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Unfall mit dem Firmenfahrzeug – Rückgriff auf den Arbeitnehmer möglich?

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Aktenzeichen: 5 Sa 391/01

Verkündet am: 19.06.2001

Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz – Az.: 9 Ca 2645/00 NR


Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2001 für Recht erkannt:

I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.02.2001 – 9 Ca 2645/00 – werden zurückgewiesen.

II. (Auch) die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten zu 23/100 und der Klägerin zu 77/100 auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf DM 4.293,33 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Beklagte fuhr am 23.12.1999 gegen 16.50 Uhr, mit dem Fiat Barchetta, amtliches Kennzeichen „X – 260“, auf ein haltendes Fahrzeug auf. Aus diesem Unfallereignis macht die Klägerin – in Verbindung mit der Abtretungserklärung vom 06.11.2000 (B1. 46 d. A.) – Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.02.2001 – 9 Ca 2645/00 – (dort Seite 3 ff. = Bl. 69 ff: d. A.).

Das Arbeitsgericht hat durch das vorbezeichnete Urteil – unter Klageabweisung im Übrigen – den Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 1.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.2000 zu zahlen. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Arbeitsgericht auf DM 4.293,23 festgesetzt und die Berufung zugelassen.

Das Urteil vom 20.02.2001 – 9 Ca 2645/00 – ist den Parteien wie folgt zugestellt worden: der Klägerin am 22.03.2001 und dem Beklagten am 16.03.2001.

Gegen das vorbezeichnete Urteil haben die Parteien wie folgt Berufung eingelegt: der Beklagte am 05.04.2001 und die Klägerin am 20.04.2001.

Der Beklagte hat seine Berufung am 12.04.2001 begründet und die Klägerin hat ihre Berufung am 21.05.2001 (einem Montag) begründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 17.05.2001 (Bl. 103 ff. d. A.), – in dem die Klägerin gleichzeitig die Berufung des Beklagten beantwortet -, verwiesen.

Die Klägerin führt dort insbesondere aus, dass hier ein Fall von „grober Fahrlässigkeit“ vorliege. Es gäbe im Straßenverkehr kaum eine schwerwiegendere Sünde als das Überfahren eines Stop-Schildes. Der Beklagte habe seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er in jedem Falle hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zum Stehen hätte kommen können. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, zu schnell gefahren zu sein, bzw. nicht rechtzeitig gebremst und keinen ausreichenden Abstand gehalten zu haben. Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte etwa gezwungen worden sei, die Fahrt durch Drängen des Ehemannes der Klägerin durchzuführen. Es treffe nicht zu, dass die Straße spiegelglatt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

l. unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

2. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin DM 3.293,23 nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

2. unter Abänderung des am 20.02.2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – 9 Ca 2645/00 – die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, auf seinen Schriftsatz vom 11.04.2001. Auf diesen Schriftsatz, in dem der Beklagte seine eigene Berufung begründet hat, wird zwecks Darstellung der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren verwiesen (B1. 88 ff. d. A.).

Der Kläger führt dort u.a. aus, dass lediglich ein Fall leichtester Fahrlässigkeit vorliege. Er, der Beklagte, habe die Fahrt auf ausdrückliche Veranlassung des Ehemannes der Klägerin vorgenommen. Er sei langsam und bedächtig gefahren; vor der Kreuzung zur B 414 habe er seine Geschwindigkeit reduziert. Da das vor ihm fahrende Fahrzeug verkehrsbedingt habe anhalten müssen, habe er gebremst, die Straße sei an dieser Stelle eisglatt gewesen und die Reifen hätten nicht gegriffen, da sie sich durch Schnee zugesetzt hätten; daher habe sich die Geschwindigkeit des Fahrzeuges nicht verringert. Er, der Beklagte, habe seine Geschwindigkeit so eingerichtet, dass er davon habe ausgehen können und dürfen, dass er hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug zum Stillstand kommen würde.

Schließlich hält der Beklagte nach näherer Maßgabe seiner im Schriftsatz vom 11.04.2001 vorgetragenen Argumentation die vom Arbeitsgericht vorgenommene Quotelung unter Abwägung des Gesichtspunktes des Betriebs- und Unternehmerrisikos für unzutreffend. Er meint, dass seine Haftung auf einen Betrag geringster Selbstbeteiligung, also einer Selbstbeteiligung von 0,00 DM, zu beschränken sei.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Aufgrund der im arbeitsgerichtlichen Urteilstenor unter Ziffer 4 uneingeschränkt vorgenommenen Zulassung der Berufung ist insbesondere (- trotz der etwas missverständlichen Formulierung auf Seite 11 aE des angefochtenen Urteils -) auch die Berufung des Beklagten an sich statthaft.

Die hiernach zulässigen Berufungen erweisen sich als unbegründet.

1. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin DM 1.000,00 (nebst Zinsen) zu zahlen. Wegen der Begründung dieser Verpflichtung im Einzelnen nimmt die Berufungskammer gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Urteil vom 20.02.2001. Es wird hiermit ausdrücklich festgestellt, dass die Berufungskammer den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt.

Soweit der Beklagte die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses geltend machen will, hat er mit seinem diesbezüglichen tatsächlichen Vorbringen weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch im Berufungsverfahren die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt; jedenfalls ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass der Beklagte für eine diesbezügliche Vereinbarung beweisfällig geblieben ist.

Soweit der Beklagte geltend machen will, dass sich – trotz eingeleiteten Bremsvorganges – die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Unfallfahrzeuges deswegen nicht verringert habe, weil die Straße an dieser Stelle „eisglatt“ gewesen sei, ist diese Einlassung – und das damit zusammenhängende weitere Vorbringen des Beklagten – nicht genügend substantiiert. Diese Einlassung ist nicht geeignet, eine weitergehendere Daflegungs- und Beweislast der Klägerin auszulösen. Unsubstantiiert ist das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten zum einen deswegen, weil es doch dem anderen Unfallbeteiligten, – dem Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen „XX-XX 123“ -, unstreitig gelungen ist, das von ihm gesteuerte Fahrzeug gerade in diesem Fahrbahn-Bereich vor dem Stop-Schild an der B 414 zum Stehen zu bringen. Zum anderen ist in der seinerzeitigen Verkehrsunfallanzeige der Polizeiinspektion Hachenburg durch den aufnehmenden Beamten PK Janz hinsichtlich des Straßenzustandes aufgenommen worden, dass dieser „nass/feucht“ gewesen sei. Die Straßenzustand-Rubriken „winterglatt“ oder „schlüpfrig“ sind von dem aufnehmenden Beamten gerade nicht angekreuzt worden. Im Übrigen ist dem Arbeitsgericht (auch) darin zu folgen, dass es eben zu den Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrer gehört, seine Fahrweise den jeweils herrschenden Verkehrsverhältnissen ausreichend anzupassen. Deswegen hätte der Beklagte bei seiner Fahrweise auch Bedacht darauf nehmen müssen, dass sich die Reifen des von ihm gesteuerten Fahrzeuges (möglicherweise) mit Schnee zugesetzt hatten. Hiernach ist festzuhalten:

Für den Beklagten wäre der Unfall vermeidbar gewesen, wenn er entweder den – den Umständen nach – erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, oder – falls er diesen tatsächlich eingehalten haben sollte – früher reagiert hätte. Für beide Alternativen ist dem Beklagten unter den gegebenen Umständen der Schuldvorwurf zu machen, dass er die durch die Umstände gebotene Vorsicht nicht geübt und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat (§ 276 BGB; vgl. OLG Nürnberg vom 29.05.1992 NZV 1993, 149).

Steht – wie vorliegend – ein Sorgfaltsverstoß des Arbeitnehmers fest, so gelangt die höchstrichterliche Rechtsprechung im allgemeinen nur dann zur Feststellung leichtester Fahrlässigkeit, wenn besondere, den Arbeitnehmer entlastende Umstände feststellbar sind (vgl. Busemann, Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten, Berlin 1999, S. 66 Rz 37). Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben.

2. Das Vorbringen der Klägerin reicht nicht aus, um feststellen zu können, dass der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit erfüllt ist. Auch insoweit folgt die Berufungskammer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen. Nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nur dann erfüllt, wenn gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verstoßen wird. Erforderlich ist dabei eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB erheblich übersteigt (Busemann a.a.O. S. 58 Rz 35). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht.

Die Klägerin legt nicht dar, wie schnell der Beklagte seinerzeit gefahren ist, – sie macht auch keine konkreten Angaben dazu, welchen Abstand der Beklagte seinerzeit eingehalten hat und wann er den Bremsvorgang eingeleitet hat.

3. Hat der Arbeitnehmer – wie hier der Beklagte – bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit mit normaler Fahrlässigkeit den Schaden verursacht, so ist dieser in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen. ob und ggf. in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligAn ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Das BAG, 27.09.1994, AP-Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers nennt insoweit zunächst Schadensanlass und Schadensfolgen. Weiter werden als Abwägungsmerkmale folgende Umstände, denen je nach Läge des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, aufgeführt:

– der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens,

– die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens,

– ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko,

– die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb,

– die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist.

Nur unter Umständen können auch zu berücksichtigen sein;

– die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und

– sein bisheriges Verhalten.

Vorliegend hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass für das Unfallfahrzeug eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von DM 1.000,00 hätte abgeschlossen werden können. (Auch) diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts ist zu folgen. Der Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 0,00 ist, da mit höheren Versicherungsbeiträgen verbunden – (eher) ungewöhnlich. Unter den gegebenen Umständen ist nicht feststellbar, dass vorliegend dem Eigentümer des Fahrzeuges eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 0,00 wirtschaftlich zumutbar gewesen ist. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass dem Arbeitgeber der Abschluss einer Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 1.000 zumutbar gewesen ist. Hierauf beschränkt sich – einerseits – die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten, – die aber andererseits nicht einer weitergehenden Quotelung zu unterwerfen ist. Ausreichend konkreten Sachvortrag, der es u.U. rechtfertigen könnte, eine niedrigere oder (aber) eine höhere Selbstbeteiligung in Ansatz zu bringen, haben die Parteien nicht gebracht. Die Abwägung der o.g. Gesamtumstände führt hiernach zu einer Schadensverteilung, wie sie zutreffend bereits vom Arbeitsgericht vorgenommen wurde.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufungen haben die Parteien gem. § 97 Abs. Lund § 92 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

 

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