Bei einem Unfall im Ausland gilt grundsätzlich das sogenannte Tatortprinzip, d.h. anwendbar ist das Recht desjenigen Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Ausnahme: Beide Beteiligten stammen aus demselben Land.
Beispiel: Kollidiert ein Deutscher mit einem Schweizer oder einem Franzosen in der Schweiz, so gilt in jedem Falle schweizer Recht. Kollidiert er mit einem Deutschen in der Schweiz, so gilt grundsätzlich deutsches Recht.
Im ersten Fall sollte ein deutschsprachiger ortsansässiger Rechtsanwalt mit der Abwicklung beauftragt werden, da er das dort geltende Recht, die Sprache sowie die sonstigen Gepflogenheiten kennt. Die Rechtsschutz-Versicherung, ggf. auch der ADAC können bei der Auswahl eines ausländischen Rechtsbeistandes behilflich sein.
In Abhängigkeit der vereinbarten Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen werden auch die Kosten eines deutschen Korrespondenzanwaltes oder -rechtsbeistandes übernommen.
Im zweiten Fall ergeben sich in der Abwicklung keine Besonderheiten gegenüber einem inländischen Schadenfall.