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Betriebsfeier – tödlicher Unfall – Haftung des Arbeitgebers

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Az.: 17 U 11/07

Beschluss vom 05.09.2007

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-07 O 225/06


Leitsatz:

Keine Verantwortung des Arbeitgebers für den unfallbedingten Tod eines Mitarbeiters aufgrund eines Sturzes von einem Boot, das zur Durchführung eines Betriebsfestes angemietet worden war.


Vorab erging am 20.06.07 ein Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO, der im Volltext-Feld einzusehen ist.


Gründe:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 20.06.2007 Bezug genommen, durch den die Klägerin mit ausführlicher Begründung im Einzelnen darauf hingewiesen wurde, aus welchen Gründen der Senat der Berufung der Klägerin einstimmig keine Aussicht auf Erfolg beimisst.

Die in der Stellungnahme vom 06. August 2007 gegen diesen Hinweisbeschluss vorgebrachten Einwendungen vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen.

Die behaupteten Verstöße des Landgerichts gegen Hinweispflichten können in zweiter Instanz nur insoweit die Berufung begründen, als entgegen § 531 Abs. 2 ZPO dann neue Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel zuzulassen sind, soweit diese nur unterblieben sind, weil die erste Instanz Hinweispflichten verletzte. Gerade das macht die Klägerin aber nicht geltend, sondern rügt den vom Landgericht zugrunde gelegten Tatbestand als fehlerhaft und meint ferner, die Zeugenaussagen des Polizeiberichts seien fehlerhaft ausgewertet worden.

Soweit der Senat im Hinweisbeschluss festgehalten hat, der bisherige Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen, hat der Senat gerade mit der Begründung, das Landgericht habe auf Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht hingewiesen – mit der Folge, dass neuer Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt in der Berufungsinstanz zuzulassen wäre – die Entscheidung nicht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt. Der nunmehr erfolgte weitere Vortrag der Klägerin zur Passivlegitimation der Beklagten ist zwar geeignet, die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen und wäre wegen Verletzung entsprechender Hinweispflichten in erster Instanz auch gemäß § 531 Abs. 2 Nr.1 ZPO zuzulassen.

Es bleibt aber bei der Beurteilung des Hinweisbeschlusses, dass die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet ist und deshalb dem streitigen Gesichtspunkt der Passivlegitimation der Beklagten für die Entscheidung keine Bedeutung zukommt.

Auch die erstmals mit der Stellungnahme vom 06. August 2007 vorgebrachte Rüge eines „befangenheitsähnlichen Zustandes“ der erkennenden Richterin kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Klägerin hat die erkennende Richterin nicht als befangen abgelehnt. Es kann deshalb offen bleiben, ob die behauptete Äußerung der Richterin eine Befangenheit überhaupt begründen könnte.

Unverständlich ist dem Senat, dass die Klägerin an ihrer Behauptung festhält, das Landgericht habe die Zeugenaussagen im Polizeibericht fehlerhaft ausgewertet und die Aussagen der Zeugin Z2 verwechselt.

In der Berufungsbegründung hatte die Klägerin festgehalten, dass es die Zeugin Z4 gewesen ist, die den Ehemann der Klägerin 20 Meter entfernt im Wasser gesehen habe. Mit der Berufungsbegründung ist weiter geltend gemacht worden, die Zeugin Z2 habe den Ehemann der Klägerin nicht mehr gesehen. Der Senat hat im Einzelnen aufgezeigt, dass zwar nach der Übersetzung des Polizeiberichtes Zweifel obwalten können, ob die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser wahrnahm oder diese Aussage der Zeugin Z3 zuzuschreiben ist (S. 2 zweiter Absatz des Hinweisbeschlusses = Bl. 178 d.A.). Der Senat hat aber ausdrücklich festgehalten, dass sich aus der Originalfassung der Aussage in englischer Sprache ergibt, dass die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser sah, sich abwandte, um Hilfe zu erlangen und ihn sodann nicht mehr sah, als sie sich zurückwendete. Der Senat bleibt bei der Feststellung, dass das Landgericht die Zeugenaussage völlig zutreffend ausgewertet hat. In der Stellungnahme vom 06. August 2007 gibt nunmehr die Klägerin die Aussage der Zeugin Z2 zutreffend wieder und bestreitet nicht mehr, dass die Zeugin Z2 den Ehemann der Klägerin im Wasser sah. Es erschließt sich nicht, inwiefern hier doch noch eine Verwechslung der Zeugenaussage gegeben sein soll. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht auch noch zusätzlich die Aussage der Zeugin Z4 auswertete, die den gleichen Sachverhalt schilderte.

Soweit die fehlerhafte Darstellung des Rettungsversuchs im Tatbestand des angefochtenen Urteils gerügt wird, kommt es nicht streitentscheidend darauf an, ob der vom OLG aufgezeigte Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20. November 2006 auf Seite 11 Mitte (Bl. 284 d.A.) durch die Verwendung des Wortes „soll“ lediglich als hypothetische Annahme der Klägerin zu bewerten ist oder als Tatsachendarstellung.

Das Landgericht ist jedenfalls durch die Darstellung im unstreitigen Teil des Tatbestands davon ausgegangen, dass sich die Klägerin die Zeugenaussagen zu eigen gemacht hat. Für die Beurteilung kann es nicht darauf ankommen, ob diese Beurteilung des Landgerichts richtig oder unrichtig ist, denn der Tatbestand des Urteils bietet Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (§ 314 ZPO).

Für eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist keinerlei Handhabe gegeben, da dann eine Abweichung des vom Gericht Gewollten im Hinblick auf das tatsächliche Verlautbarte vorliegen müsste.

Das ist nicht der Fall, denn das Landgericht hat im Tatbestand den entsprechenden Vortrag der Klägerin, den diese als hypothetische Annahme gewertet haben will, als unstreitigen Tatsachenvortrag dargestellt.

Dagegen hätte die Klägerin mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO vorgehen müssen. Da es hieran fehlt, ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Ablauf des Rettungsversuchs gebunden und hat diesen der Beurteilung zugrunde zulegen. Der von der Klägerin mit der Berufungsbegründung und der Stellungnahme vom 06. August 2007 abweichend dargelegte Verlauf des Rettungsversuchs kann deshalb nicht Anknüpfungspunkt für die gewünschte rechtliche Beurteilung sein.

Dementsprechend können der Beklagten ihr zu zu rechnende Fehler beim Rettungsversuch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden.

Auch hinsichtlich der Frage der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge bleibt der Senat bei seiner bisherigen Beurteilung.

Soweit die Klägerin rügt, aus dem beruflichen Werdegang von Teilnehmern der Abendveranstaltung ließen sich keine Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum einer Person ziehen, wird diese Wertung des Senats aus dem Zusammenhang gerissen.

Der Senat hat vielmehr festgehalten, dass der Veranstalter der Bootsfahrt, die neben einem Abendbuffet auch Tanz und die Ausgabe alkoholischer Getränke bot, im Hinblick auf den Teilnehmerkreis dieser Pflichtkonferenz nicht in Rechnung stellen musste, dass sich jemand durch übermäßigen Alkoholkonsum im Kollegenkreis blamieren würde und deshalb Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf eine Verhinderung übermäßigen Alkoholkonsums notwendig wären.

Die Ausführungen des Senats, dass der später verunglückte Ehemann der Klägerin nach den Zeugenaussagen Ausfallerscheinungen nicht aufwies, sind nicht angegriffen worden. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 20. Juni 2007 Bezug genommen werden.

Nicht mehr berücksichtigt werden kann der Vortrag der Klägerin, die Rettungsringe seien zu hoch angebracht und die Teilnehmer der Abendveranstaltung auf die Lage der Rettungsringe nicht hingewiesen worden. Bislang hat die Klägerin nämlich bestritten, dass überhaupt Rettungsringe vorhanden waren. Diesem neuen Vortrag kann nicht nachgegangen werden, zumal nachprüfbarerer Vortrag, wie hoch denn die Rettungsringe angebracht waren, nunmehr fehlen. Zudem waren die Rettungsringe, wie aus den Fotos ersichtlich, nicht etwa verdeckt angebracht, sondern deutlich sichtbar. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass kein Tageslicht mehr herrschte, denn auf den von der Klägerin vorgelegten Fotos der Abendveranstaltung sind die Rettungsringe deutlich sichtbar.

Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung der Klägerin, der Senat vertrete die Auffassung, das Rettungsboot sei nicht dazu da, über Bord gegangene Passagiere des Schiffes vor dem Ertrinken zu retten. Der Senat hat lediglich festgehalten, dass es auf eine schnelle Zugänglichkeit des Rettungsbootes für die Teilnehmer der Abendveranstaltung nicht ankommt – Versuche dieser Teilnehmer an das Boot zu gelangen, um den Ehemann der Klägerin zu retten sind im übrigen auch gar nicht dargetan, sondern allein darauf, ob die Schiffsbesatzung das Rettungsboot gegebenenfalls schnell in Betrieb nehmen konnte. Selbstverständlich ist ein Rettungsboot dazu da und einzusetzen, um einen über Bord gegangenen Passagier zu retten, doch ist dieser Rettungsversuch von der Schiffsbesatzung vorzunehmen und nicht von den Passagieren, so dass es für die Entscheidung nicht darauf ankommt, ob an diesem Abend das Oberdeck für die Passagiere zugänglich gewesen ist oder nicht.

Dass das Rettungsboot nicht eingesetzt wurde, kann nicht mit Erfolg beanstandet werden.

Nach dem vom Oberlandesgericht zugrunde zulegenden Sachverhalt stoppte nämlich das Boot und kehrte binnen 2 – 5 Minuten an den mittels GPS ermittelten Ort des Unglücks zurück, wobei die Wasseroberfläche mit Suchscheinwerfern abgesucht und der Ehemann der Klägerin nicht mehr gefunden werden konnte. Das Landgericht hat zutreffend festgehalten, dass unter diesen Umständen auch der Einsatz des Beibootes zu keiner Rettung hätte führen können.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ist es weder geboten, den Außenbereich der Tanzfläche durch eine hohe Umzäunung vom übrigen Bereich abzutrennen noch die Teilnehmer davor zu bewahren, von den anderen im Übermut ins Wasser geschupst zu werden. Es war auch nicht erforderlich, sie vor versehentlichem Schupsen durch die anderen an Deck befindlichen Teilnehmer zu schützen.

Auch hier ist wieder darauf abzustellen, dass die Teilnehmer der Abendveranstaltung nicht nur sämtlich erwachsen gewesen sind, sondern es auch nach ihrem beruflichen Werdegang, dem Zusammentreffen im Kollegenkreis im Rahmen einer gesellschaftlichen Pflichtveranstaltung nach einer Pflichtkonferenz nicht zu erwarten war, dass diese sich enthemmt und rücksichtslos verhalten. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch nicht zu beanstanden, dass die Crew aus sechs Besatzungsmitgliedern bestand. Fortlaufende Überwachung der Teilnehmer der Abendveranstaltung und eine etwa damit verbundene Gängelung dieser Teilnehmer war angesichts des Personenkreises, der an dieser Abendveranstaltung teilnahm, gerade nicht geboten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Vorausgegangen war folgender Hinweisbeschluss – die Red.:

 

Hinweisbeschluss:

 

In dem Rechtsstreit … wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung der Berufung der Klägerin einstimmig keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

Auch unter Berücksichtigung des mit der Berufung Vorgebrachten steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz von 339.400,- Euro hinsichtlich des ihr vermeintlich entstandenen materiellen Schadens und ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,- Euro nicht zu.

Da das Landgericht Frankfurt am Main im angefochtenen Urteil die streitige Frage einer Passivlegitimation der Beklagten offen gelassen hat und hierauf die Klageabweisung nicht stützte, soll nur zur Abrundung angemerkt werden, dass der bisherige Vortrag der Klägerin nicht ausreicht, um die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen. Ein Beweisangebot fehlt zudem. Veranstalterin der Konferenz auf Malta, an der der tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin teilnahm, war die A, als deren Teamleader sich der Zeuge Z1 bezeichnet. Auf der Visitenkarte Anlage K 13 (Bl. 312 d. A.) ist der genannte Zeuge als Geschäftsführer für Deutschland, Österreich und die Schweiz bezeichnet, und zwar für eine A GmbH mit Sitz in O1. Die Beklagte hat ihren Sitz in O2. Geschäftsführer ist B. Es sind keine Handelsregisterauszüge vorgelegt, aus denen sich erschließen könnte, inwiefern die lokalen Vertriebsgesellschaften zusammenhängen. Die Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Beklagten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, obliegt der Klägerin.
Da die Klage aber bereits aus anderen Gründen unbegründet ist, erübrigen sich entsprechende Hinweise und Auflagen des Senats, die gegebenenfalls deshalb erforderlich werden könnten, weil das Landgericht auf Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht hingewiesen hat.

Die Klägerin kann nicht mit Erfolg rügen, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgeht. Zum einen liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (§ 314 ZPO). Einen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt. Der Senat ist damit an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden und hat diese bei seiner Beurteilung zugrunde zu legen. Widersprüchlichkeiten enthält der Tatbestand hinsichtlich seiner Feststellungen nicht.
Soweit die Klägerin rügt, es sei pure Erfindung des Gerichts, dass das Boot binnen zwei bis fünf Minuten an den mittels GPS ermittelten Ort des Unglücks zurückkehrte – ihr sei überhaupt unbekannt, ob das Boot mit GPS ausgestattet worden sei – hat das Landgericht den eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20. November 2006 auf Seite 11 Mitte wiedergegeben (Bl. 284 d. A.). Dort hat die Klägerin selbst dargelegt, nach den Zeugenaussagen im Polizeibericht habe es ca. zwei bis fünf Minuten gedauert, bis das Schiff anhielt, rückwärts zurückfuhr und an den mittels GPS fixierten Punkt ankam, an dem der Ehemann der Klägerin ins Wasser gestürzt ist. Diesen Vortrag hat die Beklagte mit der Berufungserwiderung zudem unstreitig gestellt.
Da die Parteien die versuchte Rettungsaktion aber übereinstimmend so dargestellt haben, muss das zu Grunde gelegt werden, zumal der Senat auch nicht ausschließen kann, dass das Boot auch über Motoren verfügte. Jedenfalls ist übereinstimmend vorgetragen, dass das Boot zur Unfallstelle zurückkehrte, die nach dem Vortrag der Klägerin mit GPS fixiert wurde. Das Landgericht Frankfurt am Main hat im angefochtenen Urteil auch die Zeugenaussagen nicht verwechselt. Zwar ist im Polizeibericht Anlage K 8 (Bl. 542 ff., 544 = Seite 3 des Polizeiberichts) auf Grund der sprachlichen Verknüpfung tatsächlich nicht klar, ob die Zeugin Z2 lediglich berichtet, dass sie die Zeugin Z3 schreien hörte, dass ein Mann ins Meer gefallen war, diese zum Heck rannte und den Verunglückten im Wasser sah oder ob sie den Verunglückten selbst im Wasser sah.
Die Klägerin hat aber die Aussage der Zeuge Z3 in englischer Sprache vorgelegt (Bl. 323 u. 324 d. A.). Aus dem mittleren Absatz der von der Zeugin formulierten Aussage ergibt sich, dass sie nach dem Schrei „man overboard“ sich nach rückwärts wandte und in 20 m Entfernung sah, wie die Hände des Verunglückten sich auf und ab im Wasser bewegten, sie versuchte, ihn im Auge zu behalten, aber dann versuchte, Hilfe zu erlangen. Als sie sich dann wieder zurückwandte, habe sie ihn nicht mehr gesehen, ohne sagen zu können, ob er untergegangen war oder das Schiff bereits zu weit weg gewesen ist.
Das Landgericht hat die Zeugenaussage völlig zutreffend ausgewertet.

Die Passivlegitimation der Beklagten einmal unterstellt, kann ihr nicht mit Erfolg die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen werden. Sie hat für die gesellige Abendveranstaltung kein Boot gechartert, das unzureichende Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf eine derartige Veranstaltung aufwies.
In erster Instanz hat die Klägerin zunächst geltend gemacht, das Boot habe über kein Rettungsboot verfügt und hat dann später vorgetragen, das Rettungsboot auf dem Oberdeck sei festgezurrt und für die Passagiere nicht zugänglich gewesen. Das kann aber die von der Klägerin behauptete katastrophale Sicherheitslage des Schiffes nicht begründen. Das Rettungsboot ist offenliegend nicht für Passagiere, noch dazu nachts einzusetzen, denn diese verfügen notwendigerweise nicht über die Erfahrung, wie es einzusetzen ist, sondern werden dadurch nur gefährdet. Es kann allein darauf ankommen, ob die Schiffsbesatzung gegebenenfalls das Rettungsboot schnell in Betrieb nehmen kann. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Dass keine Rettungsringe vorhanden waren bzw. nur ein einziger Rettungsring aus dekorativen Gründen im Inneren des Schiffs angebracht war, ist durch die von ihr selbst vorgelegte Lichtbildanlage widerlegt. Die von den Teilnehmern gefertigten Fotos Anlage K 4 (Bl. 532 d. A.), K 6 (Bl. 534 d. A.), K 12 und K 13 (Bl. 565 u. 566 d. A.) zeigen Rettungsringe. Wenn diese in der Aufregung von den Teilnehmern der Abendveranstaltung nicht gefunden werden, vermag dies Vorwürfe hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen an Bord des Boots nicht zu begründen.

Dass das Boot erst hätte aufgeblasen werden müssen, ist erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen worden und als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Der Vortrag ist auch nicht unstreitig geworden, denn im Gegenteil hat die Beklagte dies bestritten und mit der Berufungserwiderung vorgetragen, es handele sich um ein selbstaufblasendes Boot, das sofort eingesetzt werden könne.
Dass die Reling sicherheitstechnisch zu niedrig sei, ist zwar von der Klägerin behauptet worden, aber nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hätte zum einen vortragen müssen, wie hoch die Reling tatsächlich war, zum anderen, welche Höhe der Reling nach den sicherheitstechnischen Vorschriften vorgeschrieben ist. Lediglich die Vorlage der Fotos der Teilnehmer ist zur Beurteilung nicht hilfreich, da es jeweils auf den Winkel ankommt, unter dem die Schnappschüsse gefertigt worden sind. Danach erscheint die Reling teilweise taillenhoch und teilweise nur hüfthoch. Eine zuverlässige Beurteilung erlauben die Fotos gerade nicht.

Allein die Behauptung der Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge – nach Darstellung der Beklagten waren in dem von ihr gezahlten Gesamtpaket, dass das Abendessen, die Tanzveranstaltung und die Bootsfahrt an sich einschloss, nur 4 Getränke frei – vermag den Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Selbst wenn kostenlose alkoholische Getränke in unbegrenzter Menge ausgeschenkt wurden, eine ausgelassene Stimmung bei dieser Abschlussveranstaltung der Konferenz bestand und nahe lag, dass einige der Teilnehmer sich durch die unbegrenzte Ausgabe kostenloser alkoholischer Getränke zu erhöhtem Alkoholkonsum veranlasst sahen, vermag dies keine Garantenstellung der Beklagten allein aus diesem Grund zu begründen.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Teilnehmer für ihren Alkoholkonsum selbst verantwortlich bleiben. Die Teilnehmer sind lediglich vor Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können (vgl. OLG Hamm, Versicherungsrecht 03, Seite 605). Die Teilnehmer dieser Abendveranstaltung waren nicht nur erwachsen, sondern es war auch nach ihrem beruflichen Werdegang, dem Zusammentreffen im Kollegenkreis nach einer Pflichtkonferenz nicht zu erwarten, dass sie die Abgabe kostenloser alkoholischer Getränke in unbegrenzter Menge derart ausnutzen, dass sie sich regelrecht betrinken.
Der verunglückte Ehemann der Klägerin wies nun laut Autopsiebericht eine Blutalkoholkonzentration von 2,99 Promille auf, hat also im ganz erheblichen Maße dem Alkohol zugesprochen. An weiterem Alkoholkonsum hätte er aber lediglich dann gehindert werden müssen, wenn der Alkoholmissbrauch aufgefallen wäre. Dabei bleibt festzuhalten, dass zu einer Kontrolle der Teilnehmer und damit einem für den Betroffenen doch recht peinlichen Einschreiten, wenn der Alkoholkonsum über ein bestimmtes Maß hinausgeht, die Veranstalterin der Konferenz und Bootsfahrt gerade nicht verpflichtet war.
Anhaltspunkte für derartige Ausfallerscheinungen, die auf Alkoholmissbrauch zurückgeführt werden können, und die es erfordert hätten, Herrn C vom Deck zu entfernen, gab es aber gerade nicht. Im Gegenteil hat die Zeugin Z3 bekundet, Herr C habe sie wenige Minuten vor dem Unfall gefragt, ob sie friere und sie habe ihm geantwortet, sie gehe jetzt Tanzen, um wieder warm zu werden. In dem Moment, als sie tanzen gehen wollte, habe sie ihn rückwärts fallen sehen. Zu seinem Trinkverhalten wusste sie nichts zu sagen. Weder sie noch irgendein anderer der Zeugen hat irgendwelche Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen bekundet, die auf übermäßigen Alkoholkonsum hindeuteten. Allein der Schnappschuss Anlage K 18 (Bl. 527 d. A.), aus dem die Klägerin die erhebliche Alkoholisierung ihres Ehemannes folgert, weil es untypisch für ihn sei, sich die Krawatte zu lockern und zu Boden zu blicken, während er fotografiert wird, kann nicht begründen, dass über diese Momentaufnahme hinaus Auffälligkeiten gegeben waren, die die Veranstalterin zu einem Einschreiten hätte veranlassen müssen.
Wie die Klägerin weiter dargelegte, hat ihr Ehemann sich auch die Getränke durchaus nicht alle selbst an der Bar abgeholt, sondern von Kollegen mitbringen lassen. Auch von daher musste nicht auffallen, dass Herr C Alkohol in derartigem Ausmaß zu sich nahm, dass er sich nicht mehr situationsadäquat verhielt und selbst gefährdete und dann stark alkoholisiert an der Reling lehnte oder gar auf ihr saß, als er ins Meer stürzte.

Im übrigen hat die Klägerin selbst durch ihren Vortrag einen möglichen Unfallverlauf dargelegt, der Zweifel an der Kausalität des Alkoholausschanks und/oder der behaupteten Sicherheitsmängel begründet, ohne eine solchen Hergang auszuschließen. Laut dem Polizeibericht befand sich in der Hand des Verunglückten beim Auffinden eine Damenhandtasche mit abgerissenem Schulterriemen.
Die Zeuge Z3 bekundete, dass direkt neben Herrn C jemand tanzte, bevor er ins Meer fiel.
Von daher hielt es sowohl der Polizeibericht wie die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Polizeibericht für möglich, dass der Verunglückte versehentlich gestoßen wurde, sich festzuhalten versuchte und auf diese Weise an die Tasche geriet. Die Eigentümerin der Tasche konnte anhand der in der Tasche befindlichen Codekarte des Hotels identifiziert werden und sollte dazu vernommen werden, wie Herr C in den Besitz ihrer Tasche gelangte – über das Ergebnis einer derartigen Vernehmung bzw. Befragung hat die Klägerin nichts mitgeteilt.
Die Kausalität der von ihr behaupteten Sicherheitsmängel und/oder des Alkoholausschanks, also die von ihr angenommenen Voraussetzungen für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hat aber die Klägerin darzulegen und zu beweisen.

Da bereits keine Haftung dem Grunde nach besteht, kann dahinstehen, ob sich die Klägerin die Versicherungsleistungen aus der von der Arbeitgeberin ihres Ehemannes abgeschlossen Unfallversicherung und Dienstunfallreiseversicherung in Höhe von 270.742,20 US-Dollar auf ihren Unterhaltsschaden anrechnen lassen muss. Die Versicherungsbedingungen liegen nicht vor. Zu den Vereinbarungen des Arbeitgebers und des Herrn C zum Abschluss der Versicherung ist nichts vorgetragen. Die Beklagte hat allerdings zutreffend aufgezeigt, dass Versicherungen anzurechnen sind, die vom Schädiger oder für ihn abgeschlossen worden sind (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, § 249 Rn. 159 und Münchener Kommentar/Oetker, § 249 Rn. 245). Da entsprechender Vortrag fehlt, wobei die Beklagte die Darlegungspflicht trifft, ist der Senat nicht in die Lage versetzt, dies abschließend zu beurteilen.

Aus Kostengründen wird anheim gegeben, die Berufung binnen zwei Wochen seit Zugang des Beschlusses zurückzunehmen. Hilfsweise wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gleicher Frist gegeben.

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