AG Hanau – Az.: 39 C 227/20 (19) – Urteil vom 03.03.2021
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.335,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.07.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Der Kläger ist Straßenbaulastträger der Bundes- und Landesstraßen in (Bundesland) und für die Verwaltung der Bundesfernstraßen in (Bundesland) zuständig. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 3) der Fahrer, der Beklagte zu 2) der Halter und die Beklagte zu 1) die Haftpflichtversicherung des Pkw, amtliches Kennzeichen: (…). Am 02.01.2018 gegen 11:30 Uhr kam das Beklagtenfahrzeug auf der B (Nr.) in Fahrtrichtung (Stadt1) in der Gemarkung (Stadt2) nach links von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Leitplanke, die deformiert und beschädigt wurde. Die Beklagten haften für diesen Unfall dem Grunde nach zu 100 %.
Der Kläger beauftragte die (…) GmbH mit der Reparatur der Schutzplankensysteme und der Wiederherstellung eines verkehrsgerechten Straßenzustandes. Diese führte die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten im März 2018 aus und erteilte dem Kläger die Rechnung vom 12.04.2018 über 5.114,00 €. Wegen Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 21 d.A. Bezug genommen. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 24.05.2018 unter Fristsetzung auf den 05.07.2018 zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Die Beklagte zu 1) zahlte den Rechnungsbetrag mit Ausnahme von 1.335,51 €.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten müssten auch die weiteren Reparaturkosten erstatten. Die Erstattungsfähigkeit der abgerechneten Reparaturkosten in voller Höhe ergebe sich bereits unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Der Kläger behauptet, er habe eine öffentliche Ausschreibung für Aufträge zur Durchführung von Unfallschädenbeseitigungen an Straßenverkehrseinrichtungen in dem Bezirk der Autobahnmeisterei (Stadt3) veranlasst. Die (…) GmbH habe aufgrund des Angebotes vom 29.08.2016 durch Zuschlagsschreiben vom 14.09.2016 den Zuschlag für diese Arbeiten erhalten, weil sie von mehreren Angeboten das wirtschaftlichste abgegeben habe. Die in Rechnung gestellten Kosten seien zur Instandsetzung der Schutzplankensysteme erforderlich gewesen. Der Kläger habe die Rechnung vom 12.04.2018 im April 2018 beglichen.
Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an ihn 1.335,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2018 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu sind der Ansicht, sie müssten keine weiteren Reparaturkosten erstatten. Die Beklagten behaupten, zur Reparatur der Leitplanke sei lediglich der regulierte Betrag erforderlich, üblich und angemessen gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten (§ 115 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) die Zahlung von weiteren Reparaturkosten von 1.335,51 € verlangen. Die Beklagten haften für den Unfall von Januar 2018 in der Gemarkung (Stadt2) dem Grunde nach umfassend. Die Reparaturkosten sind voll umfänglich erstattungsfähig.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung) (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, juris, Rn. 14 f.). Liegen die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, juris, Rn. 17).
Die Erforderlichkeit der ausgeführten Arbeiten an sich ist unstreitig. Bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung ergab sich kein Anlass für den Kläger, die abgerechneten Kosten in Zweifel zu ziehen, vielmehr durfte er auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen. Zunächst kommt bereits der Rechnung der Reparaturwerkstatt eine Indizwirkung zu, weil der Kläger die Rechnung beglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15, juris, Rn. 15 ff. zu Sachverständigenkosten). Das Gericht ist von dem Ausgleich der Rechnung aufgrund des vorgelegten Kontierungsbeleges überzeugt. Hinzu kommt, dass der Kläger für Instandsetzungsarbeiten der streitgegenständlichen Art eine öffentliche Ausschreibung veranlasst hat, in der die beauftragte Reparaturwerkstatt den Zuschlag erhielt. Das Gericht ist von der Durchführung der öffentlichen Ausschreibung und dem Zuschlag für die Reparaturwerkstatt aufgrund der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Angebotsschreibens und des Zuschlagsschreibens, überzeugt. Es sind angesichts der vorgelegten Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt oder sonst ersichtlich, die auf Fehler in dem Ausschreibungsverfahren hindeuten. Aus der Sicht des Klägers erschienen vor diesem Hintergrund die von der Reparaturwerkstatt abgerechneten Kosten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig, eine etwaige erhebliche Überschreitung der üblichen Preise war für ihn nicht erkennbar. Den objektiven Einwänden der Beklagten zur Höhe der Reparaturkosten war aus Rechtsgründen nicht nachzugehen und kein Beweis zu erheben, weil diese Einwendungen gegenüber dem Kläger als Geschädigtem nach vorstehenden Ausführungen unerheblich sind. Auf der Grundlage der vorliegenden Anknüpfungstatsachen war das Gericht zu einer Entscheidung in der Lage, § 287 ZPO.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.