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Unfallanalytisches Privatgutachten bei Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit

LG Frankenthal, Az.: 1 T 301/10, Beschluss vom 21.02.2011

1. Die sofortige Beschwerde wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit über Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall ging es um die entscheidungserhebliche Frage, ob es zwischen dem, von der Beklagten zu 1) gefahrenen, Fahrzeug des Beklagten zu 2) und dem Fahrzeug des Klägers zur Berührung gekommen ist.

Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Neustadt der Klage stattgegeben. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros … gestützt und sich mit dem von dem Beklagten nach dem gerichtlichen Gutachten eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen … nur insoweit befasst, als es dieses dem Gerichtsgutachter zur ergänzenden Stellungnahme zugesandt hat.

Unfallanalytisches Privatgutachten bei Verkehrsunfall - Erstattungsfähigkeit
Symbolfoto: ginasanders/bigstock

Im Berufungsverfahren hat das Landgericht Frankenthal einen Beweisbeschluss erlassen, mit welchem es ankündigte, der gerichtliche Sachverständige solle seine Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutern und zu dem seitens der Beschwerdeführer in erster Instanz vorgelegten Privatgutachten Stellung nehmen. Im Beweisaufnahmetermin erhob das Landgericht schließlich Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Den Parteien wurde danach die Möglichkeit eingeräumt, bis 04.02.2009 zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In diesem Rahmen haben die Beklagten dann ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen … vom 09.02.2009 vorgelegt.

Mit Urteil vom 18.02.2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Berührung beider Fahrzeuge weder durch die Zeugenaussagen noch durch den gerichtlichen Gutachter habe nachgewiesen werden können.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 die Kosten zweier Privatgutachten, die die Beklagten während des erstinstanzlichen – bzw. während des Berufungsverfahrens eingeholt und vorgelegt haben, abgesetzt hat. Sie sind der Auffassung, die Gutachten hätten Einfluss auf die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts gehabt und seien damit erstattungsfähig.

Der Kläger ist der Beschwerde unter Hinweis auf sein bereits erstinstanzliches Vorbringen entgegengetreten, wonach die Privatgutachten der Beklagten keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hätten und im Übrigen das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten auch von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Schließlich stünden die Kosten für beide Gutachten in Höhe von insgesamt fast 4.000,00 € in keinem Verhältnis zum Streitwert von ca. 1.250,00 €.

Die Kammer hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 17.12.2009 die Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Mit weiterem Beschluss vom 06.01.2010 hat sie der Gegenvorstellung, die mit dem Ziel der Zulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist, nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 08.12.2010 hat das Bundesverfassungsgericht auf die Beschwerde der Beklagten hin die Beschwerdeentscheidung der Kammer vom 17.12.2009 aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankenthal zurückgewiesen sowie den Beschluss vom 06.01.2010 für gegenstandslos erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten würden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich gesehen, so dass die Rechtsbeschwerde sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung habe zugelassen werden müssen.

II.

Die am 30. Oktober 2009 gegen den am 26. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Oktober 2009 eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.

Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht sind in § 91 ZPO geregelt. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass die unterliegende Partei nicht alle in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat, sondern nur diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Dabei sind nach der Rechtsprechung Kosten eines – wie hier – im Laufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Angesichts des Konflikts mit der gerichtlichen Beweisaufnahme sind daran strenge Anforderungen zu stellen (OLG Zweibrücken, MDR 2009, 415). Eine solche Erstattungsfähigkeit ist beispielsweise aus Gründen der Waffengleichheit bejaht worden, wenn der Gegner zuerst ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt hat und die Partei über keine hinreichende Sachkunde verfügt, oder wenn das Gericht eine Substantiierung verlangt hat, die ohne gutachterliche Hilfe nicht möglich ist. Beide Fälle sind hier nicht gegeben.

Eine Erstattung kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn das im Rechtsstreit vorgelegte Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst hat (OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083). Danach reicht es für die Erstattungsfähigkeit auch nicht aus, dass das Privatgutachten eingeholt wird, um ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu widerlegen; erstattungsfähig sind diese Kosten des Privatgutachtens nur dann, wenn der Rechtsstreit durch die Vorlage des Gutachtens nachweislich gefördert worden ist, insbesondere den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der vorlegenden Partei beeinflusst hat.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Der erstinstanzliche Richter hat mitgeteilt, dass für seine Entscheidung das in dieser Instanz vorgelegte Privatgutachten keine Bedeutung hatte. Dies wird im Übrigen auch bereits daraus erkennbar, dass es keinen Eingang in die Urteilsgründe gefunden hat. Dort wird nur ausgeführt, warum der Richter den Ausführungen des Gerichtsgutachters als nachvollziehbar folgt, ohne sich mit den Ausführungen des Privatgutachters auseinanderzusetzen.

Das im Berufungsverfahren eingeholte Privatgutachten ist von der Berufungskammer nicht berücksichtigt worden. Es wurde mit einem nachgelassenen Schriftsatz nach dem Beweisaufnahme- und Verhandlungstermin vom 14.01.2009 am 10.02.2009 vorgelegt. Die Kammer hat dieses Gutachten in keiner Weise berücksichtigt; andernfalls wäre die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen, was nicht erfolgt ist. Stattdessen wurde im Verkündungstermin vom 18.02.2009 das Urteil verkündet.

In dieser Entscheidung hat auch das erstinstanzlich vorgelegte Privatgutachten keinen Eingang dergestalt gefunden, dass es den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Beklagten beeinflusst hätte. Zwar ist es zutreffend, dass die Kammer unter V. des Beweisbeschlusses vom 24. September 2008 dem gerichtlich bestellten Sachverständigen mitgeteilt hat, dass er im Termin vom 14. Januar 2009 auch zu dem erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten Stellung nehmen soll. Dies ist im Termin aber nur dergestalt erfolgt, als der Gerichtsgutachter darauf hingewiesen hat, dass der Privatgutachter bei seiner Rekonstruktion ein falsches Modell des Pkws der Beklagten verwendet hat. Weiter ist auf das Privatgutachten nicht eingegangen worden. Dies ergibt sich auch aus der Begründung der klageabweisenden Berufungsentscheidung. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde nicht durch das erstinstanzliche Privatgutachten beeinflusst, sondern beruhte maßgeblich darauf, dass auch der Gerichtssachverständige einen positiven Nachweis dafür, dass sich die Fahrzeuge der Parteien berührt haben, nicht führen konnte, nachdem an beiden beschädigten Fahrzeugen Farbanhaftungen des jeweils anderen nicht vorhanden waren. Hierauf wird an zwei Stellen der Urteilsbegründung hingewiesen. Weiterhin beruht die Berufungsentscheidung auf der Würdigung von Zeugenaussagen, nach denen eine Berührung wenig wahrscheinlich ist, jedenfalls nicht nachgewiesen werden kann.

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Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die eingeholten Privatgutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Beklagten beeinflusst oder – soweit man dies für ausreichend erachten will – den Rechtsstreit wenigstens in irgendeiner Form gefördert hätten; die Klageabweisung ergab sich bereits aufgrund des gerichtlich eingeholten Gutachtens einschließlich Ergänzungsgutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen Biller sowie Würdigung der Zeugenaussagen.

Die Kammer folgt nicht der Auffassung, wonach die Kosten eines während des Prozesses eingeholten Privatgutachtens immer schon dann erstattungsfähig sein sollen, wenn es dazu dienen soll, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern, unabhängig von der Beeinflussung des Prozessausgangs (Beweiswürdigung) (so Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, JurBüro 1988, 1360; Kammergericht KGR Berlin 2008, 487, wonach es ausreiche, dass das Gericht aufgrund des Privatgutachtens eine ergänzende Stellungnahme des Gerichtsgutachters einholt; OLG Hamm, Rechtspfleger 2001, 616, wonach es darauf ankommen soll, ob die Partei aus Sicht eines unbeteiligten Dritten bei ständiger Würdigung ihre Belange den Gutachter beauftragen durfte).

Diese Auffassung führt dazu, dass die Partei die Kosten des von ihr eingeholten Privatgutachtens auch dann nicht zu tragen hat, wenn – wie hier – ihr Gutachten keine Verwertung findet oder untauglich ist (nach Ausführung des Gerichtsgutachters wurden die Computersimulationen des Privatgutachters mit einem Vorgängermodell eines beteiligten Kfz durchgeführt), sie aber trotzdem den Prozess gewinnt.

Dadurch würde auch das Prozesskostenrisiko der Gegenseite unkalkulierbar, wenn bei jedem vom Gericht eingeholten Gutachten die Einholung von zusätzlichen Privatgutachten droht, um die Ausführung des Gerichtsgutachters anzugreifen. Wer mit dem gerichtlichen Gutachten nicht einverstanden ist und sodann ein Privatgutachten einholt, muss wissen, dass er damit auch im Falle der Nichtverwertung durch das Gericht ein Kostenrisiko auch dann eingeht, wenn er den Prozess aus anderen Gründen gewinnt. Immerhin hat der Gesetzgeber der Partei die Möglichkeit des § 411 Abs. 4 ZPO eingeräumt, von der sie in der Regel auch ohne eigenen Sachverständigenrat Gebrauch machen kann. So auch im vorliegenden Fall, wo es entscheidend um die Frage ging, ob die Beschädigungen an zwei Pkw kompatibel der Art sind, dass sie zu einem gemeinsamen Anstoß passen. Die Beklagten wollten letztlich das von ihnen eingeholte Gutachten an die Stelle des Gerichtsgutachtens gesetzt sehen, weil sie ihres – in Verkennung der Aussagekraft des gerichtlich eingeholten Gutachtens – als für sie günstiger ansahen. Das Risiko, dass ihr Gutachten keine Beachtung findet, müssen sie dann selbst tragen.

Die Parteien sind im Zivilprozess zu kostensparendem Vorgehen verpflichtet (OLG Zweibrücken, a. a. O). Die Beklagten haben bei einem Streitwert von 1.245,00 € Privatgutachterkosten in Höhe von knapp 4.000,00 € verursacht, ohne damit den Prozess zu beeinflussen, da sie im Berufungsverfahren allein aufgrund zutreffender Würdigung des gerichtlich eingeholten Gutachtens durch die Berufungskammer obsiegt haben. Die entstandenen Kosten für die Privatgutachten können daher nicht erstattungsfähig sein.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde ist nach Vorgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Angelegenheit zuzulassen.

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