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Mietwagenkosten – Unfallersatztarif – Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

AG Lahnstein

Az: 2 C 107/06

Urteil vom 11.10.2006


In dem Rechtsstreit wegen Zahlung von Schadenersatz hat das Amtsgericht in Lahnstein
auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2006 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 532,39 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 29.01.2006.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte schuldet weitergehenden Schadensersatz in Höhe restlicher Mietwagenkosten. Die seitens des Klägers geltend gemachten, vom Autovermieter auf der Basis eines sog. Unfallersatztarifs errechneten Mietwagenkosten sind im vorliegenden Fall objektiv erforderlich im Sinne von § 249 II S. 1 BGB.

Die (neue) Rechtssprechung lässt sich dahin zusammenfassen (vgl. zutreffend Wagner, NJW 06, S. 2289 /2290), dass die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen einem zweistufigen Test unterliegt. Zunächst ist zu prüfen, ob der Kostenzuschlag, der den Unfallersatztarif vom „Normaltarif“ trennt, in seiner konkreten Höhe aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf die besondere Unfallsituation gerechtfertigt ist. Das lässt sich vorliegend nicht bejahen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Gegenrechnung des Klägers (Seite 2 des Schriftsatzes vom 26.4.2006) zutrifft; diese Kosten würden normalerweise anfallen, und zwar betreffend die Wagengruppe untere Mittelklasse, also unterhalb derjenigen, welcher das klägerische Fahrzeug (Nissan Primera) angehört. Damit ergibt sich eine Differenz von immerhin 40 %. Ein Zuschlag in dieser Höhe wegen der Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. wegen Vorfinanzierungskosten) erscheint nicht gerechtfertigt.

Indes kommt als zweite Stufe ein subjektives Kriterium hinzu. Ist der Unfallersatztarif nicht als erforderlicher Aufwand anzusehen, so kann ihn der Geschädigte dennoch ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif im konkreten Einzelfall nicht zugänglich war. Letztere Voraussetzung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen vorliegen gegeben. Der Unfall war an einem späten Freitagnachmittag, die Anmietung erfolgte an einem Samstag. Der Sachverständige hat – nach seinen Ausführungen vergeblich – versucht, an einem Samstag telefonisch Erkenntnisse betreffend Mietpreise zu erlangen, das gelang nicht.

Vorliegend brauchte der Kläger auch nicht so vorzugehen, dass er zunächst für zwei oder drei Tage (über das Wochenende) bei der DS Autovermietung ein Fahrzeug anmietete, sich sodann kundig machte, um ggf. für die restliche Reparaturdauer ein Fahrzeug bei einem anderen Anbieter günstiger anzumieten. Die Umständlichkeit einschließlich Zeitverlust dieser Vorgehensweise liegt auf der Hand. Bei einer – wie sich jetzt herausstellt – Preisdifferenz von allenfalls 40 % brauchte sich der Kläger hierauf nicht einzulassen.

Das Zinsbegehren ist aus §§ 288 I, 288 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 713 ZPO.

Streitwert: 532,00 Euro

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