Skip to content

Unfallfreiheit zugesichert

OLG München, Az.: 14 U 860/98, Verkündet am 20. August 1999

Vorinstanz: LG Kempten (Allgäu) – 2 O 1797/98 


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München, Zivilsenat in Augsburg, erlässt im schriftlichen Verfahren nach dem Sachstand vom 09. 07.1999 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO durch den Richter am Oberlandesgericht B als Einzelrichter folgendes

ENDURTEIL:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 07. Oktober 1998 in seiner Nr. 1. dahin geändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 9.072,00 DM (i. W.: neuntausendzweiundsiebzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31.07.1998 zu bezahlen, Zug um Zug gegen ‚Rückgabe des PKW S. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 8/17,die Beklagte 9/17. Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen der Kläger 1 /6, die Beklagte 5/6.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 9.072,00 DM, derjenige des Klägers 1.740,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n u s g r ü n d e:

Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung von 17.000,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor näher bezeichneten PKWs der Marke S verlangt. Diesen Anspruch hat er auf abgetretene Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte und den Vorwurf vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gestützt. Das Landgericht hat der Klage unter dem letztgenannten Gesichtspunkt stattgegeben, wobei es den Zahlungsanspruch wegen des vom Kläger zu vergütenden Gebrauchs des Fahrzeugs auf 10.812,00 DM gekürzt hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Ersturteil verwiesen.

Die gegen dieses Urteil zulässig eingelegte Berufung der Beklagten hat lediglich wegen des zu berücksichtigenden weiteren Gebrauchs des Fahrzeugs durch- den Kläger und wegen der von diesem veranlaßten Entfernung einer Anhängerkupplung teilweise Erfolg. Im übrigen wird das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen.

1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger gemäß § 826 BGB von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann. Die hiergegen von der Berufung geltend gemachten Einwendungen greifen sämtlich nicht durch.

a) Die Beklagte hat den Abkäufer ihres PKWs, den Zeugen G , vorsätzlich darüber getäuscht, daß der PKW einen nicht unerheblichen Unfall erlitten hatte.

(1) Die Tatsache des Unfalls und auch dessen aus der

Anlage K 2 zur Klage ersichtlicher Umfang waren der Beklagten bekannt. Dies ergibt sich aus ihren Erklärungen im Verhandlungstermin vom 25.06.1999. Danach hat der Ehemann der Beklagten bereits im Oktober 1991 mit dem PKW einen Unfall erlitten. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Beklagte von ihrem Mann noch nicht getrennt. Sie hat dann am 21.11.1991 das reparierte Fahrzeug von der Firma E unter Hinweis auf einen Frontschaden für 27.500,00 DM erworben. Es ist selbstverständlich, daß bei einem Kaufpreis in dieser Größenordnung auch über die durch den Unfall entstandenen Schäden und deren Reparatur gesprochen worden war. Die Gespräche als solche räumt auch die Beklagte ein (Schriftsatz vom v 17.03.1999, Seite 2 = BI. 66 d.A.).

(2) Unstreitig hat die Beklagte von diesem Unfall nichts erwähnt, als sie am 14.07.1993 bei der Firma E ein neues Fahrzeug erwarb und den Gebrauchtwagen für 12.000,00. DM in Zahlung gab. Hiermit hat die Beklagte vorwerfbar und in sittenwidriger Weise. gehandelt. Denn ihr war bei diesem Kauf bewußt, daß sie im März 1993 anläßlich der Schätzung des Fahrzeugwerts den Zeugen G wider besseres Wissen darüber getäuscht hatte, daß der PKW einen Unfall erlitten hätte. Dies steht aufgrund der glaubhaften Aussage des in zweiter Instanz nochmals vernommenen Zeugen G fest. Dessen Angaben zufolge hat die Beklagte seine Frage, ob der PKW einen Unfall erlitten hatte, mit der Bemerkung beantwortet, daß dem Fahrzeug nur das fehle, was man ihm von außen ansehe. Hierbei habe es sich um eine kleine Delle am linken Kotflügel gehandelt. Nachdem sich dies bei der anschließend erfolgten Durchsicht des Fahrzeugs scheinbar bestätigt hatte, da keinerlei Hinweise auf einen früheren Unfall festgestellt werden konnten, wurde der Fahrzeugwert auf 12.000,00 DM taxiert.

Für die gegenteilige Behauptung der Beklagten, daß sie bei dieser Schätzung offen angegeben habe, daß sie den PKW als tadellos reparierten Unfallwagen von der Firma E erworben habe, hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Der hierzu vernommene Zeuge E G konnte diese Behauptung der Beklagten nicht bestätigen. Es stellte sich ferner heraus, daß die Angaben dieses Zeugen über ein angeblich auffälliges Verhalten des Zeugen G, aus dem auf dessen. Kenntnis von dem Unfall geschlossen werden könne, ohne jede reale Grundlage waren. Denn selbst wenn der Zeuge, E entsprechend der Aussage, des Zeugen E- G diesem damals verwehrt haben sollte, das Fahrzeug auf ,der Hebebühne zu untersuchen, läßt dies schon deswegen keinen Schluß auf eine Kenntnis des Zeugen E von dem Unfall zu, weil nur ein bis zwei Stunden später die noch notwendige weitere Untersuchung von einem anderen Mitarbeiter der Firma E , nämlich dem Gesellen K, mit dem bereits geschilderten negativen Ergebnis vorgenommen worden war. Trifft die Erinnerung des Zeugen E G über die damalige Verhaltensweise des Zeugen E zu, dann hatte diese auf jeden Fall einen anderen Grund als den, den PKW wegen seiner Kenntnis vom Unfall nicht gründlich untersuchen zu lassen.

Die Beklagte hatte auch keinerlei sonstige stichhaltige Anhaltspunkte, daß dem Zeugen G der Unfall bekannt sein könnte. Aus der Wartung des Fahrzeugs konnte sie dies schon deshalb nicht entnehmen, weil die Reparatur perfekt durchgeführt worden war und auch bei der Durchsicht des Fahrzeugs zur Ermittlung des Schätzwerts keinerlei Anhaltspunkte in dieser Richtung aufgetreten waren. Zudem wäre dann die Frage des Zeugen E nach einem Unfall nicht zu erwarten gewesen.

(3) Nachdem die Beklagte wußte, daß ihr Fahrzeug als unfallfrei mit 12.000,00 DM in Zahlung genommen wurde und sie dazu durch ihre eigene unrichtige Antwort auf die Frage nach der Unfallfreiheit des PKWs beigetragen hatte, verhielt sie sich beim Kauf des neuen Fahrzeugs ohne Zweifel in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. Ob ihr dies dabei bewußt war, kann dahinstehen. Denn ein sittenwidriges Verhalten liegt auch, bei einem lediglich; leichtfertigen -oder gewissenlosen Handeln vor (vgl. MünchKomm-Mertens, BGB, 3. Auflage, § 826 Rdnr. 42). Eine derartige Verhaltensweise hat die Beklagte auf jeden Fall an den Tag gelegt.

b) Es liegt auf der Hand, daß die Beklagte gegenüber dem Zeugen E den Unfall lediglich deswegen verschwieg, um einen günstigeren Preis für ihr Fahrzeug zu erzielen. Ob dies bei der perfekten Reparatur des Unfalls überhaupt „erforderlich“ gewesen wäre, mag angesichts des Preisangebots der Firma E zweifelhaft sein. Letztlich kann dies hier aber dahinstehen. Denn der Kreis der durch das vorsätzlich sittenwidrige Verhalten der Beklagten Geschädigten beschränkt sich nicht auf die Firma E. Nachdem der Beklagten bekannt war, daß diese Firma den PKW nicht behalten, sondern ihn als gewerbliche Kfz-Händlerin weiterverkaufen würde, nahm sie nicht nur eine eventuelle Schädigung dieser Firma in Kauf, sondern auch des weiteren Käufers. Denn dieser erwarb aufgrund der Verhaltensweise der Beklagten ein verunfalltes Fahrzeug als unfallfrei. Diese, die Gefährdung eines bestimmten Personenkreises in Kauf nehmende Vorstellung der Beklagten, reicht für die nach § 826 BGB notwendige bedingt vorsätzliche Schädigung anderer aus. Wer konkret als Geschädigter betroffen werden würde; brauchte der Beklagten nicht erkennbar geworden zu sein (vgl. zu all dem MünchKomm-Mertens, § 826 Rdnr. 63; ebenso Soergel-Hönn/Dönneweg, BGB, 12. Auflage, § 826 Rdnr. 65; OLG Hamm, NJW 1.997, 2121). Anders wäre dies nur dann, wenn mit einem Weiterverkauf nicht ohne weiteres zu rechnen gewesen wäre. In diesem Falle könnte die Art und generelle Richtung des Schadens nicht mehr abgesehen und billigend in Kauf genommen werden. Auf eine solche Fallgestaltung bezieht sich der den Parteien bekanntgegebene Beschluß des OLG München vom 20.03.1980 (NJW 1980, 1581). Nachdem hier beim gewerblichen Kfz-Handel ein. Weiterverkauf jedoch, nahe lag; steht entgegen der Auffassung im Schriftsatz, der Beklagten vom 12.07.1999 diese Entscheidung einer Haftung der Beklagten nach § .826 BGB nicht entgegen.

2. Bei Kenntnis vom Unfall des Fahrzeugs hätte der Kläger dieses nicht erworben. Dies ergibt sich schon aus der vorliegenden Klage. Auch die Beklagte hat gegenteiliges nicht behauptet. Damit kann der Kläger von der Beklagten aufgrund der von dieser auch ihm gegenüber bedingt vorsätzlich vorgenommenen sittenwidrigen Schädigung gemäß §826 BGB Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen. Sein Anspruch auf das „negative Interesse“ geht dabei nicht nur auf die Wertdifferenz zwischen dem bezahlten und einem eventuell angemessenen anderen Kaufpreis, er kann vielmehr von der Beklagten auch die Herstellung des Zustands verlangen, der ohne den Kauf des Fahrzeugs bestehen würde. Dem Kläger steht gegen die Beklagte daher ein Anspruch auf Ersatz des gezahlten Kaufpreises zu. Im Gegenzug muß er dafür die Kaufsache an die Beklagte herausgeben, wobei er die ihm durch den Gebrauch und Besitz des Fahrzeugs zugeflossenen Vorteile auszugleichen hat.

Das Landgericht hat diesen Vorteilsausgleich auf 6.188,00 DM festgesetzt. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß der Kläger seit dem Kauf des Fahrzeugs am 17.03.1994 mit einer Gesamtfahrleistung von 88.429 Kilometern, bis zum Zeitpunkt des Ersturteils lediglich weitere 28.000 Kilometer zurückgelegt hat. Wegen dieses von der üblichen jährlichen Fahrleistung von rund 15.000 Kilometern deutlich abweichenden geringeren Gebrauchs hat es den üblichen Anrechnungssatz auf 1.000 Kilometer mit 0,67 % des Kaufpreises auf 1,3 % erhöht und damit eine Nutzungsentschädigung von 6.188,00 DM errechnet. Von diesem Betrag ist auch weiterhin auszugehen, da der Kläger diese Berechnungsweise des Ersturteils hingenommen hat.

Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 04.07.1999. mit deren Verwertung sich beide Parteien einverstanden erklärt haben, beträgt die Laufleistung des PKWs nun 130.233 Kilometer. Damit muß der Kläger eine weitere Nutzung von 13.804 Kilometern (130.233 – 88.429 – 28.000) der Beklagten vergüten. Diese Nutzung kann aber nicht mit dem vom Landgericht angenommenen Anrechnungsfaktor bewertet werden, denn nach seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Kläger das Fahrzeug im letzten Jahr in einem durchaus üblichen Rahmen genutzt. Es ist daher sachgerecht und entspricht billigem Ermessen, den Wert der weiteren Nutzung mit dem üblichen Faktor von 0,67 % des Kaufpreises zu schätzen. Der Wert der weiteren Gebrauchsvorteile ist daher gemäß § 287 ZPO mit 1.600,00 DM anzusetzen (0,67 % von 17.00,00 DM x (aufgerundet) 14.000 :1.000). Die Gesamtnutzungsentschädigung, die sich der Kläger anrechnen lassen muß, beläuft sich damit auf 7.788,00 DM.

Da dem Kläger die Rückgabe der ganzen Kaufsache nicht mehr möglich ist, nachdem er die Anhängerkupplung hat abbauen lassen, hat er der Beklagten auch insoweit Wertersatz zu leisten. Dieser kann sich entgegen der Meinung der Beklagten nicht auf die Kosten einer neuen Anhängerkupplung in Höhe von 1.389,75 DM belaufen. Es ist hier zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug nun bereits 10 Jahre alt ist und die Anhängerkupplung auch schon im Jahre 1991 beim Kauf der Beklagten vorhanden war. Der der Beklagten zustehende Wertersatz ist damit gemäß § 287 ZPO auf allenfalls 10% des Neuwerts einer solchen Kupplung einschließlich Einbau zu schätzen, mithin auf rund 140,00 DM.

3. Demzufolge ist auf die Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin zu ändern, daß diese verurteilt wird, an den, Kläger 9.072,00 DM (10.812,00 DM – 1.600,00 DM – 140,00 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 31.07.1998 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs S, so wie im Tenor des Ersturteils näher beschrieben. Die Klage wird auch im Umfang dieser Abänderung abgewiesen; die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO, die Entscheidung über die, vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Parteien entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Streitwert des zweiten Rechtszugs von 10.812,00 DM (§546 Abs.2 ZPO).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§546 Abs.1 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos