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Unfallersatztarif – erforderlicher Aufwand

AG Nürnberg

Az: 24 C 2049/06

Urteil vom 25.10.2006


In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erläßt das Amtsgericht Nürnberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2006 folgendes

ENDURTEIL

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 747,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.9.2006 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 45,24 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 20.9.2006 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 78 %, der Kläger 22 %.

IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte (Kosten) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert betrug ursprünglich 962,99 EUR; seit 8.6.2006 beträgt er 802,99 EUR.

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Schadensersatzanspruche aus einem Verkehrsunfall vom 2.1.2006 in Nürnberg, Jansenbrücke geltend, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist; Streit besteht lediglich noch um die Mietwagenkosten infolge unfallbedingten Ausfalls des klägerischen Fahrzeugs.

Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger mietete ein Selbstfahrermietfahrzeug bei der XXX vom 2.1.2006 bis 16.1.2006 zu einem Gesamtpreis von 2.295,64 EUR an (Kfz-Mietvertrag BI. 106 d.A. – Rechnung der Firma Mentzel BI; 8 d.A.).

Der Kläger läßt vortragen, die Mietwagenkosten seien Teil des Herstellungsaufwandes gemäß § 249 BGB; das streitgegenständliche Mietfahrzeug sei in der Fahrzeugklasse des klägerischen Pkw abgerechnet worden und falle in die Preisgruppe 4 mit einem marktgerechten Pauschalpreis von EUR 126,50/108,00/82,00; deswegen seien folgende Mietwagenkosten erstattungsfähig:

Pauschalmiete: 1.635,00 EUR
abzüglich 3 % Eigenersparnis: 49,05 EUR
zuzüglich 100 % Haftungsbefreiung: 300,00 EUR
zuzüglich Zustellung: 44,00 EUR
1.929,95 EUR
16 % Mehrwertsteuer: 308,79 EUR
2.238,74 EUR

Hierauf habe die Beklagte (insgesamt) erstattet 1.435,75 EUR, so dass sich ein Restbetrag von 802,99 EUR ergebe (zuletzt) .

(Zuletzt) stellt der Kläger folgenden Antrag:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 802,99 nebst 5 Prozentpunkten Über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.2.2006 zu bezahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 73,70 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie läßt vortragen,

auch die Kosten für den Mietwagen seien ausreichend reguliert.

Der Kläger machte einen Unfallersatztarif geltend, der nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr generell als „erforderlicher Aufwand“ zur Schadensbeseitigung angesehen werden könne.

Der geltend gemachte Unfallersatztarif liege zudem deutlich über dem ortsüblichen Sätzen, selbst dann, wenn – wie nicht – der Unfallersatztarif für die Schadensregulierung Berücksichtigung finden könnte.

Die Mietpreise .der XXX lägen erheblich über dem Mittelwert des örtlichen Vermietmarktes.

Abzustellen sei bei einer Vergleichberechnung nach der neuesten Entscheidung des BGH auch auf die Tarife für Selbstzahler; es gebe keine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des geltend gemachten Tarifs.

Ein (günstigerer) Normaltarif wäre auch zugänglich gewesen; die Klagepartei möge darlegen, welche Anstrengungen sie vorgenommen habe, um sich nach anderweitigen Tarifgestaltung der konkret in Anspruch genommenen Autovermietung oder anderer Autovermietungen zu erkundigen und warum sie gerade bei diesen Mietwagenunternehmen angemietet habe.

Es sei davon auszugehen, dass die Klagepartei die Mietwagenkosten nicht in dieser Höhe ausgelöst hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sie diese Kosten gegebenenfalls selbst hätte tragen müssen.

Über das Internet hätte die Klagepartei für eine vergleichbare 15-Tage-Miete in Nürnberg beim Anbieter XXX für einen Opel Vectra nur EUR 610,00 brutto zu zahlen gehabt; auch eine Zustellung wäre möglich gewesen.

Beim XXX hätte sie in Nürnberg für einen Mercedes Benz C 180 nur EUR 670,70 brutto zu zahlen gehabt; auch hier wäre eine Zustellung möglich gewesen.

Im übrigen werde bestritten, dass die Klagepartei bei der XXX überhaupt ein Fahrzeug zum Gesamtpreis von EUR 2.295,94 für den Zeitraum vom 2.1.2006 bis 16.1.2006.angemietet habe und dass bei Abschluss des Mietvertrags ein konkreter Mietpreis der Klagepartei vereinbart worden wäre, der bei Unterschrift unter den Mietvertrag darin bereits verzeichnet gewesen sei.

Nur wenn die Klagepartei selbst eine Verbindlichkeit in geltend gemachter Höhe gegenüber dem Mietwagenunternehmen begründet habe, könne auch. ein entsprechender Schadensersatzanspruch entstehen, der von der Beklagten auszugleichen sei.

Zudem müsse sich die Klagepartei eine Eigenersparnis von zumindest 10 % anrechnen lassen.

Mangels weiterer Einstandspflicht schulde die Beklagte auch keinen Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; diese seien zu dem als Nebenforderung nicht verzinslich.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen XXX (BI. 99/102 d.A.).

In der Sitzung vom 20.9.2006 hat der Zeuge erklärt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei von dem Kläger zunächst zur Sicherheit abgetreten worden; er trete diesen Erstattungsanspruch wiederum an den Kläger ab; der Klägervertreter hat erklärt, er nehme die Rückabtretung an (BI. 102/103 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet (§§ 7, 17 StVG, §§ 823, Abs. 1, 249 BGB, § 3 Nr. 1 PfIVG).

1. In der Situation des Klägers, der unmittelbar nach dem Verkehrsunfall einen Mietwagen angemietet hat, war es diesem nicht zuzumuten, sich um günstigere Angebote zu bemühen, da nicht ersichtlich ist, dass diesem überhaupt bekannt gewesen ist, dass es eine solche Möglichkeit gäbe.

Er hat sich – wie. durchaus üblich – an seine Kfz-Werkstatt gewandt, die ihm die XXX empfohlen hat; er durfte sich zunächst darauf verlassen, dass der Geschäftsführer der Zeuge XXX ihn richtig informierte, wenn er die Preise gemäß dem Mietvertrag vom 2.1.2006 als ortsüblich und von der Versicherung ersetzbar dargestellt bekommen hat.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es dem Kläger klar war, dass hier überhöhte „Tarife“ verlangt würden, zumal seinerzeit die neuere Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten nicht bekannt sein konnte.

Der Zeuge hat auch glaubhaft bekundet, dass die einzelnen Konditionen der Anmietung mit dem Kläger besprochen wurden, dass also die entsprechenden Vereinbarungen auch getroffen wurden.

Allerdings war offenbar von vorn herein nicht beabsichtigt, dem Kläger 3 % der reinen Mietwagenkosten zu berechnen, den entsprechenden Betrag (Eigenersparnis) trägt offenbar regelmäßig die XXX deswegen ist das Gericht der Auffassung, dass diese 3 % von vorn herein von den eigentlichen Mietwagenkosten abzuziehen waren – neben dem Abzug für Eigenersparnis (weitere 3 %, nicht 10 %). Somit ergibt sich folgende – ersatzfähige – Mietwagenrechnung

„Eigentliche“ Mietwagenkosten“: 1.635,00 EUR
abzüglich 3 % (wird von der Fa. Mentzel nicht geltend gemacht): 49,05 EUR
1.585,95 EUR
Eigenersparnis abzüglich 3 %: 47,58 EUR
1.538,37 EUR
zuzüglich Haftungsbeschränkung: 300,00 EUR
zuzüglich Zustellung: 44,00 EUR
1.832,37 EUR
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer: 301,18 EUR
2.183,55 EUR
bezahlt: 1.435,75 EUR
747,80 EUR

Dieser Betrag war zuzusprechen.

2. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB.

Hierbei war jedoch zu berücksichtigen, dass sich im Laufe des Verfahrnes herausgestellt hat, dass der Kläger (hinsichtlich einer Leistung. an sich selbst) zunächst nicht aktivlegitimiert war, denn der entsprechende Anspruch war abgetreten und ist erst in der Sitzung vom 20.9.2006 wirksam rückabgetreten worden.

Auch erst ab diesem Zeitpunkt kommt Verzug (was die Ansprüche des Klägers angeht) in Betracht.

Was die Rechtsanwaltsgebühren angeht, geht das Gericht lediglich von einer Gebühr aus einem Streitwert von 747,80 EUR aus.

Nach Auffassung des Gerichts war die vorliegende Sache deswegen von unterdurchschnittlicher Bedeutung, weil die Fragen, um die es in diesem Verfahren ging, allgemein bekannt sind, bzw. waren; die entsprechenden Argumentationen sind allen beteiligten Rechtsanwaltskanzleien hinreichend bekannt.

Dies ergibt folgende Abrechnung:

Streitwert 747,80 EUR
1 Gebühr 65,00 EUR; hiervon die Hälfte (nicht anrechenbar): 32,50 EUR
+ Kostenpauschale: 6,50 EUR
39,00 EUR
+ 16 % Mehrwertsteuer: 6,24 EUR
45,24 EUR

Diese Kosten waren zuzusprechen, wobei die Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt der Rückabtretung, nämlich den 20.9.2006 in Betracht kam.

Kosten: § 92 Abs. I, 269 Abs. 3 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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