BGH
Az: VI ZR 160/04
Urteil vom 15.02.2005
Leitsätze:
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -).
b) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 30. April 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz der Kosten für einen Mietwagen, den er nach Ausfall seines PKW durch einen Verkehrsunfall vom 6. Januar 2003 bei der Firma K. angemietet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Sie ist der Auffassung, das Fahrzeug sei zu einem zu teuren Tarif (sogenannter Unfallersatztarif) angemietet worden. Sie begehrt vom Kläger die Beantwortung eines Fragenkatalogs, um ihr abgetretene Ansprüche gegen die KFZ-Vermieterin verfolgen zu können, und macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abzug eines Selbstbehalts wegen ersparter Aufwendungen uneingeschränkt zur Erstattung der Kosten des Ersatzwagens in Höhe von 1.389,25 Euro verurteilt. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der Mietwagenkosten Zug-um-Zug gegen Beantwortung des als Anlage dem Urteil beigefügten Fragebogens verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Die Beklagte hat sich der Revision des Klägers angeschlossen, um die Abweisung der Klage in vollem Umfang zu erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in der zuerkannten Höhe zu. Die Haftung der Beklagten sei nicht deshalb beschränkt, weil der Kläger die begehrte Auskunft nicht erteilt habe; diese könne die Beklagte nicht gemäß §§ 3 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 PflVG, 158c Abs. 3 VVG verlangen. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen sei, selbst wenn die Mietwagenkosten objektiv überhöht seien. Die begehrte Auskunft diene daher lediglich der Verfolgung etwaiger – abgetretener – Regreßansprüche des Geschädigten gegen die Vermieterin, nicht aber einer Beurteilung der Einstandspflicht des Versicherers.
Der Beklagten stehe jedoch in entsprechender Anwendung des § 255 BGB und des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung ein Anspruch auf Abtretung möglicher Ansprüche aus Verschulden der Vermieterin bei Abschluß des Mietvertrages zu. Ausfluß des Anspruchs auf Abtretung sei ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB, den die Beklagte im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend mache und der zur Abwicklung des Unfallschadens gehöre (§ 273 BGB). Aus diesem Grund könne der Kläger auch die vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen nicht beanspruchen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
A. Revision des Klägers:
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Dem Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mietwagenkosten steht kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten entgegen.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 375 f. m.w.N.).
1. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit nicht vollständig in BGHZ 61, 346, 347 abgedruckt; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 177/84 – VersR 1985, 1092).
2. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO; 155, aaO; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und – VI ZR 177/84 – aaO, jeweils m.w.N.). Im allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
a) Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung „erforderliche“ Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden. Wie der erkennende Senat zeitlich nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – VersR 2005, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241) und mit weiterem Urteil vom heutigen Tage bekräftigt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – zur Veröffentlichung bestimmt), sind die nach einem sogenannten „Unfallersatztarif“ geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Deshalb kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein „Normaltarif“ sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei Anknüpfung an einen „Normaltarif“ ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des Geschädigten – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem „Normaltarif“ obliegt dem Geschädigten.
b) Unter diesen Umständen besteht keine Rechtsgrundlage für ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten. Ergibt sich nämlich bei der nach den genannten Grundsätzen erforderlichen Prüfung, daß der mit der Klage geltend gemachte Betrag den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte, wird der Klage stattzugeben sein. Eine Pflicht zur Aufklärung des Mieters bestand in diesem Fall nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus diesem Grunde kommt schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Zeigt sich jedoch, daß der geltend gemachte Betrag nach den oben dargelegten Grundsätzen mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung u.ä.) nicht zur Herstellung „erforderlich“ war, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten im hier zu entscheidenden Fall ein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03 – aaO; vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – aaO). Ist diese Frage zu bejahen, wird die auf einen übersteigenden Betrag gerichtete Klage abzuweisen sein. Jedenfalls in dem vorliegend zu beurteilenden Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeuges möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegenhalten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus einem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangens zurückhalten. In ihrem Verhältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle.
B. Anschlußrevision der Beklagten:
Die Anschlußrevision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie führt ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Zwar kommt es – wie bereits zur Revision des Klägers dargelegt – für die Entscheidung über den Anspruch eines Geschädigten auf Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegen den KFZ-Vermieter ein Anspruch auf Aufklärung zustand, den er an den Haftpflichtversicherer des Schädigers abtreten konnte mit der Folge, daß diesem möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Es ist für die Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der Versicherer einen Anspruch auf Abtretung eines möglichen Auskunftsanspruchs gegen den Geschädigten hat, der allenfalls aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrags abgeleitet werden könnte.
2. Die Anschlußrevision weist jedoch darauf hin, daß nach dem Vortrag der Beklagten der von der Vermieterin angebotene „Haustarif“ ein „Unfallersatztarif“ sei, der den „Normaltarif“ um das Doppelte übersteige. Das Berufungsgericht hat dieses Bestreiten der Anspruchsvoraussetzungen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB durch die Beklagte – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – noch nicht berücksichtigt. Das wird es – gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nachzuholen und zu prüfen haben, ob der hier vom Kläger vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.