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Unfallbedingte LWS- Distorsion – kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung in Querrichtung

Leichter Auffahrunfall, schwere Folgen? Nicht vor Gericht! Kläger scheitert mit Schmerzensgeldforderung wegen angeblicher Lendenwirbelverletzung nach Bagatellunfall. Oberlandesgericht zweifelt an Kausalität und sieht keine ausreichenden Beweise für Unfallfolgen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Ein Verkehrsunfall führte zu einer Verletzung im Lendenwirbelbereich des Klägers.
  • Der Kläger macht geltend, dass die Verletzung durch den Unfall verursacht wurde und fordert Entschädigung.
  • Schwierigkeit besteht in der Beweisführung, dass die Verletzung direkt auf den Unfall zurückzuführen ist.
  • Das Gericht entschied, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
  • Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Wichtige medizinische und rechtliche Beweise konnten nicht ausreichend bestätigt werden.
  • Die Entscheidung des Gerichts besagt, dass der Kläger nicht den notwendigen Beweis erbringen konnte.
  • Eine mündliche Verhandlung sei aufgrund eindeutiger Sachlage nicht notwendig.
  • Die Klage hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung.
  • Auswirkungen sind, dass betroffene Unfallopfer ihre Beweise sorgfältig vorbereiten müssen, um Ansprüche durchsetzen zu können.

Bagatellunfall: Gericht zweifelt an Schmerzensgeldforderung wegen Lendenwirbelverletzung

Ein Unfall kann vielfältige Folgen haben, die sich nicht immer sofort bemerkbar machen. Häufig leiden Betroffene nach einem Unfall an Schmerzen im Lendenwirbelbereich, der sogenannten Lendenwirbelsäule (LWS). Dieser Schmerz wird in der Medizin oft als „Distorsion“ bezeichnet. Eine Distorsion bedeutet in diesem Zusammenhang eine Überdehnung oder Verletzung der Bänder und Muskeln im Lendenbereich.

Die Ursachen für eine LWS-Distorsion nach einem Unfall sind vielfältig. Häufigste Ursache ist ein Auffahrunfall, bei dem die Kollision zu einer plötzlichen Beschleunigung oder Abbremsung des Körpers führt. Auch ein seitlicher Anstoß oder ein Sturz können eine Distorsion der LWS bewirken. Besonders relevant ist dabei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung in Querrichtung, also die horizontale Beschleunigung oder Abbremsung. Diese verursacht hohe Belastungen der Muskeln und Bänder im Lendenbereich, die zu einer Distorsion führen können.

Im Folgenden wollen wir uns ein konkretes Gerichtsurteil genauer ansehen, in dem die Frage der Unfallursache und der Auswirkungen auf die LWS im Vordergrund steht. Die Entscheidung des Gerichts in diesem Fall zeigt uns, wie kompliziert die rechtliche Beurteilung von LWS-Distorsionen nach einem Verkehrsunfall sein kann.

LWS-Verletzung nach Unfall? Wir helfen Ihnen weiter!

Nach einem Unfall ist es oft schwer, die rechtlichen Folgen einzuschätzen. Gerade bei Verletzungen wie einer LWS-Distorsion ist eine fundierte juristische Beratung entscheidend. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.

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Der Fall vor Gericht


Lendenwirbelverletzung nach Auffahrunfall – Gericht lehnt Kausalität ab

Lendenwirbelverletzung nach Verkehrsunfall
Gericht lehnt Schmerzensgeldanspruch für angebliche Lendenwirbelverletzung nach Bagatellunfall mit nur 1-2 km/h Geschwindigkeitsänderung ab, da kein ausreichender Nachweis des Kausalzusammenhangs. (Symbolfoto: staras – Shutterstock.com)

Der vorliegende Fall behandelt eine rechtliche Auseinandersetzung um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall. Ein Kläger macht geltend, dass er bei einem Auffahrunfall eine Verletzung der Lendenwirbelsäule erlitten habe und fordert dafür Entschädigung von den Beklagten.

Unfallhergang und Verletzungsbehauptung des Klägers

Am 2. September 2020 ereignete sich auf der Bundesstraße 207 an einer Kreuzung ein Auffahrunfall. Der Kläger behauptet, dass er dabei eine Distorsion (Verstauchung/Zerrung) der Lendenwirbelsäule erlitten habe. Er macht die Beklagten für den Unfall verantwortlich und verlangt Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Ablehnung der Ansprüche durch das Landgericht

Das zunächst zuständige Landgericht wies die Klage allerdings ab. Es sah keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass die vom Kläger geltend gemachte Lendenwirbelverletzung tatsächlich durch den Unfall verursacht worden war. Der Kläger ging daraufhin in Berufung zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Einschätzung des Oberlandesgerichts zur Erfolglosigkeit der Berufung

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat nun in einem Hinweisbeschluss seine vorläufige Einschätzung mitgeteilt, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg hat. Es beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Zentrale Begründung: Fehlender Nachweis der Kausalität

Die Richter sehen wie schon das Landgericht keinen ausreichenden Nachweis für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der behaupteten Lendenwirbelverletzung des Klägers. Ausschlaggebend dafür ist insbesondere die geringe Aufprallwucht bei dem Unfall:

  • Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Querrichtung betrug lediglich 1-2 km/h.
  • Bei einer so geringen Aufprallenergie ist nach medizinischen Erkenntnissen eine HWS-Distorsion sehr unwahrscheinlich.
  • Für eine LWS-Distorsion gilt dies nach Auffassung des Gerichts erst recht.

Das Gericht stützt sich dabei auf einen biomechanischen Sachverständigen, der die Unfallfolgen begutachtet hatte.

Fehlende Plausibilität der Verletzungsbehauptung

Zudem sieht das Gericht die Schilderungen des Klägers zu seinen angeblichen Beschwerden als nicht plausibel an:

  • Der Kläger konnte nach dem Unfall zunächst problemlos weiterfahren.
  • Erst am Folgetag klagte er über Rückenschmerzen.
  • Die angeblichen Beschwerden passten nach Ansicht des Gerichts nicht zu dem leichten Aufprall.

Fazit: Hohe Hürden für Schmerzensgeldforderungen nach Bagatellunfällen

Der Fall zeigt, dass Gerichte bei leichten Auffahrunfällen mit geringer Aufprallenergie sehr kritisch prüfen, ob geltend gemachte Verletzungen tatsächlich unfallbedingt entstanden sein können. Betroffene müssen in solchen Fällen mit hohen Hürden beim Nachweis der Kausalität rechnen. Ohne eindeutige medizinische Befunde direkt nach dem Unfall haben Schmerzensgeldforderungen bei Bagatellschäden oft wenig Aussicht auf Erfolg.

Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an den Kausalitätsnachweis bei Verletzungen nach Bagatellunfällen. Bei geringer Aufprallenergie und fehlenden zeitnahen medizinischen Befunden ist die Anerkennung einer unfallbedingten Verletzung äußerst unwahrscheinlich. Gerichte prüfen in solchen Fällen die Plausibilität der Verletzungsbehauptungen sehr kritisch und stützen sich auf biomechanische Gutachten. Für Geschädigte bedeutet dies eine erhebliche Hürde bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen nach leichten Kollisionen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem leichten Auffahrunfall unter Rückenschmerzen leiden, könnte dieses Urteil für Sie relevant sein. Es zeigt, dass es schwierig sein kann, Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu erhalten, wenn die Kollision nur gering war und keine eindeutigen Beweise für eine direkte Verbindung zwischen Unfall und Verletzung vorliegen. Das Gericht betont die Wichtigkeit einer schnellen ärztlichen Untersuchung nach dem Unfall, um die Verletzung zu dokumentieren. Auch wenn Sie zunächst keine Schmerzen verspüren, können diese später auftreten. Daher ist es ratsam, nach jedem Unfall einen Arzt aufzusuchen. Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig eine gründliche Beweissammlung und eine fundierte juristische Beratung sind, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.


FAQ – Häufige Fragen

Ein Verkehrsunfall kann verheerende Folgen haben, insbesondere wenn er zu einer Lendenwirbelverletzung führt. Viele Fragen rund um die rechtliche und medizinische Abwicklung solcher Fälle tauchen auf. In dieser FAQ-Rubrik erhalten Sie fundierte und leicht verständliche Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Lendenwirbelverletzung nach Verkehrsunfall.


Welche Schritte sollte ich unternehmen, um nach einem Autounfall eine Lendenwirbelsäulenverletzung nachzuweisen?

Der Nachweis einer Lendenwirbelsäulenverletzung nach einem Autounfall erfordert ein systematisches Vorgehen. Unmittelbar nach dem Unfall sollte eine ärztliche Untersuchung erfolgen, selbst wenn zunächst keine starken Schmerzen auftreten. Der behandelnde Arzt dokumentiert die Beschwerden und veranlasst gegebenenfalls bildgebende Verfahren wie Röntgen oder MRT. Diese Erstdokumentation ist entscheidend, da sie den zeitlichen Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung belegt.

Eine lückenlose medizinische Dokumentation ist von großer Bedeutung. Dazu gehören sämtliche Arztberichte, Befunde und Behandlungsunterlagen. Besonders wichtig sind detaillierte Aufzeichnungen über Art, Intensität und Verlauf der Schmerzen sowie eventuelle Bewegungseinschränkungen. Auch Fotos von sichtbaren Verletzungen oder Prellungen im Rückenbereich können hilfreich sein.

Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens stellt einen weiteren wichtigen Schritt dar. Ein Orthopäde oder Neurologe kann die Verletzung genauer beurteilen und einen kausalen Zusammenhang zum Unfall herstellen. Das Gutachten sollte eine präzise Diagnose, eine Einschätzung der Unfallbedingtheit sowie eine Prognose über den weiteren Heilungsverlauf enthalten.

Bei der Begutachtung spielt die biomechanische Beurteilung des Unfallhergangs eine zentrale Rolle. Hierbei wird analysiert, ob die beim Unfall aufgetretenen Kräfte geeignet waren, die diagnostizierte Verletzung zu verursachen. Dafür sind genaue Angaben zum Unfallablauf, zur Geschwindigkeit und zur Aufprallrichtung erforderlich. Polizeiberichte und Unfallskizzen können diese Beurteilung unterstützen.

Der Nachweis einer vorherigen Beschwerdefreiheit im Bereich der Lendenwirbelsäule stärkt die Argumentation für eine unfallbedingte Verletzung. Hierfür können Atteste des Hausarztes oder Bestätigungen des Arbeitgebers über die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall dienlich sein.

Die Dokumentation des Beschwerdeverlaufs nach dem Unfall ist ebenfalls von Bedeutung. Ein typischer Verlauf bei einer unfallbedingten Lendenwirbelsäulenverletzung zeigt oft eine anfängliche Verschlimmerung der Symptome, gefolgt von einer allmählichen Besserung. Dieser sogenannte Decrescendo-Verlauf kann die Unfallkausalität untermauern.

Bei der rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen ist die Einschaltung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts ratsam. Dieser kann die gesammelten Unterlagen und Nachweise fachkundig bewerten und gegenüber der gegnerischen Versicherung oder vor Gericht präsentieren.

Die Beweisführung für eine Lendenwirbelsäulenverletzung nach einem Autounfall erfordert Sorgfalt und Geduld. Eine zeitnahe und umfassende Dokumentation sowie die Einholung fachkundiger Gutachten bilden die Grundlage für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

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Welche rechtlichen Ansprüche habe ich bei einer Lendenwirbelsäulenverletzung nach einem Verkehrsunfall?

Bei einer Lendenwirbelsäulenverletzung nach einem Verkehrsunfall können Betroffene verschiedene rechtliche Ansprüche geltend machen. Ein zentraler Anspruch ist das Schmerzensgeld, welches den immateriellen Schaden ausgleichen soll. Dieses umfasst die erlittenen Schmerzen, seelischen Belastungen und Einschränkungen der Lebensqualität. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere und Dauer der Verletzung sowie möglichen Langzeitfolgen.

Neben dem Schmerzensgeld besteht ein Anspruch auf Schadensersatz für materielle Schäden. Hierzu zählen Behandlungskosten, Verdienstausfall und Mehraufwendungen im Alltag aufgrund der Verletzung. Auch Kosten für Hilfsmittel oder notwendige Umbauten der Wohnung können ersatzfähig sein.

Für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Lendenwirbelsäulenverletzung entscheidend. Es muss also belegt werden, dass die Verletzung tatsächlich durch den Unfall verursacht wurde. Hierbei gilt im Zivilrecht der Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das bedeutet, die Verletzung muss nicht zweifelsfrei auf den Unfall zurückzuführen sein. Es reicht aus, wenn die Kausalität wahrscheinlicher ist als andere mögliche Ursachen.

Bei Lendenwirbelsäulenverletzungen kann die Feststellung der Kausalität komplex sein, da oft Vorschäden oder altersbedingte Veränderungen eine Rolle spielen. Entscheidend ist, ob der Unfall zumindest mitursächlich für die konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung war. Selbst wenn bereits Vorschäden bestanden, kann ein Anspruch bestehen, wenn der Unfall zu einer Verschlimmerung geführt hat.

Die Beweislast für den kausalen Zusammenhang liegt grundsätzlich beim Geschädigten. In der Praxis sind ärztliche Gutachten von großer Bedeutung, um die Unfallbedingtheit der Verletzung zu belegen. Je zeitnäher zum Unfall die Verletzung dokumentiert wird, desto einfacher gestaltet sich in der Regel der Nachweis der Kausalität.

Bei der Geltendmachung der Ansprüche ist zu beachten, dass diese innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Für die Durchsetzung der Ansprüche empfiehlt sich häufig die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser kann die Erfolgsaussichten einschätzen, die notwendigen Beweise zusammentragen und die Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung führen.

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Wie beweise ich den Zusammenhang zwischen einer Lendenwirbelsäulenverletzung und dem Unfall?

Der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen einer Lendenwirbelsäulenverletzung und einem Unfall erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Beweisführung. Eine zeitnahe ärztliche Untersuchung nach dem Unfallereignis ist von entscheidender Bedeutung. Der behandelnde Arzt sollte die Verletzungen detailliert dokumentieren und in Bezug zum Unfallhergang setzen. Medizinische Befunde wie Röntgenaufnahmen, MRT-Untersuchungen oder CT-Scans können die Art und den Schweregrad der Verletzung objektiv belegen.

Ein unfallanalytisches Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen kann den Unfallhergang rekonstruieren und die auf den Körper einwirkenden Kräfte ermitteln. Dabei spielt die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsveränderung eine wichtige Rolle. Der Gutachter untersucht, ob die festgestellten Verletzungen mit dem Unfallablauf vereinbar sind.

Die Dokumentation des Unfallhergangs durch Polizeiprotokolle, Zeugenaussagen und Fotos von der Unfallstelle kann ebenfalls zur Beweisführung beitragen. Ein lückenloser zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und dem Auftreten der Beschwerden sollte nachgewiesen werden. Dazu können Arztberichte, Krankenakten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dienen.

Bei komplexen Fällen kann ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich sein. Der Gutachter bewertet alle vorliegenden Befunde und beurteilt, ob die Lendenwirbelsäulenverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht wurde. Dabei werden auch mögliche Vorerkrankungen oder degenerative Veränderungen berücksichtigt.

Die Beweisführung wird erleichtert, wenn keine relevanten Vorschäden an der Wirbelsäule bestanden. Falls doch Vorerkrankungen vorlagen, muss nachgewiesen werden, dass der Unfall zu einer wesentlichen Verschlimmerung geführt hat. Hierfür können Vergleiche mit früheren Befunden hilfreich sein.

Eine genaue Dokumentation des Heilungsverlaufs und der Behandlungsmaßnahmen unterstützt den Nachweis der Unfallkausalität. Physiotherapeutische Berichte, Reha-Maßnahmen und Schmerzprotokolle können die Schwere und Dauer der Beeinträchtigung belegen.

Bei der Beurteilung der Kausalität wird auch die biomechanische Plausibilität berücksichtigt. Es muss nachvollziehbar sein, dass die einwirkenden Kräfte ausreichten, um die festgestellte Verletzung hervorzurufen. Hierbei spielen Faktoren wie Aufprallrichtung, Geschwindigkeit und Körperhaltung zum Unfallzeitpunkt eine Rolle.

Die Beweisführung wird durch eine konsistente und widerspruchsfreie Darstellung des Geschehens gestärkt. Alle Angaben zum Unfallhergang, zu den Beschwerden und zum Behandlungsverlauf sollten übereinstimmen und plausibel sein. Widersprüchliche Aussagen oder nachträgliche Änderungen der Schilderung können die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen.

Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Ärzten, Gutachtern und Juristen kann dazu beitragen, alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen und eine fundierte Beurteilung des Kausalzusammenhangs zu ermöglichen. Die Kombination aus medizinischen Befunden, unfallanalytischen Erkenntnissen und juristischer Bewertung erhöht die Chancen, den Zusammenhang zwischen der Lendenwirbelsäulenverletzung und dem Unfall überzeugend nachzuweisen.

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Wann sollte ich nach einem Verkehrsunfall einen Anwalt einschalten?

Nach einem Verkehrsunfall sollte umgehend ein Anwalt eingeschaltet werden, idealerweise noch am Unfallort oder spätestens innerhalb der ersten 24 Stunden. Die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsbeistands ist entscheidend für die Sicherung von Beweisen und die Wahrung der Rechte des Unfallbeteiligten. Ein Anwalt kann bereits in der Anfangsphase wichtige Schritte einleiten, um die Position des Mandanten zu stärken.

Die rechtliche Unterstützung ist besonders wichtig, wenn Personenschäden vorliegen oder die Schuldfrage unklar ist. Bei Verletzungen, auch wenn diese zunächst geringfügig erscheinen, kann ein Anwalt dafür sorgen, dass alle medizinischen Befunde ordnungsgemäß dokumentiert werden. Dies ist für spätere Schadensersatz- oder Schmerzensgeldforderungen von großer Bedeutung.

Ein Rechtsanwalt übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung und verhindert, dass der Unfallbeteiligte unbeabsichtigt Aussagen macht, die seine Ansprüche gefährden könnten. Er kennt die Taktiken der Versicherungen und kann unrechtmäßige Kürzungen oder Ablehnungen von Schadensersatzansprüchen abwenden.

Die Kosten für den Anwalt trägt bei einem unverschuldeten Unfall in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung. Selbst bei einer Teilschuld kann sich die Einschaltung eines Anwalts lohnen, da er oft höhere Entschädigungen aushandeln kann, als der Geschädigte allein erreichen würde.

Ein Anwalt sollte auch dann konsultiert werden, wenn der Unfallgegner Forderungen stellt oder Zweifel an der Unfalldarstellung äußert. In solchen Fällen kann der Rechtsbeistand helfen, die eigene Position zu stärken und ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren.

Bei komplexeren Unfallsituationen, etwa wenn mehrere Fahrzeuge beteiligt sind oder wenn es um Unfälle mit Fußgängern oder Radfahrern geht, ist anwaltliche Hilfe besonders ratsam. Hier können die Haftungsfragen sehr komplex sein und erfordern oft eine detaillierte rechtliche Analyse.

Die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts kann auch bei der Beweissicherung helfen. Er kann beispielsweise die Erstellung eines unabhängigen Gutachtens veranlassen, um den Unfallhergang und die Schadenshöhe zu dokumentieren. Dies ist besonders wichtig bei Unfällen mit geringer Kollisionsgeschwindigkeit, bei denen die Kausalität zwischen Unfall und Verletzungen oft angezweifelt wird.

Ein Rechtsanwalt kann zudem sicherstellen, dass alle relevanten Fristen eingehalten werden. Dies betrifft sowohl die Meldung des Unfalls bei der eigenen Versicherung als auch mögliche Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche.

Die Unterstützung durch einen Anwalt ist auch dann sinnvoll, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begangen hat. In solchen Fällen kann der Rechtsbeistand bei der Ermittlung des Unfallverursachers helfen und die Ansprüche gegenüber dem Versicherungsverband für Verkehrsopferhilfe geltend machen.

Bei Unfällen im Ausland ist die Einschaltung eines Anwalts besonders wichtig, da hier oft komplizierte rechtliche Fragen auftreten können, die das internationale Privatrecht betreffen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann in solchen Fällen die Interessen des Mandanten auch über Landesgrenzen hinweg vertreten.

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Welche Rolle spielen biomechanische Gutachten in der Beweisführung nach einem Verkehrsunfall?

Biomechanische Gutachten nehmen eine zentrale Rolle in der Beweisführung nach Verkehrsunfällen ein. Sie dienen als objektive Grundlage zur Beurteilung der Verletzungswahrscheinlichkeit, insbesondere bei geringen Aufprallgeschwindigkeiten. Die Gutachter untersuchen die auf den Körper einwirkenden Kräfte und Bewegungen während des Unfalls und setzen diese in Relation zu medizinischen Erkenntnissen über Verletzungsmechanismen.

Ein wesentlicher Aspekt ist die Analyse der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung, auch als Delta-v bezeichnet. Hierbei wird ermittelt, welche Beschleunigungen auf die Fahrzeuginsassen eingewirkt haben. Für bestimmte Verletzungsarten, wie etwa HWS-Distorsionen, existieren Schwellenwerte, ab denen eine Verletzung als biomechanisch plausibel gilt. Bei Heckaufprallunfällen liegt dieser Wert beispielsweise bei etwa 10-13 km/h Geschwindigkeitsänderung.

Die Gutachter berücksichtigen neben den reinen Fahrzeugdaten auch individuelle Faktoren der betroffenen Personen. Dazu gehören Körperbau, Vorerkrankungen und die Sitzposition zum Unfallzeitpunkt. Besonders relevant ist die Einstellung der Kopfstütze, da diese maßgeblich die Belastung der Halswirbelsäule bei einem Aufprall beeinflusst.

Biomechanische Gutachten bilden eine Brücke zwischen den technischen Unfallparametern und den medizinischen Befunden. Sie helfen Gerichten und Versicherungen dabei, die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und behaupteten Verletzungen zu beurteilen. Dabei können sie sowohl zur Bestätigung als auch zur Widerlegung eines Zusammenhangs herangezogen werden.

In der Praxis werden biomechanische Gutachten oft dann angefordert, wenn Zweifel an der Unfallbedingtheit von Verletzungen bestehen. Dies ist häufig der Fall bei Bagatellunfällen mit geringen Sachschäden, bei denen dennoch erhebliche Verletzungen geltend gemacht werden. Die Gutachten können in solchen Fällen aufzeigen, ob die behaupteten Verletzungen mit den tatsächlichen Unfallkräften vereinbar sind.

Es ist wichtig zu betonen, dass biomechanische Gutachten nicht isoliert betrachtet werden sollten. Sie ergänzen die medizinische Begutachtung und die unfallanalytische Rekonstruktion. Erst die Gesamtschau aller Faktoren ermöglicht eine fundierte Beurteilung des Einzelfalls. Gerichte weisen regelmäßig darauf hin, dass ein biomechanisches Gutachten allein nicht ausreicht, um eine medizinisch festgestellte Verletzung zu widerlegen.

Die Rechtsprechung hat die Bedeutung biomechanischer Gutachten in den letzten Jahren zunehmend anerkannt. So hat etwa der Bundesgerichtshof festgestellt, dass bei der Beurteilung von HWS-Distorsionen neben dem medizinischen Befund auch die unfallanalytischen und biomechanischen Aspekte zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verletzungen nicht unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sind oder wenn die Beschwerden in keinem plausiblen Verhältnis zur Unfallschwere stehen.

Biomechanische Gutachten tragen wesentlich zur Objektivierung der Beweisführung bei. Sie reduzieren die Gefahr von Fehleinschätzungen, die sich allein aus subjektiven Beschwerdeschilderungen oder unspezifischen medizinischen Befunden ergeben könnten. Gleichzeitig helfen sie, ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren und echte Unfallopfer angemessen zu entschädigen.

In der forensischen Praxis hat sich ein interdisziplinärer Ansatz bewährt. Hierbei arbeiten Unfallanalytiker, Biomechaniker und Mediziner eng zusammen, um ein ganzheitliches Bild des Unfallgeschehens und seiner Folgen zu erstellen. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine differenzierte Betrachtung, die sowohl die technischen Aspekte als auch die individuellen medizinischen Gegebenheiten berücksichtigt.

Für die Betroffenen eines Verkehrsunfalls bedeutet der Einsatz biomechanischer Gutachten oft eine zusätzliche Hürde bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Es erfordert in der Regel spezialisierte Anwälte, die in der Lage sind, die komplexen Gutachten kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls eigene Sachverständige hinzuzuziehen.

Die Gerichte sind gehalten, biomechanische Gutachten sorgfältig zu würdigen und in den Gesamtkontext der Beweisaufnahme einzuordnen. Dabei müssen sie auch die Grenzen der biomechanischen Betrachtung berücksichtigen. So können etwa individuelle Besonderheiten oder seltene Verletzungsmechanismen dazu führen, dass im Einzelfall auch bei geringen Belastungen relevante Verletzungen auftreten.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Kausalität: Der Kausalzusammenhang beschreibt die ursächliche Verknüpfung zwischen einem Ereignis (hier dem Unfall) und einer Folge (hier der behaupteten Verletzung). Im Schadensersatzrecht muss der Geschädigte beweisen, dass der Schaden durch das schädigende Ereignis verursacht wurde. Bei Verkehrsunfällen wird die Kausalität oft durch medizinische Gutachten geprüft. Gerichte wenden dabei die „Theorie der wesentlichen Bedingung“ an: Der Unfall muss eine wesentliche Ursache für die Verletzung sein. Bei Bagatellunfällen mit geringer Aufprallenergie ist die Kausalität oft fraglich und muss besonders sorgfältig nachgewiesen werden.
  • Distorsion: Eine Distorsion bezeichnet in der Medizin eine Verstauchung oder Zerrung von Gelenken oder Bändern. Bei einer LWS-Distorsion sind die Strukturen der Lendenwirbelsäule betroffen, was zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen kann. Typische Symptome sind lokaler Schmerz, Muskelverspannungen und ausstrahlende Schmerzen in die Beine. Die Diagnose erfolgt durch körperliche Untersuchung und bildgebende Verfahren. Im Verkehrsrecht ist die Anerkennung einer Distorsion als Unfallfolge oft umstritten, besonders bei leichten Kollisionen. Gerichte verlangen meist eindeutige medizinische Nachweise für den Zusammenhang mit dem Unfallereignis.
  • Kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung: Dieser Begriff beschreibt die plötzliche Änderung der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs während einer Kollision. Sie wird in km/h gemessen und ist ein wichtiger Faktor zur Beurteilung der Unfallschwere und möglicher Verletzungen. Bei Auffahrunfällen ist besonders die Geschwindigkeitsänderung in Längsrichtung relevant, bei seitlichen Kollisionen die Querrichtung. Biomechanische Gutachten nutzen diesen Wert, um die Wahrscheinlichkeit von Verletzungen einzuschätzen. Gerichte betrachten bei geringen Werten (z.B. 1-2 km/h) Verletzungen oft als unwahrscheinlich, was die Beweislast für den Geschädigten erhöht.
  • Biomechanisches Gutachten: Ein biomechanisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Analyse der physikalischen Kräfte, die bei einem Unfall auf den menschlichen Körper einwirken. Experten untersuchen dabei die Unfallmechanik, Fahrzeugbeschädigungen und medizinischen Befunde. Sie berechnen die Belastungen auf verschiedene Körperregionen und vergleichen diese mit Grenzwerten für Verletzungen. Im Verkehrsrecht dienen diese Gutachten als wichtiges Beweismittel, um die Plausibilität behaupteter Verletzungen zu prüfen. Gerichte stützen sich häufig auf solche Gutachten, besonders bei Streitigkeiten um Verletzungen nach Bagatellunfällen.
  • Plausibilität der Verletzungsbehauptung: Die Plausibilität beschreibt, wie nachvollziehbar und glaubwürdig eine behauptete Verletzung im Kontext des Unfallgeschehens ist. Gerichte prüfen dabei, ob die geschilderten Beschwerden mit dem Unfallhergang, der Aufprallstärke und medizinischen Erkenntnissen vereinbar sind. Wichtige Faktoren sind der zeitliche Verlauf der Symptome, die Art der Verletzung und objektive medizinische Befunde. Bei Bagatellunfällen mit geringer Aufprallenergie wird die Plausibilität besonders kritisch hinterfragt. Widersprüche oder zeitliche Verzögerungen bei der Symptompräsentation können die Glaubwürdigkeit der Verletzungsbehauptung stark beeinträchtigen.
  • Schadensminderungspflicht: Diese Pflicht besagt, dass ein Geschädigter alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um den Schaden möglichst gering zu halten. Im Kontext von Verkehrsunfällen bedeutet dies, dass Verletzte zeitnah einen Arzt aufsuchen und dessen Behandlungsempfehlungen folgen sollten. Auch die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen kann dazugehören. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zu einer Kürzung des Schadensersatzes führen. Gerichte prüfen, ob der Geschädigte alles Zumutbare unternommen hat, um die Unfallfolgen zu minimieren. Bei Verdacht auf eine Verletzung ist daher eine prompte ärztliche Untersuchung nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich wichtig.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 BGB (Schadensersatz): Der Kläger fordert Schadensersatz, da er durch den Unfall einen Schaden in Form einer LWS-Distorsion erlitten haben will. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für Schadensersatz erfüllt sind, insbesondere die Kausalität zwischen Unfall und Verletzung.
  • § 253 BGB (Schmerzensgeld): Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund der körperlichen und seelischen Belastungen durch die behauptete Verletzung. Das Gericht muss entscheiden, ob ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht und in welcher Höhe.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Hinweisbeschluss): Das Oberlandesgericht weist den Kläger darauf hin, dass seine Berufung voraussichtlich erfolglos sein wird. Dies gibt dem Kläger die Möglichkeit, seine Berufung zurückzunehmen, bevor das Gericht endgültig entscheidet.
  • § 823 BGB (Haftung bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit): Diese Vorschrift bildet die Grundlage für Schadensersatzansprüche bei Körperverletzungen. Der Kläger muss beweisen, dass der Unfallverursacher eine Pflicht verletzt hat, die zu seiner Verletzung geführt hat.
  • Kausalität: Im vorliegenden Fall ist die Kausalität zwischen dem Unfall und der behaupteten LWS-Distorsion entscheidend. Das Gericht prüft, ob die Verletzung tatsächlich durch den Unfall verursacht wurde oder ob andere Ursachen wahrscheinlicher sind.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 130/23 – Beschluss vom 26.02.2024

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III.  Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis zu 9.000,– € festzusetzen (6.357,87 € + 1.850,– € Schmerzensgeld + 500,– € Feststellung).

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 02.09.2020 auf der Bundesstraße 207 an der Kreuzung L.-B.

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ereignet hat. Der Kläger befuhr die B 207 von L. kommend in Richtung R., der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW die B 207 in entgegengesetzter Richtung. An der Kreuzung L.-B. zeigte die Ampel für den Kläger grün, für den Beklagten, der nach links abbiegen wollte, rot. Der Beklagte bog dennoch nach links ab und touchierte dabei die linke Seite des Pkw des Klägers. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

An dem Pkw des Klägers, einem Peugeot Diesel 3008 (EZ 15.02.2018), entstand nicht unerheblicher Sachschaden, den der Kläger in der Werkstatt „A.- GmbH“ für brutto 6.876,44 € (Rechnung vom 30.9.2020) reparieren ließ. Zuvor hatte der Kläger das Sachverständigenbüro S. GmbH in S. mit der Schadensschätzung beauftragt (Gutachten vom 3.9.2020). Es ist streitig, ob der Kläger inzwischen die vollständigen Reparaturkosten bezahlt hat. Die Beklagte zu 2) hatte bereits vorgerichtlich mit Ausnahme der folgenden Positionen den Sachschaden reguliert:

1. Reparaturkosten Pkw:

Auf geltend gemachte 6.876,44 € zahlte die Beklagte nur 6.486,91 € (verbleibende Differenz 389,53 €; Abzüge von jeweils netto 25,88 € für Arbeitslohn, 25,21 € für Verbringungskosten und 284,75 € für Lackierung).

2. Wertminderung

Auf eine geltend gemachte Wertminderung von 650 € zahlte die Beklagte nur 500 € (verbleibende Differenz 150,– €)

3. Mietwagenkosten

Auf Mietwagenkosten, die in Höhe von 1.531,15 € geltend gemacht wurden, zahlte die Beklagte lediglich 658,88 € (verbleibende Differenz 872,27 €).

Der Kläger macht ferner einen Personenschaden geltend: Verdienstausfall 4.708,01 €, Heilbehandlungskosten 237,86 € und Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 1.850,– €.

Dazu hat er behauptet, er habe unfallbedingt eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitten. Vor dem Unfall sei bei ihm zwar tatsächlich eine Dekompressionsoperation durchgeführt worden, er habe jedoch bis dahin keinerlei Beschwerden mehr im Rückenbereich gehabt. Er sei in der Zeit vom 11.09.2020 bis zum 04.12.2020 krankgeschrieben gewesen. Es seien Heilbehandlungskosten in Höhe von 237,86 € angefallen (Infiltrationsanästhesie, Lumbalanästhesie im Rahmen einer am 10.11.2020 gefertigten Computertomographie). Der Kläger macht ferner restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 177,59 € geltend.

Die Beklagten haben eine entsprechende Zahlung abgelehnt.

Sie haben vorgetragen, die pauschal geltend gemachten Lackierkosten wichen erheblich von den durch den Sachverständigen geschätzten Lackierkosten ab, ohne dass sich hierfür eine nachvollziehbare Begründung finde. Eine gesonderte Lackierrechnung läge nicht vor. Es sei auch nicht dargelegt, ob und ggf. in welcher Höhe Verbringungskosten angefallen seien. Die Beklagten haben wegen der durchgeführten Kürzungen auf den Prüfbericht der C.E. GmbH vom 7.12.2020 Bezug genommen. Die Mietwagenkosten seien übersetzt, weil die Reparatur innerhalb von 6 Tagen zu bewerkstelligen gewesen sei und nicht dargelegt sei, warum sich die Reparatur länger hingezogen habe. Ein Personenschaden sei nicht entstanden. Es habe sich nur um einen seitlichen Streifschaden gehandelt, der für den Kläger zu keinen unfallbedingten Beschwerden habe führen können.

Das Landgericht hat ein interdisziplinäres Sachverständigengutachten der technischen Sachverständigen Dipl.-Ing. E. und des orthopädischen Sachverständigen Dr. D. eingeholt. Wegen des Inhalts und dessen Einzelheiten wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 6.7.2023. Nachdem die Parteien ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben, hat die Kammer im schriftlichen Verfahren ein Urteil verkündet.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.9.2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kürzung des Arbeitslohnes um 0,2 Stunden wegen der Prüfung des Reifens hinten links (25,88 € netto) sei nicht zu beanstanden, da die Prüfung der Reifen bereits im Rahmen der Achsvermessung zu erfolgen hatte und durch deren Kosten abgedeckt sei. Die pauschal aufgeführten Lackierkosten von 1.797,91 € netto würden um 284,75 € (netto) von der im Sachverständigengutachten S. veranschlagten Position abweichen, ohne dass sich erschließe, worauf diese Kostenüberschreitung beruhe. Im Hinblick auf die Verbringungskosten habe die Beklagte vorgerichtlich 100,00 € netto anerkannt und auch erstattet, im Hinblick auf die Differenz von 25,21 € (netto) fehle es an nachvollziehbarem Vortrag dazu, dass das Lackierunternehmen eine entsprechende Position überhaupt berechnet habe. Weitere Mietwagenkosten könne der Kläger nicht verlangen, weil er schon nicht dargelegt habe, weshalb eine längere Anmietung als für die vom Sachverständigenbüro S. veranschlagte Reparaturdauer von 5 Arbeitstagen erforderlich gewesen sein soll. Danach stünden dem Kläger für eine 5 Tage dauernde Anmietung bei einem Tagessatz von 126,72 € (vgl. Vertrag über die Anmietung eines PKW) rechtlich nur 633,60 € zu, die die Beklagte voll beglichen habe (unstreitig wurden 658,88 € Mietwagenkosten bezahlt). Im Hinblick auf die geltend gemachte Wertminderung (weitere 150,– €) sei der Kläger beweisfällig geblieben. Er habe keinen tauglichen Beweis angetreten hat. Die zum Beweis angebotene Vernehmung des Mitarbeiters K. der S. GmbH sei kein taugliches Beweismittel, denn die Höhe der Wertminderung könne nur durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten ermittelt werden. Die Kammer sei auch nicht verpflichtet gewesen, ein solches Gutachten von Amts wegen einzuholen, weil die Kosten des einzuholenden Gutachtens ersichtlich außer Verhältnis zum geltend gemachten Differenzbetrag gestanden hätten.

Der Kläger habe einen unfallbedingten Personenschaden nicht nachgewiesen, weshalb ihm auch insoweit kein Schadenersatz (Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall) und kein Schmerzensgeld zustehe. Nach dem Ergebnis des interdisziplinären Gutachtens vom 06.07.2023 sei es aus technischer und orthopädischer Sicht „überwiegend unwahrscheinlich“,  dass es unfallbedingt zu einer LWS-Distorsion beim Kläger gekommen sei. Die im Anschluss an das Unfallgeschehen aufgetretenen Gesundheitsbeschwerden des Klägers seien daher auf seine Grunderkrankung zurückzuführen und müssten als schicksalshaft bewertet werden.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die Verletzung von Hinweispflichten durch das Landgericht. Mit der Berufungsbegründung vom 29.1.2024 trägt er erstmals vor, dass das klägerische Fahrzeug nach einem Reparaturablaufplan der A.- GmbH vom 16.09.2020 (Anlage unter dem 02.09.2020 in die Reparaturwerkstatt verbracht worden sei. Am 03.09.2020 sei das Fahrzeug durch den Sachverständigen gesichtet worden. Die Reparatur sei erst am 08.09.2020 begonnen worden, weil die notwendigen Ersatzteile am 04.09.2020 bestellt und am 07.09.2020 geliefert worden seien. Das Fahrzeug sei am 09.09.2020 in den Lackierbetrieb verbracht worden. Am 14.09.2020 sei die Rückgabe durch den Lackierbetrieb erfolgt. Die Reparatur habe unter dem 16.09.2020 abgeschlossen werden können. Die Autolackiererei P. habe einen Betrag in Höhe von 2.085,58 € in Rechnung gestellt (Rechnung vom 10.09.2020).

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagtenseite gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.357,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen;

2. die Beklagtenseite gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen, wobei die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

3. festzustellen, dass die Beklagtenseite als Gesamtschuldner verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 02.09.2020 auf der B 207 zur Kreuzung L.B. entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

4. die Beklagtenseite gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 177,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2020 zu zahlen;

5. vorsorglich für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht habe nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Es handele sich um eine ganz normale Beweislastentscheidung. Hinsichtlich des weiteren Vortrages zum Sachschaden und zur Dauer der Reparatur rügen die Beklagten Verspätung. Dieser Vortrag hätte bereits in der ersten Instanz erfolgen können und müssen. Er könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Im Übrigen bleibe die Berufung abstrakt und nicht fallbezogen. Dies betreffe insbesondere die streitigen Mietwagenkosten und den Personenschaden. Zum Verdienstausfall fänden sich überhaupt keine Berufungsangriffe, weshalb die Berufung insoweit sogar unzulässig sei.

II.

Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung vom 29.1.2024 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Es ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach gem. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zum Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 2.9.2020 verpflichtet sind. Dem Kläger steht jedoch der Höhe nach kein restlicher Ersatz seiner behaupteten Sachschäden zu. Hinsichtlich des geltend gemachten Personenschadens hat der Kläger nicht bewiesen, dass die behaupteten physischen Beeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sind. Im Einzelnen:

1. Restlicher Sachschaden (1.411,80 € = 389,53 + 150,– + 872,27)

Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist im Fall einer Sachbeschädigung der für die Wiederherstellung „erforderliche Geldbetrag“ zu zahlen.

Die Beklagte hat bereits mit der Klagerwiderung vom 10.09.2021 bestritten, dass der Kläger die Reparaturkostenrechnung vom 30.9.2020 über 6.876,44 € vollständig bezahlt hat. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger bis heute nicht erbracht.

Im Übrigen sind die Kürzungen der Beklagten zu 2) hinsichtlich des Sachschadens zu Recht erfolgt. Zwar beruft sich die Beklagte auf den internen Prüfbericht der C.E. vom 07.12.2020, der für sich genommen kein taugliches Beweismittel darstellt, die Feststellungen eines gerichtlichen Schadengutachtens in Zweifel zu ziehen. Hier hat der Kläger nur ein Privatgutachten vorgelegt. Im Übrigen haben sich die Beklagten nicht nur auf den Prüfbericht bezogen, sondern im Einzelnen substantiiert dargelegt, weshalb die restlichen Schadenpositionen nicht i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB „erforderlich“ waren und deshalb unbegründet sind. Der beweispflichtige Kläger hat es versäumt, die Einwendungen der Beklagten im ersten Rechtszug zu entkräften. Die pauschal geltend gemachten Lackierkosten (netto 1.797,91 € gem. Rechnung vom 30.9.2020) hat er nicht belegt und hinsichtlich der Mietwagendauer den Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten S. (unfallbedingt erforderliche Reparaturdauer: 5 Arbeitstage) nicht aufgelöst. Für die restliche Wertminderung hat er kein taugliches Beweismittel angeboten. Die Kürzungen sind deshalb durch das Landgericht zu Recht erfolgt.

Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO liegt nicht vor. Der Umfang der richterlichen Aufklärungspflicht orientiert sich an der jeweiligen Vortragslast. Die Hinweispflicht des Gerichts beschränkt sich darauf, auf Bedenken zur Schlüssigkeit hinzuweisen, es besteht aber keine Belehrungspflicht dahingehend, welcher Vortrag richtigerweise zu bringen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Klage schlüssig zu machen – dies fällt in den Pflichtenkreis des Rechtsanwaltes. Hat der Gegner bereits Bedenken geäußert, entfällt – im Anwaltsprozess – die korrespondierende Hinweispflicht (vgl. BGH vom 22.11.2006, VIII ZR 72/06, BGH Z 170, 67,75 = NJW 2007, 759; NJW-RR 2008, 581, 582; MüKo ZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 139 Rn. 12).

Der neue Sachvortrag des Klägers im zweiten Rechtszug ist gem. §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verspätet und deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf die erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten (vgl. Klagerwiderung vom 10.9.2021) erst nach über zwei Jahren erstmals im zweiten Rechtszug reagiert wird und weshalb erst jetzt entsprechende Dokumente zur Schlüssigkeit vorgelegt werden. Diese Nachlässigkeit ist dem Kläger zuzurechnen.

2. Personenschaden (Verdienstausfall 4.708,01 €; Heilbehandlungskosten 237,86 €; Schmerzensgeld mindestens 1.850,– €)

Insoweit ist bereits eine entsprechende Ersatzpflicht nach §§ 249 ff., 252, 253 BGB mangels Nachweises einer unfallbedingten Verletzung nicht gegeben. Im technischen Teiles des interdisziplinären Gutachtens vom 06.07.2023 ist festgestellt worden, dass die kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung in Querrichtung lediglich bei  3 bis 5 km/h und deshalb die entsprechende Fahrgastzellenbeschleunigung bei max. 1,5 g lag. Der nachfolgende medizinische Teil des Gutachtens kommt mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass es aus orthopädischer Sicht mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nicht zu der behaupteten unfallbedingten LWS- Distorsion gekommen ist. In der Berufungsbegründung finden sich keine Angriffe gegen diese gutachterlichen Feststellungen. Insoweit dürfte die Berufung deshalb bereits unzulässig sein.

Für den Feststellungsanspruch fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Mangels begründeter Ansprüche in der Hauptsache sind auch die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.

 


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