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Haftung bei Unfall von 2 rückwärtsfahrenden Autos

Landgericht Aachen

Az.: 5 S 180/99

Verkündet am 22.10.1998

Vorinstanz: AG Aachen – Az.: 8 C 244/98


Landgericht Aachen

IM NAMEN DES VOLKES

U R T E I L

In dem Rechtsstreit

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 22.10.1999 Verkündet am 22.10.1999

ohne Hinzuziehung eines Protokollführers als der Geschäftsstelle hat die 5.Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 24.9.1999 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.5.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 8 C 244/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von 50 % des ihm durch den Verkehrsunfall vom 27.1.1998 entstandenen Schadens gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pf lVG zu.

Die gemäß § 17 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu dem Ergebnis, daß beide Parteien eine hälftige Mithaftung trifft.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Babilon befanden sich beide Fahrzeuge zum Unfallzeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt, beide Fahrer hätten den Unfall leicht vermeiden können, wenn sie – wie beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO unerläßlich- auch den rückwärtigen Bereich beobachtet hätten.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, der Unfall sei auf „ihrer“ Straßenhälfte passiert, kann dies eine Abänderung der Haftungsquote nicht rechtfertigen. Zunächst ist letztlich nicht geklärt worden, an welcher Stelle der Unfall passiert ist, zumal die vom Sachverständigen gefertige Unfallskizze eher dafür spricht, daß die Unfallstelle in der Mitte der Straße gelegen hat. Selbst wenn es jedoch zu dem Unfall auf der dem Beklagten näher gelegenen Fahrbahn gekommen wäre, was vom Kläger nicht ausdrücklich bestritten worden ist, so enthebt dies den Beklagten nicht von der Beachtung der gemäß § 9 Abs. 5 StVO vorgeschriebenen Pflicht, eine Gefährdung anderer auszuschließen.

Im übrigen kann hinsichtlich der Höhe der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Schadenspositionen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Soweit die Beklagten sich demgegenüber darauf berufen, der Teilbetrag von 417,- DM sei nicht erst am 6.5.1998, sondern bereits vor Klagezustellung gezahlt worden, haben sie hierfür keinen Beweis angeboten.

Darüber hinaus steht dem Kläger auch der geltend gemachte Anspruch zu festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind,

ihm 50 % des durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstandenen Prämienschadens zu ersetzen.

Bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist dem Geschädigten grundsätzlich auch der ihm hierdurch entstehende Prämienund Rückstufungsschaden zu ersetzen (vgl. OLG Hamm NZV 1993, 1544 mit weiteren Nachweisen).

Hierbei ist zwar umstritten, ob eine Ersatzpflicht auch dann gegeben ist, wenn der Geschädigte seine Kaskoversicherung nur in Anspruch nimmt, um höhere Leistungen – wie z.B. die für ihn vorteilhaftere Neuwertregulierung nach § 13 AKB – zu erhalten. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar tragen die Beklagten zutreffend vor, daß der Kläger aufgrund der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung mehr erhält als den Betrag, der durch die Beklagten bei einer 50 %-igen Mithaftung unter Berücksichtigung von Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung und Kostenpauschale zu erstatten ist. Dies beruht jedoch allein auf dem Umstand, daß die Kaskoversicherung, deren Leistungen der Kläger selbst durch Zahlung der entsprechenden Versicherungsbeiträge „erkauft“ hat, 100 des Schadens abzüglich der Selbstbeteiligung ersetzt, während die Beklagten nur 50 % zu erstatten haben.

In der Rechtsprechung wird darüber hinaus auch die Auffassung vertreten, daß der Schaden dann nicht erstattungsfähig ist, wenn eine „vorzeitige Inanspruchnahme“ des Kaskoversicherers erfolgt ist, also das Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung nicht abgewartet wird (vgl.Hellwig, Der Schaden, „Schadensfreiheitsrabatt“ S 5 m. Nachweisen). Vorliegend hat der Kläger das Regulierungsverhalten zwar nicht abgewartet, sondern bereits einen Tag nach dem Unfall seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen. Aus nachträglicher Sicht zeigt sich aber deutlich, daß die Beklagten, die sich selbst in der Berufungsinstanz noch darauf berufen, nur zu 25 % haften zu müssen, eben nicht bereit waren, den geltend gemachten Schaden in Höhe von 50 % zügig zu regulieren. Angesichts dieses Regulierungsverhalten kann jedoch auch nicht angenommen werden, daß die Beklagten sogar bereit gewesen wären, den Schaden trotz bestehender Mithaftungsquote zu 100 % zu übernehmen, sofern der Kläger sie rechtzeitig von seiner Absicht, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, informiert hätte. Aus diesem Grunde stellt die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ohne vorherige Ankündigung gegenüber den Beklagten keine Verletzung der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht dar.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist schließlich auch nicht aufgrund des Umstandes gegeben, daß die Beklagten aufgrund der Inanspruchnahme der Versicherung anteilig an dem Prämienschaden zu beteiligen sind und der auf sie entfallende Anteil voraussichtlich 50 % des tatsächlich eingetretenen Unfallschadens übersteigen wird.

Letztlich ist das Mißverhältnis zwischen dem zu erwartenden Prämienschaden und dem eigentlichen Unfallschaden hier noch nicht derart erheblich, daß der Kläger von der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung hätte absehen und die vollständige Regulierung der Beklagten abwarten müssen. Dies hätte hier zur Folge gehabt, daß der Kläger zumindest bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils (bei Fehlen des Feststellungsantrages wäre das erstinstanzliche Urteil nicht berufungsfähig gewesen) circa ein Jahr nach dem Unfallereignis mit der vollständigen Reparatur hätte zuwarten müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.759,08 DM.

 

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