von dem früheren Beklagten zu 1), dem Zeugen K B gefahren wurde, befand sich im Kreuzungsbereich oder in unmittelbarer Nähe der Kreuzung auf der M Straße. B wollte mit dem von ihm gesteuerten Müllfahrzeug rückwärts in die W straße einfahren. Die Klägerin kam aus der P Straße und wollte nach links in die mit einem Mittelstreifen versehene M Straße einbiegen. Beim Linkseinbiegen kam es zur Berührung zwischen der linken Seite des klägerischen Personenkraftwagens und der linken hinteren Ecke des rückwärtsfahrenden Müllfahrzeugs.

Die Klägerin hat auf vollen Ersatz des von ihr mit 5.889,56 DM angegebenen unfallbedingten Schadens geklagt und zum Unfallhergang vorgetragen: Das Müllfahrzeug habe im Mittelstreifendurchbruch der M Straße in Fahrtrichtung P Straße gestanden. Als sie nach links in die M Straße eingebogen sei, habe B das Müllfahrzeug unerwartet in dem Moment zurückgesetzt, als sich ihr Personenkraftwagen in Höhe von dessen Rückfront befunden habe. Das Müllfahrzeug habe ihren Personenkraftwagen an der linken Seite gerammt. Sämtliche Schäden an ihrem Fahrzeug seien durch den Anstoß entstanden. Es treffe nicht zu, daß danach durch von einem von ihr vorgenommenen Fahrmanöver weitere Schäden verursacht worden seien.

Der Klageabweisung begehrende Beklagte zu 2) hat erwidert: Die in der polizeilichen Unfallaufnahme gefertigte Symbolskizze sei unrichtig. Sie sei erst gefertigt worden, nachdem die Unfallfahrzeuge die Unfallstelle längst verlassen gehabt hätten. Die Klägerin hätte es zunächst abgelehnt gehabt, die Polizei zu verständigen. Das Müllfahrzeug habe nicht im Mittelstreifendurchbruch in Richtung P Straße gestanden, sondern auf der nach Südosten führenden Richtungsfahrbahn der M Straße in deren Mitte kurz hinter der Kreuzung angehalten und langsam mit dem Zurücksetzen begonnen. Linksseitig von ihm habe der Durchgangsverkehr auf der M Straße freie Bahn gehabt, wovon auch eine Reihe von Fahrzeugen Gebrauch gemacht hätte. B habe sich von seinem Kollegen, dem Zeugen H, einweisen lassen, der zwischen dem Müllfahrzeug und den am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeugen gestanden habe, um insbesondere zu verhindern, daß das Müllfahrzeug mit diesen Fahrzeugen in Berührung komme. Aus seiner Position habe er allerdings den Personenkraftwagen der Klägerin nicht bemerken können. B habe die linke Schiebetür seiner Fahrkabine voll geöffnet gehabt, er habe deshalb das klägerische Fahrzeug links von sich am Mittelstreifen zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen der M Straße stehen sehen können. Ersichtlich habe die Klägerin den von rechts kommenden Verkehr auf der M Straße abgewartet. Es habe Dunkelheit geherrscht und strömender Regen. An dem Müllfahrzeug sei daher das Abblendlicht betätigt gewesen. Während das beleuchtete, sehr große, ungefüge und daher deutlich sichtbare Müllfahrzeug seine langsame Rückwärtsfahrt fortgesetzt habe, sei die Klägerin linksabbiegend plötzlich angefahren. Offenbar hat sie dieses getan, nachdem von rechts keine weiteren Fahrzeuge gekommen seien. Sie habe dabei das bereits in Rückwärtsfahrt befindliche Müllfahrzeug nicht beachtet. Ehe B durch sofortiges Bremsen den Anstoß habe verhindern können, sei der linkseinbiegende Personenkraftwagen der Klägerin von der hinteren linken Ecke des Müllfahrzeuges linksseitig im Bereich der Fahrertür getroffen worden. Die Klägerin habe – offenbar unverletzt, aber sehr erregt – in ihrem Personenkraftwagen gesessen, dessen Scheibe völlig verregnet und innen beschlagen gewesen sei. B habe sich nach dem Anstoß wieder zum Fahrerhaus des Müllfahrzeugs begeben, um dieses nach vorn zu bewegen und dadurch die verkeilten Fahrzeuge voneinander zu lösen. Da sei die Klägerin unvermittelt wieder angefahren und habe dabei unter lautem Kratzen auch noch den hinteren linken Heckteil ihres Personenkraftwagens beschädigt. Dadurch sei auch die linke Seite der hinteren Stoßstange am Personenkraftwagen nach hinten gebogen worden. Der tatsächliche Unfallverlauf und die Stellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge beim Anstoß ergebe sich aus einer von B gefertigten Skizze (Bl. 13 = 63 d.A.). Ersichtlich sei die Klägerin gleichsam blind infolge des strömenden Regens und der beschlagenen Scheiben nach links abgebogen und habe dabei das schon in Rückwärtsfahrt befindliche Müllfahrzeug übersehen. Sie habe dies noch im weiteren Verlauf ihres Abbiegevorgangs bemerkt und habe dann noch rechts hinter dem zurückfahrenden Müllfahrzeug vorbeifahren wollen. Dabei habe sie indes den Bogen so weit genommen, daß sie bei entsprechender Weiterfahrt auf dem Eckgrundstück W straße/M Straße gelandet wäre.

Unfall zwischen rückwärtsfahrenden und einem anderen Kraftfahrzeug
Symbolfoto: HalfPoint/Bigstock

Nach Beweisaufnahme über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen H und B mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 1987 (Bl. 33 – 36 d.A.) ersichtlichen Ergebnis hat das Landgericht durch sein am 27. Oktober 1986 verkündetes Urteil der Klage in vollem Umfange stattgegeben und den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Klägerin 5.889,56 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 23. April 1986 zu zahlen:

Wegen der für das Rückwärtsfahren verordneten besonderen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO, die erforderlichenfalls zu einem Einweisen Anlaß gebe, spreche im Unfallfalle der Beweis des ersten Anscheins gegen den Rückwärtsfahrer. Das Einweisen durch den Zeugen H sei hier ohne Belang, weil dem Zeugen durch das Müllfahrzeug der Blick auf den Personenkraftwagen der Klägerin und damit etwaigen linksabbiegenden Verkehr versperrt gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern können. Er trage vielmehr selbst vor, der Personenkraftwagen der Klägerin sei von der hinteren linken Ecke des Müllfahrzeugs linksseitig getroffen worden. Daraus folge, daß nicht etwa die Klägerin gegen das Müllfahrzeug, sondern dieses gegen den Wagen der Klägerin gefahren sei. Daß die Scheiben an dem Personenkraftwagen der Klägerin verregnet und von innen beschlagen gewesen seien, könne nicht gegen sie ausgelegt werden. Der Unfall sei bei strömendem Regen geschehen, so daß – wenn die Scheibenwischer nach dem Unfall bei ausgeschalteter Zündung nicht mehr liefen – die Scheiben in kürzester Zeit völlig verregnet seien. Wenn das Fahrzeug noch kalt und die Klägerin obendrein, wie der Beklagte zu 2) selbst vortrage, sehr erregt gewesen sei, würden die Scheiben von innen ohnehin sehr schnell beschlagen. Der Vortrag des Beklagten zu 2), ein Teil des Schadens sei erst nach dem Anstoß durch ein Verhalten der Klägerin verursacht worden, sei in ähnlicher Form von dem Zeugen H bestätigt worden. Der Beklagte zu 2) habe jedoch nicht zu differenzieren vermocht, welcher Teil der Sachschäden an ihrem Personenkraftwagen von der Klägerin verursacht sei. Auch der Zeuge H habe nicht anzugeben vermocht, welche Schäden bei dem ursprünglichen Zusammenstoß bereits entstanden gewesen und welche beim späteren Anfahren der Klägerin hinzugekommen seien. Der Beklagte zu 2) sei insofern beweisfällig geblieben. Es stehe fest, daß an dem Fahrzeug der Klägerin infolge des Anstoßes Schäden entstanden seien. Wenn der Beklagte zu 2) sich nunmehr darauf berufe, ein Teil der geltend gemachten Schäden sei nicht auf diesen Anstoß zurückzuführen, müsse er dies beweisen.

Mit der Berufung trägt der Beklagte zu 2) vor: Die Annahmen des Landgerichts, die Scheiben seien infolge Ausschaltens der Zündung verregnet gewesen, außerdem wegen der Erregtheit der Klägerin beschlagen, seien Spitzfindigkeiten, mit denen sich eine gerichtliche Entscheidung nicht begründen lasse. Aus dem Vorbringen des Beklagten zu 2) im ersten Rechtszuge, der Personenkraftwagen der Klägerin sei linksseitig von der hinteren linken Seite des Müllfahrzeuges getroffen worden, könne nicht geschlossen werden, daß das Müllfahrzeug den Personenkraftwagen der Klägerin angefahren habe und nicht umgekehrt. Das Landgericht habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht gewürdigt. Der Zeuge H habe den Beklagtenvortrag bestätigt. Die Zeugin B habe den Unfall selbst nicht wahrgenommen, sie sei hinzugekommen, als sich dieser bereits ereignet gehabt habe. Sie sei nicht ausgestiegen, sondern habe nur kurz hingesehen und sei weitergefahren. Ihr Erinnerungsvermögen ca. 10 Monate nach dem Unfallgeschehen müsse daher unzuverlässig und lückenhaft sein. Ihre Angaben zur Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall widersprächen denjenigen des Zeugen H. Für den Zeugen B habe, um das Müllfahrzeug rückwärts in die W straße zu setzen, keine Veranlassung bestanden, vollständig in den Mittelstreifendurchbruch der M Straße einzufahren. Der Mittelstreifendurchbruch sei nur ca. 2,5 m breit. Bei der von der Zeugin B angegebenen Stellung des Müllfahrzeuges, das ca. 6 m lang sei, hätte dieses somit erheblich weiter als nur in den linken Fahrstreifen der östlichen Richtungsfahrbahn der M Straße hineinragen müssen. Selbst wenn man der Schilderung der Zeugin B über die Stellung des Müllfahrzeuges folgen wolle, hätte die Klägerin nicht den Versuch unternehmen dürfen, hinter dem zurücksetzenden Müllwagen herumzufahren. Hätte das Müllfahrzeug so gestanden, wie es die Zeugin B geschildert habe, wäre es auch zu einem Fahrzeugstau auf der M Straße gekommen. Das Herumfahren der Klägerin um das Heck des zurücksetzenden Müllfahrzeuges müsse als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden. Es könne neben einer erheblichen Sorglosigkeit nur damit erklärt werden, daß sie aufgrund der Sichtbeeinträchtigungen durch den starken Regen und des Beschlagens der Scheiben von innen die örtlichen Gegebenheiten und das Rückwärtsfahren des Müllfahrzeuges nicht hinreichend wahrgenommen habe. Zwar habe der Fahrer B beim Zurücksetzen in die W straße verständlicherweise nur auf von dort herannahenden Verkehr und auf den ihn einweisenden Zeugen H geachtet. Er habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß der klägerische Personenkraftwagen hinter dem zurücksetzenden Müllfahrzeug abbiegen werde. Für ein Abbiegen hinter dem Müllfahrzeug habe auch nicht mehr genügend Raum zur Verfügung gestanden. Zudem wäre es der Klägerin möglich gewesen, auf dem linken Fahrstreifen links an dem Müllfahrzeug vorbeizufahren. Sie habe darum gebeten, von der Beiziehung der Polizei abzusehen, erst später habe sie den Unfall der Polizei gemeldet, als sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht mehr an der Unfallstelle befunden hätten.

Infolge des Unfalles habe der klägerische Personenkraftwagen nur eine kleine Beule links in der Nähe der Tür erhalten. Obwohl der Zeuge B erklärt habe, er wolle mit dem Müllfahrzeug ein Stück vorfahren, sei die Klägerin ihrerseits vorwärts gefahren und habe dabei mit der linken Seite ihres Fahrzeuges an dem Heck des Müllfahrzeuges entlanggeschrammt. Dadurch seien Kratzer über die ganze Tür ihres Fahrzeuges entstanden. Die Tür sei aufgerissen worden, Funken hätten gesprungen. Der dadurch entstandene Schaden sei nicht durch den Unfall verursacht worden. Nach den allgemeinen und auch vorliegenden anzuwendenden Beweisregeln obliege der Klägerin der Beweis für den Umfang der unfallbedingten Schäden. Die Beseitigung der kleinen Beule hätte gegenüber dem späteren erheblich größeren Schaden keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Der Beklagte zu 2) beantragt, in Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Würdigung des Landgerichts für zutreffend.

Der Senat hat über den Hergang des Unfalls und die durch ihn verursachten Schäden Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Klaus B, des früheren Beklagten zu 1). Der Zeuge hat im wesentlichen bekundet: Er habe nicht im Mittelstreifendurchbruch, sondern auf dem rechten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn der M Straße gestanden. Die Klägerin habe er nicht anfahren gesehen. Er sei rückwärts angefahren, und da sei es auch schon passiert. Er habe die Fahrertür geöffnet und herausgeschaut. Er habe, um die Fahrzeuge zu trennen, vorwärts fahren wollen. Die Klägerin sei dem zuvorgekommen und habe ihr Fahrzeug nach hinten gezogen. An diesem seien die Tür und die hintere Seite eingebeult, Dellen vorhanden gewesen. Danach seien die Stoßstange weggezogen, die Zierleisten abgerissen worden, wohl durch die vorstehende Schüttung des Müllfahrzeugs.

Die Akten 2620 12.507/01678/42 des Polizeipräsidenten in Berlin haben dem Senat zur Information vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte zu 2) haftet im vollen Umfange für den unfallbedingten Schaden der Klägerin (§§ 7, 17 StVG). Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 2) befand sich das Müllfahrzeug im Zeitpunkt des Anstoßes in Rückwärtsfahrt. Damit steht fest, daß das Rückwärtsfahren eine Unfallursache gesetzt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Fahrzeug schneller gefahren und gegen das andere gestoßen ist. Nach § 9 Abs. 5 StVO trifft den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Er muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es zwischen einem rückwärtsfahrenden Kraftfahrzeug und einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Berührung, spricht angesichts dieser besonderen Sorgfaltspflichten der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Dieser Beweis ist auch durch die vor dem Senat stattgefundene Beweisaufnahme nicht erschüttert worden. Demzufolge ist davon auszugehen, daß der Unfall derart überwiegend von dem Zeugen B verursacht worden ist, daß für eine Mithaftung der Klägerin kein Raum bleibt.

Der Anscheinsbeweis ist nicht durch den Hinweis in der Berufung entkräftet, der Zeuge H habe den Fahrer des Müllfahrzeugs, den Zeugen B, eingewiesen. Ein Einweisen befreit den Führer des rückwärtsfahrenden Kraftfahrzeugs nicht von seiner eigenen Sorgfaltspflicht (BGH VersR 1960, 635). Hier erfolgte das Einweisen zudem insofern unzulänglich, als dem einweisenden H die Sicht auf den klägerischen Personenkraftwagen durch das Müllfahrzeug versperrt war, und sich dieser Personenwagen außerhalb des Sichtwinkels des B befand, wenn dieser seinen Blick auf den einweisenden Zeugen H richtete.

Daß die Zeugin B die Stellung der Fahrzeuge nach dem Unfall nur kurz gesehen hat und anschließend weitergefahren ist, spricht noch nicht dagegen, daß sie keine genauen Beobachtungen gemacht haben kann. Sie sagt, sie habe nicht mehr gesehen, wie sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge voneinander gelöst haben, weil sie gleich weitergefahren sei. Sie hat also die unfallbeteiligten Fahrzeuge noch in der Endstellung nach dem Unfall wahrgenommen. Ihre Beschreibung der Stellung stimmt mit der Symbolskizze in der Unfallanzeige überein. Sie hat bekundet, das Müllfahrzeug habe mit dem Heck in gerader Richtung in Richtung W straße gestanden, wobei sich das Vorderteil im Bereich des Mittelstreifens befunden habe. Das Vorderteil des Müllfahrzeuges habe nicht in ihre Richtungsfahrbahn hineingeragt, sondern habe in Höhe des Mittelstreifens geendet. Schräg dahinter mit der Motorhaube in Richtung auf die Ecke M Straße/W straße habe der Personenkraftwagen der Klägerin gestanden. Ihrer Meinung nach habe das Müllfahrzeug nur eine Fahrspur der M Straße versperrt, und zwar die linke mit dem Heck. Wenn der Mittelstreifen rd. 2,5 m breit und das Müllfahrzeug 6 m lang ist, kann diese Beobachtung durchaus zutreffend gewesen sein. Hinzu kommt, daß vor dem Unfall das Müllfahrzeug noch eine Strecke rückwärts gefahren war, also mit dem Vorderteil in die andere Richtungsfahrbahn der M Straße hineingeragt haben muß, als die Klägerin mit dem Linksabbiegen begann. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin – ausgehend von dieser Position des Müllfahrzeuges – davon hätte absehen müssen, nach links abzubiegen, zumal hierfür hinter dem Heck des Müllfahrzeuges auf dem mittleren Fahrstreifens hinreichend Platz gewesen wäre. Sie konnte darauf vertrauen, daß der Fahrer des Müllfahrzeuges nicht plötzlich ohne Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, die er behindern konnte, mit dem Rückwärtsfahren begann. Entgegen dem Vortrag der Berufung war es auch eine von mehreren möglichen sinnvollen Möglichkeiten, zunächst quer zur Fahrtrichtung der M Straße in den Mittelstreifendurchbruch zu fahren, um dann in gerader Rückwärtsfahrt in die W straße zu gelangen.

Demgegenüber hat der Zeuge H bekundet: Das Müllfahrzeug sei hinter der Einmündung der W straße auf der nach Südwesten führenden Richtungsfahrbahn der M Straße geradeaus und dann etwas nach links gefahren, um das Rückwärtseinfahren in die W straße vorzubereiten. Links an dem Müllfahrzeug sei aber noch ausreichend Platz gewesen, daß der fließende Verkehr habe passieren können. Ähnliches hat der Zeuge B ausgesagt. Die Angaben dieser Zeugen vermögen den Beklagten zu 2) nicht zu entlasten. Soweit es um die Ausgangsstellung des Müllfahrzeugs geht, steht die Aussage der Zeugen gegen die der Zeugin B. Überdies schlösse auch der von den Zeugen H und B geschilderte Unfallverlauf ein Verschulden des letztgenannten nicht aus. Die Klägerin wäre dann, damit die Endstellung der unfallbeteiligten Fahrzeuge und die Beschädigungen an ihrem Personenkraftwagen erklärbar wären, in einem weiten, sie hinter das Müllfahrzeug führenden Bogen in die Richtungsfahrbahn der M Straße gefahren. Sie hätte, um ihre Fahrt fortzusetzen, zunächst nach links hinter dem Müllfahrzeug ausscheren müssen, was sie ungehindert hätte tun können, wenn dieses nicht rückwärts bewegt worden wäre. Daß die Klägerin blindlings gegen das Müllfahrzeug gefahren sein sollte, kann nicht allein deshalb unterstellt werden, weil die Scheiben ihres Personenkraftwagens nach dem Unfall verregnet und beschlagen gewesen sein sollen, zudem sich dieser Zustand – wie das Landgericht ausgeführt hat – nach der Kollision ergeben haben kann.

Die geltend gemachten Schäden an dem Personenkraftwagen sind als durch den Unfall verursacht anzusehen. Dafür kommt es zunächst darauf an, ob sich die Schäden dem Anstoß an das Müllfahrzeug technisch zuordnen lassen, was sich auch hinsichtlich des Stoßstangenschadens nicht ausschließen läßt. Demgegenüber hätte der Beklagte zu 2) im einzelnen darlegen müssen, daß bestimmte Schäden durch den Unfall nicht verursacht sein können oder bereits entstandene Schäden nach dem Anstoß mit der Folge höherer Reparaturkosten vergrößert worden sind. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge H bekundet: Der Personenkraftwagen der Klägerin habe zunächst nur eine kleine Beule links in der Nähe der Tür erlitten. Er könne nicht mehr sagen, ob das Fahrzeug vier Türen oder zwei Türen gehabt habe und in welcher Tür die Beule gewesen sei. Sein Fahrer habe ihm gesagt, er habe ein Stück vorfahren wollen und sei eingestiegen. Auch die Klägerin sei wieder eingestiegen und dann vorwärts angefahren, wobei sie ihrem Fahrzeug Kratzer über die ganze Tür zugefügt habe. Die Tür sei tief aufgerissen worden, es seien richtig Funken rausgekommen. Die Lichtbilder vom zweitürigen Personenkraftwagen der Klägerin zeigen zunächst eine tiefe Beule am linken hinteren Seitenteil vor der Hinterachse, die nur durch den Anstoß des Müllfahrzeuges verursacht worden sein kann.

Außerdem weist die linke Fahrertür mehrere Eindellungen auf. Auch diese müssen auf den Anstoß des Müllfahrzeuges zurückgeführt werden, denn der Zeuge H bekundet lediglich, die Klägerin habe beim Loslösen von dem Müllfahrzeug Kratzer über die ganze Tür verursacht. An der linken Fahrertür sind zwar zwei Kratzer zu erkennen, außerdem am linken hinteren Seitenteil. Da wegen der Beulen die linke Tür und das linke Seitenteil ohnehin zu ersetzen waren, wäre der Schaden nicht vergrößert worden, wenn die Klägerin nach dem Unfall Kratzer an beiden Teilen verursacht hätte. Die Lichtbilder lassen außerdem erkennen, daß die linke hintere Stoßstange von der Halterung gelöst worden ist. Der Beklagte zu 2) hat behauptet, dieser Schaden sei dadurch entstanden, daß die Klägerin nach dem Unfall von dem Müllfahrzeug habe wegfahren wollen. Der Zeuge H hat hierzu nichts gesagt. Er hat abschließend bekundet, er habe sich die Schäden nach dem Zusammenstoß angesehen, wo sie im einzelnen genau gewesen seien, könne er heute nicht mehr sagen. Wie der Schaden an der Stoßstange entstanden ist, läßt sich auch aufgrund der Aussage des Zeugen B und der vorliegenden Lichtbilder nicht nachvollziehen. Für ein substantiiertes Bestreiten der Unfallursächlichkeit des Stoßstangenschadens wäre es erforderlich gewesen, daß der Beklagte zu 2) wenigstens Abbildungen von der Rückseite seines Fahrzeugs mit den herausragenden Teilen vorgelegt hätte. Dies ist nicht geschehen.

Gegen die geltend gemachte und vom Landgericht zuerkannte Dauer der Nutzungsausfallentschädigung wendet sich die Berufung nicht. Aus den von der Klägerin angegebenen Gründen ist eine solche Entschädigung für einen Zeitraum von 29 Tagen zu gewähren.

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