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Unfallersatztarif – unfallbedingte Mehrkosten und Besonderheiten

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 5 U 63/07

Urteil vom 11.11.2008

Vorinstanz: LG Schweinfurt, Az.: 41 O 924/05


Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2008 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Februar 2007 in Ziffer 2. und 3. des Tenors abgeändert.

II. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger – über den in erster Instanz rechtskräftig ausgeurteilten Betrag von 4.232,29 EURO nebst Zinsen hinaus – weitere 1.138,98 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 6. Mai 2005 zu zahlen.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen als Gesamtschuldner zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 1.138,98 EURO festgesetzt.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am Nachmittag des 9. März 2005, einem Mittwoch, in B. bei T. ereignete. Auf der Basis der – im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen – Alleinhaftung der Beklagten verurteilte das Landgericht die Beklagten überwiegend antragsgemäß zur Zahlung von 4.232,29 EURO nebst Verzugszinsen ab 6. Mai 2005. Lediglich der in Höhe von insgesamt 2.467.78 EURO geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten wurde unter Klageabweisung im Übrigen nur teilweise, nämlich im Betrag von insgesamt 1.328,80 EURO für begründet erachtet. Das Landgericht hielt es nicht für dargetan, dass der Mehrpreis des „Unfallersatztarifs“ betriebswirtschaftlich gerechtfertigt oder dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Zur Darstellung des Sachverhalts, des Parteivortrags in erster Instanz, der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Gründe für die angefochtene Teilabweisung der Klage wird auf das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Februar 2007 Bezug genommen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen vom Landgericht in Höhe von 1.138,98 EURO nebst Zinsen teilweise abgewiesenen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten weiter. Er beantragt das Endurteil abzuändern, wie nunmehr geschehen.

Die Beklagten verteidigen die vom Landgericht vorgenommene Anspruchskürzung und beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags in der Berufungsinstanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.138,98 EURO nebst Zinsen (§§ 7, 17, 18 StVG, § 3 Abs. 1 PflichtVersG a. F., § 249 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB). Das angefochtene Urteil steht mit der (allerdings erst während des Verlaufs dieses Rechtsstreits weiter präzisierten) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nicht in jeder Hinsicht in Einklang.

A.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teuerer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und ähnliches) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Dabei ist der „Normaltarif“ der Tarif, der für den „Selbstzahler“ Anwendung findet und unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen markterhältlichen „Normaltarif“ liegt, ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2621; NJW 2007, 1122, 1124 und 3782).

Ist der geltend gemachte Aufwand zur Schadensbeseitigung erforderlich, weil gegebenenfalls über dem „Normaltarif“ liegende Mietwagenkosten durch unfallspezifische, besondere Kosten verursachende Umstände gerechtfertigt sind oder weil dem Geschädigten im konkreten Fall ein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen ist, so ist der Anspruch auf Erstattung des den „Normaltarif“ übersteigenden Betrags gegeben. Dabei kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten schätzen (vgl. BGH NJW 2006, 2106 und 2693; BGH NJW 2007, 1124, 2758, 2916 und 3782). Die Prüfung der Erforderlichkeit erstreckt sich darauf, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 2007, 1122 und 3782). Hingegen spielt es keine Rolle, ob dem Geschädigten persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigten, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden (vgl. BGH NJW 2007, 3782).

Die Frage der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten kann nur dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH NJW 2006, 1508 und 2693; NJW 2007, 1123, 1676, 2122, 2758, 2916 und 3782). Ebenso könnte die Frage der Erforderlichkeit des Tarifs ungeklärt bleiben wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht zugänglich gewesen ist. Der Geschädigte kann nämlich in einem solchen Fall einen den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782).

Für die Frage, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war, ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360, m. w. N.; NJW 2007, 3782). Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei ein wesentlich günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist jedoch Rücksicht auf die spezifische Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364; BGHZ 115, 375; BGH NJW 2007, 3782). Der Geschädigte braucht sich auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben (vgl. BGHZ 132, 373; NJW 2006, 1508; NJW 2007, 3782).

Insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Das ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (vgl. BGHZ 163, 19; BGH NJW 2007, 1122).

Die Kosten einer für ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung können auch dann ersatzfähig sein, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte kann bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechenden Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGHZ 61, 325; NJW 2005, 1041; NJW 2006, 360).

Auch bei einer Anmietung noch am Unfalltag ist die Unzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs nicht ohne weiteres anzunehmen. Grundsätzlich kann auch in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass in einer mittelgroßen Stadt an einem normalen Werktag zu den gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten bei entsprechender Nachfrage, die aufgrund der Höhe des Unfalltarifs nahe liegt, ein Pkw zu einem „Normaltarif“ angemietet werden könnte (BGH NJW 2007, 1124). Von dem Geschädigten kann auch erwartet werden, eine entsprechende Deckungszusage des Haftpflichtversicherers einzuholen oder Vorkasse zu leisten, wenn ihm dies möglich ist, um einen günstigeren Tarif zu bekommen (BGH NJW 2006, 2106, 2107; vgl. auch Diederichsen in DAR 2007, 301, 309).

Tatsachen zur Begründung der Feststellung, dass dem Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte, hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2008, VI ZR 234/07, NJW 2008, 2910, 2911).

B.

Gemessen an diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, überspannt das Landgericht die Anforderungen an die dem Kläger obliegenden Darlegungen, der Mehrpreis des in Anspruch genommenen „Unfallersatztarifs“ gegenüber dem „Normaltarif“ sei durch die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation gerechtfertigt und daher zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich. Denn insoweit hat sich die Prüfung – wie ausgeführt – nur darauf zu erstrecken, ob im Tarif enthaltene spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Hingegen spielt es keine Rolle, inwieweit dem Geschädigten im konkreten Einzelfall solche zusätzlichen Leistungen zugute gekommen sind. Liegen solche Besonderheiten des Tarifs vor, die durch unfallspezifische Umstände bedingt einen Mehrpreis rechtfertigen, so kann der Tatrichter den Mehrbetrag auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ schätzen (§ 287 ZPO; vgl. BGH NJW 2006, 360, 1505, 1726 und 2621). Im vorliegenden Fall hat der Kläger hierzu sehr umfangreich vorgetragen und Beweis angetreten. Damit hat sich das Landgericht aus seiner Betrachtungsweise, die wohl auch dem am 14. November 2006 dem Kläger erteilten Hinweis zugrunde lag (Bl. 157 d. A.), nicht näher befasst und lediglich die dem Kläger hier konkret zugute gekommene Vorfinanzierung der Mietwagenkosten durch einen Aufschlag von 10 % auf den „Normaltarif“ berücksichtigt.

Auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ist allerdings bei der Prüfung der Frage abzustellen, ob dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war. In diesem Punkt ist entscheidend, ob dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933; NJW 2006, 360; NJW 2007, 3782). Diesen Kriterien hat das Landgericht nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn der Kläger hat in erster Instanz hierzu unter anderem vorgetragen, dass weder er noch sein Sohn, der das Fahrzeug mitbenutzte, zum damaligen Zeitpunkt über eine Kreditkarte und über ausreichende finanzielle Mittel verfügten, um als „Selbstzahler“ einen „Normaltarif“ in Anspruch nehmen zu können, da der „Selbstzahler“ entweder eine Kreditkarte vorweisen oder Vorkasse bzw. Sicherheit leisten müsse (vgl. etwa Schriftsätze vom 21. Dezember 2005, S. 9, und vom 2. Januar 2007, S. 3). Mit diesem Vortrag hat sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht befasst. Der Kläger kann hier auch nicht darauf verwiesen werden, er hätte eine Deckungszusage der Zweitbeklagten einholen können, um einen „Selbstzahler-Tarif“ zu erhalten. Denn die Zweitbeklagte, die den Verdacht eines bewusst herbeigeführten Schadensereignisses hegte, hat es – wie sie am 1. Juni 2005 auch schriftlich bestätigte (Bl. 32 d. A.) – stets grundsätzlich abgelehnt, in eine Regulierung einzutreten.

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Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag zu seinen damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Hinweis des Senats auf seine vom Standpunkt des Landgerichts teilweise abweichende rechtliche Beurteilung weiter konkretisiert. Der Kläger hat nunmehr ein ausreichendes Bild seiner finanziellen Lage vermittelt. Er hat hinreichend dargetan und durch in Kopie vorgelegte Urkunden (Bankbestätigungen, Kontoauszüge, Lohnnachweise, Sozialleistungsbescheide etc., vgl. die Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. August 2008, Bl. 259/260, vom 7. August 2008, Bl. 264/265, vom 14. August 2008, Bl. 268/271, und vom 18. September 2008, Bl. 278/287 d. A., auf die Bezug genommen wird) auch belegt, dass er weder über eine Kreditkarte noch über genügende Mittel zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder zur Sicherheitsleistung verfügte und solche auch nicht von Angehörigen erhalten hätte. Insoweit hat der Kläger in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr auch seiner „sekundären Darlegungslast“ im Rahmen des § 254 BGB genüge getan. Die Übereinstimmung der vorgelegten Urkundskopien mit den Originaldokumenten und deren Echtheit stehen nicht im Streit. Ein lückenloser Nachweis, auch bei keinem anderen existenten Kreditinstitut über eine Kreditkarte und über ein Guthaben zu verfügen, kann dem Kläger nicht abverlangt werden, solange der Gegner nicht konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Bankverbindung vorträgt.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger etwa gleichwohl ein „Normaltarif“ in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich war, etwa weil ihm ein „Selbstzahler-Tarif“ auch unter diesen Umständen – also auch ohne Kreditkarte, Vorkasse oder Sicherheitsleistung – von anderen Vermietern problemlos gewährt worden wäre oder weil er sich die erforderlichen Mittel etwa anderweitig hätte beschaffen können, sind von den – im Rahmen des § 254 BGB auch selbst darlegungspflichtigen – Beklagten nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt insoweit nicht.

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Kreditkarte, mangels der erforderlichen Geldmittel, und mangels Regulierungsbereitschaft der Zweitbeklagten ein „Normaltarif“ nicht zugänglich war. Selbst im Falle entsprechender Nachfragen wäre ihm unter diesen Umständen auch von anderen Anbietern ein „Selbstzahler-Tarif“ nicht gewährt worden. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war ihm ohne Kreditkarte, Vorauszahlung oder Sicherheit vielmehr nur zu einem „Unfallersatztarif“ möglich. Dem Kläger ist daher der geltend gemachte Mehrbetrag aus der Rechnung der Firma O. zuzusprechen, selbst wenn – was nunmehr offen gelassen werden kann – die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt sein sollte (vgl. BGH NJW 2006, 2621 und 2693; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782). Ebenso kann hier dahinstehen, nach welchen Kriterien und auf welchen Betrag der „Normaltarif“ im vorliegenden Fall zu schätzen gewesen wäre.

C.

Somit errechnet sich der dem Kläger unter Abänderung des angefochtenen Urteils noch zuzusprechende Restschadensersatzbetrag wie folgt:

Mietwagenkosten gemäß Rechnung Fa. O. vom 30. März 2005 über 2.693,52 EURO (Bl. 23 d. A.) abzüglich 10 % Eigenersparnis aus dem zeitlich gestaffelten Grundpreis der Gruppe 4 gemäß Preisliste vom 1. April 2004 (Bl. 25-27 d. A.)

8 Tage zu je 145,00 EURO 1.160,00 EURO
6 Tage zu je 131,00 EURO 786,00 EURO
————————————————————————————————-
Zwischensumme 1.946,00 EURO

14 Tage Haftungsbefreiung zu 20,00 EURO 280,00 EURO
14 Tage Winterpauschale zu 4,00 EURO 56,00 EURO
Zustell- und Abholkosten 40,00 EURO
————————————————————————————————–
Zwischensumme netto 2.322,00 EURO
Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 371.52 EURO
Zwischensumme brutto (= Rechnungsbetrag) 2.693,52 EURO

Abzug Eigenersparnis 10 % aus 2.257,36 EURO
(= 1.946,00 EURO + 16 % Umsatzsteuer) – 225,74 EURO
—————————————————————————————————
Ersatzfähige Mietwagenkosten = 2.467,78 EURO
In erster Instanz zugesprochen – 1.328,80 EURO
—————————————————————————————————-
Noch offene Mietwagenkosten = 1.138,98 EURO

Vom Kläger geltend gemachter Schaden insgesamt (Bruttobeträge):

Fahrzeugschaden 2.500,00 EURO
Schadensgutachterkosten 377,93 EURO
Unkostenpauschale 25,56 EURO
—————————————————————————————————–
Zwischensumme 2.903,49 EURO
Streitige Mietwagenkosten 2.467,78 EURO
—————————————————————————————————–
Klagesumme 5.371,27 EURO
In erster Instanz zugesprochen – 4.232,29 EURO
In erster Instanz abgewiesen und noch zuzusprechen = 1.138,98 EURO

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem die Klage in der Berufung im Restbetrag vollen Erfolg hat, ist auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung für den Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Sie entspricht dem Betrag der abgewiesenen und im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Mehrforderung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Alle hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. oben II. A.).

 

 

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