Polizei:
Zu beachten ist zunächst, dass für die Polizei auch bei hohem Sachschäden keine Verpflichtung besteht, den Unfall aufzunehmen.
Zur Beweissicherung ist es deshalb empfehlenswert, einen sog. Huissier zur Unfallaufnahme heranzuziehen.
Dieser Huissier, eine Art amtlicher Protokollant nimmt den Unfall auf, was in der späteren Auseinandersetzung im Hinblick auf die Beweislage äußerst wichtig sein kann.
Sind hingegen Personenschäden zu beklagen, muss die Polizei verständigt werden.
Für die Ermittlung der gegnerischen Versicherung ist der Name oder nur das amtliche Kennzeichen ausreichend.
Gesetzliche Mindestdeckungssumme:
Die Mindestdeckungssumme beträgt umgerechnet je Fahrzeug und Schadensfall ca. 1,5 Millionen DM für Personenschäden und ca. 870.000 DM für Sachschäden
Erstattung von Personenschäden:
Heilbehandlungskosten werden in voller Höhe erstattet.
Erstattung von Sachschäden:
Die entstandenen Sachschäden werden ersetzt. Mittlerweile rechnen auch die französischen Versicherungen auf Gutachtenbasis ab. Die Kosten dafür trägt zumeist die Versicherung.
Gleichermaßen können Werkstattrechnungen zur Abrechnung vorgelegt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist mit einer schnelleren Regulierung zu rechnen, wenn das Gutachten von einem französischen Sachverständigen angefertigt wurde.
Gleichermaßen gilt dies auch die Reparaturen. Rechnungen einer französischen Werkstatt werden in der Regel anstandslos bezahlt.
Bei Abrechnung auf Basis eines deutschen Gutachtens oder Werkstattrechnung muss eventuell mit Abzügen gerechnet werden (Höhere Kosten in Deutschland)
Schmerzensgeld:
In Frankreich besteht seitens des Geschädigten ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich wie in Deutschland nach der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen.
Verdienstausfall:
Hat der Geschädigte nachweislich einer Verdienstausfall erlitten, wird dieser ersetzt.
Hausfrauenschaden:
Der Hausfrauenschaden wird ersetzt, insoweit der Nachweis geführt werden kann, dass aufgrund des Unfalls eine Haushaltshilfe eingestellt werden musste.
Mietwagen:
Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das Fahrzeug beruflich genutzt wurde (z.B. Vertreter).