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Unfallersatzwagenkunden – Beratung durch Versicherung

Landgericht Aachen

Az.: 43 O 164/05  

Urteil vom 13.01.2006


In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 04.01.2006 im Einverständnis der Parteien gemäß § 349 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Unfallgeschädigten, die bei der Antragstellerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, anzuraten oder zu empfehlen oder sie in anderer Weise dahin zu beeinflussen, das Mietfahrzeug der Antragstellerin vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben und stattdessen ein Mietfahrzeug bei einer anderen Autovermietungsfirma anzumieten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 € angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, die an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Tatbestand

Am 23.11.2005 verschuldete ein Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin in Eschweiler einen Verkehrsunfall. Dabei entstand an dem von der Zeugin … gefahrenen Personenwagen Sachschaden. Unmittelbar nach dem Unfall erteilte die Antragsgegnerin über ihren Versicherungsnehmer der Zeugin … telephonisch Haftungszusage. Diese übergab noch am Unfalltag ihr Fahrzeug einer Autowerkstatt zur Instandsetzung und mietete bei der Antragstellerin ein Ersatzfahrzeug bis zum 12.12.2005.

Die Antragstellerin behauptet, am 24.11.2005 habe gegen 8.30 Uhr der bei der Antragsgegnerin angestellte Herr … die Zeugin … angerufen und ihr erklärt, die Antragsgegnerin werde Mietwagenkosten nur bis zu einer Höhe von 35,00 € bis 40,00 € pro Tag erstatten. Darüber hinausgehende Kosten müsse die Zeugin … selbst tragen. Um solche Kosten zu vermeiden, solle sie den gemieteten Wagen der Antragstellerin zurückgeben und bei der Firma … ein anderes Fahrzeug anmieten. Dies habe die Zeugin am 25.11.2005 getan.

Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung zu untersagen, Unfallgeschädigten, die bei der Antragstellerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, anzuraten oder zu empfehlen oder bei ihnen anderweitig darauf hinzuwirken, das Mietfahrzeug der Antragstellerin vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben und stattdessen ein Mietfahrzeug bei einer anderen Autovermietungsfirma anzumieten, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, Herr … habe der Zeugin … lediglich gesagt, ein Mietwagen der fraglichen Klasse sei bereits für 34,00 € täglich zu bekommen. Am 25.11.2005 habe die Zeugin den ebenfalls bei ihr – der Antragsgegnerin – beschäftigten Herrn … angerufen und mitgeteilt, sie benötige einen Mietwagen. Dieser habe daraufhin die Geschädigte an die Firma … durchgestellt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … und des Zeugen … . Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.01.2006 (Bl. 68 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Gemäß § 3, § 4 Nr. 2, § 5, § 8 Abs. 1 und 2 UWG ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das ihr in der Urteilsformel verbotene Verhalten zu unterlassen. Auf Grund der Bekundungen der Zeugin … und des Zeugen … ist  die Kammer davon überzeugt, dass am 24.11.2005 der bei der Antragsgegnerin beschäftigte Herr … die Zeugin angerufen und ihr erklärt hat, die über einen Tagespreis von 35,00 € – 40,00 € hinaus gehenden Mietwagenkosten müsse sie selbst tragen. Um dem zu entgehen, solle sie den bei der Antragstellerin gemieteten Wagen zurückbringen und stattdessen ein Fahrzeug bei der Firma … mieten. Die Bekundungen der Zeugin … sind uneingeschränkt glaubhaft. Sie konnte dabei auf eine zuverlässige Erinnerung an das nicht lange zurückliegende Geschehen zugreifen. Ihre Bemühungen um eine vollständige und genaue Aussage waren bei der Vernehmung unübersehbar. Anschaulich schilderte sie einfache, sich folgerichtig entwickelnde Gespräche und Vorgänge. Die Auffassungsgabe der Zeugin war namentlich dem Inhalt des Telefongesprächs vom 24.11.2005 uneingeschränkt gewachsen; es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, sie habe Herrn … nicht oder falsch verstanden. In ihren Bekundungen sind keine Auslassungen und Widersprüche zum Vorschein getreten, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Auskünfte geben könnten. Die Zeugin bekannte sich sowohl zu den Befürchtungen, die das Gespräch mit Herrn … in ihr auslöste, wie auch zu dem Befremden, mit dem sie heute auf das Vorgehen der Antragsgegnerin zurückschaut. Gerade aus diesem Grund bemühte sie sich um wahrheitsgemäße, detailgetreue Auskünfte. Die Angaben bei ihrer Vernehmung stehen im Einklang mit ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 05.12.2005 wie auch mit ihren Angaben gegenüber dem Zeugen …, die dieser in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.11.2005 niederlegt und bei seiner Vernehmung bekräftigt hat.

Die Bekundungen der Zeugin … werden durch die eidesstattlichen Versicherungen der Versicherungsangestellten … und … nicht entkräftet. Herr … macht weder in seiner eidesstattlichen Versicherung noch in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gesprächsnotiz vom 24.11.2005 Angaben zu dem Zweck seines Anrufs bei der Geschädigten oder zu seinem Ergebnis. Wenn er – wie er eidesstattlich versichert hat – Anspruchsteller nicht dazu veranlasst oder drängt, bestehende Mietverträge zu lösen, dann bedarf es der Erklärung , aus welchem Grund er die Zeugin … auf einem möglichen Tagesmietpreis von 34,00 € hingewiesen hat, obwohl die Zeugin bereits ein Ersatzfahrzeug gemietet hatte und obwohl ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung (letzter Satz) Herr … keine Aussage dahin machen wollte, höhere als die von ihm genannte Kosten würden nicht übernommen. Unabhängig davon bestehen Zweifel, ob die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 24.11.2005 hinsichtlich die hier bedeutsamen Einzelheiten der Unterredung vollständig und genau wiedergibt. Denn auch das anschließend von Herrn … verfasste Schreiben vom selben Tag berücksichtigt nicht den Inhalt des vorher stattgefundenen Telefonats: Abgesehen davon, dass der Name der Eheleute … wiederholt falsch angegeben ist, schenkt es der Tatsache keine Beachtung, dass die Zeugin … schon das Fahrzeug in eine Werkstatt gegeben und einen Ersatzwagen gemietet hatte. Die Schilderung der Zeugin … und …, wonach die Zeugin bereits am 24.11.2005 – nämlich bei ihrem Gespräch mit Herrn … – auf die Autovermietung … und deren niedrigeren Tarif hingewiesen worden war und dies gegenüber der Antragstellerin erwähnt hat, als sie das von ihr gemietete Fahrzeug zurückbrachte, verdienen den Vorzug vor der eidesstattlichen Erklärung von Herrn …, die Zeugin habe – ohne ihr Gespräch mit Herrn … auch nur zu erwähnen – dort angerufen, „weil sie einen Mietwagen benötige“. Die von der Zeugin … wiedergegebenen Erklärungen des Zeugen … sind unlauter im Sinne von § 3, § 4 Nr. 2 und Nr. 10 UWG. Die Zeugin war geschäftlich unerfahren und zwar nicht im Bezug auf die Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach einem Verkehrsunfall, sondern insbesondere auch im Hinblick auf den Umgang mit Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen.  Diese Unbeholfenheit trat bei dem Telefongespräch am 25.11.2005 in seinem Inhalt und seiner Dauer deutlich zutage. Allein auf Grund der Auskunft ihres Unfallgegners hatte die Zeugin angenommen, die Haftungszusage der Antragsgegnerin beziehe sich ohne weiteres auch auf die Schadenshöhe. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin verängstigte die Zeugin … durch seinen wiederholten nachdrücklichen Hinweis, die Zeugin müsse die über 35,00 € – 40,00 € hinaus gehenden Mietwagenkosten selbst tragen. Wegen ihrer beengten wirtschaftlichen Verhältnisse, die sie Herrn … offen legte, befand sich die Zeugin … in einer Zwangslage. Unabhängig von diesen besonderen Verhältnissen setzt ein Versicherer immer dann eine Geschädigte unzulässig unter Druck, wenn er – wie es hier geschehen ist – in ihr den unzutreffenden Eindruck erweckt, sie sei verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug bei dem (namentlich benannten) billigsten Anbieter zu mieten, und habe durch die Anmietung bei einem anderen Unternehmen einen Fehler begangen, den es zu korrigieren gelte, um nicht wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, nämlich die Mehrkosten selbst tragen zu müssen (vgl. BGH in NJW 1999, S. 279, 282). Die dringende Empfehlung, die Zeugin solle „es sich gut überlegen“, das von der Antragstellerin gemietete Fahrzeug zurückgeben und stattdessen einen Ersatzwagen bei der Firma … mieten, war geeignet, die Unerfahrenheit, die Angst und die Zwangslage der Zeugin … zugunsten der Antragsgegnerin auszunutzen. Zugleich wurde dadurch die Antragstellerin im Wettbewerb gezielt behindert.

Desweiteren waren die von Herrn … abgegebenen Erklärungen irreführend im Sinne § 5 Abs. 1 UWG. Seine Behauptung, in der Regel bezahle die Antragsgegnerin für Ersatzwagen nicht mehr als 35,00 € – 40,00 € pro Tag, trifft offenkundig ( § 291 ZPO) nicht zu. Als Fahrzeughaftpflichtversicherer entschädigt sie – davon muss die Kammer ausgehen – in der Regel die Ersatzberechtigten in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts ist es unvereinbar, generell den Unfallersatztarif nicht für erstattungsfähig beziehungsweise eine Erhöhung gegenüber dem „Normaltarif“ für ausgeschlossen zu halten (BGH, Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04 – , teilweise veröffentlicht in MDR 2005, S. 1105). Ist der Unfallersatztarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Schadensbehebung erforderlich, kann der Geschädigte gleichwohl den höheren Betrag ersetzt verlangen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Ob der Geschädigte gehalten ist, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, hängt namentlich davon ab, wie schnell er ein Ersatzfahrzeug benötigt. Bei dieser Rechtslage trifft bereits die von dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin aufgestellte Regel, sie erstatte Mietwagenkosten nur bis zur Höhe der etwa von der Firma … angebotenen günstigen Tarife, nicht zu. Die Zeugin … musste aber den ihr erteilten eindringlichen Hinweis weitergehend dahin auffassen, dass vor allem sie selbst nicht mit der Erstattung von Mietwagenkosten über den Tagespreis von 35,00 € – 40,00 € hinaus rechnen könne. Diese Information war ebenfalls unrichtig. Die Antragstellerin bietet, wie der Zeuge … erklärt hat, nur einen Tarif für Mietwagenfahrzeuge an. Die Zeugin … war durch Vermittlung eines Versicherungsvertreters, den sie um Rat gefragt hatte, mit der Antragstellerin in Verbindung gekommen, sie brauchte nicht damit zurechnen, dass er ihr eine überdurchschnittlich teure Autovermietung genannt hatte. Die Zeugin benötigte, wie ihrer Aussage zu entnehmen ist, ein Ersatzfahrzeug schon für den darauf folgenden Tag. Bei dieser Sachlage war die der Zeugin durch Herrn … erteilte Auskunft unzutreffend, weil die Zeugin sie dahin verstehen musste, dass die Antragsgegnerin bei der Erstattung der Mietwagenkosten auf die Umstände ihres besonderen Falls keine Rücksicht nehmen werde. Sollte aber die Antragsgegnerin tatsächlich in ihrer Regulierungspraxis dieser Auffassung folgen, ist sie nicht berechtigt, ihre der wirklichen Rechtslage widersprechenden Ansicht mittels Empfehlungen an die Geschädigten durchzusetzen (vgl. BGH in NJW 1999, SW 279, 282).

Indem Herr … der Geschädigten anriet, den von der Antragstellerin gemieteten Wagen an diese zurückzugeben und ein Ersatzfahrzeug bei der Firma … anzumieten, handelte er mit dem Ziel, den Absatz der Firma … zu fördern (§ 2 Nr. 1 UWG). Diese ist Mitbewerberin der Antragstellerin im Sinne von § 2 Nr. 3 UWG. Die Zuwiderhandlung gegen § 3, § 4 Nr. 2 und 10, § 5 UWG begründet nach § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen die Antragsgegnerin, in deren Unternehmen Herr … sie beging.

Überdies stellt sein Vorgehen bei dem Telefongespräch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin dar (vgl. BGH in NJW 1999, S. 279, 282), für den die Antragsgegnerin nach § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 BGB haftet. Vorbringen, das die Antragsgegnerin gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten könnte, fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht aus § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Streitwert: 50.000,00 €

 

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