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Unfall im Ausland

Bei einem Unfall im Ausland gilt grundsätzlich das sogenannte Tatortprinzip, d.h. anwendbar ist das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.

Ausnahme: Beide Beteiligten stammen aus demselben Land.

Beispiel: Kollidiert ein Deutscher mit einem Schweizer oder einem Franzosen in der Schweiz, so gilt in jedem Falle schweizer Recht. Kollidiert er mit einem Deutschen in der Schweiz, so gilt grundsätzlich deutsches Recht.

Im ersten Fall sollte ein deutschsprachiger ortsansässiger Rechtsanwalt mit der Abwicklung beauftragt werden, da er das dort geltende Recht, die Sprache sowie die sonstigen Gepflogenheiten kennt. Die Rechtsschutz-Versicherung, ggf. auch der ADAC können bei der Auswahl eines ausländischen Rechtsbeistandes behilflich sein.

In Abhängigkeit der vereinbarten Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen werden auch die Kosten eines deutschen Korrespondenzanwaltes oder -rechtsbeistandes übernommen.

Im zweiten Fall ergeben sich in der Abwicklung keine Besonderheiten gegenüber einem inländischen Schadenfall.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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